[Deutscher Bundestag Drucksache 18/6353
18. Wahlperiode 09.10.2015
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan Korte, Sevim Dağdelen, Petra Pau,
Harald Petzold (Havelland), Dr. Petra Sitte, Kersten Steinke, Frank Tempel,
Halina Wawzyniak und der Fraktion DIE LINKE.
Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das dritte Quartal 2015
Die von der Fraktion DIE LINKE. regelmäßig erfragten Informationen zur
Asylstatistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) beleuchten
ausgewählte Aspekte, die in der medialen Berichterstattung zumeist nur wenig
Beachtung finden. So ist kaum bekannt, dass die Anerkennungsquote bei
inhaltlichen Asylentscheidungen weitaus höher liegt, als die offiziellen Zahlen vermuten
lassen (vgl. hierzu und zum Folgenden Bundestagsdrucksache 18/3850). Die so
genannte bereinigte Schutzquote, bei der rein formelle Entscheidungen
unberücksichtigt bleiben, lag im Jahr 2014 bei 48,5 Prozent – und das, obwohl Flüchtlinge,
z. B. aus Serbien, Bosnien oder Mazedonien, zu beinahe 100 Prozent abgelehnt
wurden. Hinzu kommen noch Anerkennungen, die von den Gerichten
ausgesprochen werden: Im Jahr 2014 erwiesen sich mehr als 10 Prozent aller Klagen gegen
ablehnende Asylbescheide als begründet, rund 23 Prozent wurden abgelehnt, die
verbleibenden zwei Drittel der Gerichtsverfahren wurden aus unterschiedlichen
Gründen eingestellt. Im Ergebnis führte somit weit mehr als jeder zweite
inhaltlich geprüfte Asylantrag zu einem Schutzstatus in Deutschland.
Bei einem Fünftel aller Asylsuchenden stellte das BAMF im Jahr 2014 ein
Rückübernahmeersuchen nach der Dublin-Verordnung der Europäischen Union (EU).
Im Jahr 2013 lag dieser Anteil noch bei einem Drittel. Die Bundesregierung
erklärt den Rückgang damit, dass die zum 1. Januar 2014 geänderte Verordnung
auf Fälle, in denen in anderen Mitgliedstaaten ein Status gewährt wurde
(2 511 Fälle), nicht mehr anwendbar sei (a. a. O., Antwort der Bundesregierung
zu Frage 5h). Es gibt eine steigende Zahl von Flüchtlingen, deren
Schutzbedürftigkeit im EU-Asylsystem zwar festgestellt wurde, die aber faktisch rechtlos sind,
weil sie sich – zumeist aus guten Gründen – nicht im formal zuständigen
Mitgliedstaat aufhalten. Selbst der damalige Präsident des BAMF, Dr. Manfred
Schmidt, erklärte: „Das Schlimmste, was ihnen heute passieren könnte, wäre,
anerkannter Flüchtling in Italien zu werden“, da dort „selbst Familien mit
Kleinkindern unter Brücken schlafen“ müssten (Fränkische Landeszeitung vom
20. Januar 2015).
Die Zahl der Asylsuchenden, die über Griechenland nach Deutschland einreisen,
ist seit dem im Jahr 2011 verhängten Überstellungsstopp wegen der dortigen
systemischen Mängel im Asylsystem über Jahre weitgehend stabil geblieben; im
Jahr 2014 brach die Zahl jedoch um 60 Prozent auf nur noch 1 519 Personen ein
(Vorjahr: 3 879 Personen). Der zuvor beschworene „Pull-Effekt“ durch die
Aussetzung von Überstellungen nach Griechenland ist somit nicht eingetreten.
Übernahmeersuchen wurden im Jahr 2014 vor allem an Italien gerichtet
(25,9 Prozent), danach folgten Bulgarien (12,5 Prozent) und Ungarn (11,1
Prozent), syrische Flüchtlinge stellen dabei mit 15,1 Prozent die größte
Betroffenengruppe dar. Den insgesamt 35 115 Ersuchen im Jahr 2014 standen nur 4 772
tatsächliche Überstellungen gegenüber, das sind gerade einmal 13,6 Prozent.
Gemessen an den Zustimmungen der anderen EU-Staaten zur Rückübernahme
(27 157) betrug die so genannte Überstellungsquote 17,6 Prozent (Italien:
9,7 Prozent). Viele Betroffene wehren sich erfolgreich auf gerichtlichem Weg
gegen eine Überstellung – wegen erheblicher Mängel in den Asylsystemen anderer
Mitgliedstaaten oder aufgrund individueller Umstände. Manche Flüchtlinge
tauchen im Zweifelsfall auch lieber unter, als sich gegen ihren Willen in ein Land
überstellen zu lassen, in dem sie ein unfaires Asylverfahren, unwürdige
Lebensbedingungen, Obdachlosigkeit oder eine Inhaftierung fürchten müssen. Das
Dublin-System produziert so eine große Zahl von illegalisierten Flüchtlingen und
erreicht nicht sein vorgebliches Ziel, allen Asylsuchenden in der EU ein faires
Asylverfahren zu bieten. Innerhalb des BAMF werden für Dublin-Verfahren
Personalressourcen gebunden, die weitaus sinnvoller in der regulären Asylprüfung
eingesetzt werden könnten. Eine reale Verteilungswirkung ist mit dem Dublin-
System für Deutschland kaum verbunden: Obwohl die rechtlich und tatsächlich
immer komplexeren Dublin-Verfahren das BAMF und auch die Gerichte
zunehmend beschäftigen, reduzierte sich die Zahl der Asylsuchenden in Deutschland
durch Dublin-Überstellungen im Jahr 2014 im Saldo um gerade einmal
2 500 Personen – 1 Prozent der etwa 200 000 im selben Jahr gestellten
Asylanträge.
