Die sogenannte Negativliste im CETA-Abkommen
der Abgeordneten Klaus Ernst, Caren Lay, Karin Binder, Christine Buchholz, Eva Bulling-Schröter, Annette Groth, Heike Hänsel, Inge Höger, Andrej Hunko, Susanna Karawanskij, Jutta Krellmann, Katrin Kunert, Sabine Leidig, Thomas Lutze, Birgit Menz, Thomas Nord, Richard Pitterle, Michael Schlecht, Dr. Axel Troost, Alexander Ulrich und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Bei dem CETA-Freihandelsabkommen zwischen der EU und Kanada „wird die größtmögliche Handelsliberalisierung angestrebt“ (vgl. CETA-Verhandlungsmandat vom 24. April 2009). In CETA wird der NAFTA-Ansatz einer Negativliste übernommen. Das heißt, es wird ein allgemeines Liberalisierungsgebot eingeführt. Alles, das nicht der Liberalisierung unterworfen werden soll, muss explizit gelistet werden nach dem Prinzip „list it or lose it“. Diese Vorbehalte zu den in den Kapiteln „Investment“ und „Cross-Border Trade in Services" festgelegten Liberalisierungsverpflichtungen finden sich in den Annexen I und II des CETA-Abkommens (Bezug ist jeweils der am 26. September 2014 in englischer Fassung veröffentlichte Vertragstext goo.gl/cM4BE7).
Annex I enthält Vorbehalte, die sich aus aktuellen Regulierungsmaßnahmen ergeben (Reservations for Existing Measures and Liberalisation Commitments). Für Bereiche, die nur in Annex I eingetragen sind, dürfen zukünftig keine neuen oder restriktiveren Maßnahmen eingeführt werden (Standstill- bzw. Stillhalteklausel). Demnach sind dort zukünftige Maßnahmen unzulässig, die Zugang zu Märkten begrenzen oder ausländische Dienstleister und Investoren „diskriminieren“. Zukünftige Liberalisierungen einer Vertragspartei werden automatisch zu geltenden CETA-Verpflichtungen, die später nicht mehr zurückgenommen werden können (Ratchet- bzw. Sperrklinkenklausel). Annex II enthält Beschränkungen für zukünftige Maßnahmen (Reservations for Future Measures) und soll damit dem Gesetzgeber Handlungsspielräume eröffnen. Nur für die im Annex II aufgeführten Bereiche wäre der Gesetzgeber weiter in der Lage, regulierend tätig zu werden. Es ist allerdings zu befürchten, dass hier einige Lücken bestehen.
Gleichzeitig ist die Unübersichtlichkeit des Negativlisten-Ansatzes ein großer Kritikpunkt.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen31
Welche Dienstleistungen unterfallen nach der aktuellen Fassung des CETA-Vertragstextes in der EU bzw. in Deutschland der vollständigen Liberalisierung (bitte einzeln nach der UN-Wirtschaftszweigklassifikation ISIC Rev. 3.1-Codes auflisten, unstats.un.org/unsd/publication/seriesm/seriesm_ 4rev3_1e.pdf)?
Welche Dienstleistungen sind in der aktuellen Fassung des CETA-Vertragstextes in der EU bzw. in Deutschland von den drei Liberalisierungsverpflichtungen Marktzugang, Inländerbehandlung und Meistbegünstigung sowohl hinsichtlich Investitionen als auch hinsichtlich grenzüberschreitenden Dienstleistungen ausgenommen (bitte einzeln nach ISIC Rev. 3.1-Codes auflisten)?
Haben die Regelungen in CETA Auswirkung auf die Entscheidungsspielräume nationaler, regionaler und lokaler öffentlicher Stelle bei der Auswahl eines Dienstleistungsanbieters, wenn
a) die Tätigkeit, nur durch juristische Personen des öffentlichen Rechts wahrgenommen werden darf, und wenn
b) die Tätigkeit nur durch juristische Personen des öffentlichen Rechts wahrgenommen werden darf, aber durch Public-Private-Partnership-Konstruktionen bereits Unternehmen in (teilweise) privater Hand in die Aufgabenwahrnehmung eingebunden werden?
