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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Vermeintliche Integrationsverweigerung als Begründung für die Debatte um die Gesetzesverschärfung

Teilnahme von Migranten an Integrationskursen 2015/16: Berechtigungen, Verpflichtungen und Teilnehmer (Herkunftsländer, Statusgruppen, Kursarten u.a.), Bedarfsentwicklung, Kosten, finanzielle Eigenbeteiligung, Nichtteilnahme an den Integrationskursen oder Abbrüche, aufenthalts- und sozialrechtliche Sanktionen, Gesetzgebungsbedarf angesichts bestehender Sanktionsmöglichkeiten<br /> (insgesamt 25 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

24.05.2016

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 18/815413.04.2016

Vermeintliche Integrationsverweigerung als Begründung für die Debatte um die Gesetzesverschärfung

der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Frank Tempel, Ulla Jelpke, Kerstin Kassner, Halina Wawzyniak, Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Nach Auffassung der Fragesteller will Bundesminister des Innern Dr. Thomas de Maizière (CDU) wieder einmal vermeintlich integrationsunwillige Migrantinnen und Migranten mit Sanktionen belegen; diesmal soll es Flüchtlinge treffen (vgl. Bundestagsdrucksachen 17/3339, 17/4798 und 17/11661). Ihnen soll ein dauerhafter Aufenthalt versagt werden, wenn sie Deutschkurse verweigern und Arbeitsangebote ausschlagen. Er wolle „einen Zusammenhang“ herstellen zwischen dem „erfolgreichen Absolvieren von Integration und der Erlaubnis, wie lange man in Deutschland bleiben darf“ (www.tagesschau.de/inland/integration-fluechtlinge-de-maiziere-101.html). Spätestens im Mai 2016 werde der Bundesinnenminister ein Integrationsgesetz vorlegen. Darin soll auch eine Wohnsitzauflage für Flüchtlinge enthalten sein.

Unterstützung erhält er vom Koalitionspartner SPD. „Wir müssen Integration nicht nur fördern, sondern auch fordern“, sagte Vizekanzler Sigmar Gabriel (www.handelsblatt.com/politik/deutschland/fluechtlinge-und-integrationsgesetzwir-muessen-fordern-und-nicht-nur-foerdern/13374054-2.html). Auch begrüßt Sigmar Gabriel Einschränkungen für Flüchtlinge bei der freien Wahl des Wohnsitzes (www.welt.de/politik/deutschland/article150845472/Gabriel-will-Fluechtlingen-Wohnsitz-vorschreiben.html), ebenso wie der stellvertretende Bundesvorsitzende der SPD Ralf Stegner, für den die „Wohnsitzauflage für Geflüchtete, die Sozialtransfers beziehen, […] ein geeignetes Instrument [ist], um eine gute Integration in den Städten und Gemeinden zu ermöglichen“ (www.handelsblatt.com/politik/deutschland/fluechtlinge-und-integrationsgesetzwir-muessen-fordern-und-nicht-nur-foerdern/13374054-2.html). Auch der Leiter des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Frank-Jürgen Weise, vertritt die Wohnsitzauflage (www.tagesschau.de/inland/integration-fluechtlinge-de-maiziere-101.html).