Eine Möglichkeit zur Einsparung von Arbeitskapazitäten im BAMF wäre der
Verzicht auf massenhafte Widerrufsverfahren – in der EU sieht nur Deutschland
obligatorische Widerrufsprüfungen drei Jahre nach der Anerkennung ohne
konkreten Anlass vor. Im Jahr 2014 kam es bei 16 061 Prüfverfahren nur in jedem
20. Fall zu einer Aberkennung eines Flüchtlingsstatus, wobei diese Widerrufe bei
einer gerichtlichen Überprüfung wiederum nur zu einem Drittel Bestand hatten.
Für die Betroffenen – politisch verfolgte und häufig traumatisierte Flüchtlinge –
sind diese Verfahren dennoch sehr belastend.
Ein behördliches Asylverfahren in Deutschland dauerte im Jahr 2014 im
Durchschnitt 7,1 Monate. Bei bestimmten Herkunftsländern mit geringen
Anerkennungsquoten ist die Verfahrensdauer infolge von Beschleunigungsmaßnahmen
deutlich kürzer. Umso länger dauern die Verfahren jedoch bei zahlreichen
Flüchtlingen mit guten Anerkennungschancen; im Jahr 2014 mussten etwa
Asylsuchende aus Afghanistan, Pakistan und dem Iran 14 bis 16 Monate auf eine
Behördenentscheidung warten. Werden Dublin-Verfahren, Folgeverfahren und
priorisierte Schnellverfahren nicht berücksichtigt, ergibt sich eine durchschnittliche
Bearbeitungsdauer im regulären Asylverfahren von 13,1 Monaten. Immer länger
dauert auch die Zeit vom ersten Asylgesuch bis zur Asylantragstellung, doch die
Bundesregierung will oder kann hierzu keine konkreten Angaben machen (vgl.
Bundestagsdrucksache 18/5785, Antwort zu Frage 4d). Diese Zeiten werden auch
nicht bei den offiziellen Angaben zur durchschnittlichen Asylverfahrensdauer
berücksichtigt.
Vom umstrittenen Asyl-Flughafenverfahren waren im Jahr 2014 643
Asylsuchende betroffen, unter ihnen 178 syrische und 96 afghanische Flüchtlinge sowie
18 unbegleitete Minderjährige. Im Ergebnis wurde 56 dieser Asylsuchenden nach
einer Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ die Einreise im Rechtssinne
verweigert – wie viele von ihnen tatsächlich ausreisten oder abgeschoben wurden
oder in Deutschland verbleiben konnten, ist nicht bekannt.
31,8 Prozent aller Asylsuchenden in Deutschland im Jahr 2014 waren Kinder.
2,6 Prozent waren unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, bei denen die
bereinigte Gesamtschutzquote zwischen 66,4 und 81,1 Prozent betrug. Ausgerechnet
die Asylverfahren unbegleiteter Minderjähriger dauerten im Jahr 2014 mit
durchschnittlich 10,4 Monaten besonders lange.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. a) Wie hoch war die Gesamtschutzquote (Anerkennungen nach
Artikel 16a des Grundgesetzes – GG –, nach § 60 Absatz 1 des
Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – bzw. in Anwendung der Genfer
Flüchtlingskonvention – GFK –, subsidiärer Schutz und Abschiebungshindernisse) in
der Entscheidungspraxis des BAMF im dritten Quartal 2015, und wie
lauten die Vergleichswerte des vorherigen Quartals (bitte in absoluten
Zahlen und in Prozent angeben und für die 15 wichtigsten
Herkunftsländern gesondert darstellen, bitte für jedes dieser Länder in relativen
Zahlen angeben, wie viele Asylsuchende Schutz nach Artikel 16a GG,
nach § 60 Absatz 1 AufenthG bzw. GFK, einen subsidiären
Schutzstatus bzw. nationalen Abschiebungsschutz zugesprochen bekommen
haben; bitte in einer weiteren Tabelle nach Art der Anerkennung
differenzieren: Asylberechtigung, internationaler Flüchtlingsschutz, subsidiärer
Schutz, nationale Abschiebungsverbote – bitte jeweils so differenziert
wie möglich darstellen)?
b) Wie hoch war in den genannten Zeiträumen jeweils die „bereinigte
Gesamtschutzquote“, d. h. die Quote der Anerkennungen bezogen auf
tatsächlich inhaltliche und nicht rein formelle (Nicht-)Entscheidungen
(bitte wie in Frage 1a differenzieren)?
c) Wieso passen das Bundesministerium des Innern (BMI) und das BAMF
ihre veröffentlichten Anerkennungsquoten nicht der Berechnungsweise
des Statistischen Amts der Europäischen Union (Eurostat) an, das bei
den Asylentscheidungen Verfahrenseinstellungen, Antragsrücknahmen
und Entscheidungen im Dublin-Verfahren nicht berücksichtigt (vgl.
