Die Westsahara 25 Jahre nach der VN-Resolution 690 zu einem Referendum über die Unabhängigkeit der Westsahara
der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Wolfgang Gehrcke, Annette Groth, Heike Hänsel, Inge Höger, Andrej Hunko und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Die Fraktion DIE LINKE. beschäftigt sich seit langem mit zahlreichen parlamentarischen Anfragen und Initiativen mit dem Westsahara-Konflikt, infolge der völkerrechtswidrigen Besetzung der Westsahara durch Marokko im Jahr 1975 (vgl. z. B. Bundestagsdrucksachen 17/415, 17/1521, 17/5556, 17/8317 und 18/4922).
Die Westsahara ist seit 1975 von Marokko völkerrechtswidrig besetzt, obwohl der Internationale Gerichtshof bereits im selben Jahr die marokkanischen Ansprüche auf dieses Territorium zurückwies. Die Widerstandsbewegung Frente Polisario erklärte daraufhin mit breiter Zustimmung der Bevölkerung im Jahr 1976 die Gründung der Demokratischen Arabischen Republik Sahara (DARS), die zwischenzeitlich von 85 Staaten und der Afrikanischen Union anerkannt wurde.
Seit 1991 herrscht ein Waffenstillstand, den die UN-Mission MINURSO bis heute überwacht. Die Frente Polisario hatte den Waffenstillstand mit der Bedingung verknüpft, per Referendum über die Unabhängigkeit abstimmen zu dürfen. Dieses Referendum ist aber bis heute nicht abgehalten worden. Mehr noch, es wird von Marokko massiv versucht es zu verhindern. Einerseits wird seit Jahren durch gezielte Ansiedlung marokkanischer Staatsbürger/innen die Zusammensetzung der stimmberechtigten Bevölkerung der Westsahara beeinflusst. Zum anderen versucht Marokko das durch den UNO-Sicherheitsrat in der Resolution 1429 anerkannte Selbstbestimmungsrecht der Westsahara-Bevölkerung und den in diesem Zusammenhang ausgearbeiteten Referendum-Plan des ehemaligen US-Außenminister James Baker zu blockieren, der vorsah, die Bevölkerung bis 2008 in einem Referendum darüber entscheiden zu lassen, ob sie die volle Unabhängigkeit will oder zu Marokko gehören möchte. Während die DARS einem Referendum mit drei Optionen (Unabhängigkeit, Anschluss an Marokko oder Autonomie) zustimmt, lehnt Marokko das komplett ab und will nur über eine Autonomielösung abstimmen lassen. Damit will sich das autokratische Königreich auch weiter den Zugriff auf die Ressourcen der besetzten Gebiete sichern. Es geht dabei nicht nur um die reichen Fischgründe vor der Westsahara, sondern auch um Öl und Agrarprodukte.
Seit 40 Jahren beutet Marokko die Rohstoffe der Westsahara mit Unterstützung der europäischen Staaten wie Deutschland völkerrechtswidrig aus. Denn bis heute kann Marokko nicht belegen, dass Aktivitäten zur Ausbeutung natürlicher Ressourcen in der völkerrechtswidrig besetzten Westsahara mit der Charta der Vereinten Nationen im Einklang stehen, wonach diese Aktivitäten zum Wohle der Einwohner/innen dieser Gebiete, für sie oder in Konsultation mit ihren Vertretern unternommen werden.
In seinem Urteil vom 10. Dezember 2015 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun entsprechend dem Antrag der Frente Polisario stattgegeben und das Landwirtschafts-Kooperationsabkommen zwischen der EU und Marokko annulliert, weil es auch auf die Gebiete der Westsahara angewandt wird. Diesem Urteil zufolge kann Marokko keinerlei Souveränitätsrechte über das Territorium der Westsahara beanspruchen und besitzt kein internationales Mandat, um dort Handlungen als souveräner Staat auszuüben. Die gesamte Annexionspolitik Marokkos ist durch diese Gerichtsentscheidung in Frage gestellt.
Dieser Urteilsspruch vom 10. Dezember 2015 hat auch deshalb einige Bedeutung, weil während des Verfahrens der Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission anerkannt haben, dass Marokko nur Souveränitätsrechte auf seinem international anerkannten Territorium ausübt. Der Rat der EU hat am 14. Dezember 2015 einstimmig beschlossen, Rechtsmittel gegen das Urteil einzulegen (vgl. Bundestagsdrucksache 18/7181, Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 8).
