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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Geplante und vollzogene Verschärfungen in der Asylpolitik

Umgang mit syrischen Flüchtlingen: Schutzstatus, subsidiäre Schutzgewährung und Beschränkung des Familiennachzugs, Rückkehr zum Dublin-Verfahren, Durchführung von Überstellungen, Verzicht auf beschleunigte Asylverfahren und Durchführung von Einzelfallprüfungen, Auswirkungen auf Verfahrensdauer, Integration, Fluchtwege u.a., Abschiebung in die Türkei; statistische Angaben zum Familiennachzug, Familienstand Asylsuchender; Residenzpflicht; Prüfung von Abschiebungshindernissen; Einstufung der Türkei als sicherer Herkunftsstaat; Zurückweisungspraxis Serbiens und Kroatiens<br /> (insgesamt 37 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

21.01.2016

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 18/710726.11.2015

Geplante und vollzogene Verschärfungen in der Asylpolitik

der Abgeordneten Ulla Jelpke, Frank Tempel, Wolfgang Gehrcke, Sabine Zimmermann (Zwickau), Jan van Aken, Matthias W. Birkwald, Christine Buchholz, Sevim Dağdelen, Annette Groth, Dr. André Hahn, Inge Höger, Andrej Hunko, Kerstin Kassner, Katja Kipping, Jan Korte, Katrin Kunert, Cornelia Möhring, Harald Petzold (Havelland), Martina Renner, Dr. Petra Sitte, Azize Tank, Halina Wawzyniak, Harald Weinberg, Birgit Wöllert, Jörn Wunderlich, Pia Zimmermann und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Am 5. November 2015 beschlossen die Vorsitzenden der Regierungsparteien nach intensiven politischen Debatten um so genannte Transitzentren weitere Maßnahmen in der Asylpolitik. Dabei geht es überwiegend um weitere Verschärfungen im Umgang mit Schutzsuchenden und Erleichterungen von Abschiebungen (beschleunigte Asylverfahren in besonderen Aufnahmeeinrichtungen mit verschärfter Residenzpflicht, Beschränkung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten, erleichterte Abschiebungen durch eine Clearingstelle und Passersatzpapiere („Laisser-Passer“), gesetzliche Vorgaben für ärztliche Atteste bei Abschiebungen, Schaffung von Fluchtalternativen zur Ermöglichung von Abschiebungen nach Afghanistan). Keine zwei Wochen zuvor waren mit dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz bereits umfangreiche Verschärfungen im Asyl-, Sozialleistungs- und Aufenthaltsrecht in Kraft getreten.

Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat darüber hinaus weitere Verschärfungen eingeleitet oder in der Planung: Zum einen sollen syrische Flüchtlinge vermehrt nur noch einen subsidiären Schutzstatus erhalten, so dass in der Folge unter anderem der Familiennachzug erschwert würde. Der Bundesminister des Innern, Dr. Thomas de Maizière, erläuterte die beabsichtigte Botschaft dieser Maßnahme gegenüber syrischen Flüchtlingen wie folgt: „Ihr bekommt Schutz, aber den sogenannten subsidiären Schutz − das heißt: zeitlich begrenzt und ohne Familiennachzug“ (DER SPIEGEL vom 6. November 2015). Zum anderen werden bei syrischen Asylsuchenden wieder Dublin-Prüfungen vorgenommen, die seit Ende August 2015 aus humanitären Gründen, aber auch zur Beschleunigung der Verfahren und zur Entlastung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ausgesetzt waren. Dies sei „damals richtig“ gewesen, erklärte der Bundesinnenminister Dr. Thomas de Maizière, die Zahl der syrischen Flüchtlinge sei jedoch unvorhersehbar angestiegen und das schriftliche Verfahren hätte sich „als zu grobmaschig und lückenhaft erwiesen“ (AFP, 13. November 2015). Syrische Asylsuchende, die bei inhaltlichen Asylentscheidungen zu 100 Prozent in Deutschland einen Schutzstatus erhalten, sollen nun also wieder nach den Dublin-Regeln in andere EU-Länder zurückgeschoben werden.

