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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Haftungs- und Entschädigungsaspekte im Falle eines Atomunfalls in Belgien

Bestimmungen zur Atomhaftung und Deckungsvorsorge in den EU-Staaten, internationale Atomhaftungsabkommen, Ratifizierung des Revisionsprotokolls 2004 zum Pariser Übereinkommen, Absicherung von AKW-Betreibern gegen betriebswirtschaftliche Schäden, Initiativen für eine Verschärfung und Harmonisierung EU-rechtlicher Atomhaftungsregelungen, Entschädigung der betroffenen deutschen Bevölkerung bei einem Atomunfall im belgischen AKW Tihange, Haftungshöhe und Deckungsvorsorge des AKW-Betreibers, Schadensersatzansprüche, Beweislast<br /> (insgesamt 26 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit

Datum

17.02.2016

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 18/743127.01.2016

Haftungs- und Entschädigungsaspekte im Falle eines Atomunfalls in Belgien

der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl, Annalena Baerbock, Bärbel Höhn, Oliver Krischer, Christian Kühn (Tübingen), Steffi Lemke, Peter Meiwald, Dr. Julia Verlinden und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Trotz diverser internationaler Abkommen – Pariser Übereinkommen, Wiener Übereinkommen und Brüsseler Zusatzübereinkommen sowie jüngerer Revisionsprotokolle – sind Atomhaftung und Deckungsvorsorge in den europäischen Staaten, in denen Atomkraftwerke (AKW) betrieben werden, weiterhin sehr unterschiedlich geregelt.

Hinzu kommt, dass die Haftungshöhe des AKW-Betreibers im Falle eines katastrophalen Atomunfalls bei einem Bruchteil des zu erwartenden finanziellen Schadensausmaßes gedeckelt ist. So geht der Schaden der japanischen Atomkatastrophe von Fukushima vom März 2011 laut Medienberichten in dreistellige Milliardenhöhe (in Euro), während die Haftungsobergrenzen überwiegend im unteren bis mittleren dreistelligen Millionenbereich liegen, in einzelnen Fällen sogar im zweistelligen (vgl. Hartmut Gaßner und Dr. Georg Buchholz „Atomhaftung in Europa und Deutschland – Defizite und Empfehlungen zur Fortentwicklung“, Berlin 14. März 2013, Gutachten für die Bundestagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN; im Weiteren kurz „Gaßner, Buchholz 2013“).

Angesichts dieser Diskrepanz kritisieren Experten, dass das bestehende Atomhaftungsregime mehr dem Schutz der AKW-Betreiber vor Insolvenz als dem Opferschutz diene (vgl. Gaßner, Buchholz 2013).

Die von der Europäischen Kommission nach der Atomkatastrophe von Fukushima im Jahr 2011 angekündigte Atomhaftungsverschärfung und -harmonisierung blieb aus (vgl. Artikel „EU will Haftpflicht für Atomunfälle“ in der Berliner Zeitung vom 5. Oktober 2012 in Verbindung mit bisherigem Ausbleiben einer betreffenden Neuregelung). Noch nicht einmal das Revisionsprotokoll 2004 zum Pariser Übereinkommen, das eine bei weitem nicht ausreichende, aber immerhin kleine Erhöhung der Betreiberhaftungssumme versähe, ist bislang in Kraft getreten. Und das, obwohl dies nach ursprünglichem Plan bereits im Jahr 2006 hätte erfolgen sollen, vgl. Bundestagsdrucksache 17/12156 in Verbindung mit der OECD-Online-Übersicht zum Status der Übereinkommen, www.oecd-nea.org/law/paris-convention-ratification.html.

Der Umstand, dass derzeit zwei belgische AKW trotz gravierender Materialprobleme im Leistungsbetrieb sein dürfen (vgl. beispielsweise Bundestagsdrucksache 18/7220), wirft unter anderem auch die Frage auf, mit welchen finanziellen Folgen Geschädigte im Falle eines – insbesondere katastrophalen – Atomunfalls in Belgien zu rechnen hätten und welche Entschädigungsregelungen und -defizite es hierbei gibt. Dies betrifft auch Deutschland, denn das belgische AKW Tihange liegt rund 60 Kilometer von der deutsch-belgischen Grenze entfernt. Für das Rheinland und insbesondere für die Region Aachen/Düren besteht deswegen ein starkes öffentliches Interesse an dieser Anlage. Dass Atomkraft unsicher ist, haben die Reaktorkatastrophen von Tschernobyl und Fukushima auf tragische Weise gezeigt.

