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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Polizeiabkommen mit Polen und Tschechien

Notwendigkeit, einbezogene Behörden, Einbindung von Nachrichtendiensten, Einsatzmöglichkeiten der jeweiligen Sicherheitskräfte, räumliches Einsatzgebiet, Nutzen für die Kriminalitätsbekämpfung, Ausübung hoheitlicher Befugnisse im Nachbarland (u.a. bei Großereignissen oder Demonstrationen), Einsatz von verdeckten Ermittlern und V-Personen, Informationsaustausch über Migrationsphänomene (illegale Migration), Kontrolle der Tätigkeit polnischer bzw. tschechischer Nachrichtendienste durch deutsche Polizeibehörden, Wahrung der Grundrechte<br /> (insgesamt 15 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

11.06.2015

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 18/501522.05.2015

Polizeiabkommen mit Polen und Tschechien

der Abgeordneten Ulla Jelpke, Wolfgang Gehrcke, Annette Groth, Dr. André Hahn, Andrej Hunko, Niema Movassat, Petra Pau, Kathrin Vogler, Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Die Bundesregierung hat mit der tschechischen Regierung einen neuen Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit beider Länder unterzeichnet, der bislang noch nicht dem Deutschen Bundestag zugeleitet wurde. Der Vertrag soll, so heißt es auf der Homepage des Bundesministeriums des Innern (BMI), vor allem der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität dienen. Damit solle „mehr Sicherheit für die Bürger auf beiden Seiten der Grenze“ geschaffen werden. Notwendig geworden sei die Neuformulierung bisheriger Vereinbarungen auch, weil das alte Abkommen noch aus der Zeit vor dem Beitritt Tschechiens zur Europäischen Union (EU) stammt.

Soweit aus den bisher bekannten Veröffentlichungen hervorgeht, ähnelt das neue Abkommen demjenigen mit Polen, dem der Deutsche Bundestag gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. im Januar 2015 zugestimmt hat.

Das gilt jedenfalls dafür, dass die erweiterten Möglichkeiten für den Einsatz tschechischer Polizisten „auf ganz Bayern und Sachsen ausgedehnt“ werden sollen, wie das BMI am 28. April 2015 mitgeteilt hat. Die Einsatzmöglichkeiten für polnische Polizisten waren auf die Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Berlin und Sachsen ausgedehnt worden. Nach Auffassung der Fragesteller hat die Bundesregierung aber bislang nicht nachgewiesen, dass aus einer im Grenzgebiet allfälligen besonderen Kriminalitätslage die Notwendigkeit erwüchse, die jeweiligen Bundesländer in ihrer Gänze zum „Grenzgebiet“ zu erklären, wie es im deutsch-polnischen Abkommen gemacht wird und wohl auch im deutsch-tschechischen. So sind etwa die bayerischen Städte Neu-Ulm und Aschaffenburg fast 300 Kilometer vom nächsten Grenzübergang nach Tschechien entfernt. Selbst die französische Grenze liegt näher, die schweizerische sowieso. Dass in Aschaffenburg eine aus Tschechien herüberreichende grenzüberschreitende Kriminalität von besonderer Bedeutung sein sollte, erscheint den Fragestellern wenig plausibel, so dass sich die Frage stellt, warum eine womöglich angezeigte Intensivierung grenzüberschreitender Zusammenarbeit nicht auf die unmittelbaren Grenzregionen beschränkt bleibt.

Das deutsch-polnische Abkommen beinhaltet auch die Möglichkeit zum Einsatz polnischer Polizisten in Deutschland und deutscher Polizisten in Polen bei nicht näher definierten „Großveranstaltungen“ unter Einsatz hoheitlicher Befugnisse. Den Fragestellern ist bewusst, dass die Hinzuziehung sprachkundiger Polizisten des Nachbarlandes in beratender Funktion etwa bei konfliktträchtigen Fußballveranstaltungen sinnvoll sein kann – der Begriff „Großveranstaltungen“ ist allerdings unspezifisch und kann auch Großdemonstrationen umfassen. Warum die ausländischen Polizisten das Recht etwa zum Schlagstockeinsatz erhalten sollten, hat die Bundesregierung in der Begründung des Zustimmungsgesetzes nicht erläutert. Es stellt sich die Frage, ob eine ähnliche Befugniserweiterung auch im deutsch-tschechischen Abkommen enthalten ist.