In welchem Umfang Flüchtende Integrationskurse nicht besuchen oder Arbeitsangebote ablehnen, nannten bisher aber weder Dr. Thomas de Maizière noch Sigmar Gabriel. Bereits im Jahr 2010 hatte Dr. Thomas de Maizière vermeintliche Integrationsverweigerer entdeckt. Die Zahl derer, die sich nicht integrieren, liege bei 10 bis 15 Prozent. Sie würden die Teilnahme an Integrationskursen verweigern, sich abschotten oder den deutschen Staat ablehnen, hatte er damals behauptet. Empirische Belege für die Unterstellung, es gebe eine bedeutende Zahl von „Integrationsverweigerern“ in Bezug auf die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs, gab es damals wie heute nicht. Die Bundesregierung musste immer wieder auf Kleine Anfragen der Fraktion DIE LINKE. zugeben, dass sie über keine Erkenntnisse zu entsprechenden Pflichtverletzungen verfügt (vgl. Bundestagsdrucksachen 17/3339, 17/4798 und 17/11661 und insgesamt: www.migazin.de/2012/12/17/regierung-bleibt-belege-fur-integrationsverweigerungschuldig/). Sie konnte keine Aussage machen, ob es sich bei denjenigen, die einer Verpflichtung zum Sprachkurs nicht nachkommen oder diesen abbrechen, um angebliche Verweigerer handelt, weil die vielfältigen Gründe für eine Nichtteilnahme statistisch nicht erfasst werden (Bundestagsdrucksache 16/14157). Auch eine vom Bundesministerium des Innern (BMI) initiierte Umfrage unter den Bundesländern erbrachte keinerlei Anhaltspunkte für eine „Integrationsverweigerung“ in relevanter Größenordnung. Im Gegenteil: Mehrere Bundesländer erklärten, dass von aufenthaltsrechtlichen Sanktionen deshalb kaum Gebrauch gemacht werde, weil es keine „vorwerfbare Integrationsverweigerung in nennenswertem Umfang“ gebe (Bundestagsdrucksache 17/4798). Nach Einschätzung des damaligen Präsidenten des BAMF, Dr. Manfred Schmidt, konnte – wenn überhaupt – nur etwa 1 Prozent der Migranten mit dem Etikett „Integrationsverweigerer“ belegt werden (epd-Gespräch vom 9. Januar 2011).

Dennoch aber gab es im Jahr 2011 entsprechende Gesetzesverschärfungen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen25

1

Wie viele Teilnahmeberechtigungen für Integrationskurse wurden im Jahr 2015 und im bisherigen Jahr 2016 erteilt, wie viele neue Kursteilnehmerinnen und -teilnehmer gab es in diesen Zeiträumen (bitte nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern, EU-Mitgliedstaaten bzw. Drittstaatsangehörigen sowie Deutschen, nach der Rechtsgrundlage bzw. Statusgruppe – Neu-/Altzuwanderer, Verpflichtete/Freiwillige, Asylsuchende usw. –, nach Kursart und Geschlecht differenzieren und jeweils absolute und relative Zahlen nennen)?

2

Wie hoch waren im Jahr 2015 die Ausgaben für die nachfolgend genannten Bereiche (bitte jeweils auch die Werte für den jeweiligen Vergleichszeitraum des Vorjahres und für das gesamte Jahr 2014 sowie Planungen für das Jahr 2016 nennen):

a) Intensivkurse,

b) Integrationskurse (660 Unterrichtseinheiten),

c) Wiederholung des Aufbaukurses (300 Unterrichtseinheiten),

d) Kurse für spezielle Zielgruppen (bitte differenzieren),

e) Prüfungskosten / Sprachstandsfeststellungen (bitte differenzieren),

f) hälftige Rückerstattung des Kosteneigenbeitrages,

g) Fahrtkostenzuschuss,

h) Befreiung vom Kostenbeitrag,

i) Kinderbetreuung,

j) Aufwandsentschädigung für Verwaltungstätigkeit,

k) Lehrerqualifizierung,

l) Sonstiges,

m) Insgesamt?

3

Wie hoch schätzt die Bundesregierung den Bedarf an Integrationskursen und das reale Angebot für das Jahr 2016 ein, wenn auch die neuerdings zu Integrationskursen zugelassenen Asylsuchenden berücksichtigt werden?

4

Inwieweit ist die dreimonatige Dauer der Zulassung zu einem Integrationskurs für Asylsuchende in der Praxis ausreichend, um einen Integrationskurs finden zu können, bzw. welche Probleme sind in der Praxis diesbezüglich feststellbar?

