[Deutscher Bundestag Drucksache 18/5635
18. Wahlperiode 17.07.2015Kleine Anfrage
der Abgeordneten Eva Bulling-Schröter, Caren Lay, Kerstin Kassner,
Sabine Leidig, Ralph Lenkert, Norbert Müller (Potsdam), Thomas Nord,
Dr. Kirsten Tackmann, Hubertus Zdebel und der Fraktion DIE LINKE.
Genese sowie Kosten und Wirkung des Klimaschutzbeitrags der
Stromwirtschaft bis zum Jahr 2020
Mitte März 2015 gelangte das Eckpunkte-Papier „Strommarkt“ für die
Energieklausur mit den Koalitionsfraktionen am 21. März 2015 des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) an die Öffentlichkeit. Für
Beunruhigung und Proteste von Teilen der Kraftwerkswirtschaft sowie deren
Beschäftigten sorgte vor allem der darin enthaltene Regelungsvorschlag für eine
Klimaschutzabgabe für Kraftwerke (im Folgenden „erster Regelungsvorschlag“).
Dieser wurde auf Grundlage von Berechnungen des Öko-Instituts und der
Prognos AG erarbeitet. Mit der Klimaschutzabgabe sollte der Emissionsausstoß
des Stromsektors bis zum Jahr 2020 um zusätzlich 22 Mio. Tonnen (t) gegenüber
dem Jahr 2014 reduziert werden, ohne dass Kraftwerksblöcke wegen dieses
Instruments stillgelegt werden müssten. Der Strompreisanstieg durch das
Instrument im Jahr 2020 sei gering, er liege gegenüber der Projektion nur bei
ca. 0,2 Cent pro Kilowattstunde (Ct/kWh). Dennoch befürchteten insbesondere
Kraftwerksbetreiber und die Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie
(IG BCE) Kraftwerksstilllegungen und damit Beschäftigungsabbau in
Kraftwerken, Tagebauen und bei Zulieferern in einem erheblichen Umfang.
Demgegenüber begrüßten nicht nur Umweltverbände, sondern auch eine Reihe von
Stadtwerken sowie zahlreiche Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler die
vorgesehene Klimaschutzabgabe. Die Befürchtungen der IG BCE zum
Beschäftigungsabbau wurden vielfach, etwa vom Umweltbundesamt (UBA) (siehe
„Klimabeitrag für Kohlekraftwerke“, Reihe Positionen, UBA, April 2015), mit
anderen, weit niedrigeren Schätzungen für die Anzahl wegfallender Stellen
relativiert.
Ab dem 19. Mai 2015 berichteten Medien über eine vom BMWi veränderte
Version der Klimaschutzabgabe (im Folgenden „zweiter Regelungsvorschlag“).
Diese sei nunmehr zugunsten vor allem älterer Braunkohlekraftwerke
abgeschwächt worden. Nach dem auf dem Portal
www.klimaretter.info
veröffentlichten „Non-paper: Weiterentwicklung des Klimabeitrags“, das auf den 12. Mai
2015 datiert ist, sei die Höhe der Klimaschutzabgabe „unter Berücksichtigung
des Datenabgleichs zu den Kosten für Kraftwerke und Tagebaue mit den
Kraftwerksbetreibern“ neu berechnet worden. Bei der Anpassung sei „die obere
Kostenspanne für Braunkohlekraftwerke zugrunde gelegt worden, die sich aus
Gesprächen mit den EVUs sowie aus der Lazard-Studie“ (EVU –
Energieversorgungsunternehmen) ergeben hätten. Letztere Studie wurde im Auftrag der
IG BCE durch die Investmentbank Lazard erstellt. Ihre Ergebnisse sind der
Öffentlichkeit nur in Form von Bildern einer achtseitigen Präsentation bekannt.
Drucksache 18/5635 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeTrotz mehrerer Anfragen hat die Gewerkschaft die Studie beispielsweise der
Fraktion DIE LINKE. im Deutschen Bundestag nicht bereitgestellt.
Infolge der vom BMWi vorgeschlagenen Änderungen wäre im zweiten
Regelungsvorschlag der von den älteren Kraftwerken bis zum Jahr 2020 gegenüber
dem Jahr 2014 zu leistende Klimaschutzbeitrag geringer ausgefallen. Statt
zusätzlich 22 Mio. t CO2 hätten sie nur 16 Mio. t einsparen müssen. Dies sollte
durch Anhebung des Sockelfreibetrags für Kraftwerke ab dem 37. Betriebsjahr
von 3 auf 3,8 Mio. t CO2 pro Gigawatt (GW) sowie durch die Kopplung der
Klimaschutzabgabe an die Entwicklung der Großhandelsstrompreise und CO2-
Preise (Indizierung) geschehen. Zusätzlich sollte es Härtefallregelungen geben.
