Soziale Menschenrechte von Menschen mit Behinderung und Diskriminierungen beim Zugang zum Arbeitsmarkt
der Abgeordneten Azize Tank, Katrin Werner, Annette Groth, Katja Kipping, Sabine Zimmermann (Zwickau), Jutta Krellmann, Ralph Lenkert, Cornelia Möhring, Norbert Müller (Potsdam), Kathrin Vogler, Harald Weinberg, Birgit Wöllert, Jörn Wunderlich, Pia Zimmermann und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Vielfältige Fähigkeiten und die unterschiedlichsten Behinderungen oder Beeinträchtigungen sind Bestandteil des menschlichen Daseins. Die Anerkennung sozialer Rechte auf Selbstbestimmung und Teilhabe am kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Leben bilden eine unabdingbare Vorbedingung für einen gesellschaftlichen Struktur- und Kulturwandel hin zu einer inklusiven Gesellschaft. Während soziale Rechte des UN-Sozialpaktes im Rang einfachen Bundesrechts in die deutsche Rechtsordnung übernommen wurden, konkretisiert und spezifiziert die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) die universellen Menschenrechte aus der Perspektive von Menschen mit Beeinträchtigungen vor dem Hintergrund ihrer Lebenslagen und bekräftigt die Notwendigkeit, diese gesamtgesellschaftlich in der Praxis umzusetzen. Eine Anerkennung dieser Rechte bedeutet nicht lediglich die Pflicht zum Abbau von Zugangsbeschränkungen zu diesen Rechten, sondern ist vielmehr Ausdruck einer substanziellen Neuausrichtung menschenrechtlicher Begriffe im Verständnis von staatlichen Menschenrechtsverpflichtungen. Menschen mit Behinderungen soll als handelnden Akteuren und Rechtsträgern, unter Wahrung ihrer individuellen Autonomie, einschließlich der Freiheit, eigene Entscheidungen zu treffen, sowie ihrer Unabhängigkeit und Nichtdiskriminierung, die volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und Einbeziehung in die Gesellschaft ermöglicht werden.
Gemäß Artikel 27 (Arbeit und Beschäftigung) der UN-Behindertenrechtskonvention wird „das gleiche Recht von Menschen mit Behinderungen auf Arbeit [anerkannt]; dies beinhaltet das Recht auf die Möglichkeit, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen, die in einem offenen, inklusiven und für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Arbeitsmarkt und Arbeitsumfeld frei gewählt oder angenommen wird“. Diskriminierungen aufgrund von Behinderungen in allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit einer Beschäftigung gleich welcher Art, einschließlich der Auswahl-, Einstellungs- und Beschäftigungsbedingungen, der Weiterbeschäftigung, des beruflichen Aufstiegs sowie sicherer und gesunder Arbeitsbedingungen sind verboten.
Am 2. Juli 2009 stellte der Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UN-Sozialausschuss, CESCR), der als Überwachungsorgan für den UN-Sozialpakt eingesetzt wurde, in einer Allgemeinen Bemerkung (die in autorisierter Form die Standards für die Auslegung des Paktes kommentieren und Hinweise auf die allgemeine Staatenpraxis geben) fest, dass Diskriminierung einer der größten Hinderungsgründe für den Genuss von Menschenrechten darstellt (General Comment Nr. 20: Artikel 2 Absatz 2 und die Nichtdiskriminierung bei den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten – E/C.12/GC/20). Aus der Allgemeinen Bemerkung Nummer 20 folgt, dass die Bundesrepublik Deutschland als Vertragsstaat verpflichtet ist, Maßnahmen zu treffen, um jegliche Diskriminierung bei der Gewährleistung sozialer Rechte – einschließlich einer Diskriminierung in der privaten Sphäre – zu verhindern und bezieht dabei explizit auch Menschen mit einer Beeinträchtigung oder Behinderung ein, welche direkt oder indirekt benachteiligt werden könnten. Der UN-Sozialausschuss stellte darüber hinaus auch klar, dass die Rechte aus dem UN-Sozialpakt gegenüber allen Menschen auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland Anwendung genießen, einschließlich Ausländern, Flüchtlingen, Asylsuchenden, Staatenlosen, Wanderarbeitnehmerinnen und Wanderarbeitern sowie Opfern von Menschenhandel und zwar unabhängig von ihrem rechtlichen Status oder Vorlage sonstiger Dokumente (vgl. Punkt 30 der Allgemeinen Bemerkung).
