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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Kennzeichnungspflicht von kleinen Drohnen und Vorratsdatenspeicherung von deren Besitzerinnen und Besitzern (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/6306)

Beiträge und Vorschläge zum &quot;Statement von Riga&quot; sowie Umsetzung der Forderungen, Identifikation von Besitzern, Register zur Speicherung von Personen und Drohnen-Kennzeichnungen, zugriffberechtigte Behörden, Einbau von RFID-Chips, Verbotszonen, autonomer Drohnenflug, rechtliche Regelungen in EU-Mitgliedstaaten, Schlussfolgerungen aus EASA-Regulierungsvorschlägen, Betriebsbeschränkungen, Risikobewertung, Reaktion auf Eingaben beim BMVI<br /> (insgesamt 23 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur

Datum

18.12.2015

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 18/679213.11.2015

Kennzeichnungspflicht von kleinen Drohnen und Vorratsdatenspeicherung von deren Besitzerinnen und Besitzern (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/6306)

der Abgeordneten Andrej Hunko, Herbert Behrens, Frank Tempel, Jan van Aken, Eva Bulling-Schröter, Annette Groth, Inge Höger, Ulla Jelpke, Jan Korte, Niema Movassat, Dr. Petra Sitte, Kirsten Tackmann, Alexander Ulrich, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Die Bundesregierung plant neue Regelungen für private und gewerbliche Drohnen-Flüge, darunter die Ausweitung von Flugverbotszonen (Reuters vom 7. November 2015). Zudem sollen gewerbliche Drohnen-Pilotinnen und -Piloten eine Art Lizenz erwerben. Schon jetzt müssen gewerbliche Pilotinnen und Piloten eine pauschale Erlaubnis für das Steuern der Drohnen beantragen, jeder Flug muss dann gegenüber lokalen Ordnungsbehörden einzeln angekündigt werden. Nach dem neuen Vorstoß sollen die Steuernden zuvor ihre „fliegerischen und luftrechtlichen Kenntnisse“ nachweisen, diese würden in einer Prüfung abgenommen. Eine entsprechende Lizenz würde anschließend durch das Luftfahrt-Bundesamt erteilt. Außerdem sollen Drohnen mit einem Gewicht ab 500 Gramm zukünftig registriert werden, um deren Besitzerinnen und Besitzer im Falle eines Schadens identifizieren zu können. Wo diese Vorratsdatenspeicherung geführt wird und welche Behörden darauf zugreifen dürfen, erklärt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nicht. Auch über den Umfang der erhobenen Daten ist bislang nichts bekannt. Zu den neuen Plänen gehört auch ein weiterer Schritt in Richtung des autonomen Drohnenfluges. Demnach sollen die Drohnen zukünftig auch außerhalb der Sichtweite der Pilotinnen und Piloten fliegen dürfen. Derzeit sind Hilfsmittel wie Ferngläser, Nachtsichtgeräte oder die Steuerung über eine an der Front angebrachte Kamera nicht erlaubt (www.dfs.de/dfs_homepage/de/Services/Luftsport & Freizeit/Flugmodelle | "Drohnen"/). Auch der reine Flug per GPS (Global Positioning System) ist in Deutschland verboten.

Viele der neuen Regelungen könnten nach Auffassung der Fragesteller auf den Vorsitzenden der Geschäftsführung der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS), Prof. Klaus-Dieter Scheurle, zurückgehen. Der ehemalige CSU-Politiker hatte unter anderem für ein „Geofencing“ geworben, um auf der Firmware der Drohnen Flugverbotszonen zu programmieren (Reuters vom 26. August 2015).

Prof. Klaus-Dieter Scheurle schlug vor, kleine Drohnen mit Chips auszustatten um diese jederzeit orten zu können. Ähnlich hatten sich die EU-Mitgliedstaaten im Frühjahr 2015 in einem „Statement von Riga“ geäußert, an dem auch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur mitgewirkt hat. Pilotinnen und Piloten kleiner Drohnen sollen demnach leichter für Gesetzesverstöße haftbar gemacht werden können. Die europäischen Regierungen werden aufgefordert, ihre Gesetze entsprechend anzupassen.

Im Oktober 2015 hatte das das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur der Fraktion DIE LINKE. eine Kleine Anfrage mit dem Titel „Kennzeichnungspflicht von kleinen Drohnen und Vorratsdatenspeicherung von deren Besitzerinnen und Besitzern“ beantworten sollen. Beinahe alle wesentlichen Fragen wurden vom Parlamentarischen Staatssekretär im Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und CDU-Abgeordneten Norbert Barthle nach Auffassung der Fragesteller unzureichend beantwortet und lediglich mit dem Hinweis quittiert, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur „erarbeitet derzeit Rechtsgrundlagen, die innerhalb der Bundesregierung abgestimmt werden“ (Bundestagsdrucksache 18/6306).

Dies war den Fragestellern aber bekannt und deshalb Anlass für die Kleine Anfrage. Aus Sicht der Fragesteller stellt eine solche unzureichende Antwort eine Aushöhlung des Fragerechts dar. Auch auf mehrmalige Nachfragen und einem Verweis auf die aus Sicht der Fragesteller vorliegende Nichtachtung des Parlaments äußerte sich das Bundesministerium nicht konkreter. Statt den Abgeordneten wurden hingegen am 7. November 2015 Medien und Agenturen über die geplanten Neuerungen informiert.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen23

1

Auf welche Weise war die Bundesregierung am Zustandekommen des „Statement von Riga“ beteiligt, welche Beiträge und Vorschläge hatte sie hierzu eingebracht (bitte nicht nur mitteilen wer „mitwirkte“, sondern wie auf Bundestagsdrucksache 18/6306 auf welche Weise dies geschah)?