Zur Kompensation des Fehlbetrags von 6 Mio. t CO2 sollte die Förderung der
Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) um 500 Mio. Euro erhöht werden, was 4 Mio. t
Einsparung bringen sollte – aber nur dann, wenn damit zusätzlich alte Kohle-
KWK-Anlagen gegen neue Gas-KWK-Anlagen ersetzt werden – ein reiner
Zubau würde im Stromexport verpuffen, so das Non-paper. Die Anhebung der
Förderung hätte die KWK-Umlage für Endkunden um 0,25 Cent/kWh verteuert.
Die restlichen 2 Mio. t CO2 zur Schließung der Lücke zu den ursprünglich
22 Mio. t CO2 sollten laut dem Arbeitspapier aus dem Bereich „verbesserte
Maßnahmen im Verkehrsbereich“ kommen, und zwar durch eine 750-
Millionen-Euro-Förderung von Pilotprojekten für Elektro-Lkw (0,5 bis 1 Mio. t CO2)
und durch verstärkte Anstrengungen bei der „Vergrünungsstrategie“ der
Deutschen Bahn AG (1 Mio. t CO2). Zur „Erleichterung des Strukturwandels“ sollte
überdies geprüft werden, ob „1-2 GW Braunkohle in die Kapazitätsreserve
aufgenommen werden können“. Dafür sollten die EVU nachweisen, dass sie dafür
auch mit langen Standzeiten einsatzbereit wären. Zudem hätte überprüft werden
sollen, ob diese Überführung in die Reserve mit den europäischen Leitlinien für
Beihilfen kompatibel wäre, „was sich aus heutiger Sicht schwierig darstellt“, so
das BMWi in seinem damaligen Arbeitspapier.
Mit der Einigung der Koalitionsspitzen vom 1. Juli 2015 wurde das Konzept
einer Klimaschutzabgabe für die ineffizientesten bzw. ältesten Kraftwerke
endgültig aufgegeben: Nach der politischen Vereinbarungen der Parteivorsitzenden
von CDU, CSU und SPD „Eckpunkte für eine erfolgreiche Umsetzung der
Energiewende“ (im Folgenden „Eckpunktepapier“) soll an Stelle dieser Abgabe nun
vollständig eine Kapazitätsreserve treten. Ältere Kraftwerksblöcke sollen ab
dem Jahr 2017 beginnend bis zum Jahr 2020 in einem Gesamtumfang von
2,7 GW für vier Jahre aus dem laufenden Betrieb in eine Reserve verschoben
werden, die nur dann zum Einsatz kommen darf, wenn Versorgungsengpässe
drohen. Diese von der Bundesregierung bezeichnete „Klimareserve“ soll
anschließend endgültig stillgelegt werden. Dieses Prozedere werde laut
Eckpunktepapier bis zum Jahr 2020 einen zusätzlichen Einsparbeitrag in Höhe von
11 Mio. t CO2 sichern. Darüber habe die Braunkohlewirtschaft eine im
Eckpunktepapier nicht näher unterlegte zusätzliche Minderung von 1,5 Mio. t CO2
ab dem Jahr 2018 zugesagt. Die zusätzlich erforderliche Einsparung von
9,5 Mio. t CO2 bis zum Jahr 2020 würde – ähnlich wie beim vorhergehenden
Regelungsvorschlag – durch eine gezielte KWK-Förderung erbracht (4 Mio. t)
sowie durch ein Maßnahmenpaket Energieeffizienz im Gebäudebereich, in den
Kommunen, in der Industrie und im Schienenverkehr (insgesamt 5,5 Mio. t). Zu
den Kosten der Kapazitätsreserve und der zusätzlichen KWK-Förderung für
Stromkunden werden im Eckpunktepapier keine Angaben gemacht. Das
Maßnahmenpaket Energieeffizienz werde laut Eckpunktepapier aus öffentlichen
Mitteln über den Energie- und Klimafonds (EKF) jährlich mit „bis zu 1,16 Mrd.
Euro bis 2020“ finanziert.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/5635Das Energiewirtschaftsportal energate berichtet am 1. Juli 2015 von einem
Kostenvergleich des BMWi, nach dem der „Braunkohlerettungsschirm“, also die
Kapazitätsreserve einschließlich der Zusatzmaßnahmen, im Vergleich zur
ursprünglichen CO2-Abgabe der Kraftwerke für Stromkunden und Steuerzahler
erhebliche Mehrkosten bedeute. Letztere verursache keine Kosten außer einem
Merit-Order-Effekt beim Großhandelspreis in Höhe von ungefähr 0,2 Ct/kWh.