5

Welche Sprachkursangebote für Asylsuchende jenseits der Integrationskurse in Zuständigkeit des Bundes gibt es in den einzelnen Bundesländern?

6

Wie hoch waren im Jahr 2015 nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil und die Zahl aller durch die Ausländerbehörden der Länder und die Träger der Grundsicherung angemeldeten Verpflichteten beim Kursträger?

7

Wie hoch waren im Jahr 2015 der Anteil und die Zahl der Angemeldeten, die den Kurs begonnen haben?

8

Inwieweit kann die Bundesregierung eine Aussage treffen, ob es sich bei den übrigen Verpflichteten in welchem Umfang um „Verweigerer“ handelt?

9

Inwieweit kann die Bundesregierung eine Aussage treffen, welche Entschuldigungsgründe (z. B. Umzug, Fortzug ins Ausland, Schwangerschaft, Eintritt in den Arbeitsmarkt, Krankheit, Teilnahme an vorhandenem Kursangebot nicht zumutbar) bezüglich einer Nichtteilnahme vorliegen?

10

Welchen Anlass sieht die Bundesregierung überhaupt, um über schärfere Gesetze im Zusammenhang der Integrationskursteilnahme nachzudenken (siehe Vorbemerkung der Fragesteller, bitte ausführen), da nach Erfahrungen des BAMF die Gründe, aus denen eine Teilnahmeberechtigung zur Teilnahme am Integrationskurs nicht wahrgenommen werden, im Wesentlichen sind: „prioritäre Erwerbstätigkeit, persönliche Gründe (z. B. Krankheit, Pflege, Schwangerschaft, finanzielle Eigenbeteiligung“ (siehe Bundestagsdrucksache 18/5606, Antwort der Bundesregierung zu Frage 6) ?

11

Warum wurde zuletzt die finanzielle Eigenbeteiligung an Integrationskursen erneut angehoben, obwohl dies auch nach den Erfahrungen des BAMF ein wesentlicher Grund dafür ist, dass ein Integrationskurs trotz Teilnahmeberechtigung nicht wahrgenommen wird (siehe Bundestagsdrucksache 18/5606, Antwort der Bundesregierung zu Frage 6)?

12

Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der Kursabbrecher unter den Verpflichteten bei begonnenen Kursen, und was kann sie zu den diesbezüglichen Gründen oder der Frage einer Vorwerfbarkeit des Abbruchs sagen?

13

Inwieweit wird nach Kenntnis der Bundesregierung eine Statistik zu den Gründen der Nichtteilnahme an den Integrationskursen oder Abbrüchen bei den Ausländerbehörden, Grundleistungsträgern, dem BAMF und/oder den Kursträgern geführt, und wenn nein, warum nicht (bitte ausführen)?

14

Wie war das Verhältnis von zur Integrationskursteilnahme verpflichteten Personen und verpflichteten Integrationskursteilnehmenden für den Zeitraum der Jahre 2009 bis 2015 (bitte nach Jahren differenzieren, in absoluten und relativen Größen angeben und nach Zuwanderergruppen und zusätzlich zum Gesamtwert auch nach den zehn bedeutendsten Herkunftsländergruppen differenzieren)?

15

Inwieweit teilt die Bundesregierung die in der Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Christoph Bergner vom 13. September 2010 auf die Schriftliche Frage 4 der Abgeordneten Sevim Dağdelen auf Bundestagsdrucksache 17/2963 gegebene Begriffsdefinition der Integrationsverweigerung, wonach diese „durch die Tendenz zur selbst gewählten Abschottung, die Nichtteilnahme am gesellschaftlichen Leben und an den angebotenen Deutschkursen sowie die Ablehnung des deutschen Staates“ gekennzeichnet sei?

16

Inwieweit kann nach Ansicht der Bundesregierung „Integrationsverweigerung“ bezüglich der „Tendenz zur selbstgewählten Abschottung“, der „Nichtteilnahme am gesellschaftlichen Leben“ und der „Ablehnung des deutschen Staates“ unabhängig vom Migrationshintergrund oder der Staatsangehörigkeit bestehen?

