Andauernde Probleme beim Familiennachzug zu anerkannten syrischen Flüchtlingen
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Sevim Dağdelen, Jan Korte, Katrin Kunert, Harald Petzold (Havelland), Kersten Steinke, Halina Wawzyniak, Birgit Wöllert und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Viele Angehörige von anerkannten Flüchtlingen müssen in Kriegs- und Krisengebieten oder in Flüchtlingslagern nahe ihrer Herkunftsländer zurückbleiben, etwa weil das Geld für die Flucht nicht für alle Familienmitglieder reicht oder die Kinder noch zu klein sind, um ihnen eine gefährliche und lange Flucht zuzumuten. Für diese Menschen ist der Familiennachzug zumeist die einzige sichere und legale Möglichkeit, um Schutz und Asyl in der Europäischen Union zu erhalten und die Familieneinheit wiederherzustellen.
In Deutschland anerkannte Flüchtlinge haben einen Anspruch auf erleichterten Nachzug ihrer Kernfamilie, unabhängig von einer – sonst üblichen – Prüfung der konkreten Wohnraum- und Einkommenssituation. Ein diesbezüglicher Antrag muss nach § 29 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) innerhalb von drei Monaten nach ihrer Anerkennung in Deutschland gestellt werden.
Beim Familiennachzug zu anerkannten Flüchtlingen gelten geringere Anforderungen an Nachweise der Identität und der Familienbeziehung (vgl. Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2003/86/EG vom 22. September 2003), denn häufig fehlen kriegs- und fluchtbedingt entsprechende amtliche Dokumente oder sie können in der besonderen Situation nicht in zumutbarer Weise beschafft werden.
Trotz dieses klaren Rechtsanspruchs kommt es beim Familiennachzug – insbesondere zu syrischen Flüchtlingen – zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen. Im Herbst 2015 betrugen die Wartezeiten auf einen ersten Termin im Visumverfahren in Istanbul bis zu 16 Monate, in Ankara bis zu 13 Monate und in Izmir bis zu acht Monate (vgl. Bundestagsdrucksache 18/5914). Die Bearbeitung der Visumanträge nimmt dann in der Regel noch einmal mehrere Wochen, teilweise Monate in Anspruch.
Seitdem haben sich nach Kenntnis der Fragesteller die Wartezeiten nicht wesentlich verbessert. Zwar betrug Anfang 2016 die Wartezeit auf Termine zur Visumbeantragung für die Familienzusammenführung etwa in der deutschen Botschaft in Beirut neun bis zehn Monate. Doch nach Berichten von Beratungsstellen soll die Wartezeit inzwischen bei 15 Monaten liegen. Vor diesem Hintergrund beklagten PRO ASYL e. V. und der Flüchtlingsrat Niedersachsen e. V. Anfang April 2016 einen „permanenten Verfassungsbruch“ durch die „systematische Behinderung“ des Familiennachzugs zu anerkannten Flüchtlingen (www.proasyl.de/pressemitteilung/familiennachzug-wird-systematisch-behindert/). Während in den Jahren 2014 und 2015 rund 127 000 syrischen Flüchtlingen ein Flüchtlingsstatus gewährt worden sei, hätten von Anfang 2014 bis Oktober 2015 nur rund 18 400 syrische Familienangehörige ein Visum zum Familiennachzug erhalten. Mit entsprechendem politischem Willen könnten bürokratische Hürden gezielt abgebaut und der Familiennachzug erheblich erleichtert werden.
In einigen Auslandsvertretungen werden zeitweise nur im Ausnahmefall oder gar keine Visa zur Familienzusammenführung ausgestellt, was zumeist mit mangelnden räumlichen oder Personalkapazitäten begründet wird. So werden etwa im deutschen Generalkonsulat im irakischen Erbil erst seit Mai 2016 Anträge auf Familienzusammenführung regulär bearbeitet (www.irak.diplo.de/Vertretung/irak/de/08/__GK__Erbil__Startseite.html).