Flankierend würden im Wärmebereich jährlich 420 Mio. Euro fällig.
Demgegenüber koste „der Plan zur Braunkohlereserve“ bis zum Jahr 2020 bis zu
7,5 Mrd. Euro. Die Nachrichtenagentur Reuters berichtete in einer Meldung
vom 29. Juni 2015 um 17.12 Uhr mit Verweis auf den Kostenvergleich des
BMWi gar von Zusatzkosten in Höhe von insgesamt 10 Mrd. Euro. Laut Reuters
würden in diesem Papier auch Zweifel geäußert, ob der Alternativplan mit
europäischem Recht in Einklang stehe.
Für Reserve und Ausscheiden sollen die Kraftwerksblöcke laut dem
Eckpunktepapier eine nicht näher bezifferte Entschädigung erhalten. Nach einem Artikel
auf der Website
www.rp-online.de vom 29. Juni 2015 unter der Überschrift
„Bürger sollen teure Abwrackprämie zahlen“ sollen die Betreiber dafür
300 Euro je kW und Jahr verlangt haben. Insgesamt beliefe sich die jährliche
Entschädigung auf „voraussichtlich 800 Millionen Euro“, so das Portal. Andere
Presseberichte gehen zudem von Zahlungen an die Betreiber aus, die zudem im
Falle des Hochfahrens der Anlagen bei Versorgungsengpässen gemacht werden
müssten.
In dem Artikel werden mit Bezug auf „Regierungskreise“ auch
Kraftwerksblöcke genannt, die in die Kapazitätsreserve gehen sollen. Danach handele es
sich um RWE Frimmersdorf mit den Blöcken P und Q, mit einer Kapazität
von zusammen 560 Megawatt (MW), RWE Niederaußem (Block C, 300 MW),
RWE Weisweiler (Block C, 300 MW), RWE Goldenberg (150 MW). Zudem
solle Vattenfall im ostdeutschen Jänschwalde die Blöcke A und B mit je
500 MW stilllegen, die Mibrag Buschhaus mit 350 MW. Diese Liste wurde
allerdings von den Betreibern nicht bestätigt. Zudem ergibt sich mit Blick auf die
Kraftwerksliste der Bundesnetzagentur, dass Block C Weisweiler bereits im Jahr
2012 endgültig stillgelegt wurde und sich Goldenberg E in vorläufiger
Stilllegung befindet.
In der Öffentlichkeit wurde die Wende der Koalition bei der Wahl der
Instrumente zur Schließung der 22-Millionen-Tonnen-Lücke vielfach kritisiert und
darüber Unverständnis geäußert. Sie produziere im Vergleich zum Klimabeitrag
weniger Klimaschutz zu höheren Kosten, wobei das Erreichen des Einsparziels
nicht gesichert sei; so lässt sich beispielsweise eine „Kurzbewertung des
neuesten ‚Kompromissvorschlags‘ vom 24.06. zur Reduktion der zusätzlichen
22 Millionen t CO2 bis 2020“ des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung
(DIW) zusammenfassen. Selbst die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit, Dr. Barbara Hendricks, äußerte in einem Interview
für die Wochenzeitung „DIE ZEIT“ vom 9. Juli 2015, sie hätte den Vorschlag
des Bundesministers für Wirtschaft und Energie, Sigmar Gabriel, einer
Klimaabgabe für alte Kohlekraftwerke „für stringenter gehalten, er hätte Stromkunden
und Steuerzahler weniger belastet“.
Für die Öffentlichkeit dürfte von Interesse sein, auf welcher faktenbasierten
Grundlage die mehrfache Wandlung in der Architektur des
Klimaschutzbeitrages der Stromwirtschaft bis zum Jahr 2020 zustande kam. Zudem interessieren
vor dem Hintergrund der Auseinandersetzung der Bundesregierung mit den
Betreibern von Atomkraftwerken über die Sicherung und Werthaltigkeit von
Rückstellungen für die Kosten der Entsorgung bzw. der Verwahrung von
Atommüll vergleichbare Fakten zur Sicherung und Werthaltigkeit von Rückstellungen
bzw. Sicherheitsleistungen von Betreibern von Kohlekraftwerken und
Tagebauen. Nicht zuletzt stellen sich Fragen zur arbeitsmarktpolitischen und sozialen
Abfederung des Strukturwandels in Braunkohleregionen.