Der UN-Sozialausschuss konkretisierte bereits zuvor im General Comment Nummer 18: Artikel 6 und das Recht auf Arbeit des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (E/C.12/GC/18) vom 6. Februar 2006, dass die einzelnen Rechte des UN-Sozialpaktes die Staaten nicht bloß zu Leistungen gegenüber den Menschen verpflichten, sondern ebenso zu Maßnahmen, um die Paktrechte gegenüber Eingriffen von Seiten Dritter zu schützen. Bei der Gewährleistung des Rechts auf Arbeit seien Vertragsstaaten des UN-Sozialpakts gehalten, den gleichen und diskriminierungsfreien Zugang zur Arbeit in der Privatwirtschaft zu gewährleisten. Staatliche Leistungspflichten bestünden darüber hinaus insbesondere für Personen, welche etwa infolge einer Behinderung nicht in der Lage sind, das Recht auf Arbeit selbständig wahrzunehmen.
Der UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen (CRPD) hat die Umsetzung der UN-BRK in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der Staatenprüfung März 2015 kritisch untersucht. Der Ausschuss zeigt sich in seinen abschließenden Bemerkungen über den ersten Staatenbericht Deutschlands vom 17. April 2015 hinsichtlich der Bemühungen einen inklusiven Arbeitsmarkt zu schaffen, besorgt über die Segregation (Absonderung) auf dem Arbeitsmarkt, über beim Eintritt oder Übergang in den allgemeinen Arbeitsmarkt hinderliche finanzielle Fehlanreize sowie darüber, dass Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) weder auf den Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt vorbereiten noch diesen fördern (vgl. Punkt 49, CRPD/C/DEU/CO/1). Der UN-Ausschuss empfiehlt der Bundesrepublik Deutschland durch entsprechende Vorschriften wirksam u. a. einen inklusiven, in Übereinstimmung mit der UN-Behindertenrechtskonvention stehenden Arbeitsmarkt zu schaffen (vgl. Punkt 50).
Die Monitoring-Stelle zur UN-Behindertenrechtskonvention des Deutschen Instituts für Menschenrechte e. V. (DIMR) stellte anlässlich der Prüfung des ersten Staatenberichts Deutschlands in ihrem Parallelbericht an den CRPD-Ausschuss fest, dass ein abgestimmtes Handeln der politischen Verantwortlichen des Bundes, der Länder und der Kommunen sowie in vielen Aktivitäten der menschenrechtliche Ansatz fehlt. Die Monitoring-Stelle regte eine Empfehlung des zuständigen Ausschusses an die Bundesrepublik Deutschland (Bund und Länder) an, „[ihre] Anstrengungen zu verstärken, den ersten Arbeitsmarkt inklusiv zu gestalten. Der Trend zu wachsenden Beschäftigtenzahlen in Werkstätten soll zugunsten von Beschäftigungsmöglichkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt deutlich umgekehrt werden. Der Vertragsstaat sollte sich weiter in Richtung Inklusion und Partizipation bewegen, einen diskriminierungsfreien Zugang sowie eine auskömmliche Entlohnung gewähren und wo immer möglich Menschen – unter Bereitstellung notwendiger Unterstützungs- beziehungsweise Assistenzleistungen – in den ersten Arbeitsmarkt überführen“ (vgl. Punkt 143 des Parallelberichts).
In den Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) GbR mit dem Titel „Arbeitsassistenz – ein wichtiger Baustein zur Teilhabe am Arbeitsleben“ gemäß § 102 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) vom 2. April 2014 wird hingegen formuliert, dass für Berechtigte „in der Regel ein Unterstützungsbedarf von bis zu höchstens 4 Stunden“ also der Hälfte ihrer täglichen, regelmäßigen Arbeitszeit ausreichend sei und „[e]in darüber hinausgehender Unterstützungsbedarf besonders begründet werden“ muss.
