Probleme der vorläufigen Anwendung von CETA
der Abgeordneten Klaus Ernst, Christine Buchholz, Wolfgang Gehrcke, Annette Groth, Heike Hänsel, Inge Höger, Andrej Hunko, Susanna Karawanskij, Jutta Krellmann, Katrin Kunert, Thomas Lutze, Thomas Nord, Richard Pitterle, Michael Schlecht, Dr. Petra Sitte, Dr. Axel Troost, Alexander Ulrich und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Um das mehrere Monate dauernde Ratifizierungsverfahren in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten nicht abwarten zu müssen, wurde mit Artikel 218 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) die Möglichkeit der vorläufigen Anwendung der Vertragsteile in alleiniger EU-Zuständigkeit durch Beschluss des Rates geschaffen. Komplexe Freihandelsverträge wie CETA (Umfassendes Wirtschafts- und Handelsabkommen zwischen der EU und Kanada) und TTIP (Transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft) bergen allerdings die Schwierigkeit, dass sich die Grenzen zwischen EU- und nationaler Zuständigkeit nicht ohne weiteres ziehen lassen. Es besteht die starke Vermutung, dass die EU bereits bei den Freihandelsabkommen mit Südkorea sowie mit Kolumbien und Peru im Rahmen der vorläufigen Anwendung ihre Kompetenzen überschritten hat, da hier etwa Bestimmungen zur gegenseitigen Anerkennung beruflicher Qualifikationen, welche auch in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten liegen, nicht ausgenommen wurden.
Kernproblem ist, dass die vorläufige Anwendung „anders als das endgültige Inkrafttreten ohne parlamentarische Zustimmung auskommt“ (vgl. Gutachten von Prof. Dr. Wolfgang Weiß, www.foodwatch.org/fileadmin/Themen/TTIP_ Freihandel/Dokumente/2016-03-26_Prof_Weiss_Gutachten_Verfassungsprobleme_ einstweiliger_Anwendung.pdf). Dabei ist das rechtliche Ergebnis „annähernd gleich zur endgültigen Anwendung nach ordnungsgemäßer Ratifikation: Die Bestimmungen des Abkommens werden wechselseitig angewendet und umgesetzt. Der Unterschied liegt in der jederzeitigen Widerrufbarkeit der vorläufigen Anwendung durch jede Partei und in der möglichen gegenständlichen Begrenzung (…) Insgesamt ist es verfassungsrechtlich wie demokratiepolitisch unakzeptabel, dass die vorläufige Anwendung eines Abkommens an den Parlamenten vorbei erfolgt“ (vgl. Prof.-Dr.-Wolfgang-Weiß-Gutachten).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen20
Welche vorläufig angewendeten Freihandelsabkommen sind bislang nicht ratifiziert worden (bitte einzelne EU-Mitgliedstaaten auflisten, in denen die Ratifizierung noch aussteht), und aus welchem Grund?
In welchen dieser Freihandelsabkommen wurden bzw. werden auch Bestimmungen, die etwa Portfolioinvestitionen, die gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen oder Arbeitsschutz (vgl. Prof.-Dr.-Wolfgang-Weiß-Gutachten) betreffen und damit nicht klar in alleiniger EU-Zuständigkeit sind, vorläufig angewendet?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, „dass die EU bei ihrer Entscheidung über die vorläufige Anwendung ihre Kompetenzen überschreitet, wenn sie Abkommens-Teile vorläufig in Kraft setzt, die unter die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen“ (vgl. Prof.-Dr.-Wolfgang-Weiß-Gutachten)?
Teilt die Bundesregierung die Ansicht, dass die EU in den Fällen von Frage 2 ihre Kompetenzen überschritten hat (bitte begründen)?
Warum hat die Bundesregierung über den Rat der EU der vorläufigen Anwendung in den in Frage 2 angesprochenen Fällen trotz der o. g. Bedenken zugestimmt?
Welches Gremium entscheidet bei CETA definitiv darüber, welche Vertragsteile vorläufig angewendet werden, da sie in den EU-only-Bereich fallen, und welche nicht vorläufig implementiert werden dürfen, da die Mitgliedstaaten betroffen sind, falls die Entscheidung über die vorläufige Anwendung von CETA fällt, bevor der Europäische Gerichtshof (EuGH) seine Position bekannt gegeben hat, welche Bestandteile im EU-Singapur-Handelsabkommen in den Verantwortungsbereich der Mitgliedstaaten fallen?
Wie wird der voraussichtliche zeitliche Ablauf bei CETA genau sein (Entscheidung, welche Teile in alleiniger EU-Kompetenz sind/Beschluss zur vorläufigen Anwendung/Entscheidung, ob gemischtes Abkommen oder nicht)?
Wird die Entscheidung über die vorläufige Anwendung getroffen, bevor der EuGH im Rahmen des Gutachtenverfahrens zum EU-Singapur-Abkommen eine Positionierung darüber gegeben hat, welche Vertragsteile mitgliedstaatliche Kompetenzen betreffen?
Kann die Bundesregierung ausschließen, dass Teile des Abkommens vorläufig in Kraft gesetzt werden, die die Mitgliedstaaten betreffen, wenn nicht die Positionierung des EuGH im Rahmen des Gutachtenverfahrens zum EU-Singapur-Abkommen abgewartet wird, und wenn ja, wie?
