Einziehung von Geld und Wertsachen (Sicherheitsleistungen) von Asylsuchenden
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Katrin Kunert, Harald Petzold (Havelland), Martina Renner, Kersten Steinke, Halina Wawzyniak, Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Die Behörden von Bund und Ländern können von Asylsuchenden Sicherheitsleistungen einbehalten, um die Kosten von Abschiebungen (§ 66 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG) oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (§ 7a AsylbLG) zu decken.
Aus Sicht der Fragesteller sind die gesetzlichen Regelungen unverhältnismäßig. Zwar spricht nichts dagegen, dass die – mutmaßlich sehr wenigen – Wohlhabenderen unter den Flüchtlingen ihre Lebensführung in Deutschland selbst finanzieren. Allerdings wird ihnen die Möglichkeit eigenbestimmter Lebensführung genommen, wenn ihnen die Barmittel oder Vermögenswerte von Anfang an abgenommen werden. Sie erhalten nicht die Chance, unabhängig von Sozialleistungen zu leben, sondern durch diese Beschlagnahmungen („Sicherheitsleistungen“) wird vielmehr ihre sofortige Hilfsbedürftigkeit hergestellt.
Auch die Kosten für etwaige Zurückführungen oder Abschiebungen können schon zu einem Zeitpunkt als Sicherheitsleistung einbehalten werden, zu dem überhaupt noch keine vollziehbare Ausreiseaufforderung vorliegt.
Nach – vorläufigen – Angaben der Bundesregierung hat die Bundespolizei im Jahr 2015 Sicherheitsleistungen nach § 66 Absatz 5 AufenthG in Höhe von fast 350 000 Euro erhoben (Antwort auf die Mündliche Frage 13 der Abgeordneten Ulla Jelpke vom 27. Januar 2016 auf Bundestagsdrucksache 18/7330).
Nach Angaben der Rechtsanwältin Gisela Seidler erhalten die Asylsuchenden hierüber keine Abrechnung (Kölner Stadt-Anzeiger, 21. Januar 2016).
Diesbezüglich, wie auch im Hinblick auf die Rückzahlungs- und Verzinsungsmodalitäten sehen die Fragesteller Klärungsbedarf. Zudem muss berücksichtigt werden, dass Asylsuchende – anders als normale „Hartz-IV“-Bezieher – kaum Freibeträge behalten dürfen. Je nach Bundesland wird ihnen allenfalls ein dreistelliger Betrag belassen, wohingegen im „Hartz-IV“-System lebensaltersabhängige Freibeträge gelten, die Erwachsenen mehrere Tausend Euro als Schonvermögen einräumen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen21
Welche Behörden in Bund und Ländern sind nach Kenntnis der Bundesregierung zur Einbehaltung von Sicherheitsleistungen von Asylsuchenden berechtigt, und auf welcher Grundlage (bitte ggf. nach AufenthG und AsylbLG differenzieren)?
Welche Maßnahmen sind den jeweiligen Behörden gestattet, um das Vorhandensein von Barmitteln oder Wertgegenstände festzustellen (bitte Rechts- oder Ermächtigungsgrundlage benennen)? Welche Anforderungen werden dabei an das zuständige Personal gestellt?
In welcher Höhe hat die Bundespolizei im Jahr 2015 Sicherheitsleistungen erhoben (bitte nach Rechtsgrundlagen unterscheiden und differenzieren, inwiefern es sich um Wertgegenstände oder Barmittel handelte)?
Wer genau ist dazu berechtigt, die Einbehaltung einer Sicherheitsleistung nach § 66 Absatz 5 AufenthG zur Deckung etwaiger Rückführungs-/Abschiebekosten anzuordnen?
a) Zu welchem Zeitpunkt kann eine solche Einbehaltung frühestens vorgenommen werden?
b) Ist für die Einbehaltung eine Prognose über die Wahrscheinlichkeit einer späteren Rückführung bzw. Abschiebung notwendig, und wenn ja, auf welcher Grundlage ist der mit der Einbehaltung beauftragte Beamte zu einer solchen Prognose in der Lage?
c) Inwiefern sind Rechtsmittel gegen eine Beschlagnahmung möglich, und wie oft wurden solche Rechtsmittel in den Jahren 2015, 2014 und 2013 eingelegt (bitte nach Jahren und ggf. Rechtsmitteln differenzieren)?
Wo und von wem genau werden die einbehaltenen Barmittel sowie Wertgegenstände nach § 66 Absatz 5 AufenthG jeweils aufbewahrt?
Werden einbehaltene Barmittel in den Fällen, in denen die betreffenden Personen abgeschoben werden und nach Abzug der Abschiebekosten ein „Restguthaben“ bleibt oder aber die Personen freiwillig auf eigene Kosten ausreisen, vor Durchführung der Abschiebung ausbezahlt oder erst danach?
Falls letzteres, wie gestaltet sich diese Auszahlung konkret?
Wie häufig waren solche Fälle im Jahr 2015?
Inwiefern erhalten die betreffenden Personen bei Verwendung der Sicherheitsleistung für die Deckung der Abschiebungskosten eine vollständige Kostenaufstellung?