Ein weiterer Kritikpunkt der Fraktion DIE LINKE. am deutsch-polnischen Abkommen war die darin fixierte Kooperation der deutschen Polizeibehörden (auch der Bundesländer Brandenburg, Berlin, Sachsen, Mecklenburg-Vorpommern) mit der polnischen Agentur für Innere Sicherheit, dem dortigen Inlandsgeheimdienst. Diesem wurde auch eingeräumt, in Deutschland verdeckte Ermittlungen und Observationen durchzuführen. Angesichts des Geheimdiensten eigenen Hanges zur Klandestinität lehnen die Fragesteller eine solche institutionalisierte Zusammenarbeit mit dem polnischen Geheimdienst ab.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen15

1

Woraus resultiert aus Sicht der Bundesregierung die Notwendigkeit zur Neufassung des deutsch-tschechischen Polizeiabkommens?

a) Welche Regelungen bzw. fehlenden Bestimmungen des bisherigen Abkommens haben sich konkret als nachteilig für die Kriminalitätsbekämpfung erwiesen (bitte konkrete Fälle anführen)?

b) Inwieweit werden die Möglichkeiten zur grenzüberschreitende polizeilichen Zusammenarbeit im EU-Rechtsrahmen (Prümer Beschlüsse etc.) als nicht ausreichend für die grenzüberschreitende Polizeiarbeit angesehen?

2

Welche Behörden auf zentraler, Landesebene und regionaler Ebene in Deutschland und Tschechien sind in das deutsch-tschechische Abkommen eingebunden (bitte vollständig auflisten)?

3

Welche der auf tschechischer Seite einbezogenen Behörden sind Nachrichtendienste oder haben neben Befugnissen zur Gefahrenabwehr und Strafverfolgung solche Befugnisse, die nach vergleichbarer Rechtslage in Deutschland einem Nachrichtendienst zukommen?

Über welche nachrichtendienstliche Befugnisse verfügen diese Behörden nach Kenntnis der Bundesregierung?

4

Trifft es zu, dass das deutsch-tschechische Abkommen den tschechischen Sicherheitskräften Einsatzmöglichkeiten in ganz Bayern und Sachsen gewährt, und wenn ja,

a) welche kriminologischen oder polizeilichen Analysen lassen dies notwendig erscheinen,

b) bei welchen konkreten Anlässen in der Vergangenheit hat sich das Fehlen solcher Einsatzmöglichkeiten als Hindernis für die Kriminalitätsbekämpfung erwiesen, und, falls die Bundesregierung hierzu keine konkreten Angaben machen kann, warum ist dann die Vereinbarung nicht auf die unmittelbare Grenzregion begrenzt,

c) welchen konkreten Nutzen verspricht sich die Bundesregierung etwa von einer gemeinsamen tschechisch-deutschen Streife in Neu-Ulm oder Aschaffenburg?

Wenn sie sich davon keinen Nutzen verspricht, warum ist dann die diesbezügliche Vereinbarung nicht auf die unmittelbare Grenzregion begrenzt?

5

Inwiefern bzw. in welchen Regionen verleiht das Abkommen deutschen Polizisten welcher Behörden Eingriffsbefugnisse in Tschechien, welche kriminologischen oder polizeilichen Analysen lassen dies notwendig erscheinen, und bei welchen konkreten Anlässen in der Vergangenheit hat sich das Fehlen solcher Einsatzmöglichkeiten als Hindernis für die Kriminalitätsbekämpfung erwiesen?

6

Welche konkreten Maßnahmen umfasst die im Abkommen geregelte Ausübung hoheitlicher Befugnisse für die jeweils ausländischen Polizisten im jeweiligen Nachbarland?

a) Wie wird diese Kompetenzerweiterung begründet?

b) Bei welchen konkreten Anlässen in der Vergangenheit hat sich die fehlende Kompetenz zur Ausübung hoheitlicher Befugnisse als nachteilig für die Kriminalitätsbekämpfung erwiesen?

7

Ist im deutsch-tschechischen Abkommen auch der Einsatz von jeweils ausländischen Polizeibeamten bei Großereignissen im Nachbarland unter Ausübung hoheitlicher Befugnisse geregelt, und wenn ja,

a) aus welchen Erwägungen heraus,

b) inwiefern wird im Abkommen selbst oder von den beteiligten Regierungen der Begriff des Großereignisses definiert,

c) können auch Demonstrationen als Großereignisse gewertet werden, wenn ja, ab welcher Teilnehmerzahl, und inwiefern hält es die Bundesregierung für erforderlich, dass tschechische Polizisten in Sachsen oder Bayern mit Schlagstöcken gegen Demonstranten vorgehen und deutsche Polizisten vice versa in Tschechien,

d) bei welchen konkreten Anlässen in der Vergangenheit hat sich das Fehlen solcher Einsatzmöglichkeiten für tschechische Polizeibeamte in Bayern oder Sachsen als nachteilig erwiesen,

e) gilt die Befugnis zum Einsatz bei Großereignissen inklusive Ausübung hoheitlicher Befugnisse auch für Angehörige eines in das Abkommen allfällig eingebundenen tschechischen Geheimdienstes oder einer Polizeibehörde mit geheimdienstlichen Befugnissen, und wenn ja, warum, und welchen konkreten Nutzen verspricht sich die Bundesregierung davon?

