Verfolgung von angeblichen Mitgliedern der Migrantenvereinigung ATIK
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Wolfgang Gehrcke, Christine Buchholz, Eva Bulling-Schröter, Nicole Gohlke, Andrej Hunko, Harald Weinberg, Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Am 15. April 2015 wurden aufgrund von Haftbefehlen der Generalbundesanwaltschaft in Nürnberg sieben angebliche Mitglieder der Konföderation der Arbeiter aus der Türkei in Europa (ATIK) durch das Bundeskriminalamt festgenommen. Weitere fünf auf den Generalbundesanwalt (GBA) zurückgehende Haftbefehle betrafen angebliche ATIK-Mitglieder in der Schweiz, Frankreich und Griechenland, deren Auslieferung von der deutschen Justiz beantragt wurde. Die Bundesanwaltschaft wirft den Beschuldigten vor, sich nach § 129b des Strafgesetzbuches (StGB) als Mitglieder oder Rädelsführer an der „ausländischen terroristischen Vereinigung“ Türkische Kommunistische Partei/Marxisten-Leninisten (TKP/ ML) beteiligt zu haben, die in der Türkei „zahlreiche Schusswaffen-, Sprengstoff- und Brandanschläge“ auch gemeinsam mit der Arbeiterpartei Kurdistans PKK begangen habe (www.presseportal.de/blaulicht/pm/14981/2998218). Die TKP/ ML ist in Deutschland weder verboten, noch wird sie auf der EU-Terrorliste geführt. ATIK ist eine in Deutschland in Form von eingetragenen Vereinen organisierte Föderation von Migranten aus der Türkei, die schwerpunktmäßig in den Bereichen Gewerkschaftstätigkeit, Antifaschismus und Exilpolitik tätig ist (www.atik-online.net/deutsch/wer-ist-die-atik/).
Alle in Deutschland festgenommenen angeblichen ATIK-Mitglieder leben und arbeiten nach Information der Fragesteller seit langer Zeit in Deutschland. Zuvor waren mehrere von ihnen vor politischer Verfolgung und nach langjährigen Haftstrafen aus der Türkei nach Deutschland geflohen, wo sie als Flüchtlinge anerkannt wurden. Die sieben Gefangenen wurden auf verschiedene Haftanstalten in Bayern verteilt, wo sie nach Angaben ihrer Anwälte unter besonderen Isolationshaftbedingungen zu leiden haben, die inzwischen zwar gelockert, aber nicht aufgehoben worden sind. So wird nach wie vor die Verteidigerpost kontrolliert. Verteidigergespräche können nur mit Trennscheibe stattfinden. 23 Stunden am Tag bleiben sie in ihren Zellen eingeschlossen, eine Stunde dürfen sie alleine zum Hofgang. Aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse können sich einige der Inhaftierten weder ausreichend artikulieren noch mit ihren Aufsehern oder anderen Personen kommunizieren. Zumindest dem Gefangenen E. A. wurde mit Beschluss des Ermittlungsrichters am Bundesgerichtshof (BGH) vom 11. August 2015 die Teilnahme an Freizeit- und Gemeinschaftsveranstaltungen sowie die Arbeit in Gemeinschaft gestattet. Aufgrund von Erkrankungen unter anderem in Folge der Hafterfahrungen in der Türkei brauchen einige der Gefangenen dringend über die justizärztliche Versorgung hinausgehende medizinische Hilfe.
