BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Bau der Bundesautobahn 52 auf Gladbecker Stadtgebiet

Beteiligung der Bundesregierung an der Erarbeitung einer dreiseitigen &quot;Vereinbarung zum geplanten Neubau der A 52 im Zuge der B 224 auf Gladbecker Stadtgebiet&quot; zwischen Bund, Land Nordrhein-Westfalen und Stadt Gladbeck sowie Zustimmung zum Inhalt, zahlreiche detaillierte Einzelfragen zu dieser Vereinbarung, Begutachtung der Tauglichkeit durch Rechtsanwälte, Beurteilung des Vorliegens von Verstößen gegen geltendes Verwaltungsrecht und deren Auswirkungen<br /> (insgesamt 12 Einzelfragen mit zahlreichen Unterfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur

Datum

07.03.2016

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 18/759316.02.2016

Bau der Bundesautobahn 52 auf Gladbecker Stadtgebiet

der Abgeordneten Sabine Leidig, Herbert Behrens, Caren Lay, Matthias W. Birkwald, Eva Bulling-Schröter, Andrej Hunko, Ulla Jelpke, Kathrin Vogler, Hubertus Zdebel und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen hat in seiner Nachmeldung zum Bundesverkehrswegeplan (BVWP) 2015 den Ausbau der A 52 nördlich der A 2 und seine priorisierte Planung davon abhängig gemacht, dass die Stadt Gladbeck der Maßnahme zustimmt (siehe: www.mbwsv.nrw.de/verkehr/_pdf_container/2015_07_17_ Priorisierungsliste.pdf).

Über die finanzielle Beteiligung der Stadt Gladbeck an den Kosten des geplanten Tunnels wurde am 25. März 2012 ein Ratsbürgerentscheid durchgeführt, in dem sich die große Mehrheit der Abstimmenden gegen die geplante Beteiligung der Stadt Gladbeck am Autobahnbau ausgesprochen hat. Von Bund und Land war für diesen Fall zugesichert, dass auf dem Gladbecker Stadtgebiet keine Ausbauplanung stattfinden wird. An diese Absprache fühlen sich Bund und Land für den Abschnitt nach Einschätzung der Fragesteller nun nicht mehr gebunden.

Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen hat den Gladbecker Bürgerinnen und Bürgern in einem Schreiben vom 15. September 2015 zugesagt, dass ein Bau der A 52 durch Gladbeck gegen eine demokratische Mehrheitsentscheidung der Bürgerinnen und Bürger Gladbecks nicht erkennbar sei und von seinem Haus nicht unterstützt werden würde.

Der Rat der Stadt Gladbeck hat in seiner Sitzung am 26. November 2015 den Ausbau der A 52 auf der Grundlage einer ihm vorgelegten „endabgestimmten Vereinbarung zum geplanten Neubau der A 52 im Zuge der B 224 auf Gladbecker Stadtgebiet“ begrüßt und den Bürgermeister zur Unterzeichnung bevollmächtigt.

Am 23. Dezember 2015 ist diese Unterzeichnung erfolgt. Diese ist dann zunächst dem Düsseldorfer Verkehrsminister zur Mitzeichnung weitergeleitet worden und soll dann zur Unterschrift an den Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur Alexander Dobrindt, der namentlich in der Vereinbarung aufgeführt ist, geschickt werden. Dieser Darstellung der Stadt Gladbeck entgegen steht die Antwort der Bundesregierung vom 09. Februar 2016, wonach „Verwaltungsvereinbarungen für den Bund (...) die jeweils zuständige Auftragsverwaltung“ schließe und eine „Zustimmung zu planerischen Details in Form des Gesehen-Vermerkes durch den Bund (...) zunächst die Erstellung der entsprechenden Entwurfsunterlagen“ erfordere (Antwort auf die Schriftliche Frage 98 auf Bundestagsdrucksache 18/7510).

An der Tauglichkeit der „Vereinbarung“ als „endabgestimmte“ Grundlage einer langfristigen und belastbaren Zusammenarbeit zwischen Land, Bund und Stadt bestehen bei den Rechtsanwälten Hans-Joachim Kalb, Burchard Strunz, Matthias Raith u. a. indessen erhebliche Zweifel („Zur Tauglichkeit der ´Vereinbarung zum geplanten Neubau der A 52 im Zuge der B 224 auf Gladbecker Gebiet` als Grundlage für Planung und Bau der Autobahn in Gladbeck“ vom 18. Januar 2016). Neben vertraglichen Ungereimtheiten werden in der Vereinbarung Verstöße gegen geltendes Verwaltungsrecht und die im Grundgesetz festgelegten Zuständigkeiten der Vertragsparteien festgestellt. So sollen beispielsweise Lärmschutzeinrichtungen im Bereich des Autobahndreiecks A 52/A 2, für das bereits ein Planfeststellungsverfahren läuft, „außerhalb des Planfeststellungsverfahrens“ gebaut werden. Bund und Land sollen Kosten übernehmen, ohne dass die Rechtsbeziehungen zwischen den beiden Körperschaften geklärt sind. Teilweise handelt es sich um Kostenpositionen, die nach geltendem Recht ausschließlich der Bund zu tragen hat. Die beteiligten Ministerien garantieren die Finanzierung des erst nach fünf bis zehn Jahren anstehenden Baus, obwohl die Bereitstellung der erforderlichen Mittel zum Bau der Autobahn nur durch den Deutschen Bundestag als Haushaltsgesetzgeber erfolgen kann.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen12

