Rückzahlung von Unternehmenssteuern für die Veranlagungszeiträume der Jahre 2001 und 2002
der Abgeordneten Richard Pitterle, Klaus Ernst, Susanna Karawanskij, Dr. Axel Troost und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Verschiedene Kommunen in Deutschland werden seit Ende März 2015 mit Rückforderungen eines großen Automobilherstellers bezüglich in den Jahren 2001 und 2002 durch diesen gezahlter Gewerbesteuer konfrontiert. Der Berichterstattung nach sind die Städte Mannheim, Sindelfingen, Esslingen, Rastatt und Gaggenau betroffen, in denen das Unternehmen Standorte betreibt (SWR, Landesschau AKTUELL vom 8. und 13. April 2015). Allein die Stadt Sindelfingen sieht sich einer Gewerbesteuerrückforderung i. H. v. insgesamt 62 Mio. Euro für die Jahre 2001 und 2002 ausgesetzt (STUTTGARTER ZEITUNG vom 1. April 2015). Diese Summe setzt sich aus gezahlten Gewerbesteuerbeträgen i. H. v. 38 Mio. Euro und seitdem angefallenen Zinsen i. H. v. 24 Mio. Euro zusammen.
Die Rückforderungen gehen auf einen Rechtsstreit zu Einsprüchen des besagten Automobilherstellers gegen Gewerbesteuerbescheide zu den Veranlagungszeiträumen 2001 und 2002 zurück. Dabei ging es um die ertragsteuerliche Berücksichtigungsfähigkeit von Gewinnminderungen bei Fondsbeteiligungen und die entsprechende Auslegung des § 40a Absatz 1 des Kapitalanlagegesellschaftengesetzes (KAGG) in der Fassung vom 1. Januar 2001.
Vereinfacht ausgedrückt waren nach der Regelung bestimmte Gewinne nicht für die Einkommensermittlung zu berücksichtigen und somit nicht zu versteuern. Strittig war letztlich, ob dies nach der Regelung auch für Verluste galt, da diese nicht ausdrücklich in der Regelung genannt waren. Wenn nicht, hätten Verluste für die Gewinnermittlung berücksichtigt werden müssen und sich daher steuermindernd ausgewirkt.
Ende 2003 wurde der Anwendungsbereich der Regelung durch eine Gesetzesänderung ausdrücklich auch auf die Verluste ausgedehnt. Gleichzeitig sollte eine entsprechende Ergänzung im Gesetzestext klarstellen, dass dies auch für die zurückliegenden Zeiträume der Jahre 2001 und 2002 zu gelten habe. In der Folge wurde durch Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2013 (Az. 1 BvL 5/08) und des Bundesfinanzhofs vom 25. Juni 2014 (Az. I R 33/09) und 30. Juli 2014 (Az. I R 74/12) jedoch klargestellt, dass diese Rückwirkung verfassungswidrig war und Verluste aus den Jahren 2001 und 2002 daher aufgrund der Regelung des § 40a KAGG in der Fassung vom 1. Januar 2001 ertragsteuerlich berücksichtigungsfähig sind.
Somit bestand in den Jahren 2001 und 2002 eine Regelungslücke: Während Gewinne steuerfrei gewesen waren, konnten die entsprechenden Verluste steuermindernd geltend gemacht werden.
Für die betroffenen Kommunen kamen die Steuerrückforderungen der Berichterstattung nach trotz der Gerichtsverfahren völlig überraschend. So unterließ es das zuständige Finanzamt Stuttgart zumindest im Falle Sindelfingens, die Stadt unverzüglich nach Kenntniserlangung auf die Auswirkungen der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs hinsichtlich der noch anhängigen Verfahren zu den Einsprüchen des Sindelfinger Automobilherstellers gegen die Gewerbesteuerbescheide aus den Jahren 2002 und 2003 hinzuweisen. Die Stadt Sindelfingen hätte sonst bereits im September 2014 auf die Rückforderungen reagieren können (SWR, Landesschau AKTUELL vom 18. April 2015).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen18
Wie viele und welche Fälle sind der Bundesregierung bekannt, in denen sich Kommunen, wie im Fall der Stadt Sindelfingen, aus den genannten Gerichtsentscheiden resultierenden Gewerbesteuerrückforderungen ausgesetzt sehen?
