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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Anwendung der EU-mitgliedstaatlichen Systeme sozialer Sicherheit bei vorübergehender Auslandsbeschäftigung (G-SIG: 16011986)

Sozialversicherungspflichtbefreiung entsandter Wanderarbeitnehmer in der EU durch Entsendebescheinigung E 101: Anzahl der Wanderarbeitnehmer gesamt und mit Bescheinigung, EU-Herkunftsland und Wirtschaftszweige, Veränderungen durch die Osterweiterung der EU; rechtspolitische Situation aufgrund der Nichtüberprüfbarkeit der erteilten Bescheinigung durch das Gastland, grundsätzlich und nach bestätigendem BGH-Urteil auch bei erheblichen Zweifeln, Verlängerung der zulässigen Entsendedauer durch EU-Verordnung, Kooperation mit den ausstellenden Behörden der Entsendestaaten, Missbräuche und Schadenshöhen; Details in den Bereichen Reform der Sozialrechtsgeltungsregeln für Wanderarbeiter, Mindeststandards, Harmonisierung des EU-Sozialrechts, EU-weites Sozialversicherungsregister <p> </p>

Fraktion

DIE LINKE

Datum

25.04.2007

Antwortdauer

21 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/498504. 04. 2007

Anwendung der EU-mitgliedstaatlichen Systeme sozialer Sicherheit bei vorübergehender Auslandsbeschäftigung

der Abgeordneten Dr. Diether Dehm, Monika Knoche, Dr. Hakki Keskin, Katja Kipping, Alexander Ulrich und der Fraktion Die LINKE.

Vorbemerkung

Nach den Verordnungen (EWG) 1408/71 und (EWG) 574/72) unterliegen die Wanderarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer innerhalb der EU dem Sozialversicherungssystem des EU-Mitgliedstaates, in dessen Gebiet sie beschäftigt werden. Wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aber bei einem Unternehmen in einem EU-Mitgliedstaat beschäftigt und von diesem Unternehmen und für dessen Rechnung für die Ausführung einer bestimmten Arbeit in das Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates entsandt werden, bleiben sie weiterhin dem Sozialversicherungssystem des entsendenden Landes unterstellt und die Sozialversicherungspflicht im Gastland entfällt. Voraussetzung hierfür ist, dass die Dauer der Entsendung zwölf Monate nicht überschreitet, wobei eine Verlängerung um weitere zwölf Monate möglich ist, und es sich nicht um eine bloße Ablösung anderer entsandter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer handelt, für die die Entsendezeit abgelaufen ist. Die Befreiung von der Sozialversicherungspflicht des Gastlandes setzt voraus, dass zwischen den entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und dem entsendenden Unternehmen ein Arbeitsverhältnis fortbesteht, insbesondere dass das Entgelt bezahlt und die Sozialversicherungsbeiträge vom entsendenden Unternehmen weiter abgeführt werden.

Zum Nachweis der Voraussetzungen für diese Befreiung von der Sozialversicherungspflicht werden Entsendebescheinigungen (auch E-101-Bescheinigungen) von den zuständigen Behörden des entsendenden Landes ausgestellt, deren inhaltliche Richtigkeit nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs von den Behörden und den Gerichten des Gastlandes nicht überprüft werden darf. Die grundsätzliche Problematik dieser Entsendebescheinigungen liegt darin, dass durch sie eine zweijährige Befreiung von der Sozialversicherungspflicht im Gastland begründet wird, sie selbst aber nur eine Momentaufnahme zum Zeitpunkt ihrer Beantragung darstellt. Hinzu kommt, dass sich die E-101-Bescheinigungen mit jedem Scanner und Computer innerhalb von wenigen Minuten fälschen lassen, ohne dass sich die Fälschung ohne weiteres erkennen ließe.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich an die geltende EU-Rechtsgrundlage und an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gebunden gesehen und in seinem Urteil vom 26. Oktober 2006 (1 StR 44/06) entschieden, dass die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen für in Deutschland beschäftigte EU-Ausländerinnen und -Ausländer nicht bestraft werden kann, wenn eine E-101-Bescheinigung vorliegt. Eine Prüfung der Richtigkeit der Entsendebescheinigungen stehe den deutschen Behörden und Gerichten selbst dann nicht zu, wenn erhebliche Zweifel bestehen, dass diese Bescheinigungen durch Manipulation oder Täuschung erlangt und verwendet werden oder die Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung entfallen sind. Selbst der BGH sieht hier eine Verbesserung der europäischen Rechtsgrundlage angezeigt.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen24