Bundestagsdrucksache 18/5785, Antwort zu Frage 5c), zumal dies nach
Auffassung der Fragesteller zu einer besseren Vergleichbarkeit der
Anerkennungsquoten mit denen anderer Mitgliedstaaten beitragen könnte
und auch die Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel bei ihrer
Vereinbarung zur Asyl- und Flüchtlingspolitik vom 24. September 2015 bei der
Berechnung der finanziellen Abschlagszahlung für das Jahr 2016
unterstellt hat, „dass die Hälfte der Antragsteller anerkannt wird“ (Beschluss,
S. 9) – was in etwa der jetzigen „bereinigten Schutzquote“ entspricht
(bitte ausführlich begründen)?
2. Wie viele der Anerkennungen nach Artikel 16a GG bzw. nach § 60
Absatz 1 AufenthG bzw. GFK im dritten Quartal 2015 bzw. im vorherigen
Quartal beruhten auf staatlicher, nichtstaatlicher bzw.
geschlechtsspezifischer Verfolgung (bitte in absoluten und relativen Zahlen und noch einmal
gesondert nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern angeben)?
3. Wie viele Widerrufsverfahren wurden im dritten Quartal 2015 bzw. im
vorherigen Quartal eingeleitet (bitte Gesamtzahlen angeben und nach den
verschiedenen Formen der Anerkennung und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren, zum Vergleich bitte auch die Werte des
vorherigen Quartals nennen), und wie viele Entscheidungen in
Widerrufsverfahren mit welchem Ergebnis gab es in diesen Zeiträumen (bitte
Gesamtzahlen angeben und nach den verschiedenen Formen der Anerkennung
und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren, bitte auch die
jeweiligen Widerrufsquoten und zum Vergleich die jeweiligen Werte des
vorherigen Quartals nennen)?
4. Wie lang war die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer
behördlichen Entscheidung im dritten Quartal 2015 bzw. im vorherigen
Quartal, wie lang war die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer
rechtskräftigen Entscheidung (d. h. inklusive eines Gerichtsverfahrens,
soweit vorliegend), und wie lang war die durchschnittliche
Bearbeitungszeit bei Asylerstanträgen von unbegleiteten Minderjährigen (bitte jeweils
nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und auch nach Erst- und
Folgeanträgen differenzieren)?
a) Wie lang war in den genannten Zeiträumen die durchschnittliche
Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in
Dublin-Verfahren (bitte auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren)?
b) Wie lang war in den genannten Zeiträumen die durchschnittliche
Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in
Dublin-Verfahren (bitte auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren)?
c) Wie lang war in den genannten Zeiträumen die durchschnittliche
Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in
Asylverfahren, in denen kein Ersuchen nach der Dublin-Verordnung gestellt
wurde (bitte auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren)?
d) Wie lang war in den genannten Zeiträumen die durchschnittliche
Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung, wenn
Dublin-Verfahren, Folgeverfahren und die priorisierten Länder
herausgerechnet werden (bitte auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren)?
e) Wie lang dauert es nach Einschätzung fachkundiger Bediensteter
ungefähr im Durchschnitt von der ersten Registrierung (im EASY-
System) bis zur Asylantragstellung, und wie viele Personen waren zuletzt
im EASY-System als Asylsuchende für das bisherige Jahr 2015
registriert, und wie viele Asylantragsteller waren es im Vergleich hierzu
(bitte beide Angaben auch nach Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
f) Wie viele der registrierten Asylsuchenden ungefähr melden sich nach
den Erfahrungen fachkundiger Bediensteter später nicht als
Asylantragsteller, und welche möglichen Gründe gibt es nach Kenntnis der
Bundesregierung hierfür?
g) Kann die Bundesregierung den Bericht des „Bayerischen Rundfunks“
vom 2. Oktober 2015 („Bürokratische Tricks: BAMF ‚verkürzt‘
Asylverfahren“) bestätigen, wonach mehrere Asylsuchende sieben bis fast
neun Monate warten müssten, um überhaupt einen Asylantrag stellen
zu können (ein syrischer Asylbewerber erhielt z. B. einen Termin zur
Vorsprache im BAMF am 24. Mai 2016, knapp acht Monate nach
seiner Meldung als Asylsuchender), und wenn ja, inwieweit sind vor
diesem Hintergrund die Angaben des BAMF zu durchschnittlichen
Asylverfahrensdauern überhaupt noch realistisch und relevant, wenn solche
viele Monate dauernden Verzögerungen nicht in die erfasste
Verfahrensdauer mit einfließen (bitte ausführen)?
