Schnittstellenprobleme zwischen Job Centern und Sozialbehörden
der Abgeordneten Markus Kurth, Irmingard Schewe-Gerigk, Katrin Göring-Eckardt, Monika Lazar, Brigitte Pothmer und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Eine entscheidende Innovation, die mit dem vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz IV) eingeführt wurde, war die Integration der psycho-sozialen Dienstleistungen des früheren BSHG sowie der sonstigen Instrumente des Dritten Sozialgesetzbuches (SGB III), insbesondere der Reha-Leistungen und der entsprechenden Beratung über Fördermaßnahmen, in die Leistungen des SGB II (§ 16 Abs. 1 und 2 SGB II). In den Job-Centern sollten durch das Fallmanagement aus einer Hand sämtliche Leistungen, die der Integration von Leistungsbeziehern mit besonderem Förderbedarf in den Arbeitsmarkt förderlich sind, erbracht werden. Dies setzt jedoch voraus, dass die entsprechenden Schnittstellen zu den Sozialbehörden der Kommunen und der Länder funktionieren, sämtliche Träger miteinander kooperieren und die Fallmanager und Fallmanagerinnen eine entsprechende Beratungskompetenz aufweisen.
Schnittstellenprobleme sind im Bereich der Jugendberufshilfe, der Rehabilitation von Menschen mit Behinderungen und im Gewaltschutz von Frauen offenkundig geworden.
I. Jugendhilfe
Die in § 16 Abs. 2 SGB II geregelten weiteren Leistungen wie Schulden- und Suchtberatung sowie psycho-soziale Betreuung gehen den Leistungen der Jugendhilfe (§ 10 Abs. 3 SGB VIII) vor. Diese Regelung birgt die Gefahr, dass Kommunen ihre Leistungen in der Jugendhilfe abbauen. Vorrangiges Ziel der Jugendhilfe, insbesondere der Jugendsozialarbeit, Familienhilfe und der Jugendberufshilfe ist die Förderung der Persönlichkeit des Jugendlichen und der Ausgleich von Benachteiligungen im Allgemeinen. Der betroffene Jugendliche und sein soziales Umfeld, insbesondere auch die Familie sind im Blick sozialpädagogischer Betreuungsangebote. Dagegen dienen die Instrumente der begleitenden Hilfen in § 16 Abs. 2 SGB II ausschließlich der Integration in den Arbeitsmarkt.
II. Rehabilitation
Durch den Vorrang der Leistungen des SGB II kam es zu erheblichen Reduzierungen der beruflichen Rehabilitation bei den vom SGB II erfassten langzeitarbeitslosen schwerbehinderten Menschen. Die Jobcenter verfügen nicht in einem ausreichenden Maße über eine rehabilitationsspezifische Beratungskompetenz. Dies führt dazu, dass Rehabilitationsbedarf bzw. individuelle Rehabilitationsansprüche nicht oder nur im unzureichendem Umfang erkannt werden. Die Bundesagentur für Arbeit auf der anderen Seite hat sich in jüngster Vergangenheit stark auf die Verringerung der Ausgaben in diesem Bereich konzentriert. Dies hat zur Konsequenz, dass Menschen mit umfangreichem Rehabilitationsbedarf häufig bisherige Regelangebote wie eine Umschulung in einem Berufsförderungswerk nicht mehr erhalten und auf vermeintlich wirtschaftlichere Angebote verwiesen werden. Insbesondere Berufsförderungswerke verzeichnen seit einigen Jahren stark gesunkene Zuweisungen von den Agenturen für Arbeit sowie den Trägern der Grundsicherung. Die Chancen auf Integration in den Arbeitsmarkt sowie notwendiger beruflicher Rehabilitation für Menschen mit Behinderungen haben sich durch die jüngsten Entwicklungen nachhaltig verschlechtert.
III. Gewaltschutz
Erwerbsfähige arbeitslose Frauen, die aufgrund häuslicher Gewalt ihre Wohnung verlassen und ins Frauenhaus ziehen müssen, bedürfen zur Finanzierung ihres Aufenthalts der Eingliederungshilfe für Arbeitssuchende.
Einer möglichen Berufsaufnahme als Weg zur finanziellen Unabhängigkeit vom gewalttätigen Partner ist grundsätzlich nichts entgegenzusetzen. Der berufliche Eingliederungsprozess darf aber nicht am Anfang einer Hilfe für gewaltbetroffene Frauen stehen. Die aufwändige Prozedur im Jobcenter vor Gewährung der Hilfe in Verbindung mit einer mangelnden Kompetenz und Sensibilität der Fallmanager und Fallmanagerinnen im Umgang mit gewaltbetroffenen Frauen kann regelrechte Abschreckungseffekte mit sich bringen. Die Chancen von Frauen, ihren gewalttätigen Partner zu verlassen, werden dadurch beeinträchtigt. Frauenhäuser haben andere Ansprüche zu erfüllen, als die bloße Hilfe zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt.
Ein weiteres Problem stellt die Tendenz der Kommunen dar, den Aufenthalt in einem Frauenhaus aus Kostengründen möglichst kurz zu halten. Dies wird dem Schutz- und Unterstützungsbedarf der Frauen nicht gerecht.