1

Wie viele entsandte Wanderarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer arbeiteten durchschnittlich in Deutschland

a) in der Zeit vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 2006 (insgesamt und in den einzelnen Jahren),

b) in der Zeit vom 1. Mai 2004 bis zum 31. Dezember 2006 (insgesamt und in den einzelnen Jahren)?

2

Wie hoch sind die Zahl und der prozentuale Anteil derjenigen Wanderarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer, die in Deutschland (nach den offiziellen Statistiken und nach den inoffiziellen Einschätzungen der zuständigen deutschen Sozialversicherungsträger und der Gewerkschaften), die von der Praxis der sozialversicherungsfreien grenzüberschreitenden Beschäftigung mittels missbräuchlich erlangten und verwendeten Entsendebescheinigungen betroffen sind?

3

Aus welchen EU-Mitgliedstaaten (aufgeschlüsselt nach Zahlen) werden die von der E-101-Praxis betroffenen Wanderarbeitnehmerinnen und Wanderarbeitnehmer nach Deutschland entsandt:

a) für den Zeitraum 2000 bis 2004,

b) für den Zeitraum 2004 bis 2007?

4

In welchen Branchen sind die von der E-101-Praxis betroffenen Wanderarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer tätig, und welche Zahlen liegen hierzu vor?

5

Wie beurteilt die Bundesregierung das Urteil des BGH vom 26. Oktober 2006 (1 StR 44/06), und welche rechtspolitischen Konsequenzen wird sie aus ihm ziehen?

6

Wie schätzt die Bundesregierung insgesamt die gegenwärtige rechtspolitische Situation ein, bei der nach dem geltenden EU-Recht Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus anderen EU-Ländern mit der Vorlage von E-101-Bescheinigungen in Deutschland sozialversicherungsfrei beschäftigt werden können, ohne dass die zuständigen deutschen Behörden und Gerichte überprüfen dürfen, ob die Voraussetzungen für die Befreiung von der Sozialversicherungspflicht gegeben sind, insbesondere wenn begründete Zweifel bestehen, dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen?

7

Wie beurteilt die Bundesregierung die neunte VO (EG) Nr. 883/2004, die nach dem Inkrafttreten einer neuen Durchführungsverordnung die geltende VO (EWG) Nr. 1408/71 und VO (EWG) 574/72 ersetzen soll, hinsichtlich der Verlängerung der Entsendungsdauer von einem auf zwei Jahre?

8

Lässt sich seit der EU-Erweiterung 2004 aus Sicht der Bundesregierung eine Änderung beobachten ggf. in welcher Hinsicht bezüglich

a) der Zahl und des prozentualen Anteils der entsandten EU-Arbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer in Deutschland, die von der Praxis der sozialversicherungsfreien grenzüberschreitenden Beschäftigung mittels missbräuchlich erlangten und verwendeten Entsendebescheinigungen betroffen sind,

b) der Branchen, in denen die von der E-101-Praxis betroffenen Wanderarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer tätig sind?

9

Ist die Bundesregierung der Meinung, dass angesichts des EU-Beitritts Bulgariens und Rumäniens neue Tendenzen zu erwarten sind ggf. in welcher Hinsicht bezüglich

a) der Zahl und des prozentualen Anteils der entsandten EU-Arbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer in Deutschland, die von der Praxis der sozialversicherungsfreien grenzüberschreitenden Beschäftigung mittels missbräuchlich erlangten und verwendeten Entsendebescheinigungen betroffen sind,

b) der Branchen, in denen die von der E-101-Praxis betroffenen Wanderarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer tätig sind?