Wie ist die offizielle Rechtsauffassung der Bundesregierung über die notwendige Stimmenzahl im Rat der EU beim Beschluss über die vorläufige Anwendung von CETA, auf welche konkreten Artikel in den europäischen Verträgen beruft sich die Bundesregierung dabei, und weicht diese Rechtsauffassung von der Rechtsauffassung der Europäischen Kommission ab? Wenn ja, welche konkreten Schritte wird die Bundesregierung unternehmen, um ihre Rechtsauffassung durchzusetzen?
Erhöht sich nach Einschätzung der Bundesregierung bei einer vorläufigen Anwendung von CETA die Gefahr, dass es zu keiner anschließenden Beteiligung der EU-Mitgliedstaaten kommt, da mit der vorläufigen Anwendung bereits Fakten geschaffen werden und die Europäische Kommission CETA ohnehin als EU-only-Abkommen sieht?
Welche konkreten CETA-Vertragsstellen liegen der unterschiedlichen Einschätzung der Bundesregierung und der von der Bundestagsverwaltung (Referat PE 2) zitierten Position des juristischen Dienstes des Rates bzgl. der Zuständigkeit des CETA-Investitionskapitels zugrunde (vgl. Antwort auf die Schriftliche Frage 3 des Abgeordneten Klaus Ernst auf Bundestagsdrucksache 18/7842: „Die Investitionsschutzbestimmungen sowie Regelungen zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten in CETA müssen nach Auffassung der Bundesregierung von der vorläufigen Anwendung ausgenommen werden, da hier auch mitgliedstaatliche Kompetenzen betroffen sind“ versus EU-Sachstand, „Aktueller Verhandlungsstand zu TTIP und CETA“ vom 7. April 2016/Referat PE 2: „So enthalte das CETA-Investitionsschutzkapitel nur die EU und nicht die Mitgliedstaaten als Vertragspartei. Die gemischte Kompetenz beim Investitionsschutz könne nicht dadurch hergestellt werden, dass in dem Titel des CETA-Vertrages neben der EU die Mitgliedstaaten als Vertragsparteien aufgenommen würden. Dies sei nicht ausreichend. Es müssten vielmehr ganz konkret im CETA-Investitionsschutzkapitel entsprechende Anpassungen vorgenommen werden“)?
Was unternimmt die Bundesregierung konkret, um in dieser Angelegenheit Sicherheit zu schaffen?
Teilt die Bundesregierung die Ansicht der Fragesteller, dass es ratsam wäre, eine vorläufige Anwendung von CETA auch abzulehnen, um die Gefahr einer Kompetenzübertretung der EU zu vermeiden, da es sehr unterschiedliche Einschätzungen dazu gibt, welche Bereiche allein in EU-Zuständigkeit liegen?
Wenn die Bundesregierung die Rechtsauffassung teilt, dass „bereits dann ein gemischtes Abkommen vorliegt, wenn ein Teilaspekt in einem bilateralen Vertrag der Europäischen Union in mitgliedstaatlicher Kompetenz liegt“ (Bundestagsdrucksache 18/8020) und das von Generalanwältin Dr. Juliane Kokott zitierte Bild der Trübung eines Glases Wasser durch einen kleinen Tropfen Pastis gelten lässt (vgl. Bundestagsdrucksache 18/8020), wie ist dann eine Aufspaltung in Teile in EU-Kompetenz und Teile in mitgliedstaatlicher Kompetenz (Wasser und Pastis) überhaupt möglich?
Wird die Bundesregierung dafür sorgen, dass nur die Bereiche von CETA vorläufig angewendet werden, bei denen die Alleinkompetenz der EU unstreitig ist (bitte begründen)? Wenn ja, wie, und welche Bereiche wären das?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass die nicht zwingende vorherige Zustimmung des Europäischen Parlaments ein demokratiepolitisches Problem ist, da die Praxis „im Belieben von Rat und Kommission“ steht und das EU-Parlament „dem Rat die vorläufige Anwendung weder ganz noch teilweise untersagen“ kann (vgl. Prof.-Dr.-Wolfgang-Weiß-Gutachten und bitte begründen)?
Teilt die Bundesregierung die Ansicht der Fragesteller, dass die grundlegenden politischen und verfassungsrechtlichen Dimensionen der Freihandelsabkommen der neuen Generation das im Grundgesetz verankerte Recht des Bundestages auf eine die Regierung nicht strikt bindende Stellungnahme bei rechtlich wirksamen Entscheidungen des Rates zu einer Befassungspflicht des Bundestages verdichten (vgl. Prof.-Dr.-Wolfgang-Weiß-Gutachten und bitte begründen)?
Teilt die Bundesregierung die Ansicht der Fragesteller, dass eine Erörterung im Deutschen Bundestag notwendig zur demokratischen Legitimation auch des unionalen Handelns im Rat beiträgt (vgl. Prof.-Dr.-Wolfgang-Weiß-Gutachten und bitte begründen)?
Wie ist nach Ansicht der Bundesregierung konkret sichergestellt, dass mit Blick auf den Charakter eines „living agreement“ bei CETA keine Selbstentmachtung der Parlamente bei grundlegenden Aufgaben stattfindet und dass diese im Interesse demokratischer Rückbindung weiterhin den Parlamenten zukommen (vgl. Prof.-Dr.-Wolfgang-Weiß-Gutachten und bitte anhand des CETA-Vertragstextes begründen)?