Aufbau von EU-Grenzschutzeinheiten für Interventionen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Christine Buchholz, Annette Groth, Dr. André Hahn, Inge Höger, Andrej Hunko, Niema Movassat, Dr. Alexander S. Neu, Kathrin Vogler, Halina Wawzyniak und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Die Europäische Kommission hat Mitte Dezember 2015 einen Vorschlag zur Schaffung europäischer Küsten- und Grenzschutzeinheiten vorgestellt, die teilweise als „stehendes Korps“ konzipiert sein sollen. Einer zu schaffenden Europäischen Agentur für Grenz- und Küstenschutz soll das Recht eingeräumt werden, Maßnahmen gegebenenfalls auch gegen den Willen des betroffenen Mitgliedslandes durchzuführen. „Die Entscheidungen der Agentur sind für die Mitgliedstaaten bindend“, heißt es in dem Vorschlag, der auf dem EU-Gipfel am 17. Dezember 2015 grundsätzlich gebilligt wurde und innerhalb von sechs Monaten umgesetzt werden soll (Reuters, 18. Dezember 2015). Sollten die Maßnahmen nicht innerhalb der gesetzten Frist umgesetzt werden, könne die Kommission selbständig Anordnungen treffen, „einschließlich der Entsendung Europäischer Grenz- und Küstenschutzteams“. Diese Teams müssten in der Lage sein, einzugreifen, wenn der nationale Grenzschutz des Mitgliedstaates an der Frontlinie, aus welchen Gründen auch immer, den Herausforderungen nicht selbst effektiv entgegentritt. Das Grenzschutzkorps soll innerhalb weniger Tage mobilisierbar und einsatzbereit sein, um die Außengrenzen zu sichern. Es soll zudem auch bei Abschiebemaßnahmen eingesetzt werden – auch dabei ggf. gegen den Willen des betroffenen Landes (statewatch.org). Als Aufgabenbereiche der Agentur werden sowohl die Durchführung von Aufgaben der Grenzkontrolle auf allen Ebenen als auch die Entwicklung des Hotspot-Konzepts genannt.
Aufgebaut werden soll die Agentur aus dem Personal von FRONTEX, das um Personal aus dem Grenzschutz der Mitgliedsländer verstärkt werden soll. Insgesamt sind derzeit 1 000 feste Mitarbeiter sowie ein rasch mobilisierbarer Pool von weiteren 1 500 Grenzschützern in der Diskussion (DER TAGESSPIEGEL, 16. Dezember 2015).
Der Einsatz eines multinationalen Grenzschutzkorps an der Außengrenze eines Mitgliedstaates gegen dessen Willen wäre eine Verletzung der nationalen Souveränität, die nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller bislang beispiellos ist. So wird bislang allenfalls mit Staaten umgegangen, mit denen man sich im Krieg befindet. Der Vorschlag der Kommission wirft zahlreiche Fragen auch für den Bereich der deutschen Innenpolitik auf, da die Bundesregierung den Plan befürwortet und daher damit zu rechnen ist, dass auch deutsche Beamte von der „Agentur“ in Einsätze geschickt werden. Das tangiert eine Reihe binnen-, aber auch internationale Rechtsfragen. Außerdem sehen die Fragestellerinnen und Fragesteller die Pläne der Kommission als Gefahr für eine menschenrechtsorientierte und humanitäre Flüchtlingspolitik: Ein Staat, der nach Auffassung der Kommission oder der Agentur „zu viele“ Flüchtlinge einreisen lässt, müsste künftig damit rechnen, dass ausländische Grenzschutzbeamte seine eigenen Landesgrenzen schließen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen20
Welche grundsätzlichen Aufgaben soll die Agentur nach den Vorstellungen der Bundesregierung wahrnehmen, und welche Notwendigkeit sieht die Bundesregierung dafür?
Verlangt die Verabschiedung des Plans neben der Zustimmung des Europäischen Parlaments nach Auffassung der Bundesregierung auch die einstimmige Zustimmung der Mitgliedstaaten, oder genügt hier eine einfache Mehrheit (bitte Rechtsgrundlagen angeben)?
Inwiefern ist die bisherige Grenzschutzagentur FRONTEX mit ihrem Prinzip der Freiwilligkeit nicht mehr ausreichend, so dass eine Agentur gegründet werden soll, die ggf. auch gegen den Willen eines Mitgliedslandes in diesem tätig werden soll?
Inwiefern hat ein Mitgliedstaat in der Vergangenheit ein Verhalten an den Tag gelegt, das es aus Sicht der Bundesregierung geboten erscheinen lässt, eine Agentur zu gründen, die auch gegen den Willen eines Mitgliedslandes Grenzschützer an dessen Außengrenzen entsenden darf (bitte sowohl hinsichtlich des Schutzes der Außengrenze als auch des Bereichs von Abschiebungen/Rückführungen ausführen)? Falls ein solches Verhalten bislang aus Sicht der Bundesregierung nicht festzustellen war, inwiefern sieht sie dann eine Notwendigkeit dafür, ggf. gegen den Willen eines Mitgliedstaates tätig zu werden?
