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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Praxis der Bundespolizei bei der Nutzung des Kurznachrichtendienstes Twitter

Twitter-Accounts der Behörden im Geschäftsbereich des BMI, Rechtsgrundlage, Beteiligung an der Bund-Länder-Projektgruppe "Soziale Netzwerke", Nutzung und Einsatzmöglichkeiten sozialer Medien in (Polizei-)Behörden, Verhaltensrichtlinien; Nutzung von Twitter durch Polizeibehörden: Verwendung bei Polizeieinsätzen (Demonstrationen), Zuständigkeit, Personaleinsatz, Aus- und Fortbildung, Anredekonventionen, Verwendung von Bildaufnahmen, Umsetzung der Neutralitäts- und Verschwiegenheitspflicht, Beachtung von Richtigkeit und Sachlichkeit, Nutzung beim G7-Einsatz, Beschwerden, Entwicklung einer "Polizei-App"<br /> (insgesamt 28 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

17.08.2015

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 18/567224.07.2015

Praxis der Bundespolizei bei der Nutzung des Kurznachrichtendienstes Twitter

der Abgeordneten Andrej Hunko, Jan Korte, Annette Groth, Ulla Jelpke, Dr. Alexander S. Neu, Dr. Petra Sitte, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Unter dem Titel „Offen, transparent, verfassungswidrig“ berichtete „DIE ZEIT“ am 6. Juli 2015 über Auftritte der Präsenz deutscher Polizeibehörden bei dem Kurznachrichtendienst Twitter. Ähnlich wie dies bereits der Blogger John F. Nebel berichtet hatte (www.metronaut.de/2015/03/twittern-zuraufstandsbekaempfung), wird die Nutzung von Twitter bei Demonstrationen besprochen. Dies betrifft auch die Bundespolizei, die beispielsweise anlässlich des G7-Gipfels in Elmau unter dem Account „Bundespolizei BY“ (@bpol_by) getwittert hatte. Im Gegensatz zu vielen Landespolizeibehörden werden die Follower der Bundespolizei in der Höflichkeitsform angesprochen. Allerdings ist mitunter unklar, ob die Bundespolizei davon ausgeht, dass sich unter den Followern auch Demonstrierende befinden. So wandte sich die Bundespolizei am 6. Juni 2015 auch direkt an Versammlungsteilnehmer („Warnung! #G7Demo-Teilnehmer #GarmischPartenkirchen: Bitte Bahngleise nicht betreten, es besteht Lebensgefahr!“). Soweit durch die Fragesteller rekonstruierbar, verpixelt die Bundespolizei die Gesichter der abgebildeten Betroffenen von Polizeimaßnahmen ebenso wie die von Demonstranten. Andere deutsche Polizeibehörden zeigen Gesichter hingegen unverpixelt, was nach Meinung des von „DIE ZEIT“ befragten Rechtswissenschaftlers Felix Hanschmann das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt (Frankfurter Rundschau vom 9. Juli 2015).

Laut Felix Hanschmann fehlt der Polizei eine Ermächtigungsgrundlage für die Nutzung sozialer Medien. Auch der Betrieb eines Twitter-Accounts sei in keinem Polizeigesetz von Bund und Ländern geregelt. Mitunter sei auch das Gebot der Richtigkeit und Sachlichkeit verletzt, denn komplexe Sachverhalte ließen sich kaum in eine Nachricht mit 140 Zeichen unterbringen. Im Rahmen der Eröffnung der Europäischen Zentralbank musste beispielsweise die Frankfurter Polizei Tweets mit Falschmeldungen korrigieren. Ebenso hatte die bayerische Polizei falsche Angaben zu einer angeblich mit Benzin gefüllten Flasche gemacht. Die „Richtigstellung“ per Tweet über den vermeintlichen „Molotov-Cocktail“ blieb von den Medien aber unbeachtet. Auch die Bundespolizei hat im Verlauf des G7-Einsatzes irreführende Tweets abgesetzt. So berichtete der Account „Bundespolizei BY“ am 30. Mai 2015 über „Erfolgreiche Grenzkontrollen an der A 93“ und über die Beschlagnahme von „verbotenen Waffen“. Durch die Verwendung der Hashtags #G7 und #G7Summit wurde suggeriert, dass die Waffen zum Gipfel oder Gipfelprotest transportiert und womöglich dort eingesetzt werden sollten. Dies war aber nicht der Fall.