Ein Unfall in Belgien beträfe die Menschen in dieser Region mit als Erste. Wie u. a. Untersuchungen der Universität für Bodenkultur Wien ergeben haben, kann ein Super-GAU (GAU: größter anzunehmender Unfall) dazu führen, dass viele Gemeinden in Deutschland und der Euregio Maas-Rhein für Jahrzehnte unbewohnbar werden. Die Stadt Aachen, als Oberzentrum mit 250 000 Einwohnern, wäre auf Dauer unbewohnbar. Die Stadt Fukushima ist wie die Stadt Aachen nur ca. 60 km vom Reaktor entfernt und war nach dem Super-GAU wochenlang mit einer Strahlung belastet, die den in Deutschland für den AKW-Betrieb zulässigen Strahlungsjahreshöchstwert für Einzelpersonen der Bevölkerung von 1 Millisievert um ein Vielfaches überschritten hat (vgl. Onlineinformation des Bundesamtes für Strahlenschutz „Die radiologische Situation in Japan“).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen26

1

Welche aktuellen Erkenntnisse hat die Bundesregierung über das geschätzte finanzielle Gesamtschadensausmaß der Atomkatastrophe von Fukushima im Jahr 2011?

2

Welche Erkenntnisse haben die Bundesregierung oder die sie beratende Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit (GRS) gGmbH über Abschätzungen, ab wann die von der Atomkatastrophe von Tschernobyl am stärksten radioaktiv belasteten, bislang weiterhin unbewohnbaren Gebiete soweit regeneriert sein werden, dass sie nach deutschen Strahlenschutz-Maßstäben wieder als Wohngebiet zugelassen werden könnten?

Falls unklar, welche Erkenntnisse liegen hilfsweise zur geschätzten weiteren Entwicklung der radioaktiven Belastung in diesen am stärksten radioaktiv belasteten Gebieten vor?

3

Ist der Bundesregierung bekannt, dass die Partner-Sachverständigenorganisation der GRS, das französische Institut de Radioprotection et de Sûreté Nucléaire (IRSN), den möglichen volkswirtschaftlichen Gesamtschaden bei einer Atomkatastrophe eines französischen AKW in der Analyse „Massive radiological releases profoundly differ from controlled releases“ aus dem Jahr 2012 im mittleren dreistelligen Milliardenbereich beziffert hat?

4

Wie viele Menschen leben nach den Erkenntnissen der Bundesregierung im Umkreis um das belgische AKW Tihange, wenn man das Maß des hierzulande in der Außenzone genannten Kreises mit einem 100-km-Radius zugrunde legt?

Wie viele Menschen leben dabei schätzungsweise auf deutschem Staatsgebiet?

5

Kann die Bundesregierung bestätigen, dass in Belgien aktuell sowohl Haftung als auch Deckungsvorsorge des AKW-Betreibers Electrabel bei etwa 1,2 Milliarden Euro gedeckelt sind (vgl. hierzu das in der Vorbemerkung genannte Gutachten Gaßner, Buchholz 2013)?

Falls nein, in welcher Höhe sind sie geregelt?

6

Kann die Bundesregierung ggf. weiter bestätigen, dass es aufgrund der in Belgien geltenden Haftungssumme von 1,2 Milliarden Euro auf Basis der von Belgien unterzeichneten internationalen Atomhaftungsabkommen im Rahmen bzw. auf Basis dieser keine weitere staatliche Entschädigungsverpflichtung, im Falle darüber hinausgehender finanzieller Schäden, gäbe (vgl. Gaßner, Buchholz 2013)?

7

Hält die Bundesregierung die Höhe der in den bestehenden internationalen Atomhaftungsabkommen geregelten Untergrenzen für a) Betreiberhaftung und b) Deckungsvorsorge angesichts der Erfahrungswerte mit den Atomkatastrophen von Tschernobyl und Fukushima hinsichtlich des möglichen Gesamtschadens von Atomkatstrophen – insbesondere im Falle eines AKW in Zentraleuropa, das nicht am Meer steht, sondern in einer ringsum dicht besiedelten Region – für ausreichend (dass Staaten davon nach oben abweichende Regelungen treffen können, ist bekannt; die Frage zielt explizit auf die in den Abkommen geregelten Mindestsummen ab)?

Falls ja, warum (bitte ausführliche Begründung)?

Falls nein, welche Reforminitiativen hat sie seit dem Jahr 2011 auf welcher Ebene ergriffen?

8

Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass Diskrepanzen zwischen der Haftung des Anlagenbetreibers im Atomkraftbereich und Anlagenbetreibern anderer Industriebereichen mit (Hoch-)Risikoanlagen bestehen (beispielsweise beträgt die Schadensersatzsumme des Ölkonzern BP gegenüber staatlichen Stellen der USA für die durch den Unfall seiner Ölbohrinsel Deepwater Horizon entstandenen Umweltverschmutzung umgerechnet etwa 17 Milliarden Euro, vgl. Agenturmeldungen vom 2. Juli 2015)?

Falls nein, warum nicht?