Ergeben sich aufgrund der genannten Urteile Auswirkungen auf für die in den Jahren 2001 und 2002 gezahlte Körperschaftsteuer?
Wie viele und welche Fälle sind der Bundesregierung bekannt, in denen sich Kommunen aus den genannten Gerichtsentscheiden resultierenden Körperschaftsteuerrückforderungen ausgesetzt sehen?
Wie hoch schätzt die Bundesregierung die aus den genannten Gerichtsentscheiden folgenden Steuererstattungen und Zinsen bezüglich der Gewerbesteuer (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Wie hoch schätzt die Bundesregierung die aus den genannten Gerichtsentscheiden folgenden Steuererstattungen und Zinsen bezüglich anderer Steuerarten als der Gewerbesteuer (bitte nach Steuerarten und Steuergläubigern unter Berücksichtigung der einzelnen Bundesländer aufschlüsseln)?
Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass Schadensersatzansprüche entstehen können, wenn die Finanzämter steuerberechtigte Gemeinden über anhängige Einspruchsverfahren gegen Realsteuermessbescheide von größerer Bedeutung entgegen dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) des Bundesministeriums der Finanzen vom 31. Januar 2014 nicht unterrichten (bitte begründen)?
Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass eine Übernahme der sich im Falle der Stadt Sindelfingen auf 24 Mio. Euro belaufenden Zinsforderung, vor dem Hintergrund, dass erstens der Bundesgesetzgeber für die zugrunde liegende Regelungslücke verantwortlich zeichnet und zweitens dieser Betrag nicht auf den kommunalen Finanzausgleich angerechnet wird, gerechtfertigt wäre (bitte begründen)?
Mit welchem Ziel wurde der § 40a KAGG in der Fassung vom 1. Januar 2001 in das parlamentarische Verfahren eingebracht?
Durch welche Abteilung des Bundesministeriums der Finanzen wurde der § 40a Absatz 1 KAGG in der Fassung vom 1. Januar 2001 ursprünglich entworfen?
Gab es bereits Entwürfe oder Anregungen von außerhalb des Bundesministeriums der Finanzen, die für den Gesetzgebungsprozess berücksichtigt wurden, und wenn ja, welche?
Wieso fand sich in § 40a Absatz 1 KAGG in der Fassung vom 1. Januar 2001 ein ausdrücklicher Verweis auf § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG), nicht aber auf § 8b Absatz 3 KStG?
Wurde beim Entwurf des § 40a Absatz 1 KAGG in der Fassung vom 1. Januar 2001 der Grundsatz der Regelungssymmetrie berücksichtigt, und wenn ja, worin äußerte sich diese Berücksichtigung?
Warum war die Gesetzesbegründung zu § 40a Absatz 1 KAGG in der Fassung vom 1. Januar 2001 lediglich auf Veräußerungsgewinne und nicht auf die entsprechenden Verluste bezogen?
Waren die den Veräußerungsgewinnen nach § 40a Absatz 1 KAGG in der Fassung vom 1. Januar 2001 gegenüberstehenden Verluste dennoch Gegenstand von Überlegungen der Bundesregierung, und wenn ja, an welcher Stelle?
Ab wann und aufgrund welcher Umstände war sich die Bundesregierung der beschriebenen Regelungslücke im KAGG bewusst?
Ab wann gab es Bestrebungen seitens der Bundesregierung, diese Regelungslücke zu schließen, und welcher Gestalt waren diese?
Welche Alternativen sah die Bundesregierung zu der gewählten Regelung in § 40a Absatz 1 Satz 2 und § 43 Absatz 18 KAGG?
Ab wann war der Bundesregierung im Hinblick auf den zum 1. Januar 2004 angefügten § 43 Absatz 18 KAGG die Problematik der eventuellen Verfassungswidrigkeit der dort festgelegten Rückwirkung bewusst?