Durch die Verwendung der besagten Hashtags können aber auch potentielle Demonstranten abgeschreckt werden, etwa wenn diese wegen der Tweets der Bundespolizei davon ausgehen, dass am Rande des G7-Treffens Straftaten mit Waffen geplant sind. Sofern Personen daraufhin entschieden haben, der Versammlung fernzubleiben, wurde deren Recht auf Versammlungsfreiheit verletzt. Solch wertende Äußerungen zu Versammlungen seien laut dem Rechtswissenschaftler Felix Hanschmann „schlicht verboten“.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen28

1

Auf welcher Rechtsgrundlage betreiben welche Behörden des Bundesministeriums des Innern (BMI) seit wann Twitter-Accounts?

2

Mit welchen Accounts sind die Behörden des BMI bei Twitter registriert, und welche dieser Accounts wurden und werden für Einsätze bereits genutzt (bitte entsprechend nach Behörde, Accounts und Einsätze aufschlüsseln)?

3

Mit welchen Behörden hat sich das BMI an der gremienübergreifenden Bund-Länder-Projektgruppe (BLPG) „Soziale Netzwerke“ im Unterausschuss „Führung, Einsatz und Kriminalitätsbekämpfung“ des Arbeitskreises II (Innere Sicherheit) der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder unter Leitung des Innenministeriums Rheinland-Pfalz beteiligt (https://netzpolitik.org/wp-upload/Abschlussbericht_Projektgruppe_Neue_Medien.pdf), und welche Arbeiten wurden dort übernommen?

4

Welche wesentlichen Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Abschlussbericht der Bund-Länder-Projektgruppe „Soziale Netzwerke“?

a) Welcher Strategie folgen die Behörden des BMI bei der Nutzung sozialer Netzwerke?

b) Welche Ziele, Zielgruppen, Plattformen, welchen Nutzungsumfang sowie welche Aussagen zum Personaleinsatz und der Aus- und Fortbildung werden adressiert?

c) Welche Regelungen bzw. „Social Media Guidelines“ zur aktiven polizeilichen Nutzung sozialer Netzwerke wurden definiert und/oder erlassen?

d) Inwiefern wurden für die Nutzung sozialer Medien Verhaltensregeln und Hinweise für Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte aufgestellt, und welchen Inhalt haben diese?

e) Welche Handlungsanleitungen zur professionellen Nutzung sozialer Netzwerke insbesondere zu Aufklärung, Ermittlungen und Öffentlichkeitsfahndung wurden erlassen?

5

Welche weiteren polizeilichen Nutzungs- und Einsatzmöglichkeiten sozialer Medien einschließlich ihrer Chancen und Risiken hält die Bundesregierung für denkbar?

6

Mit welchen Behörden hat sich das BMI an der Unter-Arbeitsgruppe „Recht“ in der gremienübergreifenden BLPG „Soziale Netzwerke“ beteiligt, und welche Arbeiten wurden dort übernommen?

7

Welche wesentlichen Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Abschlussbericht der Unter-Arbeitsgruppe „Recht“ in der BLPG „Soziale Netzwerke“?

8

Inwiefern und aus welchem Grund hält es die Bundesregierung ggf. für geboten oder überflüssig, die Nutzung von Twitter gesetzlich zu regeln oder wenigstens eine Verordnung hierfür zu erlassen?

9

Inwiefern liegt dem Twittern der Behörden des BMI eine (Kommunikations-)Strategie oder Verhaltensrichtlinie zugrunde, und worin besteht diese?

a) Wurde bzw. wird zur Bedienung des Accounts eine interne oder externe Beratung in Anspruch genommen, und wer führte diese durch?

b) Wurden bzw. werden für die Bedienung des Accounts Social Media Richtlinien zu Hilfe genommen oder erstellt, und worin bestehen deren Kernaussagen?

10

Auf welche Weise wird die Nutzung von Twitter durch Polizeibehörden des BMI während eines Einsatzes verabredet und durchgeführt?

11

Wie viele Accountmanagerinnen und Accountmanager wurden für die Bedienung der Accounts bestimmt, und auf welcher Grundlage sind diese autorisiert, um über den Kurznachrichtendienst mit der Öffentlichkeit zu kommunizieren?

12

Wie viele Teil- oder Vollzeitstellen wurden bei den Polizeibehörden des BMI für die Betreuung und Bedienung sozialer Medien eingerichtet?

13

Wie viele Angehörige der Polizeibehörden des BMI sind jeweils mit Twitter-Einsätzen betraut, und welche spezielle Schulung haben diese Personen absolviert (bitte für die jeweilige Behörde entsprechend aufschlüsseln)?