h) Wann ist im BAMF bzw. im BMI bzw. zwischen beiden Akteuren mit
wem und mit welchem Ergebnis erstmals der Umstand diskutiert
worden, dass die Zahl der im EASY-System registrierten Asylsuchenden
deutlich von der Zahl der formell gestellten Asylanträge abweicht (im
September 2014 war die Differenz mit 11 500 Personen im Monat
erstmals fünfstellig; vgl. Bundestagsdrucksache 18/5877, Antwort zu
Frage 9), und warum und von wem wurde im August 2015
entschieden, die Asylprognose auf der Grundlage der registrierten
Asylsuchenden (und nicht mehr der Asylanträge) vorzunehmen, was zu einer
Verdoppelung der Prognose von 400 000 auf 800 000 führte (bitte
ausführlich und konkret darstellen)?
i) Wie ist die Bundesregierung damit umgegangen, dass laut einem
Bericht in der Zeitung „DIE WELT“ vom 22. März 2015 („Länder
rechnen mit bis zu 500 000 Asylbewerbern“) der schleswig-holsteinische
Innenminister Stefan Studt vom Bund eine Prognose einforderte, an der
sich Länder und Kommunen orientieren können, um eine vernünftige
Unterbringung und Versorgung der Flüchtlinge zu garantieren, weil er
für das Jahr 2015 „mit 500 000 bis 550 000 neuen Asylbewerbern“
rechnete, während das BAMF damals nur circa 300 000 Asylsuchende
prognostizierte, und ist es zutreffend, dass, wie in dem Bericht
beschrieben, sich die Bundesländer Hessen, Schleswig-Holstein,
Brandenburg und Nordrhein-Westfalen „auf Arbeitsebene beim
zuständigen“ BAMF beschwert und sich für eine Heraufsetzung der
Prognosezahlen ausgesprochen haben?
Wenn ja, wann war das, und wie ist das BAMF damit umgegangen
bzw. wurde das BMI informiert, und wie wurde dann gegebenenfalls
im BMI damit umgegangen?
j) In welcher Weise ist der Artikel in der Zeitung „DIE WELT“ vom
22. März 2015 („Länder rechnen mit bis zu 500 000 Asylbewerbern“)
im BAMF bzw. im BMI diskutiert worden, laut dem sich die Länder
auch darüber beklagt haben sollen, dass die Asylzahlen für das
Jahr 2014 nicht korrekt seien, weil es einige Zeit daueren würde, bis
die Zahl der in den Ländern erfassten Asylsuchenden in der Statistik
des BAMF erfasst würden, und inwieweit ist es zutreffend, dass
Prognosen auf Basis der Anzahl der registrierten Asylsuchenden erst ab
Mitte August 2015 vorgenommen wurden, weil der Bund seit
Herbst 2014 in Verhandlungen mit den Ländern über etwaige
finanzielle Zuschüsse stand und höhere Prognosen deshalb auch zu höheren
Forderungen der Länder geführt hätten oder auch Forderung nach
zusätzlichen Stellen im BAMF im Rahmen der Haushaltsverhandlungen
zu erwarten gewesen wären (bitte darlegen bzw. ausführen)?
k) Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Verlauf einer
Asylsuche bzw. Asylantragstellung bzw. des behördlichen Umgangs mit
Asylsuchenden nach einer unerlaubten Einreise über die
Landesgrenzen (bitte im Detail darlegen, welche Behörden oder Stellen oder
Gerichte in welcher Weise im Umgang mit diesen Asylsuchenden tätig
werden, beispielsweise die Bundespolizei, Haftgerichte,
Landesaufnahmebehörden, Erstaufnahmeeinrichtungen, Ausländerbehörden,
Polizeidienststellen, BAMF usw., bitte dabei auch typische oder
untypische Verlaufe und unterschiedliche Verfahren in einzelnen
Bundesländern kennzeichnen und darlegen, welche Daten in welcher Datei erfasst
und ggf. an wen übermittelt werden, an welche Behörden die
Asylsuchenden in welcher Weise weitergeleitet werden, wo jeweils welche
Registrierungen aufgrund welcher Zuständigkeiten erfolgen und auf
welcher Rechtsgrundlage dies geschieht usw.), wo sieht die
Bundesregierung hierbei einen Verbesserungsbedarf in den Abläufen, und
welche Vorschläge oder Planungen hierzu gibt es (bitte im Detail
darlegen)?