8

Welche Art von Ordnungswidrigkeiten ist von der polizeilichen Zusammenarbeit im Abkommen eingeschlossen, und warum?

9

Welche Regelungen trifft das deutsch-tschechische Abkommen zum Einsatz von verdeckten Ermittlern, V-Leuten und der Durchführung von Observationen im jeweiligen Nachbarland, und bei welchen konkreten Anlässen in der Vergangenheit hat sich das bisherige Fehlen solcher Befugnisse als nachteilig für die Kriminalitätsbekämpfung erwiesen?

10

Sieht das deutsch-tschechische Abkommen auch einen Austausch der Informationen über die Routen und das Ausmaß illegaler Migration sowie über Migrationsphänomene und die damit verbundenen Rechtsvorschriften vor, und wenn ja,

a) welche Art von Informationen sollen dies sein,

b) können dies auch von Geheimdiensten übermittelte Informationen sein,

c) welchem Ziel soll der Informationsaustausch dienen,

d) inwiefern sollen dabei auch personenbezogene oder personenbeziehbare Informationen ausgetauscht werden?

11

Welche Art von Informationen über die Routen und das Ausmaß illegaler Migration sowie über Migrationsphänomene und die damit verbundenen Rechtsvorschriften werden im Rahmen des deutsch-polnischen Abkommens ausgetauscht?

a) Können dies auch von Geheimdiensten übermittelte Informationen sein?

b) Welchem Ziel soll der Informationsaustausch dienen?

c) Inwiefern sollen dabei auch personenbezogene oder personenbeziehbare Informationen ausgetauscht werden?

12

Lagen der Erweiterung des räumlichen Einsatzgebietes im deutsch-polnischen Abkommen

a) kriminologische oder polizeiliche Analysen (wenn ja, bitte ausführen) oder

b) konkrete Anlässe in der Vergangenheit zugrunde, dass sich das Fehlen solcher Einsatzmöglichkeiten als Hindernis für die Kriminalitätsbekämpfung erwiesen (wenn ja, bitte detailliert ausführen, und wenn nein, bitte begründen, warum die Vereinbarung nicht auf die unmittelbare Grenzregion begrenzt ist)?

13

Welchen konkreten Nutzen verspricht sich die Bundesregierung etwa von einer gemeinsamen polnisch-deutschen Streife in Leipzig, Wittstock oder Brandenburg/Havel?

Wenn sie sich davon keinen Nutzen verspricht, warum ist dann die diesbezügliche Vereinbarung nicht auf die unmittelbare Grenzregion begrenzt?

14

Aus welchen Erwägungen heraus wurde im deutsch-polnischen Abkommen der Einsatz polnischer Polizisten sowie Angehöriger des Inlandsgeheimdienstes bei Großereignissen in Deutschland unter Ausübung hoheitlicher Befugnisse geregelt?

a) Wie wird im beiderseitigen Verständnis der beteiligten Behörden der Begriff „Großereignis“ definiert?

b) Können auch Demonstrationen als Großereignisse gewertet werden, wenn ja, ab welcher Teilnehmerzahl, und inwiefern hält es die Bundesregierung für erforderlich, dass polnische Polizisten in Deutschland ggf. mit Schlagstöcken gegen Demonstranten vorgehen und deutsche Polizisten vice versa in Polen?

c) Bei welchen konkreten Anlässen in der Vergangenheit hat sich das Fehlen solcher Einsatzmöglichkeiten für polnische Polizeibeamte in ganz Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Berlin und Sachsen als nachteilig erwiesen?

15

Wie können Personen, die von Maßnahmen des polnischen und ggf. tschechischen Geheimdienstes in Deutschland betroffen sind, nach Auffassung der Bundesregierung sicherstellen, dass ihre Grundrechte gewahrt werden?

Welche Möglichkeiten und Befugnisse haben die am Abkommen beteiligten deutschen Polizeibehörden, die Tätigkeit des ausländischen Geheimdienstes effektiv zu kontrollieren?

Berlin, den 21. Mai 2015

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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