Wie häufig hat die Bundespolizei im Jahr 2015 Wertgegenstände einbehalten?
a) Um welche Art Wertgegenstände handelte es sich dabei (bitte soweit möglich vollständig angeben, falls das nicht möglich sein sollte, summarisch angeben)?
b) Wie gestaltet sich die allfällige Verwertung einbehaltener Wertgegenstände? Inwiefern hat der Eigentümer die Möglichkeit, die Wertgegenstände gegen die Zahlung einer entsprechenden Geldsumme auszulösen?
c) In welchem Umfang (Erlös) wurden im Jahr 2015 Wertgegenstände verwertet, und in welchem Jahr wurden diese als Sicherheitsleistung einbehalten?
d) Was geschieht, wenn die Verwertung von Wertgegenständen nach Verrechnung mit allfälligen Kosten ein „Restguthaben“ ergibt? Inwiefern wird dieses ausbezahlt oder den betroffenen Personen in ihre Heimatländer überwiesen, und was geschieht, wenn sie dort nicht erreichbar sind?
Wer bzw. welche Behörde oder welches Gremium legt fest, welche Wertgegenstände aufgrund welcher genauen Kriterien einbehalten werden dürfen?
a) Gibt es Wertgegenstände, deren Einbehaltung untersagt ist, und wenn ja, welche, und auf welcher Rechtsgrundlage?
b) Gehören Mobiltelefone und Laptops zu den nicht einzubehaltenden Wertgegenständen, um den Betroffenen die Möglichkeit zu belassen, mit Angehörigen zu kommunizieren, und wenn nein, warum nicht?
c) Inwieweit und aufgrund welcher Definitionen und Kriterien gehören Eheringe, Familienerbstücke oder traditioneller Hochzeitsschmuck dazu?
In welcher Höhe haben die Behörden der Länder im Jahr 2015 nach Kenntnis der Bundesregierung Sicherheitsleistungen von Asylsuchenden einbehalten (bitte soweit möglich nach Rechtsgrundlagen differenzieren)?
In welchem Umfang haben die Behörden der Länder im Jahr 2015 nach Kenntnis der Bundesregierung Wertgegenstände einbehalten, und um welche Art Wertgegenstände handelte es sich dabei (bitte soweit möglich vollständig angeben, falls das nicht möglich sein sollte, summarisch angeben)?
Wie gestaltet sich nach Kenntnis der Bundesregierung der Umgang mit Sicherheitsleistungen, die von den Behörden eines Bundeslandes erhoben wurden, wenn der Asylsuchende vor dem „Aufbrauchen“ der einbehaltenen Mittel in ein anderes Bundesland verlegt wird?
Was geschieht nach Kenntnis der Bundesregierung mit Asylsuchenden, die sich einer Leibesvisitation zum Zweck der Feststellung etwaiger Barmittel oder sonstiger Vermögenswerte verweigern? Inwiefern haben sie mit Anwendung von Gewalt, Zwang oder mit negativen Folgen für ihr Asylverfahren zu rechnen (bitte ggf. nach Bundesländern differenzieren)?
Erhalten die betroffenen Asylsuchenden eine Quittung über die einbehaltenen Barmittel oder Vermögenswerte, und wenn ja, durch welche Behörde?
Auf welcher Grundlagen entscheidet das durchführende Personal, ob Wertgegenstände zu beschlagnahmen sind? Inwiefern sind sie darin geschult, etwa zu erkennen, ob es sich bei Schmuckstücken um wertvolle Juwelen oder um Modeschmuck handelt?
Welche Regelungen gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung hinsichtlich der Beschlagnahmung von Schmuck, der – insbesondere bei Eheringen usw. – von hoher symbolischer Bedeutung für die Besitzer sein kann?
Inwiefern ist es aus Sicht der Bundesregierung sinnvoll, den – mutmaßlich wenigen – Wohlhabenderen unter den Flüchtlingen so gut wie alle Barmittel und Wertgegenstände abzunehmen und sie dadurch erst in den Stand der Bedürftigkeit zu versetzen, anstatt ihnen zu ermöglichen, solange wie möglich auf den Bezug von Leistungen nach dem AsylbLG zu verzichten und ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten (bitte begründen)?
Welchen Selbstbehalt setzt die Bundespolizei bei der Erhebung von Sicherheitsleistungen nach § 66 Absatz 5 AufenthG an, und auf welcher Grundlage? Inwiefern gibt es diesbezüglich entsprechende Rechts- oder Verwaltungsvorschriften?
Inwiefern legen die Länder nach Kenntnis der Bundesregierung den Asylsuchenden, denen Barmittel oder Wertgegenstände nach § 7a AsylbLG abgenommen wurden, vollständige Abrechnungen über die erbrachten Leistungen vor? Inwiefern haben die Betroffenen die Möglichkeit, einen Verzicht auf bestimmte Leistungen zu erklären (etwa zur Verfügung gestellte Lebensmittel), um den entsprechenden Barwert zu behalten und sich selbst zu versorgen?
Inwiefern werden zurückzuzahlende (nicht aufgebrauchte) Barmittel oder Wertgegenstände verzinst?
Welche Bundesländer verzichten nach Kenntnis der Bundesregierung auf die Einbehaltung von Sicherheitsleistungen nach § 7a AsylbLG und frieren stattdessen lediglich die Auszahlung des sog. Taschengeldes ein, bis das Vermögen der Asylsuchenden aufgebraucht ist bzw. den Selbstbehalt erreicht hat?