Marokko hält seit über 40 Jahren die Westsahara völkerrechtswidrig besetzt und verletzt dort massiv Menschenrechte – in Form von willkürlichen Festnahmen, von Folter, durch unfaire Gerichtsverfahren und die Niederschlagung von Widerstand gegen eben diese Besatzungspolitik. Man denke an das Protestcamp Gdeim Izik, das „Camp der Würde“. Darin hatten sich im Oktober 2010 etwa 20 000 Sahrauis versammelt, bis es im November 2010 gewaltsam niedergerissen wurde. Zwölf Menschen wurden getötet und Hunderte verletzt (www.neues-deutschland.de/artikel/1000581.koste-es-was-es-wolle.html). Marokko ist nicht sicher und darf deshalb auch laut PRO ASYL nicht als vermeintlicher „sicherer Herkunftsstaat“ eingestuft werden (www.fr-online.de/flucht-und-zuwanderung/fluechtlinge-diskussion-um-sichere-herkunftsstaaten,24931854,33534718.html).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen38
Inwieweit ist die Bundesregierung der Auffassung, dass sich der Begriff „Hoheitsgebiet“ bezogen auf Marokko gerade nicht auf die von Marokko besetzten Gebiete der Westsahara erstreckt, da dies sonst einer Anerkennung einer Hoheit über diese Gebiete bedeuten würde (Plenarprotokoll 18/154, Mittwoch, den 17. Februar 2016, S. 15168)?
Inwieweit trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass die marokkanische Polizei Landkarten konfiszieren kann, in denen die Westsahara nicht als Teil des Landes markiert ist (www.deutschlandfunk.de/westsahara-voelkermordprozess-gegen-marokkanische-ex.795.de.html?dram:article_id=316888)?
Inwieweit trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass gegen den marokkanischen Journalisten Ali Anouzla wegen des Vorwurfs der „Gefährdung der territorialen Integrität des Königreichs“ ein Verfahren eingeleitet wurde, weil dieser im November 2015 „bild.de“ ein ausführliches Interview zur Lage der Journalisten in Marokko gegeben hat, in dem er als ein Beispiel für Tabus der Berichterstattung in Marokko „die Situation der Sahara“ nannte und „bild.de“ als Zitat die Formulierung „die Situation der besetzten West-Sahara“ wiedergab (KANN vom 9. Februar 2016)?
Ist nach Kenntnis der Bundesregierung ein/e Menschenrechtsaktivist/in der politischen Verfolgung ausgesetzt, wenn gegen ihn der Vorwurf der Gefährdung der territorialen Integrität Marokkos erhoben wird und sich dieser Vorwurf auf Aktivitäten gegen die völkerrechtswidrige Besatzung der Westsahara beziehen, also auf ein Gebiet, das völkerrechtlich als Gebiet ohne Selbstregierung gilt?
Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, welche der von Marokko präsentierten 56 Ausstellern auf der Grünen Woche in der völkerrechtswidrig besetzten Westsahara aktiv sind (ihren Sitz dort haben und/oder Produkte von dort ausstellen) – wie beispielsweise die Lamlaga Cooperative mit Sitz in Dakhla, Westsahara?
Inwieweit und welche Schlussfolgerungen bzw. Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus, dass Marokko die völkerrechtswidrig besetzte Westsahara auf der Grünen Woche als Teil Marokkos darstellt (http://hpd.de/artikel/12645)?
Welche Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche) hat die Bundesregierung darüber, dass kritische Äußerungen über den König, die Monarchie, den Islam oder den Anspruch Marokkos über die Westsahara kriminalisiert werden und die Behörden die Rechte auf freie Meinungsäußerung, Vereinigungs‐ und Versammlungsfreiheit massiv einschränkten (vgl. die von PRO ASYL zitierten Menschenrechtsorganisationen in der Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Bestimmung von Algerien, Marokko und Tunesien als sichere Herkunftsstaaten; www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2016/02/160216_PRO_ASYL_Stellungnahme_GE_Sichere_Herkunftsstaaten_Algerien_Marokko_Tunesien.pdf)?
Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung (auch nachrichtendienstliche) zu, dass Menschenrechtsorganisationen und andere Vereinigungen nur unter Auflagen arbeiten können einschränkten (vgl. die von PRO ASYL zitierten Menschenrechtsorganisationen in der Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Bestimmung von Algerien, Marokko und Tunesien als sichere Herkunftsstaaten; www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2016/02/160216_PRO_ASYL_Stellungnahme_GE_Sichere_Herkunftsstaaten_Algerien_Marokko_Tunesien.pdf?
Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung (auch nachrichtendienstliche) zu, dass friedliche Demonstrationen und Protestaktionen, die kritisch gegenüber den König, die Monarchie, den Islam oder den Anspruch Marokkos über die Westsahara ausgerichtet sind, gewaltsam aufgelöst werden einschränkten (vgl. die von PRO ASYL zitierten Menschenrechtsorganisationen in der Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Bestimmung von Algerien, Marokko und Tunesien als sichere Herkunftsstaaten; www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2016/02/160216_PRO_ASYL_Stellungnahme_GE_Sichere_Herkunftsstaaten_Algerien_Marokko_Tunesien.pdf?
Inwieweit entspricht nach Kenntnis der Bundesregierung die Kennzeichnung von Produkten aus der völkerrechtswidrig besetzten Westsahara durch Marokko dem Völkerrecht, wenn auf „Hoheitsgebiete ohne Selbstregierung im Sinne von Artikel 73 der Charta der Vereinten Nationen, wie Westsahara, […] völkerrechtliche Ursprungsregeln und darauf aufbauende Kennzeichnungsbestimmungen keine Anwendung“ finden (Bundestagsdrucksache 18/7181, Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 43)?
Welche konkreten Angaben hat Marokko nach Kenntnis der Bundesregierung bezüglich der Verwendung der Einnahmen aus den Fischereilizenzen in den Fischereigebieten der völkerrechtswidrig besetzten Westsahara nach Kenntnis der Bundesregierung vorgelegt, zu denen Marokko im Rahmen des Protokolls zum EU-Fischereiabkommen ausdrücklich verpflichtet ist (Bundestagsdrucksache 18/4922), und inwieweit sind diese Angaben nach Kenntnis der Bundesregierung darauf geprüft worden, dass die Einnahmen ausschließlich in Übereinstimmung mit den Bedürfnissen und Interessen der sahrauischen Bevölkerung in der Westsahara eingesetzt wird (bitte entsprechend der konkreten Angaben aufschlüsseln)?
Welche konkreten Informationen liegen der Bundesregierung über die Verwendung der Gelder aus dem Fischereiabkommen und aus der regionalen Aufschlüsselung der Rückflüsse bzw. der wirtschaftlichen und sozialen Vorteile und ihrer geographischen Verteilung, insbesondere der für die sahrauische Bevölkerung der völkerrechtswidrig besetzten Westsahara, vor?
Mit welcher konkreten Begründung hat der deutsche Vertreter im Rat der EU dem Beschluss vom 14. Dezember 2015 zugestimmt, Rechtsmittel gegen das Urteil des EuGH einzulegen, das Landwirtschafts-Kooperationsabkommen zwischen der EU und Marokko zu annullieren, weil es auch auf die Gebiete der Westsahara angewandt wird (Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 8 auf Bundestagsdrucksache 18/7181)?
Welche Gründe gab es nach Kenntnis der Bundesregierung, dass der Rat der EU Rechtsmittel gegen das Urteil des EuGH einzulegen, das Landwirtschafts-Kooperationsabkommen zwischen der EU und Marokko zu annullieren, weil es auch auf die Gebiete der Westsahara angewandt wird (Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 8 auf Bundestagsdrucksache 18/7181)?
Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnis, ob die von Richter Pablo Ruz am Obersten Strafgericht in Madrid seit April 2015 wegen „systematischen Angriffs auf die sahrauische Zivilbevölkerung durch Armee und Polizei“ in den Jahren 1976 bis 1991 ausgestellten internationalen Haftbefehle gegen sieben hochrangige marokkanische Beamte auch an Marokko weitergeleitet wurden und inwieweit es ein Auslieferungsgesuch seitens Spaniens gibt (www.deutschlandfunk.de/westsahara-voelkermordprozess-gegen-marokkanische-ex.795.de.html?dram:article_id=316888)?
Inwieweit trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass Marokko bei Missstimmung mit Spanien „bisher gerne die Bewachung an der Südgrenze der EU etwas laxer“ gehandhabt hat (derstandard.at/2000014297668/Voelkermordanklage-stoert-Verhaeltnis-zwischen-Spanien-und-Marokko)?
