Bezeichnung der Bundeswehrgeneralität als opportunistisch, feige und skrupellos
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Sevim Dağdelen, Wolfgang Gehrcke, Inge Höger, Dr. Norman Paech, Paul Schäfer (Köln) und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Weil er die Haltung der deutschen Generalität gegenüber Unterstützungsleistungen für den völkerrechtswidrigen Irakkrieg kritisiert hatte, musste der Oberstleutnant der Bundeswehr Jürgen Rose eine Disziplinarbuße bezahlen.
Insbesondere dem Generalinspekteur der Bundeswehr und den Inspekteuren der Teilstreitkräfte hatte der Oberstleutnant in einem Artikel in der Zeitschrift „Ossietzky“ (Ausgabe 11/Mai 2006) den Vorwurf gemacht, sie hätten es versäumt, gegen die Unterstützungsleistungen zu protestieren. Damit spielte der Oberstleutnant darauf an, dass die Bundeswehr Soldaten als Wachposten vor US-Kasernen in Deutschland abstellte, den USA umfangreiche logistische Hilfe leistete, weiterhin Überflug- und Transitrechte rechte gewährte, am Horn von Afrika den Geleitschutz für US- und britische Schiffe übernahm und deutsche Soldaten Dienst in AWACS-Flugzeugen in der östlichen Türkei leisteten.
Den Hintergrund für den kritischen Artikel des Oberstleutnants bildete der Umstand, dass ein Major der Bundeswehr, F. P., seine weitere Mitarbeit an der Entwicklung eines Computerprogramms verweigert hatte, weil er befürchtete, dieses Programm könne zur Unterstützung der US-Kriegsführung missbraucht werden. Der Major wurde degradiert, erhielt aber vom Bundesverwaltungsgericht Recht. Dieses erklärte, die Gehorsamsverweigerung sei von der Freiheit des Gewissens geschützt und urteilte mit Blick auf die deutschen Unterstützungsleistungen für den Irakkrieg: „Eine Beihilfe zu einem völkerrechtlichen Delikt ist selbst ein völkerrechtliches Delikt.“
Die Diskrepanz zwischen der Courage des Majors und dem zumindest nach außen hin bedingungslosen Gehorsam der deutschen Generäle nahm der Oberstleutnant Jürgen Rose zum Anlass, die Generalität massiv zu kritisieren. Unter anderem führte er aus: „Hätte die deutsche Generalität auch nur einen Funken Ehrgefühl sowie Rechts- und Moralbewusstsein im Leibe, so hätte der Generalinspekteur im Verein mit seinen Teilstreitkraftinspekteuren sich geweigert, den völkerrechts- und verfassungswidrigen Ordres der rot-grünen Bundesregierung Folge zu leisten […]“. Die Haltung der Generalität fasste er mit den Begriffen „Opportunismus, Feigheit, Skrupellosigkeit“ zusammen.
Der Disziplinarvorgesetzte des Oberstleutnants sprach daraufhin eine Disziplinarbuße über 750 Euro aus, weil der inkriminierte Artikel Vorgesetzte „in ehrverletzender Weise“ herabgewürdigt habe. Hierzu führte der Oberstleutnant in einem Interview mit der Tageszeitung „junge Welt“ vom 1. August 2006 aus: „Die Ehre messe ich am Diensteid. Ich habe auf das ‚Recht und die Freiheit des deutschen Volkes‘ geschworen, und ich bin dazu verpflichtet, Grundgesetz und Völkerrecht zu achten. Es würdigt sich derjenige herab, der das Recht bricht, nicht derjenige, der das Recht verteidigt.“ (http://www.jungewelt.de/2006/08-01/005.php).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen19
Ist die Bundesregierung der Auffassung, die Meinungsfreiheit von Soldaten unterliege engeren Grenzen als die von Zivilisten?
Wenn ja, welche zusätzlichen Begrenzungen sind dies, und wie begründet die Bundesregierung diese?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, die inkriminierten Äußerungen des Oberstleutnants Jürgen Rose seien nicht vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt, und wie begründet sie ihre Einschätzung?
Inwieweit berücksichtigt die Bundesregierung dabei die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichtes, dass ein Soldat „auch in überspitzter und polemischer Form Kritik äußern kann“ (NZ Wehrrecht 1994, 249/250)?
Darf ein Soldat nach Auffassung der Bundesregierung auch harsche Kritik in polemischer Form äußern, wenn er sich gegen völkerrechts- und grundgesetzwidrige Handlungen wendet, und wenn nein,
a) warum soll die Kritik an Maßnahmen der Bundeswehr, die nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichtes der Unterstützung des völkerrechtswidrigen Angriffskrieges gegen Irak dienten, die seither Zehntausende Tote gefordert hat, nicht auch hart und polemisch formuliert werden können;
b) gibt es nach Ansicht der Bundesregierung einen bestimmten Grad von Völkerrechtsbruch oder eine bestimmte Opferzahl, ab der die Kritik an der Generalität nicht mehr tolerant formuliert werden muss;
c) wie lässt sich Toleranz gegenüber Völkerrechtsbrechern mit dem Diensteid des Soldaten vereinbaren, der sich ja gerade (u. a.) auf das „Recht“ des „deutschen Volkes“ sowie das Völkerrecht bezieht?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass ein Soldat die dienstliche Autorität seiner Vorgesetzten ohne Rücksicht auf seine persönlichen Auffassungen anzuerkennen habe?
a) Wie verhält sich die Freiheit des Gewissens mit dem Anspruch, bedingungslos die Autorität von Vorgesetzten anzuerkennen?
b) Müssen Soldaten nicht spätestens dann, wenn Vorgesetzte Rechtsbruch dulden oder anordnen, deren Autorität anzweifeln, ggf. gar untergraben?
