Schutz von Patientenunterlagen vor unzulässiger Einsichtnahme
der Abgeordneten Kathrin Vogler, Sabine Zimmermann (Zwickau), Katja Kipping, Jan Korte, Cornelia Möhring, Dr. Petra Sitte, Harald Weinberg, Birgit Wöllert, Pia Zimmermann und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Im Rahmen des sogenannten Umschlagverfahrens versenden Vertragsärztinnen und Vertragsärzte Patientenunterlagen nicht direkt an den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK), sondern in einem verschlossenen Umschlag an die Krankenkassen zur Weiterleitung an den MDK. In der Regel wird der Umschlag mit der Aufschrift „Ärztliche Unterlagen nur vom MDK zu öffnen“ versehen. Dennoch können Patientenunterlagen den Krankenkassen auf diesem Wege in unzulässiger Weise zur Einsicht gelangen, wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Krankenkassen die Umschläge öffnen. Doch selbst wenn die sensiblen Patientendaten den MDK im verschlossenen Umschlag erreichen, gibt er diese laut „taz.die tageszeitung“ vom 10. September 2015 nicht selten offen an die Krankenkassen zur Ablage zurück.
Laut dem Artikel kritisierte die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Andrea Voßhoff, diese umstrittene Praxis bereits und erklärte, dass das Umschlagverfahren nicht mehr zulässig sei, eine Weiterleitung über die Krankenkassen eindeutig gegen den Datenschutz verstoße und zukünftig jeder Verstoß konsequent geahndet würde. Ärztinnen und Ärzte sowie Therapeutinnen und Therapeuten müssten darum Patientendaten in Zukunft direkt an den MDK schicken. Die „Ärztezeitung“ vom 21. Juli 2015 berichtete, dass die BfDI das Verfahren ändern wolle.
Im Tätigkeitsbericht der BfDI zum Datenschutz für die Jahre 2013 und 2014 (im Folgenden als Datenschutzbericht 2013 und 2014 bezeichnet) steht explizit, dass die Leistungserbringer zukünftig verpflichtet seien, die erforderlichen Unterlagen direkt dem MDK zu übersenden. Bei den Krankenkassen nicht vorhandene medizinische Unterlagen (Sozialdaten) seien von den Leistungserbringern unmittelbar dem MDK zu übermitteln (§ 276 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – SGB V).
Dagegen erklärt der MDK Nord in einer „Information an Ärzte in Schleswig-Holstein und Hamburg“ mit Datum 18. August 2015 (www.mdk-nord.de/ fileadmin/user_upload/Freie_Dokumente/arztinfo_umschlagverfahren_ 20150818.pdf), dass das umstrittene Umschlagverfahren zwar von der BfDI wegen ermittelter Datenschutzvergehen kritisiert würde, es jedoch ausdrücklich noch nicht aufgehoben sei. Darum bittet der Leitende Arzt des MDK Nord, Dr. Bernhard van Treeck, in diesem Schreiben, dass die Ärztinnen und Ärzte in beiden Bundesländern das Umschlagverfahren vorerst weiterhin anwenden mögen, bis die BfDI endgültig über das weitere Vorgehen entschieden habe. Es sei zwar davon auszugehen, dass das Umschlagverfahren eingestellt würde, der Zeitpunkt dafür noch nicht festgelegt sei.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen29
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, in welchem Umfang das sogenannte Umschlagverfahren, bei dem Vertragsärztinnen und Vertragsärzte Patientenunterlagen an den MDK über die Krankenkassen in einem verschlossenen Umschlag – in der Regel mit der Aufschrift „Ärztliche Unterlagen nur vom MDK zu öffnen“ – weiterleiten lassen, praktiziert wurde?
Kann die Bundesregierung darüber Auskunft geben, ob dies in allen Bundesländern in gleich häufiger Weise erfolgt oder ob es hier regionale Schwerpunkte gibt?
Wenn ja, welche MDK treten hier besonders hervor?