Drucksache 18/5635 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeWir fragen die Bundesregierung:
Die zwei Varianten der Klimaschutzabgabe und Zusatzmaßnahmen
1. Inwiefern wurden die für Aussagen zur Wirtschaftlichkeit der
Braunkohlekraftwerke sowie Tagebaue herangezogenen Daten und Berechnungscodes in
den beiden Versionen des BMWi-Regelungsvorschlags einer
Klimaschutzabgabe in den maßgeblichen Studien, die den Vorschlägen zugrunde lagen
(Investmentbank Lazard im Auftrag der IG BCE einerseits und des Öko-
Instituts bzw. der Prognos AG andererseits), jeweils
a) transparent und nachvollziehbar aufbereitet vorgelegt,
b) von der Bundesregierung selbst bzw. in deren Auftrag von Dritten
geprüft?
2. Was ist unter der Formulierung „Datenabgleich“ zu verstehen?
Wurden Eingangsgrößen oder Berechnungscodes der einen Studie ganz oder
teilweise in das Modell der anderen übertragen bzw. wie fand dieser Abgleich
ansonsten statt?
3. Wie ist der Begriff „Datenabgleich“ zu verstehen, wenn im zweiten
Regelungsvorschlag darauf verwiesen wurde, bei der Anpassung sei „die obere
Kostenspanne für Braunkohlekraftwerke zugrunde gelegt worden, die sich
aus Gesprächen mit den EVUs sowie aus der Lazard-Studie“ ergeben hätte?
Weist diese Formulierung auf eine vollständige Übernahme der
Betreiberdaten hin, und wenn nein, warum nicht?
4. Welche fachlichen Mängel sah die Bundesregierung in den für den
Regelungsvorschlag relevanten Ausarbeitungen zum Thema
a) vom Öko-Institut bzw. Prognos AG,
b) von der Investmentbank Lazard?
5. Wie erklärt sich die Bundesregierung die Unterschiede bei den
Arbeitsplatzeffekten einer Klimaschutzabgabe von ineffizienten Kraftwerken zwischen
den Studien von dem Öko-Institut und der Prognos AG bzw. des
Umweltbundesamtes einerseits und von den Ergebnissen der Studie der Investmentbank
Lazard und den darauf aufbauenden Verlautbarungen der IG BCE
hinsichtlich des ersten Regelungsvorschlags zu einer Klimaschutzabgabe für
Kohlekraftwerke andererseits?
6. Folgt die Bundesregierung der These der IG BCE (
www.igbce.de vom
20. April 2015 „Studie bestätigt Sorge um Arbeitsplätze in der Braunkohle“),
nach der der erste Regelungsvorschlag einer Klimaschutzabgabe für
ineffiziente Kraftwerke einen Dominoeffekt bei Kraftwerken und
Braunkohletagebauen ausgelöst hätte, der bis zu 30 000 Arbeitsplätze in der
Braunkohleindustrie und weitere 70 000 Stellen durch indirekte Folgen gekostet hätte,
und wie begründet sie dies?
7. Von welchen direkten und indirekten Beschäftigungseffekten ging die
Bundesregierung beim zweiten Regelungsvorschlag einer Klimaschutzabgabe
für ineffiziente Kraftwerke, einschließlich der Zusatzmaßnahmen, aus, und
ist der Bundesregierung bekannt, welche Einschätzung die IG BCE hierzu
hatte?
8. Welche Gutachten, Berichte und dergleichen im Zeitraum der vergangenen
15 Jahre sind aus Sicht der Bundesregierung geeignet, eine Aussage über die
heutige, damalige und zukünftige Profitabilität der Braunkohlekraftwerke in
Deutschland zu treffen, und zu welchen Aussagen kamen und kommen diese
jeweils unter welchen Annahmen?
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/5635Welche Aussagen gibt es dabei konkret
a) zu den Fixkosten der Tagebaue (auch in Abhängigkeit der
Fördermengen),
b) zu Brennstoffkosten,
c) zu den Kosten des Kraftwerksbetriebs (auch in Abhängigkeit der
erzeugten und vermarkteten Energiemenge),
d) zu den Erträgen aus Nebenprodukten (beispielsweise Wärme,
Prozessdampf),
e) zu den Möglichkeiten und Grenzen der betriebswirtschaftlichen
Optimierung der Lieferbeziehungen der Tagebaue und möglicher Senkung
der Fixkosten in den Tagebauen,
f) zur technischen Flexibilität der Braunkohlekraftwerke (technische
Möglichkeit) und zu damit zusammenhängenden
Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen (wirtschaftliche Grenzen),
g) zur Frage, inwiefern welche Kraftwerke (wann) planmäßig
abgeschrieben sind oder sein werden?
