Auslieferungen mithilfe des Europäischen Haftbefehls: Der Fall Tomás Elgorriaga Kunze
der Abgeordneten Andrej Hunko, Annette Groth, Ulla Jelpke, Dr. Alexander S. Neu und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Am 16. November 2015 wurde der spanische Staatsangehörige Tomás Elgorriaga Kunze nach mehr als einem Jahr in Auslieferungshaft auf Grundlage eines Europäischen Haftbefehls von Mannheim aus an Frankreich ausgeliefert (Neues Deutschland vom 25. November .2015). Brisant ist dieser Fall aus Sicht der Fragesteller vor dem Hintergrund, dass Tomás Elgorriaga Kunze nach der Festnahme in Spanien 1998 während der sogenannten „Detención incomunicada“ schwer gefoltert wurde und über mehrere Tage keinen Zugang zu Anwälten oder Angehörigen hatte (www.badische-zeitung.de/freiburg/wer-ist-der-angebliche-eta-terrorist-aus-freiburg--105582568.html). In vergleichbaren Fällen hat Frankreich in der Vergangenheit Personen bereits an Spanien überstellt (www.univie.ac.at/ bimtor/dateien/cat_2002_p.e._v_france.pdf; www.humanrights.ch/upload/pdf/09 1215_negCAT_Entscheid_GK_Deutschland_Com219_2002.pdf). Deshalb ist nicht auszuschließen, dass Tomás Elgorriaga Kunze nach der Auslieferung an Frankreich anschließend wieder nach Spanien ausgeliefert wird, wo ihm aus Sicht der Fragesteller erneut Folter drohen könnte. Spanien wurde erst im April ein weiteres Mal durch den UN-Ausschuss gegen Folter kritisiert und in Übereinstimmung mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte aufgefordert, die Praxis der Isolationshaft bei Terrorismusverdacht abzuschaffen (www. ohchr.org/en/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?LangID=E&NewsID= 15905). Auch Amnesty International kritisiert im Länderbericht 2015 für Spanien, dass die Definitionen für Folter und Verschwindenlassen in der spanischen Gesetzgebung weiterhin nicht internationalen Menschenrechtsstandards genügen.
Nach Aussagen des Umfelds von Tomás Elgorriaga Kunze durfte er keine persönlichen Gegenstände (nicht einmal seine Brille) mitnehmen und ihm wurde kein richterlicher Beschluss vorgelegt. Seine Versuche, politisches Asyl zu beantragen, wurden ignoriert. Auch wurden seine Anwälte nicht informiert, sondern erst im Nachhinein über seine Auslieferung nach Paris in Kenntnis gesetzt. Fast drei Tage lang wussten weder Angehörige noch Anwälte, wo sich Tomás Elgorriaga Kunze befand. Tomás Elgorriaga Kunze ist zwar spanischer Staatsangehöriger, hat jedoch eine Mutter mit deutscher Staatsangehörigkeit. Ein bei deutschen Behörden eingereichtes Gesuch zur Einbürgerung ist dort angeblich unauffindbar.
Obwohl, wie das Beispiel Spanien aus Sicht der Fragesteller zeigt, in einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union deutliche Defizite im Bereich der Menschenrechte existieren, wird mit dem Europäischen Haftbefehl ein deutlich verkürztes und vereinfachtes Auslieferungsverfahren praktiziert. Im Rahmen des Prüfungsverfahrens werden lediglich formelle und materielle Anforderungen geprüft. Eine Überprüfung, ob die erhobenen Tatvorwürfe zutreffen, oder unter welchen Bedingungen Urteile oder Gründe für die Ausstellung des Haftbefehls zustande gekommen sind, findet nicht statt. Alleine in den Jahren 2007 und 2008 wurden von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union 1 313 Auslieferungen bewilligt (Bundestagsdrucksache 16/12243).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen22
Wie viele Europäische Haftbefehle sind seit 2009, und aus welchen Ländern zum Zwecke der Vollstreckung an die Bundesrepublik Deutschland übersandt worden (bitte nach Jahren darstellen)?
a) Wie viele wurden vollstreckt?
b) Wie viele wurden nicht vollstreckt?
c) Welche Gründe lagen den jeweiligen Nichtvollstreckungen zugrunde?
d) Wie viele deutsche Staatsangehörige befanden sich unter den übergebenen Personen?
Wie viele Europäische Haftbefehle sind seit 2009 zum Zwecke der Vollstreckung aus der Bundesrepublik Deutschland an welche Staaten übersandt worden?
a) Wie viele wurden vollstreckt?
b) Wie viele wurden nicht vollstreckt?
c) Welche Gründe lagen den jeweiligen Nichtvollstreckungen zugrunde?
d) Wie viele deutsche Staatsangehörige befanden sich unter den übergebenen Personen?
Wie bewertet die Bundesregierung die Auslieferungspraxis auf Grundlage des Europäischen Haftbefehls hinsichtlich der Menschenrechtslage in Mitgliedstaaten der Europäischen Union?
Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung darüber, ob aufgrund eines Europäischen Haftbefehls von der Bundesrepublik Deutschland ausgelieferte Personen anschließend von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung betroffen waren?
Wie schließt die Bundesregierung aus, dass dem Europäischen Haftbefehl keine Urteile zu Grunde liegen, die auf Aussagen, die unter Folter zustande gekommen sind, basieren?
Wie bewertet die Bundesregierung die Anwendung des erst 2006 in Deutschland in Kraft getretenen Europäischen Haftbefehls nach nunmehr neun Jahren Anwendung?
