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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Problematik des "racial profiling" und anlasslose Kontrollen der Bundespolizei im Jahr 2015

Durchführung von Personenkontrollen zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise durch die Bundespolizei: Umfang der Kontrollmaßnahmen, Feststellungen unerlaubter Einreise und unerlaubten Aufenthalts, Beschwerde- und Gerichtsverfahren, Bedeutung der Hautfarbe bei der Entscheidung zur Durchführung einer Kontrolle, Verringerung des Risikos von racial profiling, EU-Vertragsverletzungsverfahren zur Frage der Vereinbarkeit von § 23 Bundespolizeigesetz mit dem Schengener Grenzkodex<br /> (insgesamt 9 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

06.04.2016

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 18/795821.03.2016

Problematik des „racial profiling“ und anlasslose Kontrollen der Bundespolizei im Jahr 2015

der Abgeordneten Ulla Jelpke, Sevim Dağdelen, Harald Petzold (Havelland), Martina Renner, Dr. Petra Sitte, Halina Wawzyniak und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Organisationen wie das Deutsche Institut für Menschenrechte e. V. und die Initiative Schwarzer Menschen in Deutschland e. V. werfen der Bundespolizei vor, sich bei anlasslosen Personenkontrollen des sog. racial profiling zu bedienen. Im Fokus stehen dabei hauptsächlich die Befugnisse nach § 22 Absatz 1a, § 23 Absatz 1 Nummer 3 und § 44 Absatz 2 des Bundespolizeigesetzes (BPolG).

Nach § 22 Absatz 1a BPolG kann die Bundespolizei „zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise […] in Zügen und auf dem Gebiet der Bahnanlagen […], soweit anzunehmen ist, dass diese zur unerlaubten Einreise genutzt werden, […] jede Person kurzzeitig anhalten, befragen und verlangen, dass mitgeführte Ausweispapiere oder Grenzübertrittspapiere zur Prüfung ausgehändigt werden, sowie mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen“.

§ 23 Absatz 1 Nummer 3 BPolG verleiht der Bundespolizei die Befugnis, „im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von dreißig Kilometern zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise“ die Identität einer Person festzustellen. Nach § 44 Absatz 2 BPolG kann die Bundespolizei innerhalb dieses Grenzgebiets zum gleichen Zweck Sachen durchsuchen.

Von den Befugnissen zur Kontrolle von Personen wurde im Jahr 2014 rund 440 000 Mal (§ 22 Absatz 1a BPolG) bzw. 2,3 Millionen Mal (§ 23 Absatz 1 Nummer 3 BPolG) Gebrauch gemacht, von den Befugnissen zur Kontrolle von Sachen (§ 44 Absatz 2 BPolG) 593 000 Mal (vgl. Bundestagsdrucksache 18/4149).

Kritikern zufolge sind von den Kontrollmaßnahmen überwiegend Personen betroffen, die maßgeblich aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes, wie etwa der Hautfarbe, von der Polizei ausgesucht werden. Das würde das Kriterium eines „racial profiling“ erfüllen.

Die Bundesregierung hat dies in der Vergangenheit stets zurückgewiesen (vgl. Bundestagsdrucksachen 18/4149 und 18/453). Auf Bundestagsdrucksache 17/14569 hat sie als Grundlage für Eingriffe nach § 22 Absatz 1a, § 23 Absatz 1 Nummer 3 und § 44 Absatz 2 BPolG ein Kriterienbündel beschrieben, das neben bestimmten Spezifika von Örtlichkeiten und grundsätzlichen Angaben zu Verkehrswegen und Migrationsrouten auch „das äußere Erscheinungsbild einer Person“ benennt. Die Fragesteller sehen deswegen das Risiko, dass Bundespolizisten bei Erfüllung mehrerer dieser Kriterien die Hautfarbe einer Person durchaus als erhebliches Kriterium betrachten, um eine Personenkontrolle durchzuführen. Aus ihrer Sicht handelt es sich dabei um „racial profiling“.