2

Auf welche Weise will die Bundesregierung die Forderungen des von ihr mitverfassten „Statement von Riga“ umsetzen?

3

Welche Verfahren hat die Bundesregierung geprüft und diskutiert, mit denen gewerblich und privat genutzte Drohnen und ihre Besitzerinnen und Besitzer im Falle von Verstößen identifiziert werden können?

4

Welche dieser Verfahren hält die Bundesregierung für am besten geeignet?

5

Welche dieser Verfahren will die Bundesregierung auf welche Weise umsetzen?

6

Aus welchen Gründen hält es die Bundesregierung für verhältnismäßig, ein Register anzulegen, in dem Personen und Kennzeichnungen der gewerblich und privat genutzten Drohnen gespeichert würden (bitte begründen)?

7

Wem gegenüber sollen Drohnen mit einem Gewicht ab 500 Gramm zukünftig registriert werden, und inwiefern würden hierzu auch die Verkäuferinnen und Verkäufer der Geräte verpflichtet?

8

Wo soll eine individuelle Kennzeichnung der Drohnen aus Sicht der Bundesregierung erfolgen (etwa sichtbar am Gerät, auf der Platine oder in der Firmware)?

9

Welche weiteren Informationen sollen in dem Register gespeichert werden, bzw., sofern die einzelnen Datenfelder noch nicht endgültig beschlossen sind, welche Details zum Umfang der erhobenen Daten kann die Bundesregierung mitteilen?

10

Wo soll die Vorratsdatenspeicherung von Drohnen und deren Besitzerinnen und Besitzer geführt werden?

11

Welche Behörden würden auf diese Daten zugreifen?

12

Wie würde im Falle der Einrichtung einer solchen Datenspeicherung die Balance zwischen „Sicherheit, Gefahrenabwehr und die Wahrung der Bürgerrechte“ (KOM(2014) 207 endg.; Ratsdok. 8777/14 vom 8. April 2014) umgesetzt?

13

Inwieweit hält die Bundesregierung es für zielführend oder nicht zielführend, RFID-Chips oder andere aktiv funkende Transponder in gewerblich und privat genutzte kleine Drohnen einzubauen, um deren Kennzeichnung und Standort zu übertragen (bitte begründen)?

14

Inwieweit hält die Bundesregierung es für zielführend oder nicht zielführend, „in der Landkarten-Software der Drohnen Verbotszonen zu verankern“ (das sogenannte Geofencing; bitte begründen)?

15

Auf welche technische Art und Weise könnten diese Verbotszonen dann regelmäßig aktualisiert werden?

16

Auf welche Weise müssten die Steuernden ihre „fliegerischen und luftrechtlichen Kenntnisse“ nachweisen, und wer soll dies bewerten?

17

Inwiefern und unter welchen Einschränkungen soll der autonome Flug von gewerblich und privat genutzten kleinen Drohnen zukünftig erlaubt werden?

18

Welche technischen Hilfsmittel wären dabei erlaubt bzw. verboten?

19

Inwiefern setzt sich die Bundesregierung dafür ein, die Regulierungskompetenz für kleine Drohnen wie jene für Drohnen ab 150 Kilogramm bei der EU anzusiedeln, da sie der Meinung ist, dass „wenn die Regulierungskompetenz bei der EU liegt, wird sichergestellt, dass EU-weit gemeinsame Kategorisierungen festgelegt und gemeinsame Standards entwickelt werden“?

20

Auf welche Weise unterstützt die Bundesregierung nicht nur „im Grundsatz“, dass die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 entsprechend geändert werden soll?

21

Da die Bundesregierung keine Schlussfolgerungen aus den am 31. Juli 2015 von der European Aviation Safety Agency (EASA) im Auftrag der Europäischen Kommission konkretisierten Regulierungsvorschlägen (A-NPA 2015-10) zur Einstufung von Drohnen in drei Risikokategorien ziehen will, kann die Antwort also so verstanden werden dass diese Vorschläge von den für die Luftfahrt zuständigen Behörden gar nicht behandelt oder geprüft wurden?

22

Wie wird sich die Bundesregierung hinsichtlich eines von der EASA bereits bis Ende des Jahres 2015 anvisierten Vorschlags zur einheitlichen Regulierung positionieren, und welche Haltung hat sie in entsprechenden Diskussionen bereits eingenommen?

a) Welche Betriebsbeschränkungen hält die Bundesregierung hierzu hinsichtlich gewerblich und privat genutzter kleiner Drohnen für umsetzbar bzw. durchsetzbar?

b) Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zur Plausibilität und Umsetzbarkeit der von der EASA vorgeschlagenen Einstufung in drei Risikokategorien?

c) Wie könnte aus Sicht der Bundesregierung eine vorherige Risikobewertung und Betriebserlaubnis mit strengeren Auflagen für den Betrieb von Drohnen der zweiten Kategorie (über 25 Kilogramm) umgesetzt werden?

23

Aus welchem Grund hat sich die Bundesregierung entschlossen, statt auf die Bundestagsdrucksache 18/6306 und den wegen der als unzureichend empfundenen Antwort auf wesentliche Fragen erfolgten mehrmaligen Eingaben beim Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur, zunächst Medien und Agenturen über die geplanten Neuerungen zu informieren, nicht aber die Abgeordneten?

Berlin, den 13. November 2015

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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