Was ist der Bundesregierung über Diskussionen zur Erweiterung des Europäischen Haftbefehls, etwa hinsichtlich einer „Europäischen Fahndungsanordnung“ bekannt?
Welche Fälle eines möglichen Missbrauchs oder Fehlgebrauchs des Europäischen Haftbefehls durch andere EU-Mitgliedstaaten wurden der Bundesregierung seit 2009 bekannt, und in welchen Mitgliedstaaten ereigneten sich diese?
Welche der in der Tageszeitung „the guardian“ berichteten Mängel in der Umsetzung und Anwendung des Europäischen Haftbefehls in anderen EU-Mitgliedstaaten sind der Bundesregierung seit 2009 bekannt geworden („Door thief, piglet rustler, pudding snatcher: British courts despair at extradition requests“, „the guardian“ vom 20. Oktober 2008)?
Inwiefern wurde das auf Bundestagsdrucksache 16/12243 skizzierte Problem einer Verweigerung ohne Verweigerungsgrund, einer mitunter fehlenden Verhältnismäßigkeit, einer langen Bearbeitungsdauer, einer im Rahmenbeschluss nicht vorgesehenen Anforderung umfangreicher weiterer Unterlagen oder einer für die Übersetzung des Europäischen Haftbefehls in die Landessprache zu kurzen vorgegebenen Frist aus Sicht der Bundesregierung inzwischen behoben?
Welche Fälle wurden der Bundesregierung seit 2009 bekannt, in denen der Wegfall der Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit zur Anerkennung und Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls aufgrund einer Tat geführt hat, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht strafbewehrt ist?
Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, welche EU-Mitgliedstaaten die Richtlinie der „Europäischen Ermittlungsanordnung“ inzwischen innerstaatlich umgesetzt haben, und wann beabsichtigt die Bundesregierung, einen Gesetzentwurf für eine „Europäische Ermittlungsanordnung“ vorzulegen (Bundestagsdrucksache 18/1439)?
Welche Ermittlungen hat die Generalbundesanwaltschaft nach § 129a und § 129b des Strafgesetzbuches (StGB) gegen Tomás Elgorriaga Kunze angestellt?
Welche deutschen Behörden waren nach Kenntnis der Bundesregierung über die Festnahme und die Ermittlungen gegen Tomás Elgorriaga Kunze informiert oder involviert?
Woher stammten die Erkenntnisse über den Aufenthaltsort von Tomás Elgorriaga Kunze, die schließlich zu seiner Verhaftung führten (bitte die genaue Bezeichnung der Behörden angeben)?
Inwiefern trifft es zu, dass zwar formell der Generalstaatsanwalt des Landes Baden-Württembergs den Beschluss der Auslieferung von Tomás Elgorriaga Kunze des Oberlandesgerichtes umsetzen musste, dieser aber auf Weisung oder in Kooperation mit dem Generalbundesstaatsanwalt handelte?
Inwiefern haben die Bundesregierung bzw. die Generalbundesanwaltschaft geprüft, inwiefern die Aussagen, die zu Ermittlungen und schließlich zum Europäischen Haftbefehl bzw. zum Auslieferungsverfahren von Tomás Elgorriaga Kunze führten, unter Folter zustande gekommen sein könnten?
Auf welche Weise waren Bundesbehörden in das Auslieferungsverfahren gegen Tomás Elgorriaga Kunze involviert?
Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den konkreten Ablauf der Auslieferung von Tomás Elgorriaga Kunze an Frankreich?
a) Sind der Bundesregierung Verfahrensfehler bei der Auslieferung bekannt?
b) Hat nach Kenntnis der Bundesregierung ein richterlicher Beschluss vorgelegen, auf dessen Grundlage die Auslieferung vollzogen wurde?
c) Wurde Tomás Elgorriaga Kunze nach Kenntnis der Bundesregierung der richterliche Beschluss vorgelegt?
d) Sofern dies nicht erfolgte, aus welchem Grund wurde kein Auslieferungsbeschluss vorgezeigt?
Wie bewertet die Bundesregierung angesichts der Beteiligung des Generalbundesstaatsanwalts an dem Verfahren die von Tomás Elgorriaga Kunze vorgetragene Tatsache, dass ihm verweigert wurde bei der Abschiebeprozedur seine Brille aus der Zelle der Justizvollzugsanstalt (JVA) Mannheim mitzunehmen und er dadurch die aus seiner Sicht rechtswidrig handelnden beteiligten Beamtinnen und Beamten nicht identifizieren konnte?
Hat die Bundesregierung davon Kenntnis, dass Tomás Elgorriaga Kunze vor seiner Auslieferung politisches Asyl in Deutschland beantragt hat?
a) Wenn ja, welche Auswirkungen hatte dieser Asylantrag auf das Auslieferungsverfahren?
b) Wurde der Asylantrag formell aufgenommen?
c) Über welche eigenen Erkenntnisse verfügt die Bundesregierung zu dem von Tomás Elgorriaga Kunze vorgetragenen Vorwurf, die Justizbehörden der JVA Mannheim hätten sein mehrfach wiederholtes Gesuch auf einen Asylantrag ignoriert?
d) Sofern dies zutreffen sollte, inwiefern hätten sich die Beamtinnen und Beamten aus Sicht der Bundesregierung dadurch strafbar gemacht?
Sind der Bundesregierung die kritischen Schilderungen von Tomás Elgorriaga Kunze über seine Auslieferung nach Frankreich bekannt, und wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus?