Änderung der Außenwirtschaftsverordnung und deren Bedeutung für Rüstungsexporte
der Abgeordneten Jan van Aken, Christine Buchholz, Annette Groth, Heike Hänsel, Inge Höger, Andrej Hunko, Katrin Kunert, Niema Movassat, Dr. Petra Sitte, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Durch die sechste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 15. März 2016 hat die Bundesregierung Vor-Ort-Kontrollen (Post-Shipment-Kontrollen) und den Grundsatz „Neu für Alt“ bei Rüstungsexporten in die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) eingeführt. Welche Länder und welche Rüstungsgüter dabei betroffen sind, bleibt dabei jedoch im Unklaren.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen18
Bedeutet der neu in § 21 AWV eingeführte Absatz 4, dass das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine Erklärung der genannten Art verlangen kann, aber nicht zwingend verlangen muss, und
für welche Rüstungsgüter ist § 21 Absatz 4 AWV anwendbar,
warum wurden hier die Kleinwaffen nicht ausdrücklich genannt,
gilt diese Regelung für die Ausfuhr von Kleinwaffen,
warum hat sich die Bundesregierung hier für eine „Kann-Bestimmung“ entschieden und nicht für eine zwingende Voraussetzung, und
wird diese Regelung auch auf Dual-Use-Güter angewendet werden, und wenn ja, auf welche?
Auf der Basis welcher Kriterien wird die genannte Erklärung nach § 21 Absatz 4 AWV verlangt werden?
Wird es möglich sein, für ein bestimmtes Land und/oder für bestimmte Rüstungsgüter diese Erklärung zu verlangen oder erfolgt die Entscheidung im Rahmen der Einzelfallentscheidung, also pro Ausfuhrantrag?
Welche sind die „bestimmten Länder“ des neu in § 21 AWV eingeführten Absatzes 5 (Vor-Ort-Kontrolle), und wer genau bestimmt diese, und in welchem Verfahren?
Ab wann werden diese „bestimmten Länder“ (§ 21 Absatz 5 AWV) bestimmt, und in welcher Weise wird dies öffentlich gemacht, und welcher Adressatenkreis wird aktiv durch das BAFA bzw. den Zoll etc. darüber informiert werden?
Ist § 21 Absatz 5 AWV auf alle Rüstungsgüter anwendbar?
Welche Gründe können vorliegen, die eine Anwendung von § 21 Absatz 4 AWV ausschließen, und wer entscheidet darüber?
Welche Gründe können vorliegen, die eine Anwendung des § 21 Absatz 5 AWV ausschließen, und wer entscheidet darüber?
Kann ein exportierendes Unternehmen nach Auffassung der Bundesregierung bei Antragstellung auf Export eines Dual-Use-Gutes von der Bundesregierung die Durchführung bzw. die Vereinbarung einer Vor-Ort-Kontrolle für das fragliche Gut verlangen bzw. hat das Unternehmen in einem solchen Fall Anspruch auf eine derartige Kontrolle?
Welche Stelle ist für die Vor-Ort-Kontrolle zuständig, und wer wird die tatsächliche Kontrolle durchführen?
Ist eine Schulung für diejenigen Personen vorgesehen, die die tatsächliche Kontrolle durchführen, und wenn ja, was werden die Inhalte dieser Schulung sein?
Mit welchem Mechanismus wird die Vor-Ort-Kontrolle bei Gütern durchgeführt werden, die in hohen Stückzahlen (beispielsweise eine Lieferung von 1 000 Sturmgewehren) geliefert und vom Empfänger auf Dienststellen im ganzen Land verteilt werden?
Wird die Bundesregierung das Parlament in schriftlicher Form über die Einzelheiten der tatsächlichen Anwendung des § 21 Absatz 4 und Absatz 5 AWV regelmäßig informieren?
Wenn ja, in welcher Form genau?
Wenn nein, warum nicht?