Von welcher Stelle stammen die Daten jeweils, und zu welchem Zweck
(Untersuchungsgegenstand) wurden sie nach Kenntnis der Bundesregierung
jeweils erhoben?
Kapazitätsreserve und Zusatzmaßnahmen
9. Wie steht die Bundesregierung zu den Vorwürfen, die Kapazitätsreserve,
einschließlich der Zusatzmaßnahmen, sei im Vergleich zur
Klimaschutzabgabe von Kohlekraftwerken die ineffizientere und teurere Lösung, wie sie
etwa von der Bundesumweltministerin Dr. Barbara Hendricks oder vom
DIW erhoben wurden, und wie verträgt sich die Entscheidung der
Bundesregierung für eine Kapazitätsreserve, deren Kosten voraussichtlich über
den Strompreis abgegolten werden, mit dem Leitziel der Bundesregierung
einer für Verbraucherinnen und Verbraucher bezahlbaren Energiewende
(
www.bmwi.de „Die Energiewende gemeinsam zum Erfolg führen“)?
10. Welche Menge an CO2 muss der heimische Kraftwerkssektor nach
Auffassung der Bundesregierung zur Erfüllung der deutschen Klimaschutzziele
insgesamt jeweils in den Fünfjahresabschnitten 2015 bis 2020, 2020 bis
2025, 2025 bis 2030, 2030 bis 2035 und 2035 bis 2040 einsparen?
11. Hält die Bundesregierung angesichts der bis zu den Jahren 2030 oder 2040
vom Kraftwerkssektor zu erbringenden CO2-Minderungsleistungen die
Einsparvorgaben bis zum Jahr 2020 für diesen Sektor für angemessen?
12. Welche sind die wichtigsten Ergebnisse des vom BMWi vorgenommenen
Kostenvergleichs von Klimaschutzabgabe und Kapazitätsreserve,
einschließlich der Zusatzmaßnahmen, über die in der Presse berichtet wurde?
13. Welche Kraftwerksblöcke mit welcher installierten Leistung, welchem
Betriebsalter und welchem gegenwärtigen CO2-Ausstoß sind für die 2,7-GW-
Kapazitätsreserve vorgesehen bzw. wann und in welchem Verfahren wird
darüber entschieden, insbesondere über welchen Weg sollen die 2,7-GW-
Braunkohlekraftwerke in eine Kapazitätsreserve überführt werden
(beschränkte Ausschreibung, anderes Verfahren etc.)?
14. Falls die Kraftwerksblöcke noch nicht feststehen, könnten nach Vorstellung
der Bundesregierung auch Kraftwerksblöcke in die 2,7-GW-
Kapazitätsreserve gehen, die bereits zeitweilig oder endgültig stillgelegt wurden, und
würden solche Blöcke eine Entschädigung erhalten?
Drucksache 18/5635 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode15. Von welchen direkten und indirekten Beschäftigungseffekten geht die
Bundesregierung infolge ihres Regelungsvorschlags für eine Kapazitätsreserve,
einschließlich der Zusatzmaßnahmen, aus?
16. Wie teilen sich nach Einschätzung der Bundesregierung die
Beschäftigungswirkungen der Kapazitätsreserve, einschließlich der
Zusatzmaßnahmen, auf die Lausitz, das Rheinische Revier und auf das so genannte
Mitteldeutsche Braunkohlerevier auf?
17. Wie schätzt die Bundesregierung die Flexibilität von
Braunkohlekraftwerken hinsichtlich des Einsatzes in einer Kapazitätsreserve angesichts der
Überlegung ein, dass diese unter Umständen sehr schnell verfügbar sein
muss?
18. Welche beihilferechtlichen Probleme sieht die Bundesregierung im Falle
einer Überführung von Braunkohlekraftwerken in die Kapazitätsreserve?
19. Kann die Bundesregierung Presseberichte bestätigen, nach denen die
Kraftwerksbetreiber Forderungen über eine Entschädigung für den Übergang von
Kraftwerksblöcken in die Reserve bzw. Stilllegung in Höhe von 300 Euro je
kW und Jahr verlangt haben?
Wenn nein, in welcher Höhe und welcher Struktur werden einmalige oder
jährliche Entschädigungen gefordert oder von der Bundesregierung
angeboten, und für welche Zeiträume sollen diese gezahlt werden?
20. Mit welchen Kosten rechnet die Bundesregierung in Bezug auf
Entschädigungszahlungen für Kraftwerksbetreiber für die Überführung von
Kraftwerksblöcken in die Kapazitätsreserve jährlich und insgesamt bis zum Jahr
2020?