Auch auf europäischer Ebene wirkt die Bundesregierung auf Maßnahmen hin, die den Zuzug von Asylsuchenden in die EU bzw. nach Deutschland begrenzen sollen. So soll durch die Einstufung der Türkei als sicherer Herkunfts- bzw. Drittstaat und durch eine enge Kooperation mit der Türkei die Einreise von Flüchtlingen in die EU verhindert oder jedenfalls reduziert und die Rückschiebung von Schutzsuchenden in die Türkei ermöglicht werden.

Zu all diesen Maßnahmen und Plänen gibt es erheblichen Klärungsbedarf. Insbesondere würden die vom Bundesinnenministerium beabsichtigten Änderungen im Umgang mit syrischen Asylsuchenden nach Auffassung der Fragesteller zu noch längeren Asylverfahren führen, obwohl deren Beschleunigung als eine zentrale Stellschraube zur Lösung aktueller Probleme bei der Flüchtlingsaufnahme angesehen und von Ländern und Kommunen seit Monaten vergeblich eingefordert wird. Zudem wäre eine weitere Begrenzung des Familiennachzugs zu schutzbedürftigen Flüchtlingen verfassungs- und europarechtlich höchst bedenklich.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen37

1

Warum soll auf der Innenministerkonferenz (IMK) die Frage subsidiärer Schutzgewährung für syrische Flüchtlinge und des Familiennachzugs zu ihnen besprochen bzw. entschieden werden, und

a) inwieweit hat die IMK diesbezüglich überhaupt Kompetenzen oder Einflussmöglichkeiten,

b) warum werden diese politisch wichtigen Entscheidungen in einem zentralen Politikfeld nicht von der Bundeskanzlerin, auf der Ebene der Bundesregierung oder durch den Flüchtlingskoordinator der Bundesregierung entschieden (bitte ausführlich beantworten)?

2

Warum hat der Bundesinnenminister seine Entscheidung bzw. seinen Plan, im Umgang mit syrischen Flüchtlingen vermehrt nur einen subsidiären Schutzstatus zu erteilen und den Familiennachzug zu den Angehörigen zu beschränken, nicht mit der Bundeskanzlerin oder dem Flüchtlingskoordinator der Bundesregierung abgesprochen (www.spiegel.de/politik/deutschland/dublin-anweisung-merkel-und-altmaier-wussten-von-nichts-a-1062329 .html; www.tagesschau.de/inland/familiennachzug-syrien-fluechtlinge-117.html), bzw. inwieweit war das Bundeskanzleramt in diese Entscheidung bzw. Planungen womöglich doch eingebunden (bitte gegebenenfalls Datum und Teilnehmende allfälliger Besprechungen nennen)?

3

Wie ist der aktuelle Meinungsstand innerhalb der Bundesregierung zu der Frage einer subsidiären Schutzgewährung für syrische Flüchtlinge und von Beschränkungen des Familiennachzugs zu ihnen (bitte gegebenenfalls unterschiedliche Auffassungen der Ressorts kenntlich machen)?

4

Was genau war der Inhalt einer mündlichen oder schriftlichen Weisung oder Mitteilung des BMI an das BAMF oder einer gemeinsamen Absprache zwischen dem BMI und dem BAMF zur Änderung des Umgangs mit syrischen Flüchtlingen von Anfang der 45. Kalenderwoche (Dr. Thomas de Maizière: „Anfang der Woche hatten wir eine Änderung vorgesehen“, www. n-tv.de/politik/Illusionen-hart-und-schnell-nehmen-article16305236.html), und welche Personen mit welcher Funktion aus welchen Stellen, mit welchen Ämtern, aus welchen Bundesministerien waren daran beteiligt (bitte so genau wie möglich angeben)?

5

Wer war an dem Treffen in der 43. Kalenderwoche zwischen dem BMI, dem BAMF und dem Bundeskanzleramt konkret in welcher Funktion zugegen, auf dem nach Angaben des Vertreters des BMI im Innenausschuss des Deutschen Bundestages am 11. November 2015 die Frage der Rückkehr zu Dublin-Prüfungen bei syrischen Asylsuchenden erörtert wurde, wer hatte dieses Treffen mit welcher Motivation veranlasst, was wurde auf dem Treffen erörtert, welche Positionen nahmen dabei die unterschiedlichen Teilnehmenden ein, und wer hat am Ende die Rückkehr zu Dublin-Prüfungen in diesen Fällen mit Wirkung vom 21. Oktober 2015 mit welcher Begründung beschlossen?