Da der GBA bereits am 5. Dezember 2007 im Rahmen der Ermittlungen gegen ATIK-Mitglieder wegen § 129b StGB dreizehn Objekte in mehreren Bundesländern durchsuchen ließ, läuft das Ermittlungsverfahren mindestens seit dem Jahr 2007. Wie die Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 16/7802 angab, erlangte sie Kenntnisse über die der TKP/ML angelasteten Anschläge „jeweils im Wege des polizeilichen Informationsaustauschs“. Soweit Erkenntnisse der türkischen Sicherheitsbehörden Grundlage der Ermittlungen des GBA seien, bestehe dort an deren Zuverlässigkeit keine Zweifel. Mittlerweile wurden zahlreiche zuvor führend mit Ermittlungen gegen (vermeintliche) terroristische Organisationen befasste Juristen einschließlich der damaligen mit Sondervollmachten ausgestatteten Staatsanwälte sowie hochrangige mit der Terrorismusabwehr befasste Polizeibeamte ihrer Posten enthoben. Viele dieser Juristen und Polizisten werden nun ihrerseits angeklagt, Mitglieder einer gegen die AKP-Regierung gerichteten terroristischen Vereinigung zu sein. Sie werden weiterhin der Fälschung von Beweisen in Prozessen gegen Regierungskritikerinnen und Regierungskritiker sowie illegaler Abhörmaßnahmen beschuldigt. Ohne den Wahrheitsgehalt dieser Vorwürfe beurteilen zu wollen, lassen diese nach Ansicht der Fragesteller dennoch erhebliche Zweifel an der rechtsstaatlichen Zuverlässigkeit der türkischen Justiz- und Polizeibehörden und der Zulässigkeit der von ihnen im Zuge des polizeilichen Informationsaustausches weitergegebenen Informationen zu Terrorismusverfahren in Deutschland aufkommen (www.taz.de/!5220264/; www.fr-online.de/tuerkei/tuerkei-polizisten-gegen-polizisten,23356680,27996414.html; www.welt.de/politik/ausland/article138982380/Terror-Blackout-und-Massenfreispruch-an-einem-Tag.html; www.sueddeutsche.de/politik/tuerkei-wenn-der-wind-sich-dreht-1.2611997).
Bei Ermittlungsverfahren nach § 129b StGB gegen außereuropäische „terroristische Vereinigungen im Ausland“ muss grundsätzlich das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) – nach Abstimmung mit anderen Regierungsstellen – seine Ermächtigung geben. Nach Auffassung der Fragesteller, aber auch von Juristen- und Bürgerrechtsvereinigungen handelt es sich dabei um eine rechtsstaatlichen Prinzipien widersprechende Politisierung der Justiz. Auch wenn es im Sinne der Gewaltenteilung nachvollziehbar ist, dass sich die Bundesregierung nicht zu laufenden Strafverfahren äußern kann und Angelegenheiten des Justizvollzugs Länderangelegenheit sind, sehen die Fragesteller die Bundesregierung, die durch ihre Verfolgungsermächtigung dieses Verfahren gegen mutmaßliche TKP/ML-Angehörige erst ermöglicht hat, in einer besonderen Verantwortung für das Wohl der Beschuldigten stehen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen13
Wann genau wurde von der Generalbundesanwaltschaft beim BMJV eine Verfolgungsermächtigung nach § 129b StGB gegen die TKP/ML oder eine nach Auffassung des GBA in ihr bestehende terroristische Vereinigung beantragt, und zu welchem Zeitpunkt wurde diese Ermächtigung erteilt?
Waren die TKP/ML und die Arbeiter- und Bauernbefreiungsarmee der Türkei (TIKKO) nach Kenntnis der Bundesregierung zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der letzten zehn Jahre Thema bilateraler Gespräche deutscher und türkischer Behörden oder internationaler Gremien etwa auf EU- oder NATO-Ebene?
Wenn ja, wann und auf welcher Ebene wurde diese Thematik in welchem Zusammenhang erörtert, und mit welchem Ergebnis?
a) Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung zu irgendeinem Zeitpunkt schriftliche oder mündliche Ersuchen oder Bitten türkischer Regierungsstellen oder Behörden an die Bundesregierung oder bundesdeutsche Behörden, strafrechtlich gegen die TKP/ML vorzugehen?
Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt, von welcher türkischen Behörde und mit welchem genauen Inhalt erfolgten diese Ersuchen oder Bitten welchen deutschen Behörden gegenüber?
Wenn nein, aufgrund welcher Ereignisse oder Überlegungen oder Ersuchen anderer, auch internationaler Stellen oder Gremien (bitte benennen), wurde nach Kenntnis der Bundesregierung von der GBA ein Ermittlungsverfahren gegen die TKP/ML als eine in Deutschland weder verbotene noch auf der EU-Terrorliste genannte Organisation eingeleitet (die Fragesteller gehen davon aus, dass die Bundesregierung als Erteilerin der Verfolgungsermächtigung nach § 129b StGB über diesbezügliches Wissen über die Gründe der Einleitung des Ermittlungsverfahrens verfügt)?
b) Sind der Bundesregierung Ermittlungsverfahren nach § 129b StGB gegen außereuropäische Vereinigungen bekannt, die sich in Deutschland oder dem EU-Raum keiner Straftaten schuldig gemacht haben und bezüglich derer auch kein Verfolgungsersuchen eines anderen Staates bei deutschen Behörden vorlag?