17

Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, dass die Einschätzung des damaligen Präsidenten des BAMF, Dr. Manfred Schmidt, nur etwa 1 Prozent der Migranten könne – wenn überhaupt – mit dem Etikett „Integrationsverweigerer“ belegt werden (epd-Gespräch vom 9. Januar 2011), nicht mehr zutreffend ist (bitte begründen)?

18

Welche empirischen Erkenntnisse und Einschätzungen zur Anwendung des § 8 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) liegen der Bundesregierung (nach entsprechender Befragung der Bundesländer) vor (bitte ausführen)?

19

Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung (nach entsprechender Befragung der Bundesländer bzw. von zuständigen Bundesbehörden) darüber, wie häufig die Ausländerbehörden Personen, die ihrer Teilnahmepflicht aus von ihnen zu vertretenden Gründen nicht nachgekommen sind,

a) nach § 44a Absatz 3 Satz 1 AufenthG auf die möglichen rechtlichen Auswirkungen ihres Handelns hingewiesen haben,

b) nach § 44a Absatz 3 Satz 2 AufenthG durch Mittel des Verwaltungszwangs zur Erfüllung der Teilnahmepflicht „angehalten“ haben,

c) nach § 44a Absatz 3 Satz 3 AufenthG Gebührenbescheide in welcher Höhe erhoben haben,

und welche näheren Kenntnisse über die Staatsangehörigkeit und den Aufenthaltsstatus der betroffenen Personen gibt es?

20

Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung (nach entsprechender Befragung der Bundesländer bzw. von zuständigen Bundesbehörden) darüber, wie häufig Personen die Hilfen zum Lebensunterhalt gekürzt oder gänzlich versagt wurden, weil sie ihrer Pflicht zur Integrationskursteilnahme nicht nachgekommen sind, und welche näheren Kenntnisse über die Staatsangehörigkeit und den Aufenthaltsstatus der betroffenen Personen gibt es?

21

Was ist der Bundesregierung (nach entsprechender Befragung der Bundesländer bzw. von zuständigen Bundesbehörden) dazu bekannt, inwieweit Träger im Rahmen des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II) Leistungsempfänger zur Integrationskursteilnahme im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung verpflichten, wenn unzureichende Deutschkenntnisse vorliegen?

22

Was ist der Bundesregierung (nach entsprechender Befragung der Bundesländer bzw. von zuständigen Bundesbehörden) dazu bekannt, inwieweit Träger im Rahmen des SGB II die nach § 31 SGB II zwingend vorgesehenen Sanktionen ergreifen, wenn einer Verpflichtung zur Sprachkursteilnahme nicht nachgekommen wird?

23

Welche Erkenntnisse, Erfahrungen und Einschätzungen hat das BAMF dazu, inwieweit zur Teilnahme Verpflichtete in den Jahren 2009 bis 2015 nicht ordnungsgemäß an Integrationskursen teilgenommen haben (bitte entsprechend der Jahre nach Verpflichtungen durch Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und durch die Ausländerbehörden differenzieren), und was ist dem BAMF über die Gründe hierfür bekannt?

24

Welche aufenthalts- und sozialrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten für den Fall, dass einer Verpflichtung zur Integrationskursteilnahme nicht nachgekommen wird, bestehen bereits (bitte die Rechtsgrundlagen und das Ausmaß der Kürzungsmöglichkeiten benennen)?

25

Inwieweit sieht die Bundesregierung in Anbetracht der bereits bestehenden Sanktionsmöglichkeiten einen Gesetzesänderungsbedarf hinsichtlich weiterer Sanktionsmöglichkeiten bei unzureichender Integrationskursteilnahme (bitte konkret den Änderungsbedarf auflisten und begründen)?

Berlin, den 12. April 2016

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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