6

Wurde bei der Entscheidung zur Rückkehr zu Dublin-Prüfungen bei syrischen Asylsuchenden insbesondere die Bundeskanzlerin oder zumindest der Flüchtlingskoordinator der Bundesregierung vorab konsultiert vor dem Hintergrund, dass die Bundeskanzlerin die Aussetzung der Dublin-Prüfungen bei syrischen Asylsuchenden auch nach Kritik öffentlich verteidigt hatte und dies unter anderem von der Europäischen Kommission als „Akt europäischer Solidarität“ gelobt worden war (www.tagesschau.de/inland/dublin-merkel-101.html; www.tagesspiegel.de/politik/wende-in-der-asylpolitik-deutschlandsetzt-dublin-regeln-fuer-aus-syrien-fluechtende-aus/12229884.html)?

Wenn nein, warum nicht, und wann wurden diese zumindest informiert (bitte jeweils mit konkretem Datum angeben)?

7

Wie ist vor dem Hintergrund, dass im dritten Quartal 2014 73,2 Prozent der syrischen Asylsuchenden einen Asylstatus oder einen Status nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) erhalten haben und nur 13,4 Prozent einen subsidiären Schutzstatus, die Annahme zu rechtfertigen, bei einer Rückkehr zu Einzelfallprüfungen würde bei syrischen Schutzsuchenden überwiegend oder in größerem Umfang subsidiärer Schutz gewährt werden?

a) Mit welchen Größenordnungen rechnet das BMI bzw. rechnen fachkundige Bedienstete des BAMF (bitte ungefähre Anteile internationalen bzw. subsidiären Schutzes an allen Anerkennungen angeben)?

b) Ist es zutreffend, dass beschleunigte Anerkennungen im schriftlichen Verfahren nur dann möglich sind, wenn eine Anerkennung als international schutzbedürftiger Flüchtling erfolgen soll, nicht aber in Fällen subsidiären Schutzes, und wenn ja, hält es die Bundesregierung angesichts der erwarteten Quote internationalen bzw. subsidiären Schutzes für sinnvoll und verhältnismäßig, auf die Möglichkeit beschleunigter Asylverfahren zu verzichten und in aufwändige Einzelfallprüfungen in zehn- oder sogar hunderttausenden Fällen einzusteigen?

8

Ist es zutreffend, dass die vermehrte Gewährung eines internationalen Flüchtlingsstatus an syrische Asylsuchende im Jahr 2014, statt nur noch eines subsidiären Schutzstatus, auch (Teilen) der Rechtsprechung geschuldet war, die insbesondere die Gefahr politischer Verfolgung durch das syrische Regime schon wegen der unerlaubten Ausreise und Asylantragstellung im Ausland als gegeben ansah, da dies als regimefeindliche Gesinnung gewertet würde (vgl. nur Verwaltungsgericht Augsburg, Urteil vom 25. November 2014, Au 2 K 14.30436 mit Hinweisen zur Rechtsprechung, Randnummer 29), und inwieweit und mit welcher Begründung ist die Bundesregierung, insbesondere das BMI bzw. das BAMF, der Auffassung, die Rechtsprechung könnte diese Frage nunmehr anders entscheiden?

9

Mit welchen personellen, zeitlichen und sonstigen Auswirkungen ist nach Einschätzung fachkundiger Bediensteter des BAMF zu rechnen, wenn über die Asylgesuche syrischer Flüchtlinge künftig wieder in jedem Einzelfall nach individueller Anhörung und Prüfung des jeweils zu erteilenden Schutzstatus zu entscheiden ist?

Welche Auswirkungen hätte dies auf die durchschnittliche Dauer der Asylverfahren syrischer Asylsuchender und insgesamt?

