Verfolgung sogenannter ausländischer terroristischer Vereinigungen aus der Türkei
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Wolfgang Gehrcke, Christine Buchholz, Annette Groth, Andrej Hunko, Niema Movassat, Kathrin Vogler, Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Nach den Anschlägen vom 11. September 2001 in den USA wurde in der Bundesrepublik Deutschland der neue §129b des Strafgesetzbuches (StGB) eingeführt, mit dem die bereits bestehenden § 129 („Bildung einer kriminellen Vereinigung“) und § 129a StGB („Bildung einer terroristischen Vereinigung“) ausgeweitet werden, um im Ausland agierende terroristische und kriminelle Vereinigungen auch im Inland strafrechtlich zu verfolgen.
Außer gegen islamistische Vereinigungen kann der § 129b StGB auch gegen linksgerichtete Vereinigungen sowie nationale Befreiungsbewegungen zur Anwendung kommen, wenn diese die Merkmale einer terroristischen Vereinigung aufweisen.
Ein Schwerpunkt der Verfolgung scheint dabei – so der Eindruck der Fragesteller – auf Vereinigungen aus der Türkei zu liegen. So wurden oder werden entsprechende Verfahren in Deutschland gegen mutmaßliche Mitglieder der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), der Revolutionären Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C) und der Kommunistischen Partei der Türkei/Marxistisch-Leninistisch (TKP/ML) geführt.
Bei Ermittlungsverfahren nach § 129b StGB gegen außereuropäische terroristische Vereinigungen im Ausland muss grundsätzlich das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) – nach Abstimmung mit anderen Regierungsstellen – seine Ermächtigung geben. Nach Auffassung der Fragesteller, aber auch von Juristen- und Bürgerrechtsvereinigungen, handelt es sich dabei um eine rechtsstaatlichen Prinzipien widersprechende Politisierung der Justiz.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen14
Gegen Mitglieder welcher in der Türkei aktiven bzw. aus der Türkei stammenden Vereinigungen wurde aufgrund des § 129b StGB seit Einführung dieses Strafrechtsparagraphen ermittelt (bitte benennen, ob es sich um linksoder rechtsextreme, islamistische, prokurdische oder etwaige sonstige Vereinigungen handelt)?
Gegen wie viele Mitglieder welcher der in Frage 1 erfragten Vereinigungen wurden bislang wie viele Strafverfahren nach § 129b StGB mit welchem Ergebnis jeweils geführt?
Wie viele Mitglieder welcher der in Frage 1 erfragten Vereinigungen befinden sich seit wann in der Bundesrepublik Deutschland in Untersuchungshaft?
Wie viele Mitglieder welcher der in Frage 1 erfragten Vereinigungen befinden sich seit wann in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund welcher Verurteilung zu welcher Strafe in Strafhaft?
Bezüglich welcher in der Türkei aktiven bzw. aus der Türkei stammenden Vereinigungen bzw. von einzelnen, auch unbekannten Mitgliedern oder Unterstützern dieser Vereinigungen, läuft derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung von Seiten der Generalbundesanwaltschaft (GBA) ein Prüfvorgang zur Prüfung eines Anfangsverdachts aufgrund von § 129b StGB?
a) Wieweit ist nach Kenntnis der Bundesregierung ein auf Bundestagsdrucksache 18/5777 genannter Prüfvortrag bezüglich eines Anfangsverdachts gegen unbekannte Mitglieder oder Unterstützerinnen und Unterstützer der Marxistisch-Leninistisch-Kommunistischen Partei der Türkei (MLKP) gemäß § 129b StGB fortgeschritten?
b) Wurde zwischenzeitlich bezüglich der MLKP oder ihre Teilorganisationen bzw. einzelner ihrer Mitglieder oder Unterstützerinnen und Unterstützer eine Strafverfolgungsermächtigung nach § 129b StGB beim BMJV beantragt, und wenn ja, wie wurde diese beschieden?
Wann genau wurde jeweils von der GBA beim BMJV eine Verfolgungsermächtigung in welchem Rahmen nach § 129b StGB für Mitglieder der in Frage 1 erfragten Vereinigungen bzw. in ihnen nach Auffassung der GBA bestehende terroristische Vereinigungen beantragt?
a) Zu welchem Zeitpunkt wurden diese Ermächtigungen jeweils für die Verfolgung welcher möglichen Taten welches möglichen Täterkreises in welchem zeitlichen und räumlichen Wirkungskreis erteilt?
b) Zu welchem Zeitpunkt und aus welchem Anlass wurden diese Ermächtigungen jeweils verändert, neugefasst, teilweise oder ganz zurückgenommen?
c) In welchen Fällen und aus welchen Gründen bezüglich welcher Vereinigungen wurden Verfolgungsermächtigungen nicht oder nicht im von der GBA beantragten Rahmen erteilt?
Aus welchen Quellen im Einzelnen stammt jeweils das für die Erteilung einer Verfolgungsermächtigung nach § 129b StGB notwendige Wissen des BMJV bezüglich der in Frage 1 erfragten Vereinigungen, und inwieweit greift das BMJV dabei auf Informationen türkischer Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste zurück?
Bezüglich welcher in Frage 1 erfragten Vereinigungen fanden wann und in welchem Zusammenhang und mit welchem Ergebnis Gespräche welcher deutscher und türkischer Behörden oder Erörterungen internationaler Gremien etwa auf EU- oder NATO-Ebene statt?
Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung zu irgendeinem Zeitpunkt schriftliche oder mündliche Ersuchen oder Bitten von Seiten türkischer Behörden oder Regierungsstellen gegenüber der Bundesregierung oder bundesdeutschen Behörden bezüglich einer strafrechtlichen Verfolgung der in Frage 1 erfragten Vereinigungen oder einzelner ihrer Mitglieder?
a) Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt, von welchen türkischen Behörden und mit welchem genauen Inhalt erfolgten diese Ersuchen oder bitten welchen deutschen Behörden gegenüber?
b) Wenn nein, aufgrund welcher Ereignisse oder Überlegungen oder Ersuchen anderer, auch internationaler Stellen oder Gremien (bitte benennen), wurden nach Kenntnis der Bundesregierung von der GBA Ermittlungsverfahren gegen Mitglieder welche der in Frage 1 erfragten Vereinigungen eingeleitet?
Welche der in Frage 1 erfragten Vereinigungen werden nach Kenntnis der Bundesregierung seit wann auf welchen Terrorlisten von der EU, den USA oder Vereinten Nationen gelistet?
Welche der in Frage 1 erfragten Vereinigungen sind in der Bundesrepublik Deutschland seit wann mit vereinsrechtlichen Betätigungsverboten belegt?
Gegen welche der in Frage 1 erfragten Vereinigungen wurden oder werden nach Kenntnis der Bundesregierung seit wann in welchen anderen EU-Mitgliedstaaten Verfahren aufgrund von mit den deutschen §§ 129, 129a und 129b StGB vergleichbarer oder sonstiger einschlägiger Straftatbeständen geführt, und wie endeten diese Verfahren jeweils?
Gegen welche der in Frage 1 erfragten Vereinigungen wurden oder werden nach Kenntnis der Bundesregierung seit wann in der Türkei Verfahren aufgrund von mit den deutschen §§ 129, 129a und 129b StGB vergleichbarer oder sonstiger einschlägiger Straftatbeständen geführt?
Inwieweit war die mögliche Verfolgung von in Frage 1 erfragten Vereinigungen Thema der jüngsten, vor allem die Flüchtlingsthematik betreffenden Gespräche zwischen der Bundesregierung und der türkischen Regierung?