Böhmermann vs. Erdoğan: Von der Satire zur Staatsaffäre
der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Harald Petzold (Havelland), Sigrid Hupach, Annette Groth, Heike Hänsel, Andrej Hunko, Ulla Jelpke, Jan Korte, Niema Movassat, Norbert Müller (Potsdam), Dr. Alexander S. Neu, Dr. Petra Sitte, Alexander Ulrich, Katrin Werner, Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Der Satiriker Jan Böhmermann hat in seiner Sendung „Neo Magazin Royale“, ausgestrahlt am 31. März 2016 im Spartenkanal „ZDF neo“ und in der „ZDF-Mediathek“ veröffentlicht, seinen Zuschauerinnen und Zuschauern sowie dem türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdoğan den Unterschied zwischen zulässiger Satire und unzulässiger Schmähung erklärt. Bezug nehmend auf das satirische Lied der ARD-Sendung „Extra 3“ „Erdowie, Erdowo, Erdogan“ und türkische Reaktionen darauf – Einbestellung von Botschafter Martin Erdmann ins türkische Außenministerium und Aufforderung, die Bundesregierung solle die Löschung des Musikvideos veranlassen – hat Jan Böhmermann ein Spottgedicht mit dem Titel „Schmähkritik“ vorgetragen. Eingeleitet und wiederholt unterbrochen wurde sein Vortrag von satirischen Hinweisen Jan Böhmermanns und seines sogenannten Sidekicks Ralf Kabelka. Beide betonten mehrfach, man wolle mit der Darbietung erklären, wie eine in Deutschland verbotene Schmähkritik aussehe (www.spiegel.de/kultur/tv/jan-boehmermann-das-sind-die-fakten-der-staatsaffaere-a-1086571.html).
Am 2. April 2016 protestieren vor dem Auslandsstudio des ZDF in Istanbul etwa 20 bis 30 Personen. Die Gebäudefassade wurde mit Eiern beworfen, auf mitgebrachten Schildern forderten die Demonstranten in deutschsprachigen Slogans eine Entschuldigung des ZDF. Die regierungsnahe türkische Zeitung „Sabah“ titelte „Wann geht Böhmermann?!“.
Am 3. April 2016 schaltete sich die Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel in den „Satirestreit“ ein. In einem Telefonat mit dem türkischen Ministerpräsidenten Ahmed Davutoglu urteilte die deutsche Regierungschefin, die „Schmähkritik“ sei „bewusst verletzend“ gewesen und verwies auf bereits erfolgte Zensurmaßnahmen beim ZDF.
In der Folge machte die Türkei in einer Verbalnote ihres Botschafters an das Auswärtige Amt deutlich, dass sie eine Strafverfolgung verlange. Präsident Recep Tayyip Erdoğan hatte zuvor bereits bei der Staatsanwaltschaft Mainz wegen Beleidigung (§ 185 des Strafgesetzbuchs – StGB) einen Strafantrag (§ 194 StGB) gegen Jan Böhmermann gestellt.
Am 15. April 2016 teilte die Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel schließlich mit, die Bundesregierung werde einem Strafverlangen des türkischen Präsidenten gemäß § 104a StGB stattgeben und die Staatsanwaltschaft Mainz zur Strafverfolgung wegen „Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten“ ermächtigen. Der zugrunde liegende § 103 StGB solle aber bis zum Jahr 2018 abgeschafft werden, er sei „für die Zukunft entbehrlich“ (www.faz.net/aktuell/politik/inland/merkel-erklaerung-im-fall-boehmermann-im-wortlaut-14180406.html).