Inwieweit trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass die seit 2013 bestehende Mobilitätspartnerschaft der EU mit Marokko noch keine Rückführungen erleichtert?
Welche konkreten Informationen hat die Bundesregierung von welchen in Marokko ansässigen bzw. tätigen Organisationen bezüglich der Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 2013/32/EU dazu, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird u. a. durch die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung; die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und/oder dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und/oder dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention keine Abweichung zulässig ist; die Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention; das Bestehen einer Regelung, die einen wirksamen Rechtsbehelf bei Verletzung dieser Rechte und Freiheiten gewährleistet (bitte entsprechend der Organisation die konkreten Informationen auflisten)?
Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung nach wie vor zu, dass sich Marokko trotz Unterzeichnung der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 weigert, den Ausweis, den der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) ausstellt, für gültig zu erklären und denen, die in seinem Besitz sind, die Rechte, die damit verbunden sind, zu geben, besonders den Aufenthalt, die Arbeit, den Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen und die Bewegungsfreiheit betreffend (Bundestagsdrucksache 17/415)?
Wie viele nichtbearbeitete Asylanträge gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bezogen auf marokkanische Staatsangehörige?
Wie viele anhängige Untätigkeitsklagen gegen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung von marokkanischen Staatsangehörigen?
Inwieweit wurden nach aktuellem Stand durch das BAMF entsprechend der Anweisung durch das Bundesministerium des Innern, bis zum 10. März 2016 alle noch offenen Fälle von Asylsuchenden aus den Algerien, Marokko und Tunesien abgearbeitet (dpa vom 26. Februar 2016)?
Wann soll nach Kenntnis der Bundesregierung das EU-Rückübernahmeabkommen mit Marokko abgeschlossen werden?
Inwieweit trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass nach jetzigem Stand, im EU-Rückführungsabkommen mit Marokko, die Rücknahme von Drittstaatsangehörigen ausgeklammert ist, da deren Zahl angesichts der aktuellen Migrationsrouten vor allem über den Westbalkan aus Marokko nicht sehr bedeutend und deswegen zumindest in einem ersten Schritt das Rückführungsabkommen ohne die Drittstaatsregelung abzuschließen sinnvoll sei (www.nachrichten.at/nachrichten/politik/aussenpolitik/EU-Gipfel-koennte-Rueckfuehrungsabkommen-mit-Marokko-absegnen;art391,2122530)?
Inwieweit plant die Bundesregierung, künftig Geld, beispielsweise an Marokko, nur noch bei Kooperationsbereitschaft in der Flüchtlingspolitik zu geben, etwa bei der Rücknahme von abgelehnten Asylbewerbern (www.euractiv.de/section/entwicklungspolitik/news/weniger-entwicklungshilfefur-den-maghreb-gabriels-schadlicher-populismus/)?
Welche Differenzen gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung zwischen den EU-Mitgliedstaaten bezüglich des Ausklammerns der Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen im EU-Rückübernahmeabkommen mit Marokko hinsichtlich des Vorgehens zur Durchsetzung der Einbeziehung der Drittstaatsangehörigen in das Rückübernahmeabkommen?
Inwieweit gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen der EU Überlegungen, die nordafrikanischen Staaten Marokko, Algerien und/oder Tunesien durch restriktivere Vergabe von Schengen-Visa oder von Mehrfach-Einreise-Visa zur schnelleren Rückübernahme ihrer Staatsangehörigen zu bewegen?
Inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Kürzung von Entwicklungshilfe-Geldern kontraproduktiv auf die Verbesserung der Lebensumstände wirkt und damit den Migrationsdruck von den Menschen erhöht (www.euractiv.de/section/entwicklungspolitik/news/wenigerentwicklungshilfe-fur-den-maghreb-gabriels-schadlicher-populismus/)?
Inwieweit besteht nach Kenntnis der Bundesregierung bei einem Ausklammern der Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen im EU-Rückübernahmeabkommen mit Marokko die Möglichkeit, dass andere Staaten bei Verhandlung bzw. Abschluss eines Rückübernahmeabkommens ebenfalls einen (vorläufigen) Verzicht auf die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen einfordern?