Welche Voraussetzungen ermöglichen die unterschiedliche Behandlung von öffentlichen und privaten Dienstleistungsanbietern im Hinblick auf die in CETA definierte Inländerbehandlung, und welche Rolle spielen dabei die privat- oder öffentlich-rechtliche Unternehmensform, die Eigentumsstruktur in öffentlicher und/oder privater Hand oder die jeweilige Tätigkeit?
Inwieweit gilt die Inländerbehandlung in CETA für zukünftige – nicht in Annex I und II gelistete – neue Dienstleistungen?
Inwiefern besteht bei nicht unter Vorbehalt gestellten Dienstleistungen unter CETA noch ein rechtsklarer Ermessensspielraum der nationalen, regionalen und lokalen Behörden in der Frage, wie Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse auf eine den Bedürfnissen der Nutzer so gut wie möglich entsprechende Weise zur Verfügung zu stellen, in Auftrag zu geben und zu organisieren sind (im Sinne des Protokolls Nr. 26 AEUV)?
An welcher Stelle im CETA-Kapitel zur öffentlichen Beschaffung (Kapitel 21) findet sich eine Ausnahme für Dienstleistungskonzessionen des Wassersektors, wie sie nach starker Kritik in das reformierte EU-Richtlinienpaket zum Vergabewesen aufgenommen wurde, und inwiefern wird diese Ausnahme im Rahmen der Inländerbehandlung berücksichtigt?
Welche einzelnen Dienstleistungssektoren und -subsektoren erachtet die Bundesregierung als zum geschützten Bereich der „Public Utilities“-Klausel zugehörig (nach ISIC Rev. 3.1-Codes, bitte begründen)?
Wie verhält sich die Bundesregierung dazu, dass der von der EU unter Annex II aufgeführte „Public Utilities“-Vorbehalt sich nur auf „public monopolies“ und „exclusive rights granted to private operators“ bezieht, während der Großteil der öffentlichen Dienstleistungen weder als „öffentliches Monopol“ noch als „ausschließliches“ Recht privater Anbieter erbracht wird?
Ist in den vom „Public Utilities“-Vorbehalt geschützten Sektoren die zukünftige Einrichtung von öffentlichen Monopolen und öffentlichen Dienstleistungen uneingeschränkt auch dort erlaubt, wo bereits private Anbieter neben öffentlichen Dienstleistern tätig sind?
Wie verhält sich die Bundesregierung dazu, dass sich der von der EU unter Annex II aufgeführte „Public Utilities“-Vorbehalt nur auf Marktzugang und nicht auf die Inländerbehandlung, die Meistbegünstigung und die Investitionsschutzstandards bezieht?
Welche Anforderungen können sich daraus ergeben, dass sich der von der EU unter Annex II aufgeführte „Public Utilities“-Vorbehalt nicht auf „Performance Requirements“ sowie „Senior Management and Boards of Directors“ bezieht?
Wie verhält sich die Bundesregierung dazu, dass sich der von der EU unter Annex II aufgeführte „Public Utilities“-Vorbehalt nur auf Investitionen und nicht auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel, etwa über das Internet, bezieht?
Wie konkret bringt sich die Bundesregierung ein, um die in Fragen 9, 11 und 13 angesprochenen Lücken zu schließen (bitte begründen)?
Warum beschränkt sich die deutsche Ausnahme für das Abfallmanagement auf Monopole und „exclusive service suppliers“, so dass im Wettbewerb stehende öffentliche Entsorger, die weder ein Monopol darstellen noch „exklusive“ Dienstleistungsanbieter sind, von diesem Vorbehalt ausgeschlossen sind?
Warum bezieht sich auch die deutsche Ausnahme für das Abfallmanagement inkl. Abwasserentsorgung nur auf den Marktzugang und nicht auf die Inländerbehandlung, die Meistbegünstigung und die Investitionsschutzstandards?
Warum wurde überhaupt ein deutscher Vorbehalt für das Abfallmanagement eingeführt, wo doch „environmental services“ ohnehin das Abfallmanagement umfassen und „environmental services“ durch den „Public-Utilities“-Vorbehalt geschützt werden?
Ist nach Einschätzung der Bundesregierung sichergestellt, dass bei dem von der EU unter Annex II aufgeführten Vorbehalt für Bildungs-, Gesundheits- und soziale Dienste Gebühren, die zwar staatlich verordnet, aber von Leistungsempfängern zu zahlen sind, nicht als private Finanzierung betrachtet werden und geschützt sind (bitte begründen)?