l) Welche Verfahren werden derzeit „priorisiert“, wie viele
Asylverfahren wurden im dritten bzw. zweiten Quartal 2015 als „priorisierte“
Verfahren betrieben (anteilig an allen Verfahren, bitte auch nach den
priorisierten Gruppen auflisten), und inwieweit kann überhaupt von einer
„Priorisierung“ gesprochen werden, wenn nach grober Einschätzung
der Fragesteller vermutlich mehr als drei Viertel aller Verfahren als
priorisiert gelten müssen (priorisierte Länder, Dublin- und
Folgeverfahren)?
m) Wie lang war in den genannten Zeiträumen durchschnittlich die Dauer
bis zur Anhörung der Asylsuchenden, und wie lang die
durchschnittliche Dauer nach der Anhörung bis zur behördlichen Entscheidung (bitte
nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
n) Wie ist es zu erklären, dass die durchschnittliche Asylverfahrensdauer
– ohne Dublin- und Folgeverfahren – z. B. bei nigerianischen
Asylsuchenden (laut Antwort der Bundesregierung zu Frage 4e auf
Bundestagsdrucksache 18/5785 im zweiten Quartal 2015) 21,2 Monate
betrug, während es laut der Antwort zu Frage 4e (ebd.) zeitgleich bei
nigerianischen Asylsuchenden alleine 21,7 Monate bis zur Anhörung
gedauert haben soll und dann noch einmal 15,8 Monate bis zur
Asylentscheidung, und inwieweit hält die Bundesregierung solche langen
Verfahrensdauern überhaupt noch für vertretbar und rechtlich zulässig
(bitte darlegen)?
o) Warum dauerten die Verfahren bei Asylsuchenden aus Syrien, dem
Irak oder Eritrea im zweiten Quartal 2015 im Durchschnitt 4,2 Monate,
7,7 Monate bzw. 13,6 Monate, obwohl diese Asylsuchenden bei
inhaltlichen Entscheidungen zu 99 bis 100 Prozent anerkannt werden und es
bei diesen Herkunftsländern oft nur beschleunigte schriftliche
Verfahren gibt (vgl. Antworten zu den Fragen 1a und 4 auf
Bundestagsdrucksache 18/5785), und wie hoch war zuletzt der Anteil rein schriftlicher
Anerkennungsverfahren an allen Verfahren in Bezug auf die
Herkunftsländer, bei denen schriftliche Anerkennungsverfahren
angewandt werden (bitte nach Ländern auflisten)?
p) Inwieweit sieht sich das BAMF zusätzlich belastet durch die seit dem
1. August 2015 vorzunehmenden Verfahren zur Prüfung, Verhängung
und Befristung von Wiedereinreise- und Aufenthaltsverboten in allen
Asylverfahren (vgl. Antwort der Bundesregierung vom 17.
September 2015 auf die Schriftliche Frage – Arbeitsnummer 9/74 – der
Abgeordneten Ulla Jelpke), inwieweit bestünde rechtlich die Möglichkeit,
solche Verfahren im BAMF zur Beschleunigung der Asylverfahren
auszusetzen, da es sich bei der Regelung nach § 11 Absatz 7 AufenthG
um eine „Kann-Regelung“ handelt, und inwieweit hält die
Bundesregierung diesen Mehraufwand für vertretbar angesichts der aktuell von
allen Seiten beklagten langen Asylverfahrensdauern und angesichts
des Umstands, dass auch das BAMF erklärt hat, dass diese
Prüfverfahren zu Wiedereinreiseverboten zu einem Rückgang der
Asylentscheidungen von 22 700 im Juli 2015 auf 16 800 im August 2015 geführt
haben (dpa vom 4. September 2015: „Weniger Asyl-Entscheidungen
aufgrund von Wiedereinreisesperren“)?
q) Wie viele beim BAMF anhängige Verfahren sind seit über drei, sechs,
zwölf, 18, 24 bzw. 36 Monaten anhängig (bitte auch nach den zehn am
meisten betroffenen Herkunftsländer differenzieren), und wie weit ist
das BAMF inzwischen bei der Bearbeitung von Altanträgen
gekommen (bitte im Detail darstellen)?
5. Wie viele Verfahren im Rahmen der Dublin-Verordnung wurden im
dritten Quartal 2015 eingeleitet (bitte in absoluten Zahlen und in
Prozentzahlen die Relation zu allen Asylerstanträgen sowie die Quote der auf EU-
RODAC-Treffern – EURODAC: europäische Datenbank zur Speicherung
von Fingerabdrücken – basierenden Dublin-Verfahren angeben und zum
Vergleich die Werte des vorherigen Quartals nennen; bitte auch nach den
unterschiedlichen EURODAC-Treffern differenzieren), und wie viele
VIS-Treffer (VIS: Visa-Informationssystem) bei Asylsuchenden gab es
(bitte Gesamtzahl nennen und nach den fünf wichtigsten
Ausstellungsländern der Visa differenzieren)?
a) Welches waren in den benannten Zeiträumen die 15 am stärksten
betroffenen Herkunftsländer und welches die 15 am stärksten angefragten
Mitgliedstaaten der Europäischen Union (bitte in absoluten Werten und
in Prozentzahlen angeben sowie in jedem Fall die Zahlen zu
Griechenland, Zypern, Malta, Bulgarien und Ungarn nennen)?