Die Regierungskoalition zwischen CDU, CSU und SPD hat in ihrem Koalitionsvertrag festgeschrieben, dass: „Zentrales Element der sozialen Inklusion eine aktive Arbeitsmarktpolitik [ist]. Wir wollen die Integration von Menschen mit Behinderungen in den allgemeinen Arbeitsmarkt begleiten und so die Beschäftigungssituation nachhaltig verbessern. Dazu gehört auch die Anerkennung und Stärkung des ehrenamtlichen Engagements der Schwerbehindertenvertretungen. [...] Wir wollen den Übergang zwischen Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und dem ersten Arbeitsmarkt erleichtern, Rückkehrrechte garantieren und die Erfahrungen mit dem ‚Budget für Arbeit‘ einbeziehen.“ Bis auf einige wenige Initiativen und Modelle blieben jedoch konkrete strukturelle Veränderungen seitens der Bundesregierung bisher aus. Erfreulich ist demgegenüber, dass nationale Gerichte immer stärker bei der Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang von Rechten von Menschen mit Behinderung zu einer völkerrechtsfreundlichen Auslegung der sozialrechtlichen Bestimmungen neigen.
Auf Grundlage des Fakultativprotokolls zur UN-Behindertenrechtskonvention, welches nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges die Einleitung eines Individualbeschwerdeverfahrens vorsieht, wurde gegen die Bundesrepublik Deutschland bereits ein erstes Verfahren vor dem UN-Behindertenrechtsausschuss verhandelt. Gegenstand der Beschwerde „Gröninger vs. Deutschland“ (Nr. 2/2010, CRPD/C/11/D/2/2010) waren die Vorschriften zum Eingliederungszuschuss, aus dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (§§ 88 bis 92 SGB III). Der Ausschuss stellte Verletzungen der Artikel 27 Absatz 1 (h) UN-BRK (Arbeit und Beschäftigung) in Verbindung mit Artikel 3 Buchstaben a, b, c und e (Allgemeine Grundsätze), Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a (Allgemeine Verpflichtungen) und Artikel 5 Absatz 1 (Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung) fest. Der Ausschuss kritisierte, dass die gesetzlichen Regelungen das gleiche soziale Menschenrecht auf Arbeit von Menschen mit Behinderungen nicht angemessen gewährleisten. Die geltenden Vorschriften würden es potenziellen Arbeitgebern erschweren, Zuschüsse für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Behinderung zu erhalten. Dies würde sich nachteilig auf die Bewerberchancen von Menschen mit Behinderungen auswirken. Der Ausschuss hob dabei hervor, dass in dem konkreten Fall die eigenständigen Bemühungen des Betroffenen seine Berufsqualifikationen zu erhöhen sowie seine Bereitschaft zur Aufnahme einer kurzfristigen Beschäftigung paradoxerweise dazu führten, dass diese als Hindernis in der Zuerkennung von Unterstützungsleistungen zur Arbeitsmarktintegration bewertet wurden (vgl. S. 17, CRPD/C/D/2/2010). Der Ausschuss stellte deshalb fest, dass die Maßnahmen in der Bundesrepublik Deutschland zur Integration in den Arbeitsmarkt nicht dem Standard seiner Staatsverpflichtungen aus Artikel 27 UN-BRK genügten und forderte die Bundesrepublik Deutschland auf, zukünftig ähnliche Diskriminierung zu unterlassen, insbesondere die Funktionsweise und Anerkennungsrichtlinien bei Leistungen an dauerhaft beeinträchtigten Personen zu überprüfen und mit der UN-BRK in Einklang zu bringen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen25
Welche konkreten Maßnahmen im Hinblick auf strukturelle Veränderungen der gesetzlichen Grundlagen bzw. der Rechtspraxis oder sonstige Schlussfolgerungen hat die Bundesregierung vor dem Hintergrund der in den Empfehlungen des UN-Ausschusses, formulierten Sorgen, die dieser in seinen o. g. abschließenden Bemerkungen insbesondere zum Themenbereich Arbeit und Beschäftigung (Artikel 27 UN-BRK) der Bundesrepublik Deutschland zugesandt hat, implementiert?
Welche konkreten Maßnahmen im Hinblick auf strukturelle Veränderungen der gesetzlichen Grundlagen bzw. der Rechtspraxis oder sonstige Schlussfolgerungen hat die Bundesregierung umgesetzt, und welche plant sie zu ergreifen, um für Menschen mit Behinderungen oder Beeinträchtigungen mehr Beschäftigungsmöglichkeiten an barrierefreien Arbeitsplätzen zu schaffen, insbesondere auch für Frauen mit Behinderungen?
Welche konkreten Maßnahmen im Hinblick auf strukturelle Veränderungen der gesetzlichen Grundlagen bzw. der Rechtspraxis oder sonstige Schlussfolgerungen hat die Bundesregierung umgesetzt, und welche plant sie, um Daten und Informationen über barrierefreie Arbeitsplätze am allgemeinen Arbeitsmarkt zu sammeln und auszuwerten?