Bis zu welchem Maß (quantitativ und qualitativ) hält die Bundesregierung die Anwendung von nicht systematisch erfolgender Folter in einem Staat für vertretbar, um diesen als „sicheren Herkunftsstaat“ einzustufen?
Inwieweit hat die Bundesregierung Erkenntnisse (auch nachrichtendienstliche), die die Feststellungen der UN-Arbeitsgruppe zu Inhaftierungen bestätigen bzw. widerlegen, dass es zur systematischen Anwendung von Folter in der Haft gebe, wenn es um Terrorismusvorwürfe oder um die Staatssicherheit geht (www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2016/02/160216_PRO_ASYL_Stellungnahme_GE_Sichere_Herkunftsstaaten_Algerien_Marokko_Tunesien.pdf)?
Welche konkreten Einzelmaßnahmen sind im Rahmen des auf drei Jahre angesetzten Projekts „Deutsch-Marokkanische Partnerschaft für Asyl und internationalen Flüchtlingsschutz“, mit dessen Durchführung die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH vonseiten des Auswärtigen Amts beauftragt wurde (insgesamt 1,4 Mio. Euro) und dessen Ziel u. a. sei, staatliche Akteure in Marokko bei Entwicklung und Aufbau eines modernen Asylsystems nach internationalen und europäischen Standards zu unterstützen und gleichzeitig in diesem Rahmen auch die regionale und internationale Kooperation und die Einrichtung von Netzwerken für den Erfahrungsaustausch im Asylbereich zu fördern und Flüchtlinge und Asylbewerber über ihre Rechte und Pflichten zu informieren (Bundestagsdrucksache 18/5596, Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 27)?
In welchen konkreten Kommunen führt die GIZ in Marokko im Auftrag des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) ein Beratungsvorhaben im Umfang von 3,5 Mio. Euro zur „Stärkung ausgewählter Kommunen im Umgang mit Flucht und Migration“ mit dem Ziel durch, in den Kommunen die Voraussetzungen für konfliktvorbeugende soziale, wirtschaftliche und kulturelle Integration von Flüchtlingen zu schaffen (Bundestagsdrucksache 18/5596, Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 27)?
Welche Ausrüstung, die auch militärisch relevant sein könnte und somit in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste – Anhang zur Außenwirtschaftsverordnung – oder in Anhang I der EG-Dual-Use-Verordnung – EG Nr. 428/2009 – genannt wird, sowie Ausrüstung, die auch zur Folter verwendet werden könnte, wie zum Beispiel bestimmte Hand- und Fußfesseln, und somit in Anhang III der Anti-Folter-Verordnung – EG Nr. 1236/2005 – aufgeführt wird, ist 2015 nach Marokko exportiert worden (bitte entsprechend der Ausrüstungsgegenstände nach Umfang und Warenwert auflisten)?
Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber hinaus über gelieferte Polizeiausrüstung (Helme und andere Schutzkleidung, Schilder, Handschellen, Funkgeräte, Fahrzeuge, Waffen), so genannten weniger letalen Waffen, insbesondere Wasserwerfer, deren Komponenten und chemische Reizstoffe („Tränengas“ etc.) und IT-Technologie, die sich für die Überwachung des Internets und der Telekommunikation und deren Zensur eignet, nach Marokko?
Welche aktuellen Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche) hat die Bundesregierung darüber, dass die in den Fragen 34 und 35 aufgelisteten Gegenstände, als von Deutschland an Marokko gelieferte Ausrüstung auch im Zusammenhang mit internen Repressionsmaßnahmen gegen Flüchtlinge und/oder politische Aktivistinnen und Aktivisten beispielsweise in der völkerrechtswidrig besetzten Westsahara zur Anwendung gebracht wurde?
Was konkret beinhaltet das Sicherheitsabkommen zwischen Marokko und Deutschland, auf das sich der Bundesminister des Innern Dr. Thomas de Maizière und sein marokkanischer Kollege geeinigt haben (AFP vom 29. Februar 2016)? Welche Sicherheitsbehörden in Deutschland sind darin in welchem Umfang involviert (bitte in Behörden und Abteilungen aufschlüsseln); welche „technischen Details“ müssen noch geklärt werden; bis wann wird eine Unterzeichnung angestrebt?
Mit welcher Begründung hat sich Marokko nach Kenntnis der Bundesregierung bisher gegen das Ausstellen sogenannter Laissez-Passer-Dokumente durch die EU gewehrt (AFP vom 29. Februar 2016)?