10

Welche weiteren personellen, zeitlichen und sonstigen Auswirkungen hätte es nach Einschätzung fachkundiger Bediensteter des BAMF, wenn syrische Flüchtlinge, denen nur ein subsidiärer Schutzstatus zugesprochen wird, gegen diese Entscheidungen gerichtlich vorgehen?

11

Trifft es zu, dass sich die Frage, welcher Schutzstatus gewährt wird, nach den Vorgaben des EU- bzw. nationalen Rechts richtet und in jedem Einzelfall entschieden werden muss, aber nicht politisch entschieden werden kann (bitte begründen)?

12

Wie will die Bundesregierung die auf dem Flüchtlingsgipfel vom 24. September 2015 abgegebene Verpflichtung erfüllen, „die Asylverfahren trotz steigernder Antragszahlen auf durchschnittlich drei Monate zu verkürzen, die Altfälle abzuarbeiten und den Zeitraum zwischen Registrierung und Antragstellung erheblich zu verkürzen, so dass eine Verkürzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des BAMF auf maximal fünf Monate im Jahr 2016 erreicht wird“ (Nummer 4.10 des Beschlusses vom 24. September 2015), wenn durch den Wiedereinstieg in Einzelfallprüfungen und individuelle Anhörungen und die Wiederaufnahme von Dublin-Prüfungen bei syrischen Asylsuchenden das BAMF zusätzlich stark belastet wird?

13

Ist es zutreffend, dass beschleunigte Anerkennungen im schriftlichen Verfahren nur dann möglich sind, wenn eine Anerkennung als Flüchtling erfolgen soll, nicht aber in Fällen subsidiären Schutzes, und hält es die Bundesregierung für sinnvoll und verhältnismäßig, auf die Möglichkeit beschleunigter Asylverfahren zu verzichten und in aufwändige Einzelfallprüfungen in zehnoder sogar hunderttausenden Fällen einzusteigen, obwohl am Ende nach den Erfahrungen in der Vergangenheit doch eine sehr große Mehrheit der Betroffenen einen Flüchtlingsstatus erhalten wird (vgl. Bundestagsdrucksache 18/3055, Antwort zu Frage 1b)?

14

Mit welcher Begründung soll die Verbesserung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten, die per Gesetzesänderung erst zum 1. August 2015 eingeführt und damit begründet worden war, dass „auch in diesen Fällen eine Herstellung der Familieneinheit im Herkunftsland nicht möglich ist“ (Einzelbegründung zur Änderung des § 29 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)), jetzt wieder zurückgenommen und überdies eine zweijährige Wartefrist eingeführt werden, obwohl sich nichts daran geändert hat, dass auch subsidiär Schutzberechtigten die Herstellung der Familieneinheit im Herkunftsland nicht möglich ist (und im Regelfall auch nicht in einem Drittland)?

15

Soll künftig der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten erst zwei Jahre nach der Anerkennung des Schutzstatus beantragt werden können, so dass die derzeit ungefähr ein- bis zweijährige Wartezeit infolge der begrenzten Kapazitäten der deutschen Visastellen in der Herkunftsregion noch hinzukommt, und wenn ja, wie ist eine solche drei- bis vierjährige Wartezeit insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Artikel 6 des Grundgesetzes (GG) und den Bestimmungen der EU- Familienzusammenführungsrichtlinie vereinbar (bitte ausführen)?

16

Wie soll nach Einschätzung der Bundesregierung die Integration subsidiär Schutzberechtigter, die im Regelfall wegen andauernder Gefahren für lange Zeit oder dauerhaft in Deutschland bleiben, gelingen, wenn ihnen der Nachzug ihrer engsten Familienangehörigen verwehrt oder für zwei Jahre ausgesetzt wird?

17

Wird die vorgesehene Beschränkung des Rechts auf Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten nach Einschätzung der Bundesregierung dazu führen, dass vermehrt auch Frauen und Kinder gefährliche illegale Wege der Flucht nach Deutschland wählen werden, um die Familieneinheit wiederherstellen zu können, und wie beurteilt sie die hieraus resultierenden Gefahren (bitte ausführen)?