Zweifel an der Rechtmäßigkeit der genannten Paragraphen des BPolG hat auch die Europäische Kommission, die in Hinblick auf § 23 Absatz 1 Nummer 3 BPolG ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet hat, weil im Gesetz Regelungen zur Begrenzung von stichpunktartigen Binnengrenzkontrollen fehlen, so dass das Prinzip einer unkontrollierten Reisefreiheit innerhalb der Europäischen Union tangiert ist (vgl. u. a. Bundestagsdrucksache 18/4149). Auch das Amtsgericht Kehl hat in einem Vorlagebeschluss vom 21. Dezember 2015 (Az. 3 Ds 303 Js 7262/14) an den Europäischen Gerichtshof die Frage aufgeworfen, inwiefern die §§ 22 Absatz 1a und 23 Absatz 1 Nummer 3 BPolG mit dem Schengener Grenzkodex vereinbar sind.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen9

1

Inwiefern ist die Hautfarbe einer Person eines von mehreren Kriterien, auf die Bundespolizistinnen und Bundespolizisten eine Maßnahme nach den §§ 22 Absatz 1a, 23 Absatz 1 Nummer 3 oder 44 Absatz 2 BPolG stützen können?

Welche Bedeutung kann die Hautfarbe einer Person bei der Entscheidungsfindung von Angehörigen der Bundespolizei zur Durchführung einer Kontrollmaßnahme haben?

2

Wie viele Beschwerden in Zusammenhang mit Maßnahmen nach den erwähnten Bestimmungen des BPolG sind in den Jahren 2013 bis 2015 jeweils eingereicht worden, und wie häufig (wie viele Personen betreffend) wird dabei die Problematik des „racial profiling“ angesprochen?

3

Wie wurde mit diesen Beschwerden jeweils umgegangen, wie viele von ihnen wurden ganz oder teilweise für berechtigt eingeschätzt, und welche Folgen hatte dies jeweils?

4

Welche Beschwerde- oder Gerichtsverfahren sind nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit im Zusammenhang mit der Durchführung von Personenkontrollen nach § 22 Absatz 1a und § 23 Absatz 1 Nummer 3 BPolG anhängig, und welche Vorwürfe erheben die Beschwerdeführer bzw. Kläger dabei?

Inwiefern geht es dabei um die erwähnte Problematik des „racial profiling“?

5

In welchem Umfang hat die Bundespolizei im Jahr 2015 von § 22 Absatz 1a, § 23 Absatz 1 Nummer 3 und § 44 Absatz 2 BPolG Gebrauch gemacht (bitte nach Grenzgebiet, Inland und Flughäfen differenzieren und zusätzlich angeben, wie häufig bei Maßnahmen nach § 22 Absatz 1a BPolG auch die Aushändigung von Ausweispapieren bzw. Grenzübertrittspapieren verlangt wurde sowie mitgeführte Sachen in Augenschein genommen worden sind)?

6

Ist der Bundesregierung die Praxis der britischen Polizei bekannt, polizeilich durchgeführte Personenkontrollen zentral zu erfassen und darin auch, sofern die kontrollierten Personen dies wünschen, deren „ethnische Zugehörigkeit“ anzugeben?

Inwiefern hat sie sich mit dieser Praxis befasst und geprüft, ob sie ein Instrument sein könnte, das Risiko von „racial profiling“ zu verringern (Quelle: Büro zur Umsetzung von Gleichbehandlung e. V.)?

7

Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, die in Frage stehenden Regelungen des BPolG dahingehend zu ändern oder wenigstens ergänzende Dienstanweisungen oder Merkblätter zu erlassen, um klarzustellen, dass die Hautfarbe kein Kriterium sein darf, das die Einleitung einer polizeilichen Maßnahme rechtfertigt (bitte ggf. erläutern oder begründen, wenn sie keine Möglichkeiten sieht)?

8

Wie viele Feststellungen zu unerlaubter Einreise und unerlaubtem Aufenthalt sind bei Maßnahmen nach § 22 Absatz 1a und § 23 Absatz 1 Nummer 3 BPolG jeweils gemacht worden, und welches waren die zehn Hauptherkunftsländer?

9

Welchen Fortgang hat das Vertragsverletzungsverfahren bis jetzt genommen?

Berlin, den 18. März 2016

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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