10

Trifft es nach Informationen der Bundesregierung zu, dass es in einigen Branchen (z. B. der Fleischindustrie) zu einer Verdrängung von E-101-Wanderarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmern durch Wanderarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer aus den zum 1. Januar 2007 der EU beigetretenen Staaten Bulgarien und Rumänien kommt und wo liegen gegebenenfalls hierfür die Ursachen?

11

In welcher Höhe werden nach Einschätzung der Bundesregierung Sozialversicherungsbeiträge den zuständigen Trägern in Deutschland durchschnittlich entzogen

a) seit 1997 (insgesamt und in den einzelnen Jahren),

b) für die Zeit nach dem 1. Mai 2004 (insgesamt und in den einzelnen Jahren)?

12

Wie beurteilt die Bundesregierung die missbräuchliche E-101-Beschäftigungspraxis, bei der den zuständigen Trägern in Deutschland Sozialversicherungsbeiträge in wesentlicher Höhe entzogen werden?

13

Ist der Bundesregierung bekannt

a) wie hoch die Sozialversicherungsbeiträge in den Herkunftsländern der in Deutschland betroffenen Wanderarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer sind,

b) wie hoch die ersparten Sozialversicherungsbeiträge für die deutschen Unternehmen durch die E-101-Beschäftigten (aufgegliedert nach Branchen) sind,

c) ob sich hieraus Lohnunterschiede zwischen der einheimischen Bevölkerung und den E-101-Beschäftigten (aufgegliedert nach Branchen) ergeben?

14

Sind der Bundesregierung Fälle bekannt

a) bei denen die zuständigen deutschen Behörden die zuständigen Behörden des entsendenden Landes zu einer Überprüfung der Richtigkeit der in Deutschland vorgelegten Entsendebescheinigung bzw. zu einem Widerruf dieser Bescheinigung aufgefordert haben,

b) wenn ja, wie viele, und welche waren die entsendenden Länder im Einzelnen,

c) in wie vielen Fällen davon ist eine Überprüfung bzw. ein Widerruf durch die ausstellende Behörde tatsächlich erfolgt?

15

Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, bei denen aufgrund einer mangelnden Übereinstimmung zwischen den zuständigen deutschen Behörden und der ausstellenden Behörde hinsichtlich der Richtigkeit der in Deutschland vorgelegten Entsendebescheinigung

a) mit der Frage des anzuwendenden Mitgliedstaatlichen Sozialrechts die Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaft über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer befasst wurde,

b) wenn ja, wie viele, und mit welchem Ergebnis?

16

Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, bei denen

a) mangels einer Lösung durch die Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaft über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer die Überprüfung der Richtigkeit einer E-101-Bescheinigung von den deutschen zuständigen Behörden zum Gegenstand eines Vertragsverletzungsverfahrens vor dem EuGH (Artikel 227 EGV) gemacht wurde,

b) wenn ja, wie viele, und mit welchem Ergebnis?

17

Teilt die Bundesregierung die Einschätzung des BGH, dass eine Verbesserung der gegenwärtigen europäischen Rechtsgrundlage angezeigt ist, mit, und wenn ja, was soll aus Sicht der Bundesregierung verbessert werden?

18

Wie beurteilt die Bundesregierung die Möglichkeit für Verbesserungen der Zusammenarbeit zwischen den deutschen Behörden und den Behörden, die E-101-Bescheinigungen ausstellen, im Rahmen der Ausarbeitung der neuen Durchführungsverordnung zur VO 883/2004?

19

Wie verhält sich die Bundesregierung generell zu einer Reform des geltenden koordinierenden EU-Sozialrechts im Zusammenhang mit der sozialversicherungsfreien grenzüberschreitenden Beschäftigung?