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Häufigkeit einer unzulässigen Einsichtnahme durch die Krankenkasse bzw. über die Möglichkeit zu dieser Einsichtnahme bei Anwendung des Umschlagverfahrens?
Zu welchem Zeitpunkt hat die BfDI das Umschlagverfahren erstmalig kritisiert?
Stimmen Berichte aus der „taz.die tageszeitung“ vom 10. September 2015, dass die BfDI das Umschlagsverfahren als nicht mehr zulässig erklärte und eine Weiterleitung über die Krankenkassen eindeutig gegen den Datenschutz verstoße?
Falls ja, wann hat die BfDI das Verfahren erstmals als unzulässig bezeichnet?
Welche Konsequenzen haben Leistungserbringer, Krankenkassen und MDK aus Äußerungen der BfDI im Datenschutzbericht 2013 und 2014 „Deshalb kommt eine Übermittlung von Sozialdaten zwischen Leistungserbringern und MDK nur auf direktem (Post)Weg und ohne Einschaltung der Krankenkassen in Betracht. Weiter dürfen die Unterlagen auch zu einem späteren Zeitpunkt vom MDK nicht den Krankenkassen zugeleitet bzw. von ihnen zur Kenntnis genommen werden“ zu ziehen?
Welche rechtliche Verbindlichkeit für Leistungserbringer, Krankenkassen und MDK haben diese Äußerungen bzw. Forderungen der BfDI?
Welche Sanktionen sind bei Verstößen von Seiten der Krankenkassen und des MDK zu befürchten?
Ab wann sollten bei Verstößen Sanktionen verhängt werden?
Sind Sanktionen bereits verhängt worden, und wenn ja, welche, durch wen, und gegen wen?
Trifft die Äußerung im Datenschutzbericht 2013 und 2014 „Die Krankenkassen meines Zuständigkeitsbereichs und den MDK habe ich deshalb gebeten, künftig § 276 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz SGB V einzuhalten“ zu?
Welche Konsequenzen haben Leistungserbringer, Krankenkassen und MDK zu befürchten, wenn sie einer Bitte der BfDI nicht nachkommen?
Welche schärferen Mittel als „Bitten“ hätte die BfDI zur Verfügung?
Hat die BfDI schärfere Mittel eingesetzt, und wenn ja, wann, welche, sowie gegen wen?
Stimmen die Berichte aus der „taz.die tageszeitung“ vom 10. September 2015, dass die BfDI zukünftig jeden Verstoß konsequent ahnden würde?
Was ist unter „konsequent ahnden“ in diesem Zusammenhang zu verstehen?
Was ist unter „zukünftig“ zu verstehen, und wann fällt für die Ankündigung der BfDI somit der Startschuss?
Trifft die Meldung in der Ärztezeitung vom 21. Juli 2015 zu, dass die BfDI das Verfahren ändern wolle?
Ist dies so zu verstehen, dass eine Änderung zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt war?
Ist die Änderung inzwischen erfolgt, und wenn ja, wann?
Ist das Informationsschreiben des MDK Nord vom 18. August 2015 unzutreffend, in dem behauptet wird, dass das umstrittene Umschlagverfahren zwar von der BfDI wegen ermittelter Datenschutzvergehen kritisiert würde, es jedoch ausdrücklich noch nicht aufgehoben sei?
Trifft es zu, dass das Umschlagverfahren ausdrücklich noch nicht aufgehoben sei?
Wer müsste dieses Verfahren in welcher Form aufheben?
Wer wird wann diese Aufhebung des Umschlagverfahrens vornehmen, falls dies noch nicht erfolgt ist?
Welche Rolle kommt dem Bundesversicherungsamt (BVA) als Rechtsaufsicht über bundesunmittelbare Krankenkassen zu?
Was hat das BVA seinerseits unternommen, um das Umschlagverfahren zu unterbinden?
Welche Möglichkeiten hat das BVA, Krankenkassen und/oder MDK anzuweisen?