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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Ausweisungen im Jahr 2015

Statistische Angaben zu im Ausländerzentralregister (AZR) gespeicherten Personen mit Ausweisungsverfügung (Stand 31. Dezember 2015), freiwillige Ausreisen, Abschiebungen, aufenthaltsrechtliche Empfehlungen der Arbeitsgruppe &quot;Statusrechtliche Begleitmaßnahmen&quot; (AG Status) beim Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ), Bereinigungsverfahren betr. unbefristet erlassener Einreiseverbote, Verschärfung des Ausweisungsrechts in Bezug auf straffällige Flüchtlinge bzw. Asylsuchende, Vereinbarkeit mit völkerrechtlichen Schutzregelungen<br /> (insgesamt 18 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

11.03.2016

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 18/751211.02.2016

Ausweisungen im Jahr 2015

der Abgeordneten Ulla Jelpke, Frank Tempel, Sevim Dağdelen, Kerstin Kassner, Jan Korte, Dr. Petra Sitte, Halina Wawzyniak, Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

In der Nacht vom 31. Dezember 2015 auf den 1. Januar 2016 kam es in Köln und anderen deutschen Städten zu Übergriffen von Gruppen junger Männer auf Frauen. In den Medien wurde in diesem Zusammenhang über mutmaßliche Täter mit einem „nordafrikanischen“ bzw. „arabischen“ Erscheinungsbild berichtet. Da Ermittlungen zu den Übergriffen noch andauern, können die Justizbehörden bislang keine belastbaren Angaben zu den mutmaßlichen Tätern machen. Dennoch wurden die Vorkommnisse in der Silvesternacht zum Anlass genommen, eine Debatte um eine Verschärfung der Asyl-, Ausländer- bzw. Ausweisungsgesetze zu beginnen. Ende Januar 2016 brachte das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes „zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern und zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern“ auf den Weg. Nach diesem Entwurf soll es zur Annahme eines berechtigten Ausweisungsinteresses bereits ausreichen, wenn wegen bestimmter Delikte – zum Beispiel Körperverletzung, Tötung oder Vergewaltigung – eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ausgesprochen wurde, auch wenn diese zur Bewährung ausgesetzt wird.

Ausweisungen dürfen nur nach einer Abwägung der staatlichen mit den individuellen Interessen in jedem Einzelfall erfolgen. Dabei sind die maßgeblichen Vorgaben und Regelungen nach europäischem und internationalem Recht zu beachten. Für Flüchtlinge etwa ergibt sich ein besonderer Ausweisungsschutz aus europäischem Recht und aus der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK). Die Ausweisung eines Flüchtlings ist so zum Beispiel nach Artikel 32 GFK nur „aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung“ zulässig. Für – aus Sicht der Fragesteller – „faktische Inländer“ leitet sich der Ausweisungsschutz aus Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ab, für türkische Staatsangehörige gelten vornehmlich die Regelungen des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei.

Auch vor dem Hintergrund dieses neuen Gesetzesvorhabens möchten die Fragesteller Zahlen und Informationen zu den Ausweisungen im Jahr 2015 in Erfahrung bringen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen18

1

Wie viele Ausländerinnen und Ausländer sind (mit Stand 31. Dezember 2015) im Ausländerzentralregister gespeichert, gegen die eine Ausweisungsverfügung ergangen ist (bitte Ausweisungen der Jahre 2015, 2014 und 2013 gesondert angeben)?

2

Wie viele Ausländerinnen und Ausländer sind (mit Stand 31. Dezember 2015) im Ausländerzentralregister gespeichert, gegen die eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, differenziert nach Geschlecht?

3

Wie viele Ausländerinnen und Ausländer sind (mit Stand 31. Dezember 2015) im Ausländerzentralregister gespeichert, gegen die eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, differenziert nach Alter (in den Schritten 0 bis 13 Jahre, 14 bis 17 Jahre, 18 bis 21 Jahre, 22 bis 26 Jahre, 27 bis 35 Jahre, 36 bis 60 Jahre, 60 Jahre und älter)?

4

Wie viele Ausländerinnen und Ausländer sind (mit Stand 31. Dezember 2015) im Ausländerzentralregister gespeichert, gegen die eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, differenziert nach Bundesländern (bitte für Ausweisungen der Jahre 2014 und 2015 eine gesonderte Auflistung nach Bundesländern machen)?

5

Wie viele Ausländerinnen und Ausländer sind (mit Stand 31. Dezember 2015) im Ausländerzentralregister gespeichert, gegen die eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, differenziert nach den 15 wichtigsten Herkunftsstaaten (bitte für Ausweisungen der Jahre 2014 und 2015 eine gesonderte Auflistung machen)?

6

Über welchen Aufenthaltsstatus verfügten Ausländerinnen und Ausländer laut Ausländerzentralregister (zum Stand 31. Dezember 2015), gegen die eine noch nicht wirksame Ausweisungsverfügung ergangen ist (bei Duldungen, bitte soweit möglich, nach der Rechtsgrundlage der Duldung differenzieren)?

7

Wie viele Ausländerinnen und Ausländer sind (mit Stand 31. Dezember 2015) im Ausländerzentralregister gespeichert, gegen die eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, differenziert nach befristet und unbefristet, und wie viele dieser Ausweisungen erfolgten in den Jahren 2013, 2014 und 2015?