Im Fall Jan Böhmermann gelinge der Bundeskanzlerin das „Kunststück, einen Bruch des Rechtsstaatsprinzips mit eben diesem Prinzip zu rechtfertigen“, kritisiert Ex-Bundesrichter Wolfgang Nešković (www.cicero.de/berliner-republik/causa-boehmermann-der-rechtstaat-braucht-merkels-ermaechtigung-nicht/60795). Das entlarve die politische Abhängigkeit, in die sich Dr. Angela Merkel durch den Flüchtlingsdeal mit der Türkei begeben habe. Die Begründung der Bundeskanzlerin sei eine „Mogelpackung“ und „in mehrfacher Hinsicht widersprüchlich, unehrlich und mit der geltenden Rechts- und Verfassungslage nicht vereinbar“. So erwecke sie den Eindruck, erst durch die Erteilung der Verfolgungsermächtigung werde die Möglichkeit zur gerichtlichen Überprüfung der causa Jan Böhmermann eröffnet. Nešković: „Wenn Merkel ihre Entscheidung (…) auch als Signal an die Türkei verstanden wissen will, wie ein Rechtsstaat funktioniert, denn hätte sie auf die Erteilung der Verfolgungsermächtigung verzichten können. Erdogan standen (…) andere Mittel zur Seite, um mit rechtsstaatlichen Mitteln seine Interessen durchzusetzen. Für Böhmermann allerdings kann die Entscheidung der Kanzlerin jedoch zu unmittelbar konkreten strafrechtlichen Nachteilen führen, da er nunmehr auch nach einer Strafnorm verurteilt werden kann, die einen höheren Strafrahmen aufweist als die Strafrechtsnormen, auf die Erdogan sich ohne Verfolgungsermächtigung hätte berufen können.“
Mit der von der Bundeskanzlerin gegebenen Begründung für die Erteilung der Verfolgungsermächtigung füge sie ihrer politischen Glaubwürdigkeit schweren Schaden zu, urteilt Ex-Bundesrichter Wolfgang Nešković. Und weiter: „Sie entlarvt die politische Abhängigkeit, in der sie sich durch den Flüchtlingsdeal mit der Türkei begeben hat und rechtfertigt so den Vorwurf des Kotaus vor Herrn Erdogan. Außerdem stärkt sie Erdogan auch innenpolitisch den Rücken. Erdogan kann die Kanzlerin nunmehr innenpolitisch als Kronzeugin dafür anführen, dass auch die deutsche Kanzlerin die ihr nach deutschem Recht eingeräumte Möglichkeit nicht nutzt, um eine Strafverfolgung wegen einer möglichen Beleidigung Erdogans zu verhindern“ (www.cicero.de/berliner-republik/causa-boehmermann-der-rechtstaatbraucht-merkels-ermaechtigung-nicht/60795).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen19
In welchem Kontext hat die Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel bei ihrem Telefonat mit dem türkischen Ministerpräsidenten Ahmed Davutoglu am 3. April 2016 ein von Moderator Jan Böhmermann in der ZDF-Sendung „Neo Magazin Royal“ vorgetragenes „Schmähgedicht“ auf den türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdoğan als „bewusst verletzend“ eingeordnet, auf Nachfrage der Gesprächspartner in Ankara oder hat die Bundeskanzlerin ihre Satirebewertung von sich aus vorgetragen?
Was hat die Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel veranlasst, die von ihr im Gespräch mit ihrem türkischen Amtskollegen gemachten Bemerkungen zum genannten „Schmähgedicht“ über ihren Sprecher Steffen Seibert auf der Bundespressekonferenz am 4. April 2016 ungefragt der Öffentlichkeit mitzuteilen?
Wer hat Juristen des Auswärtigen Amts zu welchem Zeitpunkt zu einer internen Prüfung veranlasst, inwiefern das „Schmähgedicht“ über den türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdoğan „strafrechtsrelevant“ ist (www.tagesspiegel.de/politik/boehmermanns-erdogan-gedicht-staatsanwaltschaftermittelt-auch-gegen-zdf-verantwortliche/13407794.html)?