21. Über welchen Weg sollen die Kosten für Entschädigungszahlungen auf die
Stromkunden umgelegt werden, und in welchem Umfang soll sich die
energieintensive Industrie an diesen Kosten beteiligen?
Sind hier neue Ermäßigungen vorgesehen, oder ergeben sich diese aus dem
Weg der Umlage infolge bereits „eingebauter“ Industrieprivilegien, etwa
bei Netzentgelten?
22. Ist vorgesehen, dass ein Teil der Entschädigungszahlungen aus dem
Bundesetat finanziert wird, um Stromkunden weniger stark zusätzlich zu
belasten?
23. Inwiefern wurde für die Kapazitätsreserve und die entsprechenden
Zusatzmaßnahmen zum Erreichen des zusätzlichen Einsparziels von 22 Mio. t CO2
bis zum Jahr 2020 eine Modellierung des Strompreiseffekts
(Großhandelspreis, Endkundenpreis bei Angabe der angenommenen Verteilung von
zusätzlichen Umlagen bzw. Abgaben auf die Endkundengruppen) sowie der
Zusatzbelastungen der öffentlichen Haushalte vorgenommen, und mit
welchem Ergebnis?
24. Welchen Effekt hätte der neue Regelungsvorschlag des BMWi auf den
Außenhandelssaldo bei Strom sowie auf CO2-Verlagerungseffekte im
Zusammenhang mit dem europäischen Emissionshandelssystem?
25. Über welche Maßnahmen will nach Kenntnis der Bundesregierung die
Braunkohlewirtschaft ihre Zusage erfüllen, jenseits der Kapazitätsreserve
ab dem Jahr 2018 eine zusätzliche Einsparung in Höhe von 1,5 Mio. t CO2
zu realisieren, und welche Sanktionsmittel hat sie, um diese Zusage ggf.
einfordern zu können oder deren Nichterfüllung zu ahnden?
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/563526. Folgt die Bundesregierung der Überlegung, dass die Lücke von 11,5 Mio. t
CO2, welche sich durch den Wechsel vom ersten Regelungsvorschlag einer
Klimaschutzabgabe hin zu einer Kapazitätsreserve ergibt, durch die
vorgeschlagenen Maßnahmen insbesondere im KWK- und Verkehrsbereich, aber
auch bei weiteren Effizienzmaßnahmen, nur teilweise geschlossen werden
kann, da weitgehend unsicher ist, ob und in welcher Höhe hier reale
Minderungsleistungen erbracht werden?
Wenn nein, warum teilt sie diese Überlegung nicht?
27. Welche Monitoringmaßnahmen sind vorgesehen, um die Erfüllung des
durch die Kapazitätsreserve und durch das zusätzliche Maßnahmenpaket
für KWK und Effizienz angestrebten CO2-Minderungsziels von zusätzlich
22 Mio. t bis zum Jahr 2020 zu überwachen und gegebenenfalls
nachzusteuern?
28. Durch welche konkreten Maßnahmen und ggf. gesetzlichen Regelungen,
die nicht schon im Nationalen Aktionsplan Energieeffizienz (NAPE)
enthalten sind, sondern über die Maßnahmen des NAPE hinausgehen, will die
Bundesregierung die zusätzlichen Einsparungen bei der Effizienz im
Gebäudebereich (2,5 Mio. t CO2) erreichen?
29. Durch welche konkreten Maßnahmen und ggf. gesetzlichen Regelungen,
die nicht schon im NAPE enthalten sind, sondern über die Maßnahmen des
NAPE hinausgehen, will die Bundesregierung die zusätzlichen
Einsparungen bei der Effizienz in den Kommunen (1 Mio. t CO2) erreichen?
30. Durch welche konkreten Maßnahmen und ggf. gesetzlichen Regelungen,
die nicht schon im NAPE enthalten sind, sondern über die Maßnahmen des
NAPE hinausgehen, will die Bundesregierung die zusätzlichen
Einsparungen bei der Effizienz in der Industrie (1 Mio. t CO2) erreichen?
31. Durch welche konkreten Maßnahmen und ggf. gesetzlichen Regelungen,
die nicht schon im NAPE enthalten sind, sondern über die Maßnahmen des
NAPE hinausgehen, will die Bundesregierung die zusätzlichen
Einsparungen bei der Effizienz bei der Deutschen Bahn AG (1 Mio. t CO2) erreichen?
32. Inwiefern kann die Bundesregierung gewährleisten, dass die EKF-Mittel
von jährlich 1,16 Mrd. Euro auch tatsächlich zu den genannten CO2-
Einsparmengen führen?