Wie verhalten sich die Antworten aus den vorangegangenen Fragen zum Konzept des „Staatsbürgers in Uniform“?
Muss nach Ansicht der Bundesregierung bei der Entscheidung, ob geäußerte Meinungen gegenüber der Generalität ehrverletzend sind, berücksichtigt werden, inwieweit die Generalität Beihilfe dazu geleistet hat, höchstrangige Rechtsgüter in Gestalt des völkerrechtlichen Gewaltverbotes sowie des im Grundgesetz verankerten Friedensgebotes zu verletzen?
Lässt sich nach Ansicht der Bundesregierung die Respektbekundung gegenüber Generälen unabhängig von dem Maß bemessen, in dem diese Völkerrecht und Grundgesetz achten bzw. missachten (bitte begründen)?
Erstreckt sich die Pflicht eines Soldaten nach § 12 Abs. 2 des Soldatengesetzes, die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten, auch auf den Fall, dass die Vorgesetzten Befehle erteilen oder weiterleiten, die auf die Beihilfe zu einem Völkerrechtsdelikt hinauslaufen?
Stellt es nicht vielmehr einen Verstoß gegen die Pflicht zur Kameradschaft dar, Untergebene zur Beihilfe zu einem Völkerrechtsdelikt anzuhalten?
Teilt die Bundesregierung die Ansicht der Fragesteller, dass bei Vorliegen von Anordnungen, die auf die Beihilfe zu einem Völkerrechtsdelikt hinauslaufen, das Vertrauen Untergebener größeren Schaden nehmen kann, wenn sie feststellen, dass ihre Vorgesetzten diese Anordnungen einfach weiterleiten, als wenn sie feststellen, dass die Vorgesetzten engagiert dagegen protestieren und dabei unter Umständen in Kauf nehmen, dass diese sich in ihrer Ehre verletzt fühlen (bitte begründen)?
Teilt die Bundesregierung die Ansicht der Fragesteller, dass die Pflicht eines Soldaten, Disziplin zu wahren, nicht dann gilt, wenn Vorgesetzte Befehle erteilen oder weiterleiten, die auf die Beihilfe zu einem Völkerrechtsdelikt oder anderen Straftaten hinauslaufen (bitte begründen)?
Teilt die Bundesregierung die Ansicht der Fragesteller, dass die Pflicht zur Einhaltung von Diensteid, Grundgesetz und Völkerrecht im Zweifelsfall die Pflicht zum Gehorsam gegenüber dem Vorgesetzten überwiegt (bitte begründen)?
Hat die Bundesregierung konkrete Erkenntnisse, ob die zitierten Äußerungen des Oberstleutnants Jürgen Rose das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine eigene Stellung erfordert, beeinträchtigt hat, und wenn ja, welche?
Hat die Bundesregierung Überlegungen dahingehend angestellt, ob das Ansehen der Bundeswehr durch den Umstand beeinträchtigt worden sein könnte, dass sie Beihilfe zu einem Völkerrechtsdelikt geleistet hat?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, zu welchen Schlussfolgerungen ist sie dabei gelangt?
Sind von Seiten der Generalität, insbesondere vom Generalinspekteur und den Teilstreitkraftinspekteuren, im Zusammenhang mit dem völkerrechtswidrigen Irakkrieg jemals gegenüber der Bundesregierung Einwände bezüglich der deutschen Unterstützungsleistungen (Überflugrechte, Bewachung von US-Kasernen, Geleitschutz für US- und britische Schiffe am Horn von Afrika, AWACS-Flüge, ABC-Einheiten in Kuwait usw.) gemacht worden, und wenn ja, welche, und wie hat die Bundesregierung darauf reagiert?
Teilt die Bundesregierung die Ansicht der Fragesteller, der Umstand, dass die Bundeswehrgeneralität die genannten Unterstützungsleistungen für einen völkerrechtswidrigen Krieg angeordnet bzw. zugelassen hat, ist nicht beispielgebend, weder im Sinne des § 10 Abs. 1 des Soldatengesetzes noch allgemein im Sinne der Verpflichtung gegenüber Grundgesetz und Völkerrecht (bitte begründen)?
Hat die Bundesregierung Erkenntnisse über die Verbreitung der Zeitschrift „Ossietzky“, insbesondere unter Angehörigen der Bundeswehr?
Wenn ja, welche?
Wenn nein, inwiefern ist dann aus ihrer Sicht durch die zitierten Äußerungen des Oberstleutnants Jürgen Rose ein Nachteil zuungunsten der Bundeswehr zu erwarten?
Inwiefern berücksichtigt die Bundesregierung bei der Würdigung des Gesamtvorgangs, dass die Gewissensfreiheit es bei erheblichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit eines Befehls erlaubt, seine Ausführung zu verweigern, und inwiefern ist nach Ansicht der Bundesregierung aus den gleichen Gründen erlaubt, Vorgesetzte wie Untergebene nachdrücklich auf die Rechtswidrigkeit aufmerksam zu machen?
Inwiefern berücksichtigt die Bundesregierung bei der Würdigung des Gesamtvorgangs, dass an den Unterstützungsleistungen für den Irakkrieg mehrere Tausend Soldaten beteiligt waren, während die vom Truppendienstgericht angenommene „Ehrverletzung“ des Oberstleutnants Jürgen Rose sich konkret nur auf eine Handvoll Generale bezog?