Wir fragen daher die Bundesregierung:
Fragen24
Welche typischen und wiederkehrenden Zielkonflikte und Schnittstellenprobleme zwischen den Jobcentern in den ARGEN und Optionskommunen und den Leistungen der kommunalen Jugendhilfe, insbesondere der arbeitsweltbezogenen Leistungen der Jugendsozialarbeit, sind nach Erkenntnis der Bundesregierung nach Einführung des SGB II aufgetreten?
In wie vielen Kommunen (Kreisen und kreisfreien Städten) und in welcher Höhe wurden nach Erkenntnis der Bundesregierung die Leistungen in der Jugendsozialarbeit, der Jugendberufshilfe und der Familienhilfe mit der Einführung des SGB II reduziert?
Falls die Bundesregierung nicht über die erforderlichen Daten zur Kürzung der Leistungen der Kommunen in der Jugendsozialarbeit nach der Einführung des SGB II verfügt, beabsichtigt sie diese in naher Zukunft zu erheben?
In welchen Kommunen gibt es Kooperationsvereinbarungen zwischen den ARGEN und den Trägern der Jugendhilfe?
In welchen Kommunen sind die arbeitsweltbezogenen psycho-sozialen Leistungen der ARGE für Jugendliche in die Jugendhilfeplanung integriert worden?
Welche Jobcenter realisieren ein „kooperatives Fallmanagement“ mit den Trägern der Jugendhilfe analog dem Beispiel der Stadt Dresden?
Wie viele jugendliche Langzeitarbeitslose sind mit Einführung des § 22 Abs. 2 Buchstabe a SGB II (Verbleib im Elternhaus bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres) von den psycho-sozialen Beratungsleistungen der Job Center ausgeschlossen worden?
Beabsichtigt die Bundesregierung sich über Abfragen bei den ARGEN und Optionskommunen Kenntnis über die Formen der Kooperation mit den Trägern der Jugendhilfe und etwaige Leistungseinschränkungen der arbeitsweltbezogenen kommunalen Jugendhilfe zu verschaffen?
Welche Schritte plant die Bundesregierung zur Verbesserung der Kooperation zwischen den Trägern des SGB II und des SGB VIII?
Liegen der Bundesregierung Informationen vor, dass die Träger der Grundsicherung (ARGEN und Optionskommunen) ihrer Pflicht zur Bereitstellung notwendiger Leistungen der beruflichen Teilhabe nicht in ausreichendem Maße nachkommen?
Welche Informationen liegen der Bundesregierung über Weiterbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rehabilitationsbereich bei den Agenturen für Arbeit und den Trägern der Grundsicherung vor?
Liegen der Bundesregierung Informationen über das Ausmaß und den Zeitpunkt der geplanten Qualifizierungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Agenturen für Arbeit und den Trägern der Grundsicherung in den Bereichen Beratung/Vermittlung für Rehabilitation vor?
Sieht die Bundesregierung einen Widerspruch zwischen dem im SGB IX festgeschriebenen Anspruch der Teilhabe sowie der beruflichen Rehabilitation und der Geschäftspraxis der Bundesagentur?
Hält sie es für notwendig, die Geschäftspolitik der BA anzupassen oder zu verändern, um eine effektive und qualitativ hochwertige Verwirklichung des Rechtsanspruchs auf berufliche Rehabilitation in jedem Fall sicherzustellen?
Wird die von der Bundesregierung geplante Neuordnung arbeitsmarktpolitischer Instrumente auch die Leistungen der beruflichen Rehabilitation berühren?
Wenn ja, welche Änderungen sind dabei geplant?
Hält die Bundesregierung es für erforderlich, den Anspruch auf Rehabilitation und Leistungen zur Teilhabe bei den Trägern der Grundsicherung durch verstärkte Maßnahmen im Rahmen der Rechtsaufsicht sicherzustellen?
Wenn nein, warum nicht?
Wie hat sich die Zahl der Frauen, die Unterkunft in einem Frauenhaus finden, seit Oktober 2004 bis heute entwickelt?
Wie hat sich die Zahl der zur Verfügung stehenden Plätze für Frauen, die Unterkunft in einem Frauenhaus suchen, seit Oktober 2004 bis heute entwickelt?
Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, ob sich die individuellen Aufenthaltszeiten von Frauen in den Frauenhäusern seit Januar 2005 verkürzt haben?
Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, ob und wie die ARGEN sicherstellen, dass es in den Jobcentern kompetente und sensibilisierte Ansprechpartnerinnen für von Gewalt betroffene Frauen gibt?
Liegen der Bundesregierung Informationen über das Angebot an Mitarbeiterqualifizierungen für den Umgang mit von Gewalt betroffenen Frauen und das Ausmaß der Teilnahme daran vor?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Einschätzung der bundesweiten Frauenhauskoordinierung, Leistungen der Träger der Grundsicherung für gewaltbetroffene Frauen würden zu einseitig den Charakter der Eingliederung in den Arbeitsmarkt betonen und dabei dem Charakter einer psychosozialen Dienstleistung zur Unterstützung der Beendigung einer häuslichen Gewaltsituation nicht ausreichend gerecht?
Wie gedenkt die Bundesregierung auf diese Einschätzung seitens der Frauenhäuser zu reagieren?
Führt die Bundesregierung die Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Häusliche Gewalt“ aus der letzten Legislaturperiode fort und plant sie, die von den Frauenhäusern vorgetragenen Probleme in dieser zu besprechen?
Wenn nein, warum nicht?