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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Verwaltungsgerichtsurteil zu Rundfunkgebühren beim Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (G-SIG: 16011991)

Verwaltungsgericht Berlin: keine Gebührenpflicht trotz Anspruchs auf Zuschläge zur Regelleistung nach SGB II, verfassungsrechtliche Bedenken gegen Standpunkt der GEZ; Handlungsbedarf der Bundesregierung, Anpassung des Rundfunkstaatsvertrags bei den anstehenden Verhandlungen <p> </p>

Fraktion

DIE LINKE

Datum

25.04.2007

Antwortdauer

14 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/499611. 04. 2007

Verwaltungsgerichtsurteil zu Rundfunkgebühren beim Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch

der Abgeordneten Dr. Lothar Bisky, Dr. Lukrezia Jochimsen, Dr. Petra Sitte, Cornelia Hirsch, Volker Schneider (Saarbrücken), Katja Kipping, Elke Reinke, Karin Binder, Dr. Martina Bunge, Diana Golze, Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Der „Berliner Zeitung“ vom 29. März 2007 war zu entnehmen, dass Hartz-IV-Empfängerinnen und -Empfänger, also Bezieher von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), auch dann keine Rundfunkgebühren zahlen müssen, wenn sie zuvor Arbeitslosengeld I bezogen haben und deshalb nun einen Zuschlag erhalten. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin am 28. März 2007 entschieden. Es erklärte die Klagen von zwei Erwerbslosen für rechtmäßig. Die Richter äußerten verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Auffassung, mit der die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) und der Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) die beiden Bürger zur Zahlung veranlassen wollten.

Erwerbslose, die nach Bezug von Arbeitslosengeld I Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch beantragen, haben zwei Jahre lang Anspruch auf Zuschläge von bis zu 160 Euro pro Monat zusätzlich zur Regelleistung von 345 Euro. Die GEZ und der RBB vertreten die Ansicht, dass in diesem Fall Rundfunkgebühren gezahlt werden müssten – unabhängig davon, in welcher Höhe die Zuschläge gezahlt werden.

Die Kläger Olga S. und Thomas M. hatten einige Monate lang zur Regelleistung mit zwölf beziehungsweise sieben Euro monatlich kleinere Zuschläge erhalten. Trotzdem sollten sie Rundfunkgebühren in Höhe von 17,03 Euro pro Monat entrichten. Beziehende von Leistungen nach SGB II, die keinen Zuschlag erhalten, sind davon befreit.

„Der Zuschuss liegt deutlich unter der Gebühr, damit liegen Härtefälle vor“, sagte der Anwalt der Kläger, Florian G., laut „Berliner Zeitung“ vom 29. März 2007. Der Anwalt der Gegenseite verwies dagegen für den RBB auf den Staatsvertrag mit dem Land Berlin, wonach die Höhe des Zuschlags „unerheblich“ sei und Ausnahmen laut Gesetz ausgeschlossen seien. Doch Richter Reinhard N. erklärte, dass die Kläger gezwungen würden, ihre Grundleistungen anzutasten: „Zehn Euro sind in solchen Bereichen viel Geld.“, beschied der Richter. Auch würden die Betroffenen schlechter behandelt als andere Bezieher von Leistungen nach dem SGB II. Dies verletze das Gleichheitsgebot. Der Richter nannte die harte Auslegung „verfassungsrechtlich bedenklich“.

Der RBB kann in Berufung gehen. Dessen Anwalt gestand auch ein, dass „irgendwann“ die verfassungsrechtliche Grenze bei der Auslegung der Sozialgesetze erreicht sei. Er schloss einen Kompromiss auf Bundesebene nicht aus, hieß es in dem Artikel der „Berliner Zeitung“.

Drucksache 16/4996 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen2

1

Welchen Handlungsbedarf leitet die Bundesregierung aus diesem Urteil für sich ab?

2

Wird die Bundesregierung im Vorfeld der Verhandlungen zum nächsten Rundfunkstaatsvertrag politisch initiativ werden, um den Prozess zu befördern, den Staatsvertrag der aktuellen Rechtsprechung anzupassen?

Wenn ja, in welcher Weise?

Wenn nein, warum nicht?

Berlin, den 11. April 2007

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

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