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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Leistungen nach den Härterichtlinien des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes im Vergleich zum Bundesentschädigungsgesetz

Entschädigungsleistungen für NS-Opfer nach den Härterichtlinien des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (AKG-HL) und nach Bundesentschädigungsgesetz (BEG), finanzielle Schlechterstellung von NS-Opfern mit Leistungsbezug nach AKG-HL im Vergleich zu Anspruchsberechtigten nach BEG<br /> (insgesamt 9 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

16.11.2015

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 18/650828.10.2015

Leistungen nach den Härterichtlinien des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes im Vergleich zum Bundesentschädigungsgesetz

der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan Korte, Katrin Kunert, Harald Petzold (Havelland), Martina Renner, Dr. Petra Sitte, Halina Wawzyniak und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Die in den 1950er und 1960er Jahren vorherrschende Anerkennungspraxis für NS-Opfer in Verbindung mit der Schließung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) im Jahr 1969 haben dazu geführt, dass zahlreiche Opfer des Naziregimes nicht als Verfolgte anerkannt worden sind und deswegen keine Leistungen nach dem BEG erhalten. Das gilt beispielsweise für viele Homosexuelle, Opfer der Wehrmachtsjustiz, Zwangssterilisierte, „Euthanasie“-Geschädigte, Sinti und Roma, sogenannte Asoziale, Zeugen Jehovas usw. Sie alle waren Opfer massiver politischer, häufig rassistisch motivierter Verfolgung. Als solche wurden sie aber meist erst ab den 1980er Jahren in einem schrittweisen Prozess anerkannt. Weil sie zu diesem Zeitpunkt aber keine Anträge nach dem BEG mehr stellen konnten, sind sie bis heute entschädigungsrechtlich schlechter gestellt als jene Verfolgten, die bereits im Jahr 1969 als solche anerkannt waren. Für die Betroffenen wirkt sich das als Fortsetzung ihrer bereits im „Dritten Reich“ erfahrenen Diskriminierung aus.

Die genannten Opfergruppen erhalten heute allenfalls Leistungen nach den Härterichtlinien des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (AKG-HL), die aber deutlich unter den Leistungen des BEG liegen. Sie sehen in der Regel nur eine Einmalzahlung in Höhe von rund 2 500 Euro vor, für die Opfergruppe der Zwangssterilisierten außerdem eine laufende Beihilfe von derzeit 320 Euro monatlich sowie in besonderen Ausnahmefällen zusätzliche Leistungen in unterschiedlicher Höhe. Hingegen beträgt die durchschnittliche Lebensschadensrente nach dem BEG rund 955 Euro pro Monat, der Durchschnitt aller BEG-Entschädigungsrenten 651 Euro (Bundesministerium der Finanzen Dok. 2014/0826938).

Entschädigungszahlungen für Freiheitsentziehungen, Schäden an Eigentum und Vermögen, Nachteile beim beruflichen Fortkommen usw., die das BEG vorsah, sind in den AKG-Härterichtlinien so gut wie gar nicht enthalten.

Terminologisch unterscheiden die Regelungen „Verfolgte“ (BEG) und „Opfer“ (AKG-Härterichtlinien) faschistischer Unrechtshandlungen. Die Fragesteller können allerdings nicht erkennen, dass es begründet wäre, Berechtigten nach den AKG-Härterichtlinien im Vergleich zu BEG-Berechtigten pauschal ein weniger schweres Verfolgungsschicksal zu unterstellen. Somit stellt sich die Frage, wie es gerechtfertigt wird, ersteren geringere Entschädigungszahlungen zu gewähren.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen9

1

Wie viele Personen haben bislang insgesamt einmalige Leistungen nach den AKG-Härterichtlinien erhalten, und in welcher Gesamthöhe?

2

Wie viele Personen beziehen gegenwärtig laufende Leistungen nach § 4 der AKG-Härterichtlinien, und in welche Opfergruppen schlüsselt sich dieser Personenkreis auf?

3

Wie viele Personen erhalten gegenwärtig ergänzende laufende Leistungen in besonderen Notlagen nach § 6 der AKG-Härterichtlinien?

a) Wie schlüsselt sich dieser Personenkreis auf in die in § 6 der AKG-Härterichtlinien genannten vier Konstellationen (KZ-Haft ab neun Monaten, Freiheitsentziehung in einem Gefängnis oder einer Euthanasie-Anstalt ab 18 Monaten, Verstecktleben ab 30 Monaten oder Zwangssterilisation)?

b) Wie hoch ist die Gesamtsumme der gegenwärtig ausgezahlten ergänzenden laufenden Leistungen pro Monat?

c) Wie hoch ist die durchschnittliche monatliche Summe der gewährten Leistungen pro Person?

4

Welche Gesamtsumme an wie viele Leistungsbezieher nach dem BEG wurden bis zum heutigen Zeitpunkt ausgezahlt, und welche Gesamtsumme an wie viele Leistungsbezieher nach den AKG-Härterichtlinien?

5

Wie begründet die Bundesregierung, dass in § 6 AKG-Härterichtlinien die Gewährung von ergänzenden laufenden Leistungen nur für solche Personen vorgesehen ist, die mindestens neun Monate in einem Konzentrationslager waren bzw. mindestens 30 Monate lang unter menschenunwürdigen oder besonders erschwerten Bedingungen versteckt waren, angesichts der Tatsache, dass für jüdische Opfer solche Befristungen in dem Artikel-2-Abkommen zur Entschädigung der Opfer des Nationalsozialismus nicht vorgesehen sind?

Inwiefern erwägt die Bundesregierung, auf diese Fristen auch in den AKG-Härterichtlinien zu verzichten?

6

Wie ist in der Vergangenheit nach Kenntnis der Bundesregierung bei Anträgen den AKG-Härterichtlinien damit umgegangen worden, dass manche Sterilisationen formell mit dem Einverständnis der Betroffenen erfolgten, diese aber faktisch gezwungen wurden, ihr – scheinbares – Einverständnis zu erklären (z. B. in KZ-Haft)?

7

Hat die Bundesregierung Grund, davon auszugehen, dass der Personenkreis der BEG-Berechtigten durchweg ein schlimmeres Verfolgungsschicksal erlitten hat, als der Personenkreis der (nur) nach den AKG-Härterichtlinien Berechtigten (falls ja, bitte erläutern)?

8

Sieht die Bundesregierung eine ungerechtfertigte finanzielle Schlechterbehandlung zwischen den NS-Opfern, die laufende Leistungen nach den AKG-Härterichtlinien erhalten, und jenen, die Zahlungen nach dem BEG erhalten (bitte begründen)?

9

Sieht die Bundesregierung eine ungerechtfertigte finanzielle Schlechterstellung in dem Umstand, dass Hinterbliebenen von NS-Verfolgten, die getötet oder in den Tod getrieben wurden bzw. an den Folgen der Misshandlungen verstorben sind, vom BEG Leistungen zugesprochen wurden, Hinterbliebenen von Opfergruppen, wie von Euthanasie-Opfern, Deserteuren, Homosexuellen usw., solche Leistungen aber in der Regel nicht zustehen (abgesehen von den Ausnahmen unter § 7 Absatz 3 der AKG-Härterichtlinien?

Wenn ja, welchen Bedarf sieht sie gegebenenfalls für den Ausgleich einer solchen Schlechterstellung (bitte begründen)?

Berlin, den 28. Oktober 2015

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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