Zudem treten weitere Probleme auf. Viele Flüchtlinge, insbesondere aus Syrien, verfügen über keine oder keine gültigen Pass- oder Ausweispapiere mehr. Für eine Verlängerung oder Neuausstellung fallen jedoch sowohl in Syrien als auch in syrischen Auslandvertretungen zum Teil sehr hohe Gebühren an, weil die Passausstellung für die syrische Regierung zu einer wichtigen Einnahmequelle geworden ist. Teilweise wird Syrern, die von den Behörden mit der Opposition in Verbindung gebracht werden, die Ausstellung der Papiere auch komplett verweigert (www.deutschlandradiokultur.de/zwischen-zwei-welten-welche-botschaft-ist-fuer-die.976.de.html?dram:article_id=342172). Die deutschen Auslandsvertretungen wiederum stellen nach § 5 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) nur solchen Flüchtlingen Ersatzpapiere aus, die keinen Pass besitzen und „ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen“ können. Für die Annahme einer solchen Unzumutbarkeit reicht es grundsätzlich nicht aus, wenn keine ausreichenden finanziellen Mittel vorhanden sind. In einigen den Fragestellern bekannten Fällen wurde von alleinstehenden Frauen mit Kindern erwartet, aus einer relativen Sicherheit – etwa einem Flüchtlingslager in der Türkei – wieder in das Bürgerkriegsland Syrien zu reisen und dort die Papiere zu beantragen.
Seit Anfang des Jahres 2016 verlangen die türkischen Grenzbehörden von syrischen Staatsangehörigen zudem ein Visum für den Grenzübertritt. Nur in Ausnahmefällen behalten sich die türkischen Behörden vor, von einem solchen Visum abzusehen, etwa aus humanitären Gründen, bei Krankheit oder Ähnlichem (Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 12 auf Bundestagsdrucksache 18/8020, 23. März 2016). Viele Schutzsuchende, die einen Termin bei einer deutschen Auslandsvertretung in der Türkei haben, sich aber noch in Syrien aufhalten, können weder diesen Termin noch kurzfristig von den deutschen Auslandsvertretungen vergebene Ersatztermine wahrnehmen, weil sie nicht über die Grenze gelassen werden. In Einzelfällen wurde nach Kenntnis der Fragesteller von den türkischen Grenzbehörden eine Art offizielle „Einladung“ der deutschen Auslandsvertretung verlangt. Auf Nachfrage hierzu führte die Bundesregierung aus, sie habe nicht die Möglichkeit, den Grenzübergang zwischen zwei souveränen Drittstaaten zu erleichtern, da Ein- und Ausreisevorschriften der Souveränität und der Gesetzgebung des jeweiligen Staates unterliegen (Schreiben des Staatsministers für Europa im Auswärtigen Amt, Michael Roth, vom 26. April 2016). Gerade im Fall Syriens kommt die Tatsache dazu, dass fast alle infrage kommenden Grenzübergänge nicht mehr unter Kontrolle der syrischen Regierung, sondern von Oppositionsgruppen einschließlich von der Europäischen Union als terroristisch eingestufter Gruppierungen befinden.
Zusätzlich zu den Schwierigkeiten bei der praktischen Umsetzung des Anspruches auf Familiennachzug wurde dieser durch gesetzliche Änderungen eingeschränkt. Während zum 1. August 2015 die gesetzlichen Regelungen des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten den günstigeren Regeln des Nachzugs zu anerkannten Flüchtlingen angepasst wurden, wurde diese Regelung mit dem Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren zum 17. März 2016 für zwei Jahre ausgesetzt. Auch syrische Flüchtlinge und der Elternnachzug zu unbegleiteten Minderjährigen mit subsidiärem Schutzstatus sind von der Aussetzung betroffen. Die Aufnahme von Familienmitgliedern minderjähriger Flüchtlingskinder soll nur noch aus dringenden humanitären Gründen im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Maßgabe von § 22 AufenthG möglich sein. Eine Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages stellte in diesem Zusammenhang fest: „Die konsequente Anwendung des (neuen) § 104 Absatz 13 AufenthG widerspricht für sich genommen den Bestimmungen der KRK [Kinderrechtskonvention], da die Norm das konventionsrechtlich geforderte Verwaltungsermessen auf Null reduziert und damit der Behörde für eine Dauer von zwei Jahren die Möglichkeit verwehrt, bei der Entscheidung über einen Antrag auf Familienzusammenführung Aspekte des Kindeswohls konventionskonform zu berücksichtigen“ (Ausarbeitung vom 19. Februar 2016, WD 2 – 3000 – 026/16).