b) Wie viele Dublin-Entscheidungen mit welchem Ergebnis
(Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union bzw. der
Bundesrepublik Deutschland, Selbsteintritt, humanitäre Fälle,
Familienzusammenführung usw.) gab es in den benannten Zeiträumen (bitte
bei der Zahl der Selbsteintritte auch nach Mitgliedstaaten der
Europäischen Union und den jeweils fünf wichtigsten Herkunftsländer
differenzieren)?
c) Wie viele Überstellungen nach der Dublin-Verordnung wurden in den
benannten Zeiträumen vollzogen (bitte in absoluten Werten und in
Prozentzahlen angeben und auch nach den 15 wichtigsten
Herkunftsländern und Mitgliedstaaten der Europäischen Union – in jedem Fall auch
Griechenland, Ungarn, Bulgarien, Zypern und Malta – differenzieren),
und wie viele dieser Personen wurden unter Einschaltung des BAMF,
aber ohne Durchführung eines Asylverfahrens, überstellt?
d) Wie viele Asylanträge wurden in den genannten Zeiträumen mit der
Begründung einer Nichtzuständigkeit nach der Dublin-Verordnung
abgelehnt oder eingestellt oder als unbeachtlich betrachtet, ohne dass ein
Asylverfahren mit inhaltlicher Prüfung durchgeführt wurde (bitte in
absoluten und relativen Zahlen angeben), und wie viele Asylanträge
wurden als unzulässig erachtet, weil bereits in einem anderen Land ein
Schutzstatus gewährt wurde (bitte in absoluten und relativen Zahlen
angeben und weitere Angaben zu den wichtigsten betroffenen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union und dem dort gewährten
Schutzstatus sowie der Staatsangehörigkeit der Betroffenen machen)?
e) In wie vielen Fällen wurde in den genannten Zeiträumen bei
Asylsuchenden festgestellt, dass eigentlich Griechenland nach der
Dublin-Verordnung zuständig wäre (bitte auch nach den zehn wichtigsten
Herkunftsländern differenziert angeben), und in wie vielen dieser Fälle
wurde die Zuständigkeit eines weiteren Mitgliedstaats der
Europäischen Union geprüft bzw. festgestellt und gegebenenfalls eine
Überstellung vollzogen (bitte nach den fünf wichtigsten Zielstaaten und
Staatsangehörigkeiten differenzieren)?
f) Wie viele Übernahmeersuchen, Zustimmungen bzw. Überstellungen
(bitte differenzieren) im Rahmen des Dublin-Systems gab es in den
genannten Zeiträumen durch bzw. an Deutschland (bitte auch nach
Ländern differenzieren und die jeweiligen Überstellungsquoten nennen)?
g) Wie ist die aktuelle Rechtsprechung und die Praxis des BAMF zum
Umgang mit Asylanträgen, die bis zum 1. Juli 2015 als unzulässige
Zweitanträge gewertet wurden, weil ein Asylverfahren im anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht zu Ende geführt wurde (bitte
näher ausführen)?
h) In wie vielen Fällen bzw. in welchem Umfang und in Bezug auf welche
Herkunftsländer oder Flüchtlingsgruppen wird trotz einer Einreise über
einen Mitgliedstaat der Europäischen Union kein Übernahmeersuchen
gestellt oder ein Dublin-Verfahren nicht zu Ende betrieben, ohne
zugleich vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen, um ein Verfahren
schneller abschließen zu können, und was ist die Rechtsgrundlange für
dieses Vorgehen, da Artikel 3 Absatz 1 der Dublin-Verordnung eine
Klärung des zuständigen Mitgliedstaats voraussetzt und Artikel 3
Absatz 2 der Dublin-Verordnung die Zuständigkeit des Aufnahmestaates
nur bei vergeblicher Klärung der Zuständigkeit eines anderen
Mitgliedstaates vorsieht?
6. Wie viele Asylanträge wurden im dritten Quartal 2015 (bitte zum
Vergleich auch die Werte des vorherigen Quartals nennen) nach § 14a
Absatz 2 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) von Amts wegen für hier
geborene (oder eingereiste) Kinder von Asylsuchenden gestellt, wie viele
Asylanträge wurden in den genannten Zeiträumen von bzw. für Kinder(n)
unter 16 Jahren bzw. von Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren bzw.
von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen gestellt (bitte jeweils in
absoluten Zahlen und in Prozentzahlen in Relation zur Gesamtzahl der
Asylanträge sowie die Gesamtzahl der Anträge unter 18-Jähriger und sich
überschneidende Teilmengen angeben), und wie hoch waren die
jeweiligen (auch bereinigten) Gesamtschutzquoten für die genannten Gruppen?