33. Handelt es sich bei den EKF-Mitteln in Höhe von 1,16 Mrd. Euro
tatsächlich um zusätzliche Mittel, die nicht bereits im Rahmen des
Maßnahmenkatalogs des NAPE für andere Maßnahmen aufgewendet wurden, und wie
werden diese 1,16 Mrd. Euro finanziert?
34. Macht sich die Bundesregierung das auf Seite 7 des Eckpunktepapiers von
den Parteivorsitzenden formulierte Ziel, nach dem „die Koalition weiterhin
das Ziel [verfolgt], die energetische Gebäudesanierung anstelle einer
Zuschussregelung steuerlich zu fördern“ zu eigen?
Wenn ja,
a) mit welchen konkreten Initiativen und mit welcher Zeitplanung will die
Bundesregierung dieses Ziel weiterverfolgen,
b) welchen Stellenwert hat in diesem Zusammenhang das
„Anreizprogramm Energieeffizienz“, das Bundeswirtschaftsminister Sigmar
Gabriel am 5. Mai 2015 in einer Pressemitteilung als Alternative zur
gescheiterten steuerlichen Förderung der Öffentlichkeit vorgestellt hat,
Drucksache 18/5635 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodec) inwiefern sieht die Bundesregierung in einem erneuten Anlauf zur
steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung die
drohende Gefahr des Attentismus, da bereits seit dem Jahr 2012 und zuvor
eine Regelung zur steuerlichen Förderung erwartet wurde, was zur
Zurückhaltung bei Investitionen im Gebäudebereich führte (
www.ivd.net
„BSI und ZIA: Energiewende am Scheideweg“ sowie
www.bee-ev.de
„Empfehlungen zur Berücksichtigung der Erneuerbare Wärme bei der
geplanten steuerlichen Förderung von energetischen
Modernisierungsmaßnahmen“)?
Zusammenfassender Vergleich zwischen Klimaschutzabgabe und
Kapazitätsreserve
35. Welche Angaben kann die Bundesregierung jeweils zur Wirkung des ersten
Regelungsvorschlags einer Klimaschutzabgabe, des zweiten
Regelungsvorschlags einer Klimaschutzabgabe und der Kapazitätsreserve, alles
einschließlich der jeweiligen Zusatzmaßnahmen machen, im Hinblick auf
a) zusätzliche CO2-Einsparungen der Kraftwerkswirtschaft (ohne KWK)
bis zum Jahr 2020 in Deutschland,
b) zusätzliche CO2-Einsparungen durch KWK bis zum Jahr 2020 in
Deutschland,
c) zusätzliche Gesamteinsparungen CO2 im Kraftwerksbereich insgesamt
in Deutschland,
d) Verlagerung von CO2-Emissionen im Kraftwerksbereich ins Ausland
über Effekte des europäischen Emissionshandelssystems,
e) Nettoeinsparungen an CO2 in der Europäischen Union im
Kraftwerksbereich,
f) zusätzliche CO2-Einsparungen durch das Maßnahmenpaket
Energieeffizienz bis zum Jahr 2020,
g) Gesamteinsparungen von CO2 in Deutschland,
h) Strompreiseffekt (Merit-Order-Effekt) im Großhandelspreis (in Ct/kWh
und Mio. Euro),
i) Zusatzkosten bei der KWK-Umlage (in Ct/kWh und Mio. Euro),
j) Zusatzkosten bei den Netzentgelten durch Umlegung von
Entschädigungszahlungen an Kraftwerksbetreiber (in Ct/kWh und Mio. Euro),
k) Gesamtzusatzkosten bei privaten Endkunden unter Berücksichtigung der
dämpfenden Wirkung auf die Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-
Gesetz (EEG; in Ct/kWh und Mio. Euro),
l) Gesamtzusatzkosten bei energieintensiven Unternehmen unter
Berücksichtigung der dämpfenden Wirkung auf die EEG-Umlage (in Ct/kWh
und Mio. Euro),
m)Gesamtzusatzkosten für Stromkunden (in Mio. Euro),
n) Gesamtzusatzkosten der öffentlichen Haushalte (in Mio. Euro),
o) Gesamtzusatzkosten (in Mio. Euro),
p) direkte und indirekte Beschäftigungswirkungen,
(bitte tabellarisch darstellen)?