Welche konkreten Maßnahmen im Hinblick auf strukturelle Veränderungen der gesetzlichen Grundlagen bzw. der Rechtspraxis oder sonstige Schlussfolgerungen hat die Bundesregierung aus der Empfehlung des UN-Ausschusses, die „schrittweise Abschaffung der Behindertenwerkstätten durch sofort durchsetzbare Ausstiegsstrategien und Zeitpläne sowie durch Anreize für die Beschäftigung bei öffentlichen und privaten Arbeitgebern im allgemeinen Arbeitsmarkt“ zu fördern, umgesetzt?
Wie müssten aus Sicht der Bundesregierung Integrationsunternehmen, Abteilungen und Projekte finanziell und strukturell ausgestattet werden, damit sie die in der Unterrichtung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales „Chancen eröffnen – soziale Teilhabe sichern – Konzept zum Abbau der Langzeitarbeitslosigkeit“ (Ausschussdrucksache 18(11)234) formulierte zusätzliche Aufgabe der Aufnahme von langzeitarbeitslosen Menschen gerecht werden zu können und Menschen mit Behinderungen oder Beeinträchtigungen, die dort arbeiten, nicht verdrängt werden?
Welche konkreten Maßnahmen im Hinblick auf strukturelle Veränderungen der gesetzlichen Grundlagen bzw. der Rechtspraxis hat die Bundesregierung umgesetzt, und welche plant sie zu ergreifen, um die Anzahl von langzeitarbeitslosen Menschen mit Behinderungen oder Beeinträchtigungen deutlich zu senken?
Welche konkreten Maßnahmen im Hinblick auf strukturelle Veränderungen der gesetzlichen Grundlagen bzw. der Rechtspraxis hat die Bundesregierung umgesetzt und welche plant sie zu ergreifen, um Menschen mit Behinderungen, insbesondere Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen, welche bisher einen Platz in einer Werkstatt für behinderte Menschen angeboten bekommen haben, zukünftig verstärkt in Integrationsunternehmen, Abteilungen und Projekten zu beschäftigen?
Welche konkreten Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) GbR mit dem Titel „Arbeitsassistenz – ein wichtiger Baustein zur Teilhabe am Arbeitsleben“ vom 2. April 2014, insbesondere hinsichtlich der Formulierung, dass für Berechtigte in der Regel ein Unterstützungsbedarf von maximal der Hälfte ihrer täglichen, regelmäßigen Arbeitszeit ausreichend sein soll und dass ein darüber hinausgehender Bedarf besonders begründet werden muss?
Inwieweit teil die Bundesregierung die Auffassung, dass eine pauschale Bedarfsfeststellung ohne Einbeziehung der anspruchsberechtigten Menschen mit den Bestimmungen der UN-Behindertenrechtskonvention (namentlich: Präambel Buchstabe o); Allgemeine Grundsätze in Artikel 3 Buchstabe a sowie Allgemeine Verpflichtungen in Artikel 4 Absatz 3) nicht in Einklang zu bringen ist und vielmehr im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention eine bedarfsgerechte Förderung der notwendigen Arbeitsassistenz im Rahmen eines partizipativen, diskriminierungsfreien Verfahrens unter Beteiligung der Leistungsberechtigten sowie der Arbeitgeber vereinbart werden sollte?
Erachtet die Bundesregierung in Abstimmung mit den Ländern die finanzielle Ausstattung der Integrationsämter als ausreichend, um den menschenrechtlichen Verpflichtungen – beispielsweise zur Erstattung einer bedarfsgerechten Arbeitsassistenz – gerecht zu werden, und in welcher Form sieht sie hier Handlungsbedarf, zum Beispiel bei der Erhöhung der Ausgleichsabgabe oder mittels Zuschüssen aus Bundeshaushaltsmitteln?
Welche konkreten Maßnahmen wird die Bundesregierung in Kooperation mit den Ländern sowie den Integrationsämtern ergreifen, um die Empfehlungen des zuständigen UN-Ausschusses und der Monitoring-Stelle unter menschenrechtlichen Gesichtspunkten zu diskutieren und zu überarbeiten sowie den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Integrationsämter im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention bewusstseinsbildende Fort- und Weiterbildungen anzubieten?
Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung zur Erreichung der in der Erklärung der Beauftragten des Bundes und der Länder für Menschen mit Behinderungen vom 20. und 21. Mai 2015 zugesicherten Absicht der Stärkung der Schwerbehindertenvertretungen bislang ergriffen, bzw. wann ist mit der Durchsetzung welcher konkreten Maßnahmen zu rechnen?
Mittels welcher Maßnahmen will die Bundesregierung die Mitbestimmungsrechte für Werkstatträte gesetzlich festschreiben, und wann ist mit der Durchsetzung welcher konkreten Maßnahmen zu rechnen?
Welche konkreten Maßnahmen im Hinblick auf strukturelle Veränderungen der gesetzlichen Grundlagen bzw. der Rechtspraxis hat die Bundesregierung ergriffen oder welche sonstigen Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung, um Geflüchteten bzw. Asylsuchenden, die körperlich oder seelisch behindert bzw. beeinträchtigt sind, eine angemessene und menschenwürdige Unterbringung und Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland im Einklang mit der UN-Behindertenrechtskonvention zu gewährleisten?
Welche konkreten Maßnahmen im Hinblick auf strukturelle Veränderungen der gesetzliche Grundlagen bzw. der Rechtspraxis hat die Bundesregierung umgesetzt, und welche plant sie zu ergreifen, um Geflüchteten bzw. Asylsuchenden, die körperlich oder seelisch behindert bzw. beeinträchtigt sind, über die gesamte Dauer des Asylverfahrens den Zugang zu ihrem Grundrecht auf Asyl nach menschenwürdigen Gesichtspunkten zu gewährleisten und so den Bestimmungen der UN-Behindertenrechtskonvention gerecht zu werden (vgl. z. B. die Forderung von Caritas einen gesonderten Zugang von Flüchtlingen mit Behinderung am Berliner Landesamt für Gesundheit und Soziales – LaGeSo zu ermöglichen, www.rbb-online.de/politik/thema/fluechtlinge/berlin/Fluechtlingsversorgung-vor-Lageso-Caritas-fordert-Hilfe-vom-Senat.html)?
a) Welche Hinweise hat die Bundesregierung über die tatsächlichen Bedingungen und Umstände unter denen Flüchtlinge mit Behinderungen bzw. Beeinträchtigungen ihr Grundrecht auf Asyl in Anspruch nehmen können (bitte nach Ländern auflisten)?
b) Welche Hinweise hat die Bundesregierung über die bundesweite Gewährleistung eines barrierefreien Zugangs von Flüchtlingen zu deutschen Behörden u. a. zwecks der Registrierung?
c) Welche Hinweise hat die Bundesregierung über die Anzahl von Kindern mit Behinderungen und Beeinträchtigungen die als Flüchtlinge nach Deutschland kommen, und welche Kenntnis hat die Bundesregierung über ihre Unterbringung und gesundheitliche Versorgung (wie viel der genannten Kinder können Rehabilitationsleistungen, psychosoziale Therapien oder medizinische Unterstützung und in welcher Form in Anspruch nehmen)?
Wann und wo hat bzw. wann und wo wird die Bundesregierung im Einklang mit Artikel 5 des UN-Fakultativprotokolls zur UN-Behindertenrechtskonvention in Verbindung mit Regel Nummer 75 der einschlägigen Geschäftsordnung eine schriftliche Erwiderung auf die Stellungnahme und Empfehlungen des zuständigen UN-Ausschusses im Rahmen des Individualbeschwerdeverfahrens „Gröninger vs. Deutschland“ veröffentlichen, und wenn nein, warum nicht?
Wann, wo und in welcher Form ist die Bundesregierung der Aufforderung des zuständigen UN-Ausschusses nachgekommen, die Stellungnahme des Ausschusses im Individualbeschwerdeverfahren „Gröninger vs. Deutschland“ in einer offiziellen Sprache zu veröffentlichen und „breit in zugänglichen Formaten zu zirkulieren, um alle Bereiche der Bevölkerung zu erreichen“ (vgl. Punkt 8, „Consideration of the merits“ der Stellungnahme des zuständigen UN-Ausschusses)?