7. Wie viele unbegleitete Minderjährige (d. h. unter 18-Jährige) haben im
dritten Quartal 2015 bzw. im vorherigen Quartal einen Asylerstantrag
gestellt (bitte nach wichtigsten Herkunftsländern und Bundesländern
aufgliedern), und wie hoch war die Gesamtschutzquote bei unbegleiteten
Minderjährigen im genannten Zeitraum (bitte nach verschiedenen
Schutzstatus und wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
8. Wie viele unbegleitete Minderjährige wurden im dritten Quartal 2015 an
welchen Grenzen durch die Bundespolizei aufgegriffen, wie viele von
ihnen wurden an die Jugendämter übergeben, und wie viele von ihnen
wurden zurückgewiesen oder zurückgeschoben (bitte nach den fünf
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
9. Wie viele Asylanträge wurden im dritten Quartal 2015 bzw. im
vorherigen Quartal als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt (bitte Angaben
differenziert nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern machen und
zudem jeweils in Relation zur Gesamtzahl der Ablehnungen setzen)?
10. Wie viele so genannte Flughafenverfahren wurden im dritten
Quartal 2015 bzw. im vorherigen Quartal an welchen Flughafenstandorten mit
welchem Ergebnis durchgeführt (bitte auch Angaben zum Anteil der
unbegleiteten Minderjährigen und den zehn wichtigsten Herkunftsländern
machen)?
11. Wie lautet die Statistik zu Rechtsmitteln und Gerichtsentscheidungen im
Bereich Asyl für das bisherige Jahr 2015 (bitte in der Differenzierung wie
auf Bundestagsdrucksache 18/5785 zu Frage 11 darstellen)?
12. Wie viele Asylanhörungen und wie viele rein schriftliche Anhörungen gab
es im dritten Quartal 2015 (bitte auch nach den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren und Vergleichswerte des vorherigen Quartals
nennen)?
13. Wie waren die Schutzquoten und die Zahl der Schutzgesuche bei
Asylsuchenden aus Tunesien, Ägypten, Marokko und Libyen im dritten
Quartal 2015?
14. Wie viele Erst- und Folgeanträge (bitte differenzieren) wurden von
Asylsuchenden aus Serbien, dem Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Albanien
und Bosnien- und Herzegowina in den Monaten Juli, August und
September 2015 gestellt (bitte jeweils auch den prozentualen Anteil der
Roma-Angehörigen nennen), und wie wurden diese Asylanträge in diesen
Monaten jeweils mit welchem Ergebnis beschieden?
15. Welche neuen Informationen gibt es zur Personalsituation,
Personalentwicklung und Personalplanung im BAMF und zu unterstützenden
Sondermaßnahmen, insbesondere im Bereich der Asylprüfung, und welche
Bedarfsplanung und Forderungen gibt es derzeit im BAMF für das laufende
und das kommende Jahr?
16. Zu welchem ungefähren Anteil wird nach Einschätzungen von
fachkundigen Bediensteten des BAMF derzeit das Prinzip der Einheit von Anhörer
und Entscheider im Asylverfahren in der Praxis gewahrt (soweit möglich
bitte auch nach Ländern differenzieren)?
17. Wie hat sich die Verfahrensdauer bei Asylsuchenden, die nicht aus
Ländern des Westbalkans kommen, im dritten Quartal 2015 gegenüber dem
vorherigen Quartal entwickelt, und wie hoch war in diesen Zeiträumen die
bereinigte Gesamtschutzquote in Bezug auf diese Länder (ohne
Westbalkan)?
18. Wie lange dauern derzeit im Durchschnitt nach Einschätzungen
fachkundiger Bediensteter des BAMF Asylanhörungen generell, wie lange dauern
diese jeweils bei Asylsuchenden aus Westbalkanländern, aus Syrien und
anderen wichtigen Herkunftsländern?
19. In welchem Umfang (bitte Einschätzungen fachkundiger Bediensteter
nennen) macht das BAMF derzeit bei welchen Herkunftsländern von der
Möglichkeit Gebrauch, Asylsuchende mit hohen Anerkennungschancen
ohne mündliche Anhörung anzuerkennen (§ 24 Absatz 1 Satz 4 und 5
AsylVfG), und inwieweit ist an eine Ausweitung dieser Praxis zur
Beschleunigung der Asylverfahren gedacht?
20. In wie vielen Fällen wurde das BAMF bei der Prüfung zielstaatsbezogener
Abschiebungshindernisse nach § 72 Absatz 2 AufenthG im Auftrag der
Ausländerbehörden welcher Bundesländer im dritten Quartal 2015 mit
welchem Ergebnis beteiligt (bitte auch nach den zehn wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
21. Welchen Status oder Aufenthaltstitel (bitte so genau wie möglich
auflisten, also beispielsweise bei Duldungen auch die genaue Rechtsgrundlage
angeben, vgl. Plenarprotokoll 18/126, Seite 12263) hatten die nach
Auskunft der Bundesregierung (vgl. Bundestagsdrucksache 18/5862, Antwort
zu Frage 31) laut einer Sonderauswertung des Ausländerzentralregisters
(AZR) zum 30. Juni 2015 noch aufhältigen, aber bereits im Jahr 2014
rechts- oder bestandskräftig abgelehnten Asylbewerber, gibt es genauere
oder aktuellere Analysen zu dieser Thematik (wenn ja, bitte genau
benennen), welche Gründe sieht die Bundesregierung dafür, dass demnach
58,5 Prozent der im Jahr 2014 bestandskräftig abgelehnten
Asylsuchenden sich Mitte 2015 noch in Deutschland aufhielten (etwa: humanitäre
Duldungsgründe, Aufenthaltserteilung aus anderen Gründen etc.), und hat
sie konkrete oder belegbare Hinweise dazu, dass Ausländerbehörden oder
Bundesländer der gesetzlichen Verpflichtung nach § 58 Absatz 1
AufenthG nicht nachkommen (bitte ausführen)?
