Mitteilungs- und Unterrichtungspflichten öffentlicher Stellen gegenüber den Ausländerbehörden und der Polizei
der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Luise Amtsberg, Dr. Konstantin von Notz, Beate Müller-Gemmeke, Kai Gehring, Beate Walter-Rosenheimer, Özcan Mutlu, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Katja Keul, Renate Künast, Monika Lazar, Irene Mihalic, Hans-Christian Ströbele und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Papst Johannes Paul II. erklärte im Jahr 1995 zum Welttag der Migranten: „Der Status der Ungesetzlichkeit rechtfertigt keine Abstriche bei der Würde des Migranten, der mit unveräußerlichen Rechten versehen ist, die weder verletzt noch unbeachtet gelassen werden dürfen.“ Diese Äußerung hat bis heute nichts von ihrer Richtigkeit und Aktualität eingebüßt. Doch leider wird auch heute der Schutz von Leib und Leben undokumentierter Migrantinnen und Migranten zu oft beeinträchtigt, weil ihnen der Zugang zu grundlegenden Leistungen der Daseinsvorsorge faktisch verwehrt wird. In Deutschland tragen Mitteilungs- und Unterrichtungspflichten öffentlicher Stellen gegenüber den Ausländerbehörden dazu bei, dass undokumentierte Migrantinnen und Migranten solche Leistungen, die ihnen nach deutschem Recht eigentlich zustehen, nicht in Anspruch nehmen, weil sie befürchten, infolgedessen zur Ausreise aufgefordert und ggf. abgeschoben zu werden.
Öffentliche Stellen sind nach § 87 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) und § 11 Absatz 3 Satz 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) unter gewissen Voraussetzungen dazu verpflichtet, die Ausländerbehörden bzw. die Polizei zu unterrichten, wenn sie im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben Kenntnis vom Aufenthalt eines undokumentierten Migranten erlangen.
Bestimmte Stellen sind von diesen Mitteilungs- und Unterrichtungspflichten ausgenommen. Für Schulen sowie Bildungs- und Erziehungseinrichtungen ergibt sich dies seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (EU) und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex vom 22. November 2011 (BGBl. 2011 Teil I Nr. 59, S. 2258 ff.) bereits aus dem Wortlaut von § 87 Absatz 1 AufenthG.
Darüber hinaus schränken besondere gesetzliche Verwendungsregelungen in § 88 AufenthG die Mitteilungs- und Unterrichtungspflichten weiterer Stellen (etwa öffentlicher Krankenhäuser) ein. Die Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz (AufenthG-VwV) konkretisieren den Kreis der unterrichtungspflichtigen Behörden.
Die faktische Beeinträchtigung des Zugangs undokumentierter Migrantinnen und Migranten zu grundlegenden Leistungen der Daseinsvorsorge ist vor dem Hintergrund des unabhängig von migrationspolitischen Erwägungen jedem Menschen in Deutschland zustehenden Grundrechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimum (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2012, 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11) äußerst problematisch. Der Staat hat insbesondere die Pflicht, das Leben und die Gesundheit aller seiner Gewalt unterliegenden Menschen zu schützen. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hatte deshalb in der 17. Wahlperiode eine Änderung von § 87 AufenthG vorgeschlagen, die den Kreis der unterrichtungspflichtigen Stellen auf Polizei- und Ordnungsbehörden sowie öffentliche Stellen mit der Aufgabe der Strafverfolgung und Strafvollstreckung beschränken sollte (Bundestagsdrucksache 17/6167).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen18
In welchen Mitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) haben öffentliche Stellen nach Kenntnis der Bundesregierung die für die Vollziehung aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen zuständigen Behörden zu unterrichten, wenn sie vom Aufenthalt eines Menschen ohne Aufenthaltsrecht Kenntnis erlangen?
In welchen Mitgliedstaaten der OECD haben öffentliche Stellen nach Kenntnis der Bundesregierung die für die Vollziehung aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen zuständigen Behörden auf deren Ersuchen mitzuteilen, dass sie vom Aufenthalt eines Menschen ohne Aufenthaltsrecht Kenntnis erlangt haben?
In welchen Mitgliedstaaten der OECD erstrecken sich diese Pflichten nach Kenntnis der Bundesregierung ausnahmslos auf alle öffentlichen Stellen?