Wie soll sich das „stehende Korps“ der Agentur nach Kenntnis bzw. nach den Vorstellungen der Bundesregierung zusammensetzen und welche Aufgaben soll es erfüllen? Inwiefern soll dieses Personal auch selbständig operative Aufgaben an den Außengrenzen durchführen?
Welche Überlegungen gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung, bei einem Einsatz gegen den Willen des betroffenen Landes die tatsächliche Einsatzbereitschaft der entsandten Grenzschutztruppe zu gewährleisten (da der Zugang zu Ressourcen und Infrastruktur, Bewegungsfreiheit usw. von dem betreffenden Staat eingeschränkt oder verweigert werden könnte)?
Wer sollte im gegebenen Fall die Entscheidung treffen können, dass ein Mitgliedstaat die Herausforderungen des Grenzschutzes nicht effektiv bewältigt, so dass ein Einsatz der Agentur nötig würde? Obliegt diese Einschätzung der Leitung der Agentur selbst oder ist hierfür ein (einstimmiger) Beschluss der Kommission oder des Rates nötig? Inwiefern sollte in solche Entscheidungen das Europäische Parlament einbezogen werden?
Welche konkreten Aktivitäten sollen von dem festen Korps der Agentur sowie dem ggf. zu mobilisierenden Reservepool erfüllt werden (bitte möglichst die Bandbreite möglicher Aktivitäten anführen)? Inwiefern umfassen diese beispielsweise Dokumentenkontrolle, Abnahme von Fingerabdrücken von Migranten, Registrierung von Flüchtlingen, Zurückweisungen?
Welche Rechtsbefugnisse soll das ggf. gegen den Willen des betroffenen Mitgliedstaates entsandte EU-Grenzschutzkorps haben? Wie verhält sich in diesen Fällen das nationale Recht des betroffenen Landes und das der Entsendestaaten? Welchen Rechtsgrundlagen sind in solchen Fällen Angehörige der Bundespolizei unterworfen?
Inwiefern können nach Einschätzung oder Vorstellungen der Bundesregierung zum Reservepool der Agentur auch Angehörige von Streitkräften bzw. von Gendarmeriekräften gehören? Inwiefern ist es vorstellbar, dass Bundeswehr-Angehörige Teil des Reservepools sind und ggf. von der Agentur eingesetzt werden?
Soll das Personal aus dem Reservepool nach Kenntnis bzw. Vorstellungen der Bundesregierung im Einsatz unter das Kommando der Agentur gestellt werden, dem Kommando des Einsatzlandes oder dem Kommando des Entsendestaates untergeordnet werden?
Wie viel Personal könnte – angesichts chronischer Unterbesetzung etwa von Polizeibehörden in Deutschland – nach Einschätzung der Bundesregierung in Deutschland als verbindlicher Beitrag zum Reservepool gemeldet werden, das auf Anforderung der Agentur innerhalb weniger Tage in Marsch zu setzen wäre? Welche strukturellen und personellen Vorkehrungen würde dies zuvor in Deutschland erfordern?
Welcher Art sollen die „corrective actions“ sein, die von der Agentur verbindlich den Behörden einzelner Mitgliedstaaten vorgeschrieben werden können?
Wie genau soll der Zugang der Agentur zu technischer Ausrüstung, Fahrzeugen usw. gewährleistet werden (bitte Unterschiede zur bisherigen Tool-Lösung bei FRONTEX darstellen)?
Wie sollen nach den Vorstellungen der Bundesregierung die Kontrollmechanismen zur Überprüfung der Arbeit und der Einsätze der Agentur ausgestaltet werden?
Von wem soll nach den Vorstellungen der Bundesregierung der Menschenrechtsbeauftragte der Agentur ernannt werden, und welche Mittel sollen diesem zur Verfügung gestellt werden?
Welche Aufgaben und Befugnisse sollen den Verbindungsoffizieren, die in nationale Grenzbehörden entsandt werden, verliehen werden? Soll auch die Entsendung solcher Verbindungsoffiziere ggf. gegen den Willen des betroffenen Mitgliedstaates erfolgen?
Wie soll die Kooperation der Agentur mit anderen Behörden bzw. Einrichtungen der EU, der Nationalstaaten und auf internationaler Ebene ausgestaltet werden?
Inwiefern soll die Agentur zur Anlage von Datenbanken berechtigt werden?
Inwiefern sollen die Agentur, die Mitarbeiter der Grenzschutzkorps sowie des Reservepools zur Nutzung bestehender Datenbanken berechtigt werden (diese bitte angeben und sowohl Lese- als auch Schreibbefugnisse mitteilen)?