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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Rechtssituation verschiedengeschlechtlicher Paare in eingetragener Lebenspartnerschaft (G-SIG: 16011912)

Auswirkungen der Personenstandsänderung durch Eingehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft bei verschiedengeschlechtlichen Partnern, Hindernisse bei der Umwandlung solcher Lebenspartnerschaften in eine Ehe und Vereinbarkeit dessen mit dem Grundgesetz, rechtlicher Nachbesserungs- und Erläuterungsbedarf <p> </p>

Fraktion

DIE LINKE

Datum

10.04.2007

Antwortdauer

18 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/482023. 03. 2007

Rechtssituation verschiedengeschlechtlicher Paare in eingetragener Lebenspartnerschaft

der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Ulla Jelpke, Katja Kipping, Kersten Naumann, Elke Reinke, Dr. Kirsten Tackmann und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Im Unterschied zur Ehe ist die eingetragene Lebenspartnerschaft kein Hinderungsgrund für die Personenstandsänderung nach § 8 i. V. m. § 9 des Transsexuellengesetzes (TSG) eines/einer der beiden Beziehungspartners/Beziehungspartnerin. Die Lebenspartnerschaft entfällt auch nicht mit dem Wegfall ihrer Gleichgeschlechtlichkeit. Es „entsteht“ im Zuge der Personenstandsänderung also ein verschiedengeschlechtliches, gleichwohl aber immer noch verpartnertes Paar.

Die vor der Personenstandsänderung begründete Lebenspartnerschaft stellt die Beteiligten vor nicht unerhebliche Probleme: Wegen der Verschiedengeschlechtlichkeit des Paares entstehen stets Irritationen und Erklärungsbedarf, wenn der Familienstand anzugeben ist. Außerdem kollidiert diese Situation mit dem Offenbarungsverbot hinsichtlich der Personenstandsänderung, weil ein Personenstandswechsel eines Partners/einer Partnerin der einzige Weg ist, auf dem eine verschiedengeschlechtliche Lebenspartnerschaft entstehen kann, und dieser insofern offengelegt werden muss.

Um dem zu entgehen, kann davon ausgegangen werden, dass in einem solchen Fall die Beteiligten einen Übergang von der Lebenspartnerschaft zur Ehe anstreben werden. Zudem ist es verschiedengeschlechtlichen Paaren nicht zuzumuten, in einer Lebenspartnerschaft zu verbleiben, wenn ihnen von ihrem Personenstand her der Zugang zur Ehe offenstünde.

Die Eheschließung stößt jedoch auf Schwierigkeiten. Zwar ist nach dem Wortlaut des § 1306 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) eine bestehende Lebenspartnerschaft kein Ehehindernis, sofern die Lebenspartner miteinander die Ehe eingehen wollen; jedoch bestehen bei den Standesämtern erhebliche Unklarheiten darüber, ob die verpartnerten Ehewilligen, die nach der erfolgten Personenstandsänderung eines Beteiligten heiraten wollen, nicht dennoch vor einer Eheschließung ihre Lebenspartnerschaft auflösen müssen.

Dies wiederum würde die Beteiligten nicht nur dazu zwingen, wahrheitswidrig vor Gericht zu behaupten, dass sie die Lebenspartnerschaft beenden wollen, sondern auch ein mindestens einjähriges Getrenntleben voraussetzen (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 LPartG – Lebenspartnerschaftsgesetz). Da die Beteiligten ihre Lebensgemeinschaft jedoch fortsetzen und sich gerade nicht trennen wollen, ist dies unzumutbar.

Drucksache 16/4820 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. WahlperiodeWir fragen die Bundesregierung:

Fragen6

1

Wie sieht die Bundesregierung die Rechtslage bei durch Personenstandsänderung eines Partners/einer Partnerin entstandenen verschiedengeschlechtlichen eingetragenen Lebenspartnerschaften?

Inwieweit sieht die Bundesregierung im nachträglichen Entstehen verschiedengeschlechtlicher Lebenspartnerschaften einen Widerspruch zu § 1 LPartG?

2

Welche Möglichkeiten bestehen, und welche Schritte sind aus Sicht der Bundesregierung zur Umwandlung einer verschiedengeschlechtlichen Lebenspartnerschaft in eine Ehe erforderlich?

3

Gibt es Dienstanweisungen, Durchführungshinweise oder Ähnliches für die Standesämter in dieser Frage?

Falls ja, welche?

4

Wie viele Anträge auf Eheschließung von verschiedengeschlechtlichen verpartnerten Paaren hat es seit Inkrafttreten der eingetragenen Lebenspartnerschaft gegeben?

Wie ist in solchen Fällen von den Standesämtern verfahren worden (Zulassung zur Eheschließung/Ablehnung/Zweifelsvorlage nach § 45 Abs. 2 PStG – Personenstandsgesetz)?

Wie haben gegebenenfalls die Gerichte entschieden?

5

Sieht die Bundesregierung rechtlichen Handlungsbedarf hinsichtlich der Verbesserung der Rechtssicherheit der Betroffenen, was den Übergang von einer verschiedengeschlechtlichen eingetragenen Lebenspartnerschaft zur Ehe anbetrifft?

Falls ja, welchen?

6

Hält die Bundesregierung die Rechtsauffassung, nach der bei einem verpartnerten verschiedengeschlechtlichen Paar die Eheschließung nicht ohne weiteres erfolgen kann, für vereinbar mit Artikel 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) (Eheschließungsfreiheit)?

Falls nein, hält sie eine klarstellende gesetzliche Regelung für erforderlich, oder sieht sie § 1306 BGB als ausreichend an?

Berlin, den 22. März 2007

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

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