9

Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, inwiefern und ggf. in welcher Höhe AKW-Betreiber sich bezüglich eigener betriebswirtschaftlichen Schäden wie Verlust der Anlage, Schäden auf der Anlage und entgangene künftige Erlöse aus der Atomstromproduktion für den Fall eines Atomunfalls versichern (falls möglich, bitte auch Erkenntnisse zu AKW-Betreibern in Nachbarstaaten zu Deutschland angeben)?

10

Seit wann hätte die Bundesregierung ihr Ratifizierungsinstrument zum Revisionsprotokoll 2004 zum Pariser Übereinkommen hinterlegen können, wenn die anderen EU-Mitgliedstaaten ebenfalls bereit gewesen wären (vgl. Bundestagsdrucksache 17/12156)?

11

Inwiefern und wie oft war das Revisionsprotokoll 2004 zum Pariser Übereinkommen Gegenstand der Beratungen der Ratsarbeitsgruppe Atomfragen der EU-Mitgliedstaaten?

12

Welche EU-Mitgliedstaaten haben in der Ratsarbeitsgruppe Atomfragen erläutert, dass sie ihre Ratifizierungsinstrumente zum Revisionsprotokoll 2004 zum Pariser Übereinkommen noch nicht hinterlegen können?

Wurden dabei auch die spezifischen innerstaatlichen Gründe genannt, und falls ja, jeweils welche?

13

Welche EU-Mitgliedstaaten sehen sich auch heute noch nicht in der Lage, ihre Ratifizierungsinstrumente zum Revisionsprotokoll 2004 zum Pariser Übereinkommen zu hinterlegen, und wie aktuell ist der diesbezügliche Erkenntnisstand der Bundesregierung?

14

Wann, auf welcher Ebene und mit welchem (ggf. vorläufigen) Ergebnis hat die Bundesregierung in dieser Wahlperiode Initiativen ergriffen, damit es zu der eigentlich bereits für das Jahr 2006 geplanten gemeinsamen Hinterlegung der EU-Mitgliedstaaten ihrer Ratifizierungsinstrumente zum Revisionsprotokoll 2004 kommt (vgl. Bundestagsdrucksache 17/12156)?

15

Wann, auf welcher Ebene und mit welchem (ggf. vorläufigen) Ergebnis hat die Bundesregierung in dieser Wahlperiode etwaige Initiativen ergriffen, damit es zu einer Verschärfung und Harmonisierung EU-rechtlicher Atomhaftungsregelegungen kommt (vgl. Bundestagsdrucksache 17/12156)?

16

In welchem Verfahren und in welcher Höhe (voll oder inwiefern anteilig) würden in Deutschland lebenden Geschädigten Eigentumsschäden bzw. -verluste bei einem Atomunfall im belgischen AKW Tihange entschädigt, beispielsweise privaten Immobilienbesitzern?

17

An wen müssten die Geschädigten dabei ihre Ansprüche richten, in welchem Staat wäre im Streitfall der Gerichtsstand?

18

Auf welcher Rechtsgrundlage und wem gegenüber könnten Geschädigte Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn die in Belgien geltende Höchstgrenze der AKW-Betreiberhaftung durch die Summe der dann ggf. bereits vorliegenden Schadensersatzansprüche bereits überschritten ist?

19

In welchem Verfahren und in welcher Höhe (voll oder inwiefern anteilig) würden bei einer Evakuierung und Umsiedelung beispielsweise Mietausfälle für Vermieter entschädigt?

20

In welchem Verfahren und in welcher Höhe (voll oder inwiefern anteilig) würden beispielsweise durch einen Atomunfall im AKW Tihange bedingte Schäden an industriellen und mittelständischen Gewerbeimmobilen entschädigt?

21

In welchem Verfahren und in welcher Höhe würden analog Privathaushalte im Falle langfristiger Umsiedlung entschädigt?

22

In welchem Verfahren und in welcher Höhe würden analog Gehalts- bzw. Einkommensausfälle entschädigt?

23

Würden Einkommensnachteile in einem neuen Arbeitsverhältnis entschädigt, falls dieses aufgrund einer Evakuierung und Umsiedlung nötig würde?

24

Inwiefern würde die Bundesregierung deutsche Geschädigte bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen unterstützen und ggf. auf welcher Rechtsgrundlage?

25

Inwiefern teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass die Beweislast die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen bei einem Atomunfall im AKW Tihange erheblich erschweren kann?

26

Genügen die bestehenden Regelungen des Atomhaftungsregimes in Deutschland und Belgien aus Sicht der Bundesregierung der hierzulande geltenden staatlichen Pflicht zur bestmöglichen Schadensvorsorge für die Bevölkerung?

Falls ja, warum (bitte ausführlich Begründung)?

Falls nein, welche Konsequenzen gedenkt die Bundesregierung daraus zu ziehen?

Berlin, den 26. Januar 2016

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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