22. Wie erklärt die Bundesregierung die Zahl und Zusammensetzung der
Gruppe der Ausreisepflichtigen ohne Duldung vor dem Hintergrund, dass
zum Stichtag 31. Dezember 2014 12 950 Personen leistungsberechtigt
nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 Asylbewerberleistungsgesetz waren und es
laut Angaben des AZR zugleich 40 970 Ausreisepflichtige ohne Duldung
gab (Bundestagsdrucksache 18/3987, Antwort zu Frage 24), und warum
gibt es eine solche Zahl nicht geduldeter, vollziehbar Ausreisepflichtiger,
obwohl die Rechtsprechung vorsieht, vollziehbar Ausreisepflichtige
„entweder unverzüglich abzuschieben oder […] zu dulden“
(Bundesverfassungsgericht – 2 BvR 397/92 – Beschluss vom 6. März 2003, unter
Hinweis auf BVerwGE 111, 62, 64 f.)?
23. Welche genaueren Angaben kann die Bundesregierung zu dem Verfahren
der Europäischen Kommission gegen Deutschland machen (vgl.
www.spiegel.de vom 27. September 2015: „Deutsche Abschiebepraxis:
EU-Kommission bemängelt Umgang mit abgelehnten Asylbewerbern“),
mit dem insbesondere kritisiert worden sein soll, dass es im Jahr 2014
128 000 Personen ohne „Aufenthaltsberechtigung“ (so heißt es in dem
genannten Artikel) und zugleich nur 34 000 Aufforderungen zur Ausreise
gegeben haben soll, denen 22 000 Menschen gefolgt seien, was hat die
Bundesregierung dem konkret entgegnet, und welche Zahlen wurden in
diesem Zusammenhang der Europäischen Kommission übermittelt (bitte
so ausführlich wie möglich darstellen)?
24. Hält die Bundesregierung geschlossene Aufnahmeeinrichtungen in
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union für erforderlich, um das „hot
spot“-Konzept in der Praxis wirksam umsetzen zu können (Umverteilung
in andere Mitgliedstaaten oder schnelle Abschiebung), wie ist die
Auffassung der Europäischen Kommission und der anderen Mitgliedstaaten
hierzu, und inwieweit wären geschlossene Aufnahmeeinrichtungen für
Schutzsuchende mit den geltenden EU-Asylrichtlinien vereinbar?
Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung zum Beispiel zutreffend, dass
Ungarn dies für rechtswidrig hält?
25. Welche Mittel des Zwangs gibt es, um Fingerabdrücke von Flüchtlingen
zu erhalten, die dies nicht möchten, welche werden in der Praxis
angewandt, und welche hält die Bundesregierung für verhältnismäßig (bitte in
Bezug auf die deutsche Rechtslage und Praxis und in Bezug auf die
Rechtslage und Praxis anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union
beantworten)?
26. Welche Erkenntnisse und Einschätzungen fachkundiger Bediensteter oder
Rückmeldungen seitens der Bundesländer liegen der Bundesregierung zu
der Frage vor, wie sich die seit dem 1. August 2015 geltenden neuen
Regelungen zur Abschiebehaft in der Praxis auswirken, insbesondere im
Umgang mit so genannten Dublin-Flüchtlingen, und welche
Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus?
27. Wie hoch war zum letzten Stand die Zahl der in Deutschland lebenden
Personen mit einer Duldung, Aufenthaltsgestattung oder einer sonstigen
Bescheinigung oder Registrierung als Asylsuchende, die noch keinen
Asylantrag stellen konnten (bitte jeweils nach Bundesländern und den 15
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
28. Welche konkreten oder belegbaren Hinweise gibt es dazu, dass
Asylsuchende in relevanter Größenordnung falsche Angaben zur Herkunft oder
Staatsangehörigkeit machen, um bessere Chancen im Asylverfahren zu
haben, wie viele solcher Fälle gibt es in diesem Jahr bislang (bitte auch
nach den wichtigsten Herkunftsstaaten auflisten), und welche
Konsequenzen hatte dies für die Betroffenen (bitte so genau wie möglich ausführen)?
Berlin, den 9. Oktober 2015
Dr. Gregor Gysi und Fraktion
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ISSN 0722-8333]