14

Auf welche Weise werden die zu twitternden Informationen erhoben und schließlich auf 140 Zeichen verdichtet?

15

Auf welche Weise wird bestimmt, welche Informationen oder Lagebeurteilungen (in Echtzeit oder aufbereitet) an die Twitterer übermittelt werden, damit diese daraus Tweets generieren?

16

Welche Informationen dürfen welche Angehörige von Social Media-Teams ohne Rücksprache verbreiten, und welche müssen von Vorgesetzten und/oder der Pressestelle genehmigt werden?

17

Wer ist für die Abfassung einer Kurznachricht verantwortlich?

a) Wie werden die einzelnen Tweets vor dem Absenden untereinander durch die Bediener abgestimmt?

b) Wo und von wem wird entschieden, was getwittert oder retweetet wird?

c) Wie wird bestimmt, in welchem Zeitraum auf Beiträge von Nutzerinnen und Nutzern (auch bei dringlichen Fragen) zu reagieren ist?

18

Welche Vorgaben existieren zu der Frage, in welcher Form Follower im Allgemeinen angesprochen werden?

19

Welche Position vertritt die Bundesregierung zur Frage, inwiefern hierzu zwingend die Höflichkeitsform gewählt werden muss?

20

Welche Annahmen existieren zu der Frage, ob sich unter den Followern vermeintliche Demonstrierende befinden, und auf welche Weise diese via Twitter angesprochen werden können?

21

Welche Position vertritt die Bundesregierung zur Frage, ob nicht unkenntlich gemachte Gesichter der Betroffenen von Polizeimaßnahmen oder der Teilnehmer von Demonstrationen das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen?

a) Welche Vorgaben existieren zu der Frage, inwiefern die Bundespolizei die Gesichter der abgebildeten Betroffenen von Polizeimaßnahmen oder von Demonstrationen unkenntlich machen muss?

b) Wie werden diese Vorgaben beim Betrieb des Twitter-Accounts umgesetzt?

22

Welche Position vertritt die Bundesregierung zur Frage, inwiefern auch bei Kurznachrichten die Neutralitätspflicht der Polizei gewährleistet bleiben muss, und auf welche Weise wird eine Verletzung derselben vermieden?

23

Wie werden beim Twittern durch Polizeibehörden des BMI die dienstliche Verschwiegenheitspflicht und das Trennungsgebot zwischen dienstlichen und privaten Belangen und Meinungen umgesetzt?

24

Welche Position vertritt die Bundesregierung zur Frage, inwiefern auch bei Kurznachrichten der Bundespolizei das Gebot der Richtigkeit und Sachlichkeit beachtet werden muss?

a) Wie wird dies im Einsatz konkret umgesetzt?

b) Wie viele Falschmeldungen auf Twitter wurden bereits von der Bundespolizei selbst korrigiert?

c) Wie viele Tweets der Bundespolizei wurden bereits wegen fehlerhafter Darstellung von Sachverhalten oder auch aus anderen Gründen gelöscht?

25

Aus welchem Grund wurde der Tweet „Erfolgreiche Grenzkontrollen an der A 93“ über die Beschlagnahme von „verbotenen Waffen“ durch die Bundespolizei mit den Hashtags #G7 und #G7Summit versehen?

a) Wurde oder wird von der Bundespolizei angenommen, die Waffen hätten zum G7-Gipfel gebracht und dort eingesetzt werden sollen?

b) Teilt die Bundesregierung die Bedenken der Fragesteller, dass durch die Verwendung der Hashtags der Eindruck entstehen konnte, die Waffen sollten zum G7-Gipfel gebracht und dort eingesetzt werden?

26

Inwiefern teilt die Bundesregierung die Sorge der Fragesteller, dass der Tweet über „verbotenen Waffen“ womöglich Personen von der Teilnahme an Demonstrationen abgeschreckt haben könnte?

27

Welche Beschwerden sind der Bundespolizei (etwa von Followern, abgebildeten Betroffenen, Datenschutzbeauftragten, Journalisten) zum Betrieb ihrer Twitter-Accounts bekannt, wie wurde darauf reagiert, und welche Veränderungen wurden daraufhin vorgenommen?

28

Inwiefern wird im BMI auch die Entwicklung einer Applikation der Polizeibehörden für mobile Endgeräte diskutiert oder bereits durchgeführt, und welche Arbeiten wurden hierfür begonnen?

Berlin, den 24. Juli 2015

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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