In welchen Mitgliedstaaten der OECD erstrecken sich diese Pflichten nach Kenntnis der Bundesregierung auf
a) öffentliche Schulen, Kindertagesstätten sowie weitere öffentliche Bildungs- und Erziehungseinrichtungen,
b) öffentliche Krankenhäuser und Kliniken und/oder dort beschäftigtes Personal,
c) Sozialbehörden,
d) Jugendämter,
e) Standesämter,
f) Sozialversicherungsträger,
g) Arbeitsgerichte, Familiengerichte und weitere Gerichte?
In welchen Mitgliedstaaten der OECD bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung diese Pflichten nur für Stellen, die für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und die Strafverfolgung zuständig sind?
Ist eine öffentliche Stelle auch dann zur Unterrichtung der Ausländerbehörden befugt, wenn eine Unterrichtungspflicht nach § 87 f. AufenthG nicht besteht?
Wenn nein,
a) woraus ergibt sich das entsprechende Unterrichtungsverbot,
b) wie wird ein etwaiger Verstoß gegen dieses Unterrichtungsverbot sanktioniert,
c) inwiefern hält die Bundesregierung diese Sanktionierung für ausreichend, und inwiefern wird sie sich ggf. für eine angemessene Ausgestaltung der Sanktionsmöglichkeiten einsetzen?
Wenn ja, inwiefern hält die Bundesregierung dies für hinnehmbar, angesichts dessen, dass die Ausnahmen von der Unterrichtungspflicht legitime Zwecke verfolgen?
Inwiefern hält die Bundesregierung die Regelung in § 87 Absatz 1 AufenthG für ausreichend, um die Unterrichtung der Ausländerbehörden durch Kindertagesstätten, Schulen und weitere öffentliche Bildungseinrichtungen zu verhindern?
Hält die Bundesregierung die Regelung in § 88 AufenthG i. V. m. Nummer 88.2.4.0 AufenthG-VwV für ausreichend, um die Unterrichtung der Ausländerbehörden durch öffentliche Krankenhäuser und das dort beschäftigte medizinische, pflegerische und anderweitige Personal zu verhindern?
a) Wenn ja, inwiefern hält die Bundesregierung die Erwägungen in Nummer 88.2.4.0 AufenthG-VwV auf die Anwendung der Übermittlungspflicht in § 11 Absatz 3 Satz 2 AsylbLG für übertragbar?
b) Wenn nein, wie rechtfertigt es die Bundesregierung, dass die insofern weiterhin bestehende Möglichkeit der Unterrichtung der Ausländerbehörden geeignet ist, Menschen ohne Aufenthaltsrecht von der Inanspruchnahme notwendiger medizinischer Behandlungen abzuhalten und dadurch womöglich ihre Grundrechte auf Leben, körperliche Unversehrtheit und ein menschenwürdiges Existenzminimum beeinträchtigt, und wann wird sie ggf. einen Gesetzentwurf einbringen, der die öffentlichen Krankenhäuser und das dort beschäftigte Personal von der Unterrichtungspflicht ausdrücklich ausnimmt?
Hält die Bundesregierung die Regelung in § 88 AufenthG i. V. m. Nummer 88.2.4.0 AufenthG-VwV für ausreichend, um die Unterrichtung der Ausländerbehörden durch die Sozialämter bei der Kostenerstattung nach § 4 i. V. m. § 1 Nummer 5 AsylbLG zu verhindern?
a) Wenn ja, inwiefern hält die Bundesregierung die Erwägungen in Nummer 88.2.4.0 AufenthG-VwV auf die Anwendung der Übermittlungspflicht in § 11 Absatz 3 Satz 2 AsylbLG für übertragbar?
b) Wenn nein, wie rechtfertigt es die Bundesregierung, dass die insofern weiterhin bestehende Möglichkeit der Unterrichtung der Ausländerbehörden geeignet ist, Menschen ohne Aufenthaltsrecht von der Inanspruchnahme notwendiger medizinischer Behandlungen abzuhalten und dadurch womöglich ihre Grundrechte auf Leben, körperliche Unversehrtheit und ein menschenwürdiges Existenzminimum beeinträchtigt, und wann wird sie ggf. einen Gesetzentwurf einbringen, der die Sozialämter von der Unterrichtungspflicht ausdrücklich ausnimmt?
Inwiefern hält die Bundesregierung die Regelung in § 87 Absatz 2 Satz 1 AufenthG in fine für ausreichend, um die sachgerechte Aufgabenerfüllung durch das Jugendamt zu gewährleisten, und wird sie sich ggf. dafür einsetzen, die Unterrichtungspflicht durch das Jugendamt vollumfänglich aufzuheben?