Welche Stellen der türkischen Regierung haben wann und bei wem „erheblichen Unmut“ über Jan Böhmermanns Erdoğan-Kritik geäußert, so dass sich das Auswärtige Amt zu einer kurzfristigen Prüfung veranlasst sah, deren Ergebnis am 3. April 2016 in einer Krisensitzung im Bundesministerium vorgestellt wurde (www.tagesspiegel.de/politik/boehmermanns-erdogan-gedichtstaatsanwaltschaft-ermittelt-auch-gegen-zdf-verantwortliche/13407794.html)?
a) Zu welchem Ergebnis sind die Juristen in dieser Frage gekommen?
b) Inwieweit spielte in dieser Beratung der § 103 StGB eine Rolle?
c) Wann hat die Bundeskanzlerin Kenntnis von den internen Beratungen im Auswärtigen Amt erhalten, und inwieweit haben die Ergebnisse dieser Beratungen Einfluss auf ihre Verurteilung des Böhmermann-Textes gehabt?
d) Inwieweit spielte bei den Versuchen, die türkische Regierung zu beschwichtigen, eine Rolle, das EU-Flüchtlingsabkommen mit der Türkei nicht zu gefährden?
Inwieweit hat die Bundeskanzlerin mit ihrer öffentlichen Verurteilung des Böhmermann-Textes als „bewusst verletzend“ die Hoffnung verbunden, die Wahrscheinlichkeit wachsen zu lassen, dass die Türkei auf eine Strafverfolgung des ZDF-Satirikers verzichtet (www.tagesspiegel.de/politik/boehmermanns-erdogan-gedicht-staatsanwaltschaft-ermittelt-auch-gegenzdf-verantwortliche/13407794.html)?
Wann haben die ersten Gespräche „auf Ebene der fachlich Zuständigen im Auswärtigen Amt, Justizministerium und Kanzleramt“ (www.zeit.de/kultur/film/2016-04/jan-boehmermann-strafverfolgung-bundesregierung-pruefung) begonnen, um den förmlichen Wunsch der Türkei nach Strafverfolgung des ZDF-Satirikers Jan Böhmermann wegen des Erdoğan-Schmähgedichts nach § 103 StGB zu prüfen, und wer hat daran alles teilgenommen?
Wie oft und wie lange sind die fachlich Zuständigen im Auswärtigen Amt, im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und im Bundeskanzleramt zusammengekommen, um über den förmlichen Wunsch der Türkei nach Strafverfolgung des ZDF-Satirikers Jan Böhmermann wegen eines Erdoğan-Schmähgedichts nach § 103 StGB zu beraten?
Wann ist welches Mitglied der Bundesregierung zu dem Schluss gekommen, dass zur Prüfung des Strafbegehrens Ankaras auch das Bundesministerium des Innern zu Rate gezogen werden soll, und wer hat aus diesem Ressort an den Gesprächen teilgenommen, so dass die Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel am 15. April 2016 erklären konnte, an der Prüfung der gesetzlichen Voraussetzung für die Strafverfolgung des speziellen Delikts der Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten (§ 103 StGB) im Fall Erdoğan vs. Böhmermann seien „das Auswärtige Amt, das Bundesjustizministerium, das Bundesinnenministerium und das Bundeskanzleramt beteiligt“ (www.tagesspiegel.de/politik/erklaerungen-zum-fall-jan-boehmermann-sobegruenden-merkel-und-steinmeier-ihre-positionen/13454954.html) gewesen und aufgrund einer Pattsituation bei den beteiligten Ressorts sei ihr Votum ausschlaggebend gewesen?
Inwieweit war die Beauftrage der Bundesregierung für Kultur und Medien, Staatsministerin Monika Grütters, in die Entscheidungsfindung eingebunden?
Welche Position hat die Kulturstaatsministerin Monika Grütters im Kabinett in der „Causa Böhmermann“ eingenommen?
Warum soll ein Gesetzentwurf zur Aufhebung von § 103 StGB nicht, wie vom Koalitionspartner SPD gefordert, umgehend, sondern erst im Laufe „dieser Wahlperiode verabschiedet werden und 2018 in Kraft treten“, wie die Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel am 15. April 2016 erklärte, wenn die Bundesregierung der Auffassung ist, dass die Regelung „als Strafnorm zum Schutz der persönlichen Ehre für die Zukunft entbehrlich ist“?
Inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass mit einer Verzögerung bei der genannten Gesetzesänderung bezüglich des § 103 StGB wegen sogenannter Majestätsbeleidigung billigend in Kauf genommen werde, dass der Satiriker Jan Böhmermann zu einer deutlich höheren Strafe (bis zu drei Jahre Haft) verurteilt werden kann als wegen Beleidigung nach § 185 StGB (bis zu einem Jahr Haft)?
Inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung, die Entscheidung der Bundeskanzlerin könne für Jan Böhmermann „zu unmittelbar konkreten strafrechtlichen Nachteilen führen, da er nunmehr auch nach einer Strafnorm verurteilt werden kann, die einen höheren Strafrahmen aufweist als die Strafrechtsnormen, auf die Erdogan sich ohne Verfolgungsermächtigung hätte berufen können“ (www.cicero.de/berliner-republik/causa-boehmermann-derrechtstaat-braucht-merkels-ermaechtigung-nicht/60795)?
Inwieweit ist bei den Protesten türkischer Regierungsvertreter gegen die ARD-Satiresendung „Extra 3“ und das ZDF-Format „Neo Magazin Royale“ sowie deren Forderungen nach Löschung aus der Mediathek gegenüber Stellen der Bundesregierung direkt oder indirekt auf das EU-Türkei-Flüchtlingsabkommen verwiesen worden?
Inwieweit gibt es seitens der Bundesregierung einen situativ bedingten Maßstab für die jeweilige Zulässigkeit von Satire unter den Maßgaben einer wertebasierten Außenpolitik, vor dem Hintergrund, dass sich die Bundesregierung in anderen Fällen politisch-satirischer provokanter Aktionen, etwa beim Vorgehen gegen die Punkband „Pussy Riot“ durch die russische Justiz, das von der Bundesregierung scharf verurteilt wurde, offenbar toleranter gezeigt hat (www.stern.de/politik/ausland/bundesregierung-in-moskau-merkel-kritisiert-urteil-gegen-pussy-riot-3572714.html)?
Inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung, es sei „rechtlich eine zulässige Wahrnehmung der ihr vom Gesetz eingeräumten Ermächtigungsbefugnis“, wenn die Bundeskanzlerin erklärt hätte, „sie erteile die Ermächtigung, weil sie ansonsten befürchte, dass eine gegenteilige Entscheidung negative Auswirkungen auf die politischen Beziehungen zur Türkei, insbesondere auf den mit der Türkei abgeschlossenen Flüchtlingsdeal hätte“ (www.cicero.de/berliner-republik/causa-boehmermann-der-rechtstaat-brauchtmerkels-ermaechtigung-nicht/60795)?
Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung (auch nachrichtendienstliche), bezogen auf die Bedrohungslage von Jan Böhmermann?
Welche Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche) hat die Bundesregierung über die Bombendrohung im Zusammenhang mit der ARD-Talksendung „Anne Will“ vom 10. April 2016 (www.swr.de/landesschau-aktuell/rp/annewill-beim-swr-unitalk-affaere-durch-zutun-der-kanzlerin/-/id=1682/did=17265782/nid=1682/1qrmm3m/index.html)?
Wie viele Telefonate haben zwischen dem 17. März 2016 und 30. März 2016 auf Wunsch der Bundeskanzlerin bzw. auf Wunsch des türkischen Ministerpräsidenten stattgefunden, und inwieweit wurde dabei die scharfe Kritik der Türkei an der Satire-Sendung „Extra 3“ und den damit verbundenen Angriff der Türkei auf die Meinungs- und Pressefreiheit in Deutschland (www.dfjv.de/rss/-/asset_publisher/rRH3XTB0AyFe/content/nach-ndr-satireerdogans-angriff-auf-pressefreiheit-muss-klar-verurteilt-werden) seitens der Bundeskanzlerin angesprochen (www.trt.net.tr/deutsch/turkei/2016/03/23/telefonat-zwischen-davutoglu-und-merkel-457023)?