Aufbewahrung von persönlichen Gegenständen und Unterlagen von V-Leuten beim Bundesamt für Verfassungsschutz
der Abgeordneten Martina Renner, Ulla Jelpke, Katrin Kunert, Petra Pau und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Im Zusammenhang mit dem Tod des im Schutzprogramm des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) verstorbenen neonazistischen V-Manns Thomas R. alias „Corelli“ wurde bekannt, dass das BfV auch persönliche Gegenstände von V-Leuten in besonderen Situationen an sich nimmt und dort zeitweilig einlagert. Es liegt nahe, dass dies nicht nur im Rahmen der Aufnahme von V-Leuten in Schutzprogrammen erfolgt, sondern auch bei Umzügen der V-Leute, während einer Untersuchungs- oder Strafhaft, bei Auslandsaufenthalten oder anlässlich eines Todesfalles.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen9
In wie vielen Fällen hat das BfV im Zeitraum vom 1. Januar 1989 bis zum 31. Dezember 2014 Gegenstände, Unterlagen, Computer, Bild-, Ton- und Datenträger und Mobiltelefone von V-Leuten an sich genommen und diese verwahrt (bitte nach Jahreszahl und Nennung des Phänomenbereichs auflisten, in dem die V-Person eingesetzt war, und Begründung, warum persönliche Gegenstände durch das BfV in Verwahrung genommen wurden)?
Wie werden die persönlichen Gegenstände, Unterlagen, Computer, Bild-, Ton- und Datenträger und Mobiltelefone von V-Leuten, die das BfV an sich nimmt und verwahrt, registriert, aufbewahrt und unter welchen Umständen an wen herausgegeben?
In wie vielen Fällen wurden Gegenstände, Unterlagen, Computer, Bild-, Ton- und Datenträger und Mobiltelefone von V-Leuten des BfV durch das BfV an Strafverfolgungsbehörden übermittelt bzw. Strafverfolgungsbehörden zu Strafverfolgungszwecken übergeben (bitte unter Angabe der Jahreszahlen und der jeweiligen Strafverfolgungsbehörde)?
Existieren im BfV Fristen, Bestimmungen, Vorschriften, Anordnungen oder Anweisungen zum Umgang mit persönlichen Gegenständen, Unterlagen, Computern, Bild-, Ton- und Datenträgern und Mobiltelefonen von V-Leuten, die vom BfV verwahrt werden?
Für den Fall, dass Frage 4 bejaht wird, seit wann existieren im BfV Fristen, Bestimmungen, Vorschriften, Anordnungen oder Anweisungen zum Umgang mit persönlichen Gegenständen, Unterlagen, Computern, Bild-, Ton- und Datenträgern und Mobiltelefonen von V-Leuten, die vom BfV verwahrt werden?
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine Auswertung von persönlichen Gegenständen, Unterlagen, Computern, Bild-, Ton- und Datenträgern und Mobiltelefonen von V-Leuten in Verwahrung des BfV durch das BfV erfolgte bzw. erfolgt?
In welchen der in der Antwort zu Frage 1 genannten Fälle kam es aus welchen Gründen bzw. Anlässen und durch wessen Anweisung zu einer tatsächlichen Auswertung der vom BfV verwahrten persönlichen Gegenstände, Unterlagen, Computer, Bild-, Ton- und Datenträger und Mobiltelefonen (bitte nach Jahreszahl und Phänomenbereich auflisten)?
In welchen der in der Antwort zu Frage 1 genannten Fälle wurden vom BfV Waffen oder waffenähnliche Gegenstände von V-Leuten in Gewahrsam genommen (bitte nach Jahreszahl und Phänomenbereich auflisten)?
Welche Abteilung ist im BfV zuständig für die Entgegennahme und Verwahrung von persönlichen Gegenständen von V-Leuten?