Seitdem der Familiennachzug zu subsidiären Flüchtlingen für zwei Jahre ausgesetzt wurde, erteilt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in immer mehr Fällen nur noch einen subsidiären Schutzstatus – und nimmt den Betroffenen damit für einen langen Zeitraum die Möglichkeit, ihre Familien nachzuholen. Im April 2016 erhielten 4 116 Schutzsuchende nur diesen abgesenkten Schutzstatus, anstatt einer Flüchtlingsanerkennung nach der Genfer Flüchtlingskonvention. Das sind mehr als doppelt so viele Fälle wie im gesamten Jahr 2015, wo in insgesamt 1 707 Fällen der subsidiäre Schutzstatus ausgesprochen wurde. Im Jahr 2015 machte der subsidiäre Schutz gerade einmal 1,2 Prozent des insgesamt gewährten Flüchtlingsschutzes aus. Im Monat April 2016 waren es dagegen 16 Prozent (vgl. Pressemitteilung des Bundesministeriums des Innern vom 9. Mai 2016).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen27
Wie lang sind derzeit (bitte Stichtag angeben) in den deutschen Auslandsvertretungen in der Region um Syrien die Wartezeiten auf einen Termin zur Vorsprache zur Beantragung eines Visums zur Familienzusammenführung mit in Deutschland lebenden, anerkannten syrischen Flüchtlingen, wie viele Termine sind aktuell gebucht (bitte nach Visastellen differenzieren), und wie lang sind die durchschnittlichen Bearbeitungszeiten der entsprechenden Anträge bis zur Visumerteilung (falls zu Letzterem keine konkreten Daten vorliegen sollten, bitte Einschätzungen fachkundiger Bediensteter angeben)?
Bei welchen deutschen Auslandsvertretungen werden Visaanträge zum Familiennachzug von Menschen aus Syrien, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien haben, entgegengenommen und bearbeitet?
Wie viele Visa für syrische Staatsangehörige zum Familiennachzug zu Schutzberechtigten wurden bislang erteilt (soweit möglich bitte nach Visastellen und Jahren differenzieren)?
Wie viele Personen aus Syrien sind inzwischen im Rahmen der Bundes- bzw. Länderaufnahmeprogramme nach Deutschland eingereist, bzw. wie viele entsprechende Visa wurden erteilt (bitte nach Programmen und Bundesländern differenziert auflisten), wie viele von ihnen haben bislang einen Asylantrag gestellt (bitte wie zuvor differenzieren), und wie ist zu erklären, dass die Angaben der Bundesregierung zur Zahl dieser Asylanträge in ihrer Antwort auf die Mündliche Frage 31 (Plenarprotokoll 18/169, S. 16684, Anlage 24) mit 377 (Bundesprogramme) bzw. 3 126 (Landesprogramme) niedriger sind als die zuvor auf Bundestagsdrucksache 18/5799 angegebenen Zahlen (733 bzw. 4 508)?
Inwiefern und unter welchen genauen Bedingungen werden für welche Personengruppen im deutschen Generalkonsulat in Erbil seit Mitte Mai 2016 wieder Anträge auf Familienzusammenführung bearbeitet?
a) Wird die Bearbeitung der Anträge vom gewöhnlichen Aufenthalt in der Region Irak-Kurdistan abhängig gemacht, und wenn ja, welche Nachweise müssen für einen gewöhnlichen Aufenthalt erbracht werden?
b) Wie viele Anträge auf Visaerteilung für den Familiennachzug zu in Deutschland anerkannten syrischen Flüchtlingen wurden im Generalkonsulat Erbil seit Mitte Mai 2016 bearbeitet, bzw. mit welchem Ergebnis entschieden?
c) Aus welchen Gründen erfolgt die Terminvergabe für das Generalkonsulat in Erbil über den türkischen Service-Dienstleister iDATA, und welche Erfahrungen wurden diesbezüglich bislang gemacht?
Wie viele der syrischen Antragsteller, die in den deutschen Visastellen im Zeitraum seit dem Jahr 2015 ein Visum zur Familienzusammenführung mit in Deutschland anerkannten Flüchtlingen beantragt haben, verfügten zu diesem Zeitpunkt über einen gültigen syrischen Reisepass, bzw. wie viele entsprechende Visa wurden in einen gültigen syrischen Reisepass bzw. in deutsche Reiseausweise eingetragen (bitte Anzahl in Prozent im Verhältnis zu der Gesamtzahl der Antragsteller sowie absolute Zahlen angeben, nach Visastellen und für die Jahre 2015 und 2016 differenzieren)?