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/5635Folgekosten, Rückstellungen, Sicherheitsleistungen
36. Welche Gutachten, Berichte und dergleichen im Zeitraum der vergangenen
15 Jahre sind der Bundesregierung bekannt, die geeignet sind, eine Aussage
über die heutige, damalige und zukünftige Entwicklung bzw. den Stand
a) der Folgekosten (Renaturierung, Umwelt- und Gesundheitsschäden) des
Braunkohleabbaus und der Braunkohleverstromung sowie
b) der Subventionierung (u. a. durch Nichterhebung von Abgaben,
Vergünstigungen) der Braunkohleverstromung
zu treffen, und was waren deren zentrale Ergebnisse (bitte jeweils Quelle
und Kosten angeben)?
37. In welchen konkreten Tagebauen stehen bundesrechtliche Vorgaben der
Erhebung
a) einer Feldes- und Förderabgabe im Braunkohlenbergbau,
b) einer Wasserentnahmeabgabe für das Entnehmen, Zutagefördern,
Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser zur Freimachung und
Freihaltung von Braunkohletagebauen, soweit das Wasser ohne vorherige
Verwendung in Gewässer eingeleitet wird,
entgegen, und in welchen Fällen sind es nach Kenntnis der Bundesregierung
rein landesrechtliche Regelungen?
38. In welcher Höhe entgehen nach Kenntnis der Bundesregierung öffentlichen
Haushalten durch die in Frage 37 angeführten Regelungen Mittel, und
welche Gutachten, Berichte und dergleichen gibt es dazu?
39. In welcher Höhe haben welche Bergbautreibenden in der
Braunkohlewirtschaft Rückstellungen gebildet bzw. entsprechende Sicherheitsleistungen
nach § 56 Absatz 2 des Bundesberggesetzes hinterlegt?
40. Was sind diesbezüglich die Gemeinsamkeiten und Unterschiede von
„Rücklagen“ und „Sicherheitsleistungen“?
41. Inwiefern sind diese Rückstellungen bzw. Sicherheitsleistungen aus Sicht
der Bundesregierung ausreichend, um alle Bergbaufolgekosten abzudecken,
und auf welche Gutachten, Berichte und dergleichen stützt die
Bundesregierung ihre Annahme?
42. Nach welchen Gesichtspunkten werden diese Rückstellungen bzw.
Sicherheitsleistungen von welchen Stellen fachlich und finanztechnisch geprüft?
43. Inwiefern ist davon auszugehen, dass beispielsweise Braunkohlekraftwerke
oder Tagebaue selbst die Rücklagen bzw. Sicherheitsleistungen für die
Rückstellungen in der Braunkohlewirtschaft bilden, und inwiefern wäre
dies rechtlich zulässig und sachlich gerechtfertigt?
44. Wie hoch schätzt die Bundesregierung das Risiko ein, dass Rücklagen bzw.
Sicherheitsleistungen, sofern sie in Form von Braunkohlekraftwerken oder
Tagebauen vorliegen, im Zuge der Entwicklungen am Strommarkt an Wert
verlieren und somit nicht oder nur teilweise zur Verfügung stehen, wenn sie
benötigt werden?
45. Auf welche Weise will die Bundesregierung die in der Frage 44
beschriebenen möglichen Risiken minimieren, um das Überwälzen von
Bergbaufolgekosten auf die Allgemeinheit zu verhindern?
46. Wie wird mit den Rücklagen bzw. Sicherheitsleistungen umgegangen, wenn
ein Betriebsübergang (Eigentümerwechsel) erfolgt bzw. Unternehmensteile
(gegebenenfalls an verschiedene Eigentümer) verkauft werden?
Drucksache 18/5635 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode47. Welche Gemeinsamkeiten und Unterschiede gibt es in der Bewertung und
Überprüfung der Rückstellungen bzw. Sicherheitsleistungen bei
Atomkraftwerken und in der Braunkohlewirtschaft, und welche Schlüsse zieht die
Bundesregierung daraus?
Strukturwandel in Braunkohleregionen
48. Welche Mittel und Instrumente stehen nach Kenntnis der Bundesregierung
a) auf Ebene der Europäischen Union,
b) auf Ebene des Bundes und
c) auf Ebene der Bundesländer
bereit, um den Strukturwandel in Braunkohleregionen sozial- und
beschäftigungspolitisch zu begleiten?
49. Welche Konzeption hat die Bundesregierung hinsichtlich der
arbeitsmarktpolitischen und sozialen Abfederung des Strukturwandels in
Braunkohleregionen?
50. Welche Maßnahmen sind von der Bundesregierung konkret geplant, um den
Strukturwandel in Braunkohleregionen zu begleiten?
Berlin, den 16. Juli 2015
Dr. Gregor Gysi und Fraktion
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ISSN 0722-8333]