Welche konkreten Maßnahmen im Hinblick auf strukturelle Veränderungen der gesetzlichen Grundlagen bzw. der Rechtspraxis hat die Bundesregierung ergriffen oder welche sonstigen Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Hinweis des UN-Ausschusses im Verfahren „Gröninger vs. Deutschland“, dass die gegenwärtigen Regelungen bezüglich der Arbeitsmarktintegration von Menschen mit Behinderungen oder Beeinträchtigungen diskriminierend sind, da sie lediglich anwendbar sind auf Personen, deren Minderung der Arbeitsfähigkeit innerhalb von 36 Monaten wiederhergestellt werden kann und diese Regelungen keine Rechte vorsehen für solche Personen, da das Recht zur Beantragung von Fördermitteln in der exklusiven Verantwortung des Arbeitgebers liegt und die Richtlinien bei der Vergabe dieser Fördermittel weitere Diskriminierungen herstellt?
Welche konkreten Maßnahmen im Hinblick auf strukturelle Veränderungen der gesetzlichen Grundlagen bzw. der Rechtspraxis hat die Bundesregierung ergriffen oder welche sonstigen Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Hinweis des UN-Ausschusses im Verfahren „Gröninger vs. Deutschland“ auf eine inklusive Umgestaltung der gesellschaftlichen Bedingungen betreffend der gegenwärtigen Richtlinien zur Vergabe von Fördermitteln zur Arbeitsmarktintegration gegenüber Menschen mit Behinderungen oder Beeinträchtigungen?
Welche konkreten Maßnahmen im Hinblick auf strukturelle Veränderungen der gesetzlichen Grundlagen bzw. der Rechtspraxis hat die Bundesregierung ergriffen oder welche sonstigen Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Hinweis des UN-Ausschusses im Verfahren „Gröninger vs. Deutschland“ in Bezug auf die bisherige Definition von Behinderungen und Beeinträchtigungen im Sozialrecht und der Gewährleistung eines inklusiven Zuganges zum Arbeitsmarkt?
Welche konkreten Maßnahmen im Hinblick auf strukturelle Veränderungen der gesetzlichen Grundlagen bzw. der Rechtspraxis hat die Bundesregierung ergriffen oder welche sonstigen Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Hinweis des UN-Ausschusses im Verfahren „Gröninger vs. Deutschland“ in Bezug auf die bisherigen Maßnahmen, die keine Wirkung bei der Ermutigung der Arbeitgeber zur Einstellung von Menschen mit Behinderungen bzw. Beeinträchtigungen entfalten?
Welche konkreten Maßnahmen unternimmt die Bundesregierung, um das Fakultativprotokoll zum UN-Sozialpakt unverzüglich zu unterzeichnen und dem Deutschen Bundestag einen Gesetzentwurf zur Ratifizierung vorzulegen?
In wie vielen Fällen seit Inkrafttreten der UN-Behindertenrechtskonvention am 26. März 2009 haben zuständige Bundes- und Landesgerichte nach Kenntnis der Bundesregierung Normen des UN-Sozialpaktes bzw. der UN-Behindertenrechtskonvention, bei denen Rechte von Menschen mit Behinderungen oder Beeinträchtigungen streitentscheidend waren, unmittelbar angewendet bzw. als alleinige Entscheidungsgrundlage herangezogen (bitte nach Ländern, den betroffenen Normen und zuständigem Gericht auflisten)?
In wie vielen Fällen seit Inkrafttreten der UN-Behindertenrechtskonvention am 26. März 2009 haben zuständige Bundes- und Landesgerichte nach Kenntnis der Bundesregierung Normen des UN-Sozialpaktes bzw. der UN-Behindertenrechtskonvention, bei denen Rechte von Menschen mit Behinderungen oder Beeinträchtigungen streitentscheidend waren, in die Rechts- und Entscheidungsfindung einbezogen, insbesondere zur Auslegung von bundes- oder landesrechtlichen Bestimmungen, welche die Rechte von Menschen mit Behinderungen oder Beeinträchtigungen betreffen (bitte nach Ländern, den betroffenen Normen und zuständigem Gericht auflisten)?
In wie vielen Fällen seit Inkrafttreten der UN-Behindertenrechtskonvention am 26. März 2009 haben zuständige Bundes- und Landesgerichte nach Kenntnis der Bundesregierung Normen des UN-Sozialpaktes bzw. der UN-Behindertenrechtskonvention, bei denen Rechte von Menschen mit Behinderungen streitentscheidend waren, die Rechte von Geflüchteten sowie EU-Ausländern als auch Bürgern von Staaten, die nicht Mitglied der EU sind, zum Gegenstand?