Welche Kenntnisse oder Einschätzungen liegen der Bundesregierung zu der Frage vor, ob und unter welchen Bedingungen von den zuständigen syrischen Stellen neue syrische Reisepässe ausgestellt und bereits vorliegende Reisepässe verlängert werden?
a) Welche syrischen Auslandvertretungen (an welchen Standorten innerhalb der Europäischen Union, in der Türkei, im Irak, in Jordanien und im Libanon) stellen Reisepässe für syrische Staatsbürger nach Kenntnis der Bundesregierung für welche Personengruppen aus?
b) Welche Probleme sind der Bundesregierung in diesem Zusammenhang bekannt?
c) Welche Informationen liegen der Bundesregierung dazu vor, wie lange die Ausstellung eines syrischen Reisepasses derzeit dauern kann (in Syrien bzw. in syrischen Botschaften und Konsulaten sowie im Durchschnitt bzw. in problematischen Fällen)?
Welche aktuellen Erkenntnisse aus welchen Quellen liegen der Bundesregierung zu den anfallenden Kosten pro Ausstellung bzw. Verlängerung eines syrischen Reisepasses bei den zuständigen syrischen Behörden und Auslandsvertretungen (insbesondere Höhe, Variabilität und Angemessenheit der Kosten) vor?
a) Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, dass die in der Praxis gezahlten Gebühren aufgrund von Korruption oder anderer Missstände über den offiziellen Gebühren liegen?
b) Inwiefern wurde die Auffassung der Bundesregierung (vgl. Bundestagsdrucksache 18/5914, Antwort zu Frage 5d), dass sich aus einer Gesamtschau von finanziellen und zeitlichen Aufwendungen für die Erlangung eines Reisepasses und der Lebens- und Einkommenssituation der Betroffenen eine Unzumutbarkeit i. S. d. § 5 Absatz 2 Nummer 4 AufentV ergeben kann, an die deutschen Auslandsvertretungen kommuniziert bzw. wurden diese zu einer solchen Gesamtschau angehalten?
c) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Art und Anzahl der Fälle, in denen sich aus einer solchen Gesamtschau des Einzelfalls eine Unzumutbarkeit i. S. d. § 5 Absatz 2 Nummer 4 AufentV ergeben hat?
Inwiefern sieht die Bundesregierung welche Gefahren oder Risiken für Angehörige anerkannter Flüchtlinge, die im Rahmen des Familiennachzugs bei syrischen Behörden oder Auslandsvertretungen Passpapiere beantragen oder verlängern?
a) Inwiefern teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass auch für Familienangehörige von anerkannten Flüchtlingen oder subsidiär Schutzberechtigten der Schutzgedanke gelten sollte, nachdem stets eine Einzelfallbetrachtung erforderlich ist, ob die Vorsprache bei der Heimatvertretung einem Asylberechtigten oder einem Abschiebungsschutz genießenden Ausländer zugemutet werden darf (VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 26. Januar 2015 – 7 K 14.1220 mit Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2006 – 1 B 54/06 und BayVGH, Urteil vom 18. Januar 2011 – 19 B 10.2157), und es den Betroffenen grundsätzlich nicht zugemutet werden darf, den Schutz des Verfolgerstaates in Anspruch zu nehmen, sich der Ordnung des Verfolgerstaates zu unterwerfen und mit ihrem Handeln diese Ordnung anzuerkennen, die sie gleichzeitig in menschenrechtswidriger Weise aus der staatlichen Friedensordnung ausgrenzt?
b) Inwiefern wäre nach Auffassung der Bundesregierung in entsprechenden Einzelfällen von einer Unzumutbarkeit der Beantragung oder Verlängerung von Passpapieren in Behörden und Auslandsvertretungen der Herkunftsstaaten für Angehörige auszugehen, die im Rahmen des Familiennachzuges zu anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten nach Deutschland nachziehen wollen?