18

Wie sind die Pläne zur Beschränkung (zeitlichen Aussetzung) des Rechts auf Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten vereinbar mit der EU-Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011, die in Artikel 23 Absatz 1 fordert, „Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Familienverband aufrechterhalten werden kann“, was nach Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie ausdrücklich auch für subsidiär Schutzberechtigte gilt (bitte begründen; vgl. auch Hofmann/Hoffmann, HK-AuslR, 1. Aufl. 2008, § 29 AufenthG, Rn. 18 ff.)?

19

Wie hoch war die Zahl der Familienangehörigen, die im Jahr 2014 bzw. im bisherigen Jahr 2015 einen Antrag auf Familiennachzug zu hier lebenden international bzw. subsidiär Schutzberechtigten (bitte differenzieren) gestellt haben bzw. denen eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis oder ein Visum erteilt wurde (bitte jeweils differenzieren nach wichtigsten Herkunftsländern, Schutzstatus der Stammberechtigten, Geschlecht, Verwandtschaftsverhältnis; falls keine Aussagen zum Flüchtlingsstatus möglich sind, bitte entsprechende Angaben für die Herkunftsländer Syrien, Irak und Afghanistan machen)?

20

Wie viele Aufenthaltserlaubnisse nach § 36 Absatz 1 bzw. Absatz 2 AufenthG wurden im Jahr 2014 bzw. im bisherigen Jahr 2015 erteilt (bitte nach den wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren und in jedem Fall Angaben zu syrischen, irakischen und afghanischen Staatsangehörigen machen)?

21

Welche Angaben oder Einschätzungen fachkundiger Bediensteter des BAMF lassen sich dazu machen, wie der Familienstand von Asylsuchenden in Deutschland, insbesondere aus Syrien, ist (alleinstehend, verheiratet, mit Kindern usw.), und welche Angaben oder Einschätzungen lassen sich dazu machen, wie viele Asylsuchende, insbesondere aus Syrien, im Familienverbund bzw. ohne ihre engsten Angehörigen einreisen?

22

Welche Angaben oder Einschätzungen fachkundiger Bediensteter des BAMF lassen sich dazu machen, wie viele der Asylsuchenden mit Reisedokumenten oder Ausweispapieren einreisen bzw. im BAMF vorstellig werden (bitte auch nach den wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?

23

Inwiefern liegen der Bundesregierung Zahlen vor, wie viele Familienangehörige je Flüchtling einen Anspruch auf Nachzug geltend machen, und wie lassen sich diesbezügliche Einschätzungen, etwa des ehemaligen Leiters des BAMF, Dr. Manfred Schmidt, je Flüchtling machten drei Familienangehörige einen Anspruch auf Nachzug geltend, begründen (vgl. etwa www. spiegel.de/politik/deutschland/familiennachzug-von-fluechtlingen-unserioese- prognosen-a-1056379.html)?

Inwiefern wird dabei berücksichtigt, dass viele Asylsuchende nach Kenntnis der Fragesteller noch keine Familie haben oder, wie zuletzt vermehrt auf der Westbalkanroute, im Familienverband fliehen (bitte ausführen)?

24

Inwieweit sind die Aussagen des Vertreters des BMI im Innenausschuss des Deutschen Bundestages am 11. November 2015 zutreffend, dass die Rückkehr zu Dublin-Prüfungen auch deshalb beschlossen wurde, um Druck auf andere EU-Mitgliedstaaten, wie Ungarn, ausüben zu können, da sie dann wenigstens Asylsuchende im Rahmen des Dublin-Systems zurücknehmen müssten, für die sie zuständig seien, wenn sie sich schon nicht an Umverteilungen innerhalb der EU beteiligen wollen (bitte ausführen)?

25

Mit welcher Zahl von Überstellungen syrischer Asylsuchender in andere Mitgliedstaaten monatlich rechnet die Bundesregierung bzw. rechnen fachkundige Bedienstete des BAMF nach der Rückkehr zu Dublin-Prüfungen, auch angesichts des Umstands, dass im Jahr 2014 gerade einmal 102 syrische Asylsuchende nach den Dublin-Regelungen in andere Mitgliedstaaten überstellt wurden, was bei 5 307 Übernahmeersuchen einer „Erfolgsquote“ von unter 2 Prozent entspricht, und wie rechtfertigt die Bundesregierung die Wiedereinführung der Dublin-Verfahren bei syrischen Asylsuchenden vor diesem Hintergrund (vgl. Bundestagsdrucksache 18/3850, Antworten zu den Fragen 5a und 5c)?

