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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Entschließung im Europäischen Parlament zum Europawahlrecht und Haltung der Bundesregierung im Rat

Deutsche Position im Rat der EU zur Entschließung des EU-Parlaments vom November 2015 bezüglich der EU-Wahlrechtsreform unter besonderer Berücksichtigung der Vereinbarungen zur Sitzverteilung in EU-Staaten, zu Fristen für das Wählerverzeichnis und für Bewerberlisten auf nationaler Ebene, zur Geschlechtergleichstellung, zur Erhöhung des Bekanntheitsgrades europäischer politischer Parteien, zum aktiven Wahlrecht für Unionsbürger, zum passiven Wahlalter sowie der Vorschläge für einen EU-weiten Wahlkreis und für eine europäische Wahlbehörde, einheitlicher Wahltag zur EU-Wahl<br /> (insgesamt 13 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

06.01.2016

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 18/712217.12.2015

Entschließung im Europäischen Parlament zum Europawahlrecht und Haltung der Bundesregierung im Rat

der Abgeordneten Halina Wawzyniak, Frank Tempel, Annette Groth, Inge Höger, Ulla Jelpke, Jan Korte, Katrin Kunert, Harald Petzold (Havelland), Dr. Petra Sitte, Kersten Steinke, Alexander Ulrich und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Am 11. November 2015 hat das Europäische Parlament eine Entschließung zur Reform des Wahlrechtes der Europäischen Union angenommen. Das Gesetzgebungsverfahren richtet sich nach Artikel 223 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Demnach erstellt das Europäische Parlament einen Entwurf und erlässt der Rat die erforderlichen Bestimmungen einstimmig gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren und nach der Zustimmung des Europäischen Parlaments. Die Bestimmungen treten nach Zustimmung der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft.

Nach der Entschließung des Europäischen Parlaments soll unter anderem eine verbindlich vereinbarte Schwelle zwischen 3 Prozent und 5 Prozent für die Verteilung der Sitze in Mitgliedstaaten mit nur einem Wahlkreis und in Wahlkreisen eingeführt werden, in denen eine Listenwahl stattfindet und es mehr als 26 Sitze gibt. Davon betroffen wäre unter anderem Deutschland. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 26. Februar 2014 (2 BvE 2/13 u. a., 2 BvR 2220/13 u. a.) festgestellt, dass der „mit der Drei-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht verbundene schwerwiegende Eingriff in die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit der politischen Parteien [...] unter den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse nicht zu rechtfertigen“ ist. Eine abweichende verfassungsrechtliche Beurteilung könne sich nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes ergeben, wenn sich die Verhältnisse wesentlich ändern.

Darüber hinaus enthält der Vorschlag des Europäischen Parlaments unter anderem Bestimmungen zur Einführung einer einheitlichen Zwölf-Wochen-Frist für die Erstellung der Bewerberlisten auf nationaler Ebene, zur Sicherung der Gleichstellung von Männern und Frauen, zur Verbesserung des Bekanntheitsgrades europäischer politischer Parteien, zur Einführung einer Frist für die Nominierung der Spitzenkandidaten der europäischen politischen Parteien und zur Einführung des aktiven Wahlrechts für Unionsbürger mit Wohnsitz oder einer Arbeitsstelle in einem Drittstaat. Lediglich Empfehlungen an die Mitgliedsländer sprach das Europäische Parlament, unter anderem im Hinblick auf das passive Wahlalter 16, die Begrenzung der Wahlkampfkosten und Maßnahmen, um zu verhindern, dass Wählerinnen und Wähler in zwei Mitgliedstaaten jeweils eine Stimme abgeben, aus.

Die Entschließung des Europäischen Parlaments verzichtet bedauerlicherweise auf einen Vorschlag zur Schaffung transnationaler Listen und die Errichtung eines EU-weiten Wahlkreises, wie im sog. Duff-Bericht noch vorgesehen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen13

1

Wird sich die Bundesregierung im Rat – insbesondere vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 26. Februar 2014 – gegen die vereinbarte verbindliche Schwelle zwischen 3 Prozent und 5 Prozent aussprechen?