Wie viele Reiseausweise wurden als Ersatzdokumente (Reiseausweise für Ausländer/RAfA) seit dem Jahr 2015 von den deutschen Auslandsvertretungen für syrische Flüchtlinge bzw. deren Familienangehörige ausgestellt (bitte ausführen, in wie vielen Fällen von jeweils welchen Auslandsvertretungen neue Reisedokumente ausgestellt wurden, falls möglich unter Angabe des Monats der Ausstellung)?
Welche Informationen liegen der Bundesregierung zu möglichen Ein- und Ausreiseschwierigkeiten syrischer Staatsangehöriger an der türkisch-syrischen Grenze vor, insbesondere auch solchen mit einem Termin zur Vorsprache in einer deutschen Visumstelle, und welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung aktuell oder zukünftig, um zu gewährleisten, dass Flüchtlinge, die einen Termin bei einer deutschen Auslandsvertretung in der Türkei haben, diesen auch wahrnehmen und zu diesem Zweck in die Türkei einreisen können, und warum macht sie diesbezüglich gegenüber der Türkei nicht ihren Einfluss geltend (bitte bisherige Maßnahmen im Einzelnen auflisten)?
Worauf stützte sich die Aussage des Parlamentarischen Staatssekretärs beim Bundesminister des Innern, Dr. Ole Schröder, in der Sitzung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 11. Mai 2016 zum Tagesordnungspunkt 8, es gebe überhaupt keine Probleme für syrische Flüchtlinge an der syrisch-türkischen Grenze, wie er aus Gesprächen mit Flüchtlingen wisse, und bezog sich diese Äußerung auf den Zeitpunkt vor oder nach der Schließung der türkischen Grenze für syrische Flüchtlinge?
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu Problemen bei der Einreise von syrischen Flüchtlingen nach Jordanien vor, um dort einen Antrag auf Familiennachzug bei der deutschen Botschaft in Amman stellen zu können?
Was spricht nach Auffassung der Bundesregierung dagegen, die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Visaanträgen von Menschen aus Syrien angesichts der bekannten Probleme mit den Wartezeiten und Hürden bei der Einreise in Bezug auf den Libanon, die Türkei und Jordanien auf deutsche Auslandsvertretungen in anderen Ländern oder weltweit auszuweiten, um die Wartezeiten zu verkürzen und den Zugang zum Visumsverfahren zu vereinfachen, und wenn nichts dagegen spricht, warum wurde diese Ausweitung bislang nicht vorgenommen?
a) Wurde die Ausweitung der Zuständigkeit auf andere Auslandsvertretungen geprüft, und wenn ja, in Bezug auf welche Länder, mit welchen konkreten Erwägungen, und welchem jeweiligen Ergebnis?
b) Wenn die mangelnden Kapazitäten an der jeweiligen Auslandsvertretung der Grund sein sollten, warum eine Ausweitung der Zuständigkeit auf diese Vertretung verneint wurde, warum wurden diesbezüglich nicht ausreichende Kapazitäten geschaffen, um den betroffenen Familien den Zugang zum Verfahren innerhalb einer zumutbaren Wartezeit zu ermöglichen?
Wie hat sich die personelle Besetzung der deutschen Visastellen in der Türkei und in den Anrainerstaaten Syriens gegenüber dem Stand vom 6. August 2015 entwickelt (bitte nach Visastellen, eingesetztem Personal – Ortskräfte/Entsandte – und Jahr differenzieren), und wie viele dieser Kräfte waren im Bereich der Visumbearbeitung für den Familiennachzug zu anerkannten Flüchtlingen eingesetzt?
a) Inwiefern bedarf die personelle Besetzung in welchen Auslandsvertretungen in der Region nach Auffassung der Bundesregierung einer weiteren personellen oder die räumlichen Kapazitäten betreffenden Aufstockung (bitte Aufstockungsbedarf möglichst konkret benennen)?
b) Erwägt die Bundesregierung, im Libanon und in der Türkei weitere Standorte der deutschen Auslandsvertretungen zu eröffnen, um die Bearbeitungskapazitäten für Visaanträge zu steigern, und wenn nein, warum nicht?
c) Inwiefern sind wann und wo welche Aufstockungen bereits konkret geplant?