1

Inwiefern war die Bundesregierung an der Erarbeitung des in der Stadt Gladbeck vorgelegten Entwurfes einer dreiseitigen „Vereinbarung zum geplanten Neubau der A 52 im Zuge der B 224 auf Gladbecker Stadtgebiet“ zwischen dem Bund, dem Land Nordrhein-Westfalen und der Stadt Gladbeck beteiligt?

a) Von welchem der drei Beteiligten ging die Initiative zu dieser Vereinbarung aus?

b) Welcher der drei Beteiligten hat den ersten Entwurf zu dieser Vereinbarung verfasst?

c) Von wann datiert der erste Entwurf dieser Vereinbarung?

d) An welchem Tag hat die Bundesregierung erstmals von der Idee einer solchen Vereinbarung Kenntnis erlangt?

e) Welche Gespräche (telefonisch sowie mit persönlicher Anwesenheit) wurden wann vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) mit einem oder beiden der anderen beiden Beteiligten über diese Vereinbarung geführt?

f) Wurde Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt bereits über die Existenz dieser Vereinbarung informiert?

2

Hat die Bundesregierung dem Inhalt dieser Vereinbarung zugestimmt?

Wenn ja, wer erteilte diese Zustimmung?

Wenn nein, wie erklärt sich die Bundesregierung, dass Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt in dieser Vereinbarung als Unterzeichner aufgeführt ist?

3

Ist die Einschätzung der Fragesteller zutreffend, dass die Antwort auf die Schriftliche Frage 98 auf Bundestagsdrucksache 18/7510 bedeutet, dass der Bundesverkehrsminister diese Vereinbarung nicht unterzeichnen wird und dies seitens des Bundes auch nie intendiert war?

Wenn nein, warum ist diese Einschätzung nicht zutreffend, und wann und durch wen wurde von der Bundesregierung die Zusage zur Unterzeichnung gegenüber wem gegeben?

Wenn ja, wie erklärt sich die Bundesregierung die anderslautenden Darstellungen der Stadt Gladbeck?

4

Hat der nordrhein-westfälische Verkehrsminister diese Vereinbarung bereits unterzeichnet?

Wenn ja, wann erfolgte dies?

Wenn ja, wurde diese bereits an den Bundesverkehrsminister weitergeleitet und gegebenenfalls wann?

Wenn nein, ist der Bundesregierung bekannt, warum dies noch nicht erfolgte und wann dies gegebenenfalls erfolgen wird?

5

Ist der Bundesregierung bekannt, dass der Bürgermeister der Stadt Gladbeck kein über den vorgelegten Entwurf hinausgehendes Verhandlungsmandat hat, und welche Schlussfolgerungen zieht sie gegebenenfalls daraus?

6

Ist der Bundesregierung die rechtliche Begutachtung der Vereinbarung mit dem Titel „Zur Tauglichkeit der ´Vereinbarung zum geplanten Neubau der A 52 im Zuge der B 224 auf Gladbecker Gebiet` als Grundlage für Planung und Bau der Autobahn in Gladbeck“ der Rechtsanwälte Hans-Joachim Kalb, Burchard Strunz, Matthias Raith u. a. vom 18. Januar 2016 bekannt?

7

Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, wonach diese Vereinbarung mehrere Verstöße gegen geltendes Recht beinhaltet, insbesondere gegen

a) das Haushaltsrecht des Deutschen Bundestages, durch die verbindliche Zusage einer Finanzierung zum Bau des Abschnittes der A 52 bis Gelsenkirchen-Buer-West (§ 6 des Entwurfes der Vereinbarung),

b) das Planfeststellungsrecht nach § 17 des Bundesfernstraßengesetzes in Verbindung mit den §§ 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes, durch die Aussagen der Vereinbarung zur „landschaftlichen Gestaltung im Übergang zum Schlosspark“ (§ 5 des Entwurfs der Vereinbarung), sowie

c) die Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Ländern, indem gemeinsame Verpflichtungen von Bund und Land festgelegt werden (insbesondere in den §§ 1 und 4 des Entwurfes der Vereinbarung), ohne zu konkretisieren, wer von diesen beiden jeweils welche Verpflichtungen übernehmen will (bitte jeweils begründen)?

8

Welche Rechtsgrundlage gibt es für die in den Fragen 7a bis 7c genannten Teile der Vereinbarung?

9

Wird die Bundesregierung – vor dem Hintergrund ihrer Antwort auf die Schriftliche Frage 98 auf Bundestagsdrucksache 18/7510 wonach „die in der Vereinbarung niedergelegten Eckpunkte zu Grunde gelegt werden sollen, soweit diese (…) mit den rechtlichen Vorgaben vereinbar sind“ – die Vereinbarkeit der Vereinbarung mit den rechtlichen Vorgaben prüfen?

Wenn ja, bis wann wird dies erfolgen?

Wenn nein, warum nicht?

10

Wieso enthält diese Vereinbarung keine salvatorische Klausel?

11

Welche Auswirkungen hat es auf den in Arbeit befindlichen Bundesverkehrswegeplan 2015, wenn der Beschluss des Gladbecker Rates wegen der beurteilten Verstöße gegen geltendes Recht aufgehoben werden müsste bzw. würde?

12

Wann und durch wen wurde der Stadt Gladbeck oder dem Land Nordrhein-Westfalen mitgeteilt, dass die A 52 zwischen der A 2 und der Stadtgrenze Gelsenkirchen auch im Falle einer Ablehnung der Vereinbarung durch den Rat der Stadt bzw. dem Land oder einen ablehnenden Bürgerentscheid gebaut werde (www.derwesten.de/staedte/gladbeck/berliner-a52-paket-geht-im-november-flott-in-die-ratsgremien-id11233875.html#plx1086369719), und was sind die Gründe dafür?

Berlin, den 15. Februar 2016

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

Ähnliche Kleine Anfragen