Wenn ja, um welche Ermittlungsverfahren gegen welche Gruppierungen handelt es sich, und warum wurden diese eingeleitet?
Welche genauen Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Geschichte, Organisation, Mitgliedschaft und Ziele sowie die regionale Verbreitung der TKP/ML und der TIKKO innerhalb und außerhalb der Türkei?
Für welche gewalttätigen Aktionen und Anschläge in der Türkei tragen die TKP/ML bzw. die TIKKO nach Kenntnis der Bundesregierung die Verantwortung (bitte nach Art des Anschlages oder der Aktion, Ort und Zeitpunkt, mögliche Opfer und mögliche Mittäterschaft weiterer Organisationen aufschlüsseln), und woher stammen die diesbezüglichen Kenntnisse der Bundesregierung?
Inwieweit und in welchem Umfang stützt sich das Wissen der Bundesregierung über die TKP/ML und die ihr zur Last gelegten möglichen Straftaten auf türkische Sicherheits- oder Justizbehörden, etwa über den Weg des polizeilichen Informationsaustausches (bitte angeben, um welche türkischen Behörden es sich gegebenenfalls handelt)?
Für wie zuverlässig hält die Bundesregierung generell die von türkischen Behörden weitergereichten Erkenntnisse über die TKP/ML und andere von türkischen Behörden als terroristisch eingeschätzte Gruppierungen angesichts der Tatsache, dass inzwischen gegen zahlreiche türkische Justizbeamte, Staatsanwälte und Polizeibeamte, die in den vergangenen Jahren im Bereich der Terrorismusbekämpfung tätig waren, wegen Mitgliedschaft in einer staatsfeindlichen, kriminellen oder terroristischen Vereinigung ermittelt wird, während dutzende in den vergangenen Jahren unter Terrorismusvorwurf in den Verfahren Ergenekon und Balyoz inhaftierte Personen aus der Haft entlassen wurden, die Fälschung von Beweisen in diesen Terrorismusprozessen eingestanden wurde und die Urteile gegen die in diesen Verfahren bereits verurteilten Personen wieder aufgehoben wurden (www.taz.de/!5220264/; www.fr-online.de/tuerkei/tuerkei-polizisten-gegen-polizisten,23356680,27996414.html; www.welt.de/politik/ausland/article138982380/Terror-Blackout-und-Massenfreispruch-an-einem-Tag.html; www.sueddeutsche.de/politik/tuerkei-wenn-der-wind-sich-dreht-1.2611997)?
Wie viele und welche Auslieferungsersuchen türkischer Justizbehörden bezüglich der in der Bundesrepublik Deutschland lebenden mutmaßlichen Mitglieder oder ehemaligen Mitglieder der TKP/ML sind der Bundesregierung bekannt?
Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über den Umgang türkischer Sicherheitskräfte und Justizbehörden mit der TKP/ML? Inwieweit hat sie Kenntnisse über mögliche extralegale Hinrichtungen, Folterungen und Misshandlungen im Zusammenhang mit Festnahmen, Verhören oder in Haft?
In welchen anderen europäischen Staaten wurden oder werden nach Kenntnis der Bundesregierung einschlägige Strafverfahren gegen TKP/ML-Mitglieder geführt?
a) Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass sie aufgrund der von ihr erteilten Verfolgungsermächtigung nach § 129b StGB eine besondere Verantwortung für das Wohl der Beschuldigten hat?
Wenn ja, für wie legitim hält die Bundesregierung dann die Verhängung besonderer Isolationshaftbedingungen gegen die in bayerischen Justizvollzugsanstalten in Untersuchungshaft sitzenden Beschuldigten?
b) Wie werden nach Kenntnis der Bundesregierung die nach Information der Fragesteller verhängten besonderen Isolationshaftbedingungen in der Untersuchungshaft – einschließlich Kontrolle der Verteidigerpost und Trennscheibe bei Verteidigerbesuchen – begründet?
Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über den Stand der Auslieferungsverfahren der aufgrund von Haftbefehlen des GBA in der Schweiz, Frankreich und Griechenland festgenommenen mutmaßlichen TKP/ML-Mitglieder?
Welche Proteste auf nationaler und internationaler Ebene gegen die Festnahme und Inhaftierung von angeblichen ATIK-Mitgliedern von welchen Organisationen, Verbänden und Persönlichkeiten sind der Bundesregierung bekannt geworden?