8

Wie viele Ausländerinnen und Ausländer, gegen die eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, sind (mit Stand 31.Dezember 2015) im Ausländerzentralregister als „aufhältig“ bzw. „nicht aufhältig“ gespeichert (bitte bei den noch aufhältigen Personen nach Bundesländern, den 15 häufigsten Herkunftsstaaten und dem Jahr der Ausweisung differenzieren)? Wie viele Ausländerinnen und Ausländer sind (mit Stand 31. Dezember 2015) im Ausländerzentralregister gespeichert, gegen die eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, differenziert nach „noch nicht vollziehbar“, „sofort vollziehbar“ und „unanfechtbar“, und wie viele dieser Ausweisungen erfolgten in den Jahren 2013, 2014 und 2015?

9

Wie viele der Ausländerinnen und Ausländer, gegen die eine Ausweisungsverfügung erging (bitte zum Stand 31. Dezember 2015 für Ausweisungen im Jahr 2014 und 2015),

a) reisten nach Kenntnis der Bundesregierung freiwillig aus,

b) wurden nach Kenntnis der Bundesregierung abgeschoben,

c) konnten nach Kenntnis der Bundesregierung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden (bitte Gründe so differenziert wie möglich benennen)?

10

Welche Erkenntnisse oder Einschätzungen fachkundiger Bediensteter liegen der Bundesregierung zu der Frage vor, gegen wie viele Ausländerinnen und Ausländer auf der Grundlage von § 54 Absatz 5, 5a, 6 und 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) a.F. und der Nummer 9 bis 11 in § 55 Absatz 2 Satz 1 AufenthG a.F. seit Geltung der Regelungen eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, und wie viele hiervon rechtskräftig wurden?

11

In wie vielen Fällen hat die Arbeitsgruppe „Statusrechtliche Begleitmaßnahmen“ (AG Status) des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) im vergangenen Jahr eine Überwachungsanordnung nach § 54a AufenthG a.F. empfohlen (bitte möglichst nach den Verpflichtungen gemäß § 56 Absatz 1 bis 4 differenzieren), in wie vielen Fällen wurde dieser Empfehlung nach Kenntnis der Bundesregierung Folge geleistet, und wie viele Überwachungsanordnungen gab es insgesamt (bitte nach Jahren und Herkunftsstaat der Betroffenen aufschlüsseln)?

12

In wie vielen Fällen hat die AG Status im vergangenen Jahr eine Abschiebungsanordnung ohne vorherige Ausweisung nach § 58a AufenthG empfohlen, in wie vielen Fällen wurde dieser Empfehlung nach Kenntnis der Bundesregierung Folge geleistet, und wie viele Abschiebungsanordnungen gab es insgesamt (bitte nach Jahren und Herkunftsstaat der Betroffenen aufschlüsseln)?

13

In wie vielen Fällen hat das BAMF im vergangenen Jahr auf Empfehlung der „AG Status“ ein Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahren gegen eine Asyloder Flüchtlingsanerkennung eingeleitet (bitte nach Jahren, Staatsangehörigkeit der Betroffenen und Ausgang des Verfahrens aufschlüsseln)?

14

Wie weit sind Bemühungen von Bund und Ländern gediehen, für die knapp eine halbe Million als unbefristet erlassenen Einreiseverbote ein „Bereinigungsverfahren“ (vgl. Bundestagsdrucksache 18/249, Frage 10) durchzuführen, bzw. inwiefern ist mittlerweile ein zweiter „Bereinigungsdurchgang“ (wie auf der Bundestagsdrucksache 18/4596 in der Antwort zu Frage 14 angekündigt) mit welchen Ergebnissen erfolgt (bitte im Detail darlegen)?

15

Mit welcher Begründung (bitte detailliert ausführen) hält die Bundesregierung die in dem Kabinettsentwurf eines Gesetzes „zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern und zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern“ enthaltenen Verschärfungen in Bezug auf Flüchtlinge bzw. Asylsuchende für vereinbar mit

a) den entsprechenden völkerrechtlichen Schutzregelungen, insbesondere Artikel 32, 33 GFK in Verbindung mit den Ausführungen des Handbuchs des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Neuauflage, Genf, Dezember 2011/deutsche Version 2013, S. 37, Nr. 155 - 157) als Ausdruck einer verfestigten Staatenpraxis,

b) und dem absoluten Abschiebungsschutz nach Artikel 3 EMRK?

16

Inwiefern und aus welchen Gründen vermag eine zur Bewährung ausgesetzte Strafe nach Ansicht der Bundesregierung die Ausnahmeregelung des Artikels 33 Absatz 2 GFK zu erfüllen, wonach der Ausweisungsschutz nur dann verwehrt wird, wenn der Betroffene aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit des Landes anzusehen ist, in dem er sich befindet, oder der Betroffene eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Staates bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde (bitte insbesondere mit dem Argument auseinandersetzen, dass eine Bewährungsstrafe ja regelmäßig nur bei guter Sozialprognose und bei Nichtentgegenstehen der besonderen Schwere der Tat erfolgt)?

17

Inwiefern ist die geplante Einbeziehung der „Rechtstreue“ bei der Abwägung nach § 53 Absatz 2 AufenthG vereinbar mit der Auslegung von Artikel 32, 33 GFK sowie Artikel 3 EMRK und den Bestimmungen der EU-Qualifikationsrichtlinie?

18

Inwiefern begründen nach der Einschätzung der Bundesregierung Straftaten, welche mit List begangen wurden, ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse?

Berlin, den 10. Februar 2016

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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