Wie ist sichergestellt, dass bei dem von der EU unter Annex II aufgeführten Vorbehalt für Bildungs-, Gesundheits- und soziale Dienste, eine Dienstleistung mit Mischfinanzierung aus öffentlichen und privaten Quellen als öffentlich finanziert gilt (bitte begründen)?
Ist nach Ansicht der Bundesregierung sichergestellt, dass die Entgeltfinanzierung über die Sozialversicherung sowie die Leistungserbringung im Rahmen des sozialrechtlichen Dreiecksverhältnisses unter den Begriff der öffentlich finanzierten Dienstleistungen im Sinne des Abkommens fallen (bitte begründen)?
Wie wird sichergestellt, dass die zuweilen bestehende Privilegierung der traditionellen, gemeinnützigen freien Träger bei der öffentlichen Bezuschussung nicht über die CETA-Bestimmungen zum Investitionsschutz (insbesondere den Investitionsschutzstandard „fair and equitable treatment“) angegriffen werden kann?
Warum bezieht sich die deutsche Ausnahme zu Gesundheits- und sozialen Dienstleistungen, die die Finanzierung der Sozialversicherung schützen soll, nur auf Investitionen und nicht auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass dadurch über das Internet angebotene Versicherungsprodukte ein Schlupfloch für internationale Versicherungskonzerne mit kanadischen Niederlassungen darstellen können?
Teilt die Bundesregierung die Forderung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW; vgl. goo.gl/NucXVc), dass die Investitionsschutzbestimmungen in TTIP kein einklagbares Recht auf Marktzugang umfassen sollen (bitte begründen) - zumal laut CETA-Vertragstext eine Investoren-Eigenschaft bereits dann vorliegen soll, wenn eine Investition noch gar nicht getätigt wurde, sondern es ausreicht, wenn eine Investition nur angestrebt wird („Investor means a party, a natural person or an enterprise of a Party […] that seeks to make […] an investment in the territory of the other Party.“, S. 150)?
Wie ist nach Ansicht der Bundesregierung sichergestellt, dass durch CETA keine sozial-ökologische Reform des Beschaffungswesens, vor allem der Vergabe- und Tariftreuegesetze der Bundesländer, behindert wird, angesichts dessen, dass die klare Definition von Sozialstandards (vgl. z. B. Artikel IX.6 „Technical Specifications and Tender Documentation“) fehlt?
Wie verhält sich die Bundesregierung dazu, dass der Annex II-Vorbehalt der EU zu Strom- und Gasübertragungssystemen nicht die kommunalen Strom- und Gasnetze erfasst, die derzeit in vielen Städten rekommunalisiert werden?
Warum hat die Bundesregierung nicht wie etwa Belgien spezifische Ausnahmen für die Energieverteilung aufgenommen, die auch die örtlichen Netze einschließen?
Wie schützt die Bundesregierung die Rekommunalisierungsmöglichkeit von Strom- und Gasnetzen?
Warum enthält die Verpflichtungsliste keinerlei Ausnahmen der EU oder Deutschlands die Telekommunikation betreffend?
Warum lässt die Bundesregierung eine Einschränkung des politischen Handlungsspielraumes hinsichtlich Universaldienstverpflichtungen zu, indem der aktuelle CETA-Text festschreibt, dass diese „nicht belastender als nötig“ sein dürfen (Artikel X.7.2 Universal Service), was einer nicht objektiv überprüfbaren und daher nicht leistbaren Begründungspflicht entspricht?
Wie ist die EU-, Bundes-, Landes- und kommunale Gesetzgebung zur Nutzung von Gewässern (u. a. Wasserrahmenrichtlinie, Wasserhaushaltsgesetz, Wassergesetze der Länder, kommunale Satzungen) gegenüber den CETA-Liberalisierungsverpflichtungen abgesichert, wo es im Sonderartikel X.08 auf Seite 14 in Absatz 3 über Rechte und Verpflichtungen bezüglich Wasser heißt: „Where a Party permits the commercial use of a specific water source, it shall do so in a manner consistent with the Agreement“, während die Bezeichnungen „permit“, „commercial use“ und „a specific water source“ offen gelassen sind, so dass weitreichende Auslegungen im Sinne von Investoren denkbar sind?