20

Wie beurteilt die Bundesregierung die Möglichkeit einer materiellrechtlichen Harmonisierung des EU-Sozialrechts im Hinblick auf die sozialversicherungsfreie grenzüberschreitende Beschäftigung

a) als einen möglichen Ansatz für die Reform des gegenwärtigen koordinierenden EU-Sozialrechts im Zusammenhang mit der sozialversicherungsfreien grenzüberschreitenden Beschäftigung?

b) Welche Vorteile und welche Nachteile wären bei der Durchsetzung von einheitlichen Standards auf EU-Ebene zu erwarten?

c) Würde die praktische Ausführung dieses theoretischen Ansatzes auf Schwierigkeiten stoßen ggf. welche?

21

Wie beurteilt die Bundesregierung die Durchsetzung von Mindeststandards im Hinblick auf die sozialversicherungsfreie grenzüberschreitende Beschäftigung

a) als einen möglichen Ansatz für Reform des gegenwärtigen koordinierenden EU-Sozialrechts im Zusammenhang mit der sozialversicherungsfreien grenzüberschreitenden Beschäftigung?

b) Welche Vorteile und welche Nachteile wären bei der Durchsetzung von Mindeststandards auf EU-Ebene zu erwarten?

c) Wäre hier eine „Harmonisierung von unten“ zu befürchten?

d) Würde die praktische Ausführung dieses theoretischen Ansatzes auf Schwierigkeiten stoßen ggf. welche?

22

Wie beurteilt die Bundesregierung die Verankerung des Grundsatzes, die Sozialversicherung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach dem Sozialversicherungsrecht jenes EU-Staates zu unterstellen, in dem die Arbeit tatsächlich geleistet wird, wobei Regelungen auf EU-Ebene zur Summierung der Beiträge der einzelnen Zeitarbeiten geschaffen werden

a) als einen möglichen Ansatz für Reform des gegenwärtigen koordinierenden EU-Sozialrechts im Zusammenhang mit der sozialversicherungsfreien grenzüberschreitenden Beschäftigung?

b) Welche Vorteile und welche Nachteile wären dabei zu erwarten?

c) Würde die praktische Ausführung dieses theoretischen Ansatzes auf Schwierigkeiten stoßen ggf. welche?

23

Wie beurteilt die Bundesregierung eine EU-weite Durchsetzung von hohen Standards im Sozialversicherungsbereich im Hinblick auf die sozialversicherungsfreie grenzüberschreitende Beschäftigung

a) als einen möglichen Ansatz für Reform des gegenwärtigen koordinierenden EU-Sozialrechts im Zusammenhang mit der sozialversicherungsfreien grenzüberschreitenden Beschäftigung?

b) Welche Vorteile und welche Nachteile wären bei einer EU-weiten Durchsetzung von hohen Standards im Sozialversicherungsbereich zu erwarten?

c) Würde die praktische Ausführung dieses theoretischen Ansatzes auf Schwierigkeiten stoßen ggf. welche?

24

Wie beurteilt die Bundesregierung die Abschaffung des Mechanismus der E-101-Bescheinigungen und die Einführung eines EU-weiten Sozialversicherungsregisters, in dem alle Sozialversicherungspflichten innerhalb der EU eingetragen werden und für die nationalstaatlichen Behörden die Möglichkeit besteht, jederzeit eine Online-Überprüfung zu unternehmen, um absichern zu können, dass die Beschäftigten im entsendenden Land tatsächlich sozialversichert sind

a) als einen möglichen Ansatz für Reform des gegenwärtigen koordinierenden EU-Sozialrechts im Zusammenhang mit der sozialversicherungsfreien grenzüberschreitenden Beschäftigung?

b) Welche Vorteile und welche Nachteile wären dabei zu erwarten?

c) Würde die praktische Ausführung dieses theoretischen Ansatzes auf Schwierigkeiten stoßen ggf. welche?

Berlin, den 28. März 2007

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

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