Welche Landesregierungen haben nach Kenntnis der Bundesregierung von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Ausländerbeauftragte zur Mitteilung bzw. Unterrichtung nur verpflichtet sind, soweit dadurch die Erfüllung der eigenen Aufgaben nicht gefährdet wird (§ 87 Absatz 3 Satz 2 AufenthG) und wie sind diese Rechtsverordnungen im Einzelnen ausgestaltet?
Aufgrund welcher Erwägungen hält es die Bundesregierung für vereinbar mit Artikel 7 und 8 der Kinderrechtskonvention, an der Unterrichtungspflicht der Standesämter festzuhalten, angesichts dessen, dass jedes Kind „unverzüglich nach seiner Geburt in ein Register einzutragen [ist] und […] das Recht auf einen Namen von Geburt an, das Recht, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben, und soweit möglich das Recht, seine Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden [hat]“ (Artikel 7 der Kinderrechtskonvention)?
Aufgrund welcher Erwägungen hält es die Bundesregierung für sachgerecht, an der Unterrichtungspflicht der Sozialversicherungsträger und Arbeitsgerichte festzuhalten, angesichts dessen, dass die Pflicht der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, Lohn zu zahlen und Sozialversicherungsbeiträge abzuführen, nicht zuletzt dem Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Ausbeutung dient und jede Beeinträchtigung dieses Schutzes Auswirkungen auf die Gesamtheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hat?
Aufgrund welcher Erwägungen hält es die Bundesregierung für sachgerecht, an der Unterrichtungspflicht der Familiengerichte festzuhalten, angesichts dessen, dass die Familiengerichte nicht zuletzt der vorrangigen Berücksichtigung des Kindeswohls (Artikel 3 Absatz 1 der Kinderrechtskonvention) verpflichtet sind?
In wie vielen Fällen haben Ausländerbehörden nach Kenntnis der Bundesregierung andere öffentliche Stellen um Mitteilung nach § 87 Absatz 1 AufenthG ersucht, und in wie vielen Fällen wurde dem Ersuchen Folge geleistet (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen handelte es sich bei den ersuchten Stellen um
a) für Gefahrenabwehr bzw. Strafverfolgung zuständige Stellen,
b) öffentliche Schulen, Bildungs- und Erziehungseinrichtungen,
c) öffentliche Krankenhäuser und Kliniken,
d) Sozialämter,
e) Jugendämter,
f) Standesämter,
g) Sozialversicherungsträger,
h) Arbeitsgerichte, Familiengerichte und weitere Gerichte,
i) öffentliche Beratungsstellen für aufenthaltsrechtliche Angelegenheiten (z. B. die Beratungsstelle bei der Beauftragten des Senats von Berlin für Integration und Migration),
j) öffentliche Beratungsstellen für soziale Angelegenheiten, etwa im Bereich von Jugendhilfe, sexueller Gesundheit und sozialen Konflikt- und Notlagen (bitte für alle Unterfragen nach Bundesländern aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen erfolgte nach Kenntnis der Bundesregierung eine Unterrichtung der Ausländerbehörden (bzw. der Polizeibehörden) durch öffentliche Stellen nach § 87 Absatz 2 bis 5 AufenthG, § 11 Absatz 3 Satz 2 AsylbLG oder einer anderen Rechtsgrundlage (bitte nach Bundesländern und nach der jeweiligen Rechtsgrundlage für die Unterrichtung aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen handelte es sich bei den unterrichtenden Stellen um
a) für Gefahrenabwehr bzw. Strafverfolgung zuständige Stellen,
b) öffentliche Schulen, Bildungs- und Erziehungseinrichtungen,
c) öffentliche Krankenhäuser und Kliniken,
d) Sozialämter,
e) Jugendämter,
f) Standesämter,
g) Sozialversicherungsträger,
h) Arbeitsgerichte, Familiengerichte und weitere Gerichte,
i) öffentliche Beratungsstellen für aufenthaltsrechtliche Angelegenheiten (z. B. die Beratungsstelle bei der Beauftragten des Senats von Berlin für Integration und Migration),
j) öffentliche Beratungsstellen für soziale Angelegenheiten, etwa im Bereich von Jugendhilfe, sexueller Gesundheit und sozialen Konflikt- und Notlagen (bitte für alle Unterfragen nach Bundesländern aufschlüsseln)?