Wenn nein, warum nicht?

2

Teilt die Bundesregierung die Auffassung aus der Entschließung des Europäischen Parlaments, die verbindliche Schwelle sei eine wichtige Maßnahme für die Sicherung der ordnungsgemäßen Arbeitsweise des Europäischen Parlaments, da so eine weitere Fragmentierung verhindert werden könne?

a) Wenn ja, worin sieht die Bundesregierung die tatsächliche Änderung im Hinblick auf die Arbeitsweise des Europäischen Parlaments zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 26. Februar 2014 (insbesondere in Bezug auf die Ausführungen in den Randnummern 75 bis 80)?

b) Wenn ja, worin sieht die Bundesregierung die tatsächliche Änderung im Hinblick auf eine Fragmentierung im Europäischen Parlament zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 26. Februar 2014 (insbesondere in Bezug auf die Ausführungen in den Randnummern 75 bis 80 des Urteils vom 26. Februar 2014)?

c) Wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass von den sieben Abgeordneten kleinerer Parteien aus Deutschland fünf in Fraktionen im Europäischen Parlament arbeiten?

3

Wird sich die Bundesregierung im Sinne einer weiteren europäischen Einigung dafür einsetzen, dass der in der Entschließung des Europäischen Parlaments enthaltene Vorschlag einer Schaffung eines EU-weiten Wahlkreises erhalten bleibt?

a) Wenn ja, wird sich die Bundesregierung dafür einsetzen, dass in diesem EU-weiten Wahlkreis Kandidaten auf transnationalen Listen antreten können?

b) Wenn nein, warum nicht?

4

Wie wird sich die Bundesregierung im Rat zur Einführung einer einheitlichen Zwölf-Wochen-Frist für die Erstellung der Bewerberlisten auf nationaler Ebene verhalten?

5

Wie wird sich die Bundesregierung zur Forderung des Europäischen Parlaments verhalten, sich auf einen einheitlichen Wahltag zur Wahl des Europäischen Parlaments zu einigen?

6

Wie wird sich die Bundesregierung im Rat zum Vorschlag verhalten, die Gleichstellung von Männern und Frauen zu sichern?

7

Unterstützt die Bundesregierung den Vorschlag, Regelungen für ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu schaffen?

8

Unterstützt die Bundesregierung den Vorschlag, Namen und Logo der europäischen politischen Parteien auf den Wahlzettel zu drucken, um ihren Bekanntheitsgrad zu verbessern?

Wenn nein, warum nicht?

9

Setzt sich die Bundesregierung im Rat dafür ein, dass es beim aktiven Wahlrecht für Unionsbürger mit Wohnsitz oder einer Arbeitsstelle in einem Drittstaat bleibt?

Wenn nein, warum nicht?

10

Wird die Bundesregierung im Rat darauf hinwirken, dass es zur Senkung des passiven Wahlalters auf 16 Jahre kommt?

Wenn nein, plant die Bundesregierung, die Empfehlung des Europäischen Parlamentes in nationales Recht umzusetzen?

11

Wird sich die Bundesregierung im Rat dafür einsetzen, dass es zu einheitlichen Fristen für die Festlegung des Wählerverzeichnisses und dem zwischenstaatlichen Austausch entsprechender Informationen über Unionsbürger, z. B. mit doppelter Staatsangehörigkeit etc., kommt?

Wenn nein, wie will die Bundesregierung verhindern, dass es zu doppelten Stimmabgaben kommt?

12

Wie wird sich die Bundesregierung zum Vorschlag einer europäischen Wahlbehörde im Rat verhalten?

13

Wann ist nach Auffassung der Bundesregierung mit einer Einigung zwischen dem Rat und dem Europäischen Parlament zum Europawahlrecht zu rechnen?

Berlin, den 16. Dezember 2015

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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