26

Warum gelten die Argumente, die zur Begründung der Aussetzung der Dublin-Prüfungen bei syrischen Asylsuchenden angeführt wurden (humanitäre Entscheidung angesichts der hohen Schutzbedürftigkeit, Verfahrenserleichterungen zur Entlastung des BAMF), heute nicht mehr, obwohl sich an beiden Umständen im Kern nichts geändert hat (bitte begründen)?

27

Wie ist die Antwort der Bundesregierung vom 16. November 2015 auf die Schriftliche Frage 17 der Abgeordneten Ulla Jelpke auf Bundestagsdrucksache 18/6760, das BAMF prüfe seit dem 21. Oktober 2015 wieder in jedem Einzelfall, ob die Zuständigkeit eines anderen europäischen Mitgliedstaates nach der Dublin-Verordnung gegeben sei oder ob vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht werden soll, „auch mit Blick auf die tatsächliche Möglichkeit einer Überstellung in andere Mitgliedstaaten“, genau zu verstehen?

Wie und nach welchen Kriterien werden die „tatsächlichen Möglichkeiten einer Überstellung“ bewertet, und geschieht dies mit Blick auf die Lage in den jeweiligen Ländern oder mit Blick auf den jeweiligen Einzelfall?

Wird zunächst in jedem Einzelfall ein Dublin-Verfahren durchlaufen und nach Feststellung der Zuständigkeit eines anderen Staates die Frage der Durchsetzbarkeit einer Überstellung geprüft, oder sind mit Blick auf die Lage in bestimmten Ländern von vornherein Selbsteintritte, zumindest in einem bestimmten Umfang, geplant, um überforderte Mitgliedstaaten nicht weiter zu belasten, und welche internen konkretisierenden Vorgaben wurden hierzu gemacht (bitte ausführen)?

28

Inwieweit plant das BMI, syrische Flüchtlinge, die zuvor in der Türkei vorübergehend Zuflucht gefunden haben und dann später weitergeflohen sind, in die Türkei abzuschieben, und inwieweit ist das rechtlich zulässig, da die Türkei nicht als sicheres Drittland gelten kann, schon deshalb nicht, weil sie die Genfer Flüchtlingskonvention nur mit regionalem Vorbehalt anwendet, so dass syrische Flüchtlinge sich in der Türkei nicht auf diese berufen können (vgl. Artikel 38 der EU-Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU)?

29

Inwieweit hält es die Bundesregierung für verhältnismäßig und mit den Vorgaben des EU-Rechts bzw. eines rechtsstaatlichen Verfahrens für vereinbar, die Asylprüfung nach zweimaliger Verletzung der Residenzpflicht in den geplanten „besonderen Aufnahmeeinrichtungen“ nur unter den Bedingungen einer Folgeantragstellung vornehmen zu wollen, und inwieweit ist dies mit Artikel 28 Absatz 2 der Richtlinie 2013/32/EU vereinbar, wonach die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass vom regulären Asylverfahren wegen Nichtbetreibens ausgeschlossene Personen nicht entgegen dem Grundsatz der Nichtzurückweisung abgeschoben werden?

30

Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass bei psychischen Erkrankungen Stellungnahmen oder Gutachten von Psychologinnen und Psychologen bei der Prüfung krankheitsbedingter Abschiebungshindernisse weniger aussagekräftig sind als ärztliche Atteste (wenn ja, bitte nachvollziehbar begründen), und inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung in der Rechtsprechung, z. B. des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (Beschluss vom 29. Mai 2015, Az. 7 K 2513/15), wonach amtsärztliche Gutachten von Allgemeinmedizinern zum Ausschluss einer abschiebungsbedingten Suizidgefahr nicht genügen, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte, etwa eines aussagekräftigen Gutachtens, Zweifel an der Reisefähigkeit der abzuschiebenden Person bestehen und in solchen Fällen zur Klärung ein psychologisch- psychotherapeutisches Gutachten eingeholt werden muss (bitte ausführen)?

31

Inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass der Schutz vor Abschiebung wegen drohender erheblicher Gefahren für Leib und Leben im Zusammenhang psychischer oder physischer Erkrankungen auch aus den Artikeln 1 und 2 GG folgt (bitte ausführen), und inwieweit verpflichtet dies die Staatsgewalt dazu, solche drohenden Gefahren auch dann abzuwenden, wenn z. B. ein entsprechendes aussagekräftiges Attest nicht unverzüglich vorgelegt wurde oder maßgebliche Erkrankungen bereits bei der Einreise der Betroffenen vorlagen, womöglich aber in schwächerer Ausprägung (bitte ausführen)?

32

Wie ist die aktuelle Haltung der Bundesregierung zu der von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen Einstufung der Türkei als „sicherer Herkunftsstaat“, und gibt es hier unterschiedliche Auffassungen der Bundesministerien (und wenn ja, welche)?

33

Wie und mit welchen Gründen hat sich der Vertreter der Bundesregierung auf dem Treffen der Justiz-/Innen-Referenten auf EU-Ebene am 29. September 2015 zu der Frage der Einstufung der Türkei als „sicherer Herkunftsstaat“ positioniert, und welche Mitgliedstaaten haben diesem Vorhaben widersprochen?

34

Wie ist die Einstufung der Türkei nach Auffassung der Bundesregierung als „sicherer Herkunftsstaat“ zu begründen vor dem Hintergrund der jüngsten Entwicklung in der Türkei (Krieg gegen die Kurden, Verbot unabhängiger Zeitungen, Anschläge auf Oppositionelle, Wahlbehinderungen, auch der jüngste Fortschrittsbericht der Kommission bescheinigt der Türkei erhebliche Mängel z. B. in den Bereichen Meinungs- und Pressefreiheit und Minderheitenschutz)?

35

Wie ist die Einstufung der Türkei als „sicherer Herkunftsstaat“ zu begründen angesichts einer Anerkennungsquote bei türkischen Asylsuchenden im EU-Durchschnitt von 23,1 Prozent im Jahr 2014 (vgl. Ratsdokument 11845/15, S. 7), was gegen die Annahme einer generellen Verfolgungssicherheit in der Türkei spricht (bitte begründen), und wie ist die Haltung der Bundesregierung und der anderen Mitgliedstaaten zur Einstufung der Türkei als „sicherer Herkunftsstaat“ nach dem EU-Türkei-Gipfel vom 30. November 2015, und was wurde zu dieser Frage dort besprochen bzw. vereinbart?

36

Lässt sich die Einstufung eines Drittstaates als „sicherer Herkunftsstaat“ damit begründen, dass EU-Beitrittskandidaten demokratischen und rechtsstaatlichen Anforderungen genügen müssen („Kopenhagener Kriterien“), oder kommt es asylrechtlich nicht vielmehr auf eine realistische Lagebewertung an, während Beitrittsprozesse sich oft auch nach übergeordneten politischen Überlegungen richten (bitte ausführen)?

37

Inwieweit ist das Vorgehen Serbiens und Kroatiens, im Wesentlichen nur noch syrische, irakische und afghanische oder in Griechenland registrierte Flüchtlinge weiterreisen zu lassen und alle anderen zurückzuweisen (der kroatische Innenminister Ranko Ostojic erklärte, sein Land folge einem „Juncker-Plan“; Frankfurter Rundschau vom 20. November 2015: „Balkanländer schicken Flüchtende zurück“), mit der Europäischen Union bzw. mit der Bundesregierung abgesprochen (bitte konkret ausführen und gegebenenfalls Absprachen nennen), und inwieweit ist dieses Vorgehen vereinbar mit dem Zurückweisungsverbot der Genfer Flüchtlingskonvention (UNHCR-Sprecherin Melita H. Sunjic erklärte, alle Flüchtlinge müssten einen Zugang zu einem Asylverfahren erhalten, a. a. O.)?

Berlin, den 25. November 2015

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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