In wie vielen Fällen wurden seit Anfang 2015 Visa zum Elternnachzug zu unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen gemäß § 36 Absatz 1 AufenthG erteilt (bitte möglichst auch nach den jeweiligen Auslandsvertretungen differenzieren)?
a) Wie oft wurden im gleichen Zeitraum Visa für minderjährige Geschwister von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen erteilt (bitte möglichst auch nach den jeweiligen Auslandsvertretungen differenzieren)?
b) Wie oft wurden Visaanträge von minderjährigen Geschwistern unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge abgelehnt, obwohl ihre Eltern einen Rechtsanspruch auf Elternnachzug nach § 36 Absatz 1 AufenthG hatten, und inwiefern hält die Bundesregierung solche Entscheidungen mit dem Recht der Kinder auf Zusammenleben mit ihrer Familie für vereinbar (bitte möglichst auch nach den jeweiligen Auslandsvertretungen differenzieren)?
c) In wie vielen Fällen wurde seit dem 17. März 2016 der Familiennachzug zu minderjährigen, unbegleiteten Flüchtlingen mit subsidiärem Schutzstatus im Rahmen einer Härtefallentscheidung zugelassen, und was sind die maßgeblichen Erwägungen, die einer solchen Härtefallentscheidung zu Grunde gelegt werden (bitte möglichst auch nach den jeweiligen Auslandsvertretungen differenzieren)?
Wie viele Visa nach § 36 Absatz 2 AufenthG zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte wurden seit Anfang 2015 an den deutschen Auslandsvertretungen im Libanon, in der Türkei und in Jordanien an Menschen aus Syrien erteilt (bitte differenziert darstellen)?
a) Wie viele Visaanträge nach § 36 Absatz 2 AufenthG wurden im gleichen Zeitraum abgelehnt (bitte möglichst auch nach den jeweiligen Auslandsvertretungen differenzieren)?
b) Wie viele Termine werden vor dem Hintergrund von Berichten von Beratungsstellen, wonach das Online-Terminvergabesystem, auf das „sonstige Familienangehörige“, die einen Visumsantrag nach § 36 Absatz 2 AufenthG zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte stellen möchten, für die Betroffenen de facto nicht zugänglich ist, da über Wochen und Monate keine freien Termine verfügbar sind, wöchentlich bzw. monatlich freigeschaltet? Wie viele Vorsprachetermine zur Beantragung von Visa wurden „sonstigen Familienangehörigen“ über das Online-Terminvergabesystem seit Januar 2015 ermöglicht (bitte nach Monaten und Visastellen differenzieren)?
In wie vielen Fällen wurde volljährigen Kindern aufgrund einer humanitären Härtefallentscheidung der Nachzug zu ihren als Flüchtlinge anerkannten Eltern ermöglicht (bitte möglichst nach Jahren, Visastellen und Staatsangehörigkeiten differenzieren)?
a) Wie beurteilt die Bundesregierung, die sich in vielen Fällen darstellende Problematik, dass Familien in Kriegs- und Krisengebieten zum Teil jahrelang auf die Ausstellung ihrer Visa warten müssen und minderjährige Flüchtlinge in der Zeit des laufenden Familiennachzugsverfahrens volljährig werden? Wie soll nach Auffassung der Bundesregierung mit diesen Fällen umgegangen werden, um das Auseinanderreißen von Familien zu verhindern und den Elternnachzug zu unbegleiteten, (bei Ankunft in Deutschland) minderjährigen Flüchtlingen zu gewährleisten?
b) Was gedenkt die Bundesregierung dagegen zu unternehmen, dass nach den Fragestellern vorliegenden Informationen beispielsweise an der deutschen Auslandsvertretung in Beirut volljährige Kinder, die einen Härtefallantrag nach § 36 Absatz 2 AufenthG stellen möchten, keine Möglichkeit eines gemeinsamen Vorsprachetermins mit ihren Familienangehörigen haben, sondern auf das Online-Vergabesystem verwiesen werden und nur nach sehr langen Wartezeiten einen Termin zur Vorsprache erhalten, weswegen es ihnen in vielen Fällen trotz bestehender besonderer Hilfsbedürftigkeit nicht möglich ist, zusammen mit ihren Familien auszureisen?
c) Was sind die maßgeblichen Erwägungen, die einer Entscheidung über einen solchen Härtefallantrag zu Grunde gelegt werden?
Nach welchen Kriterien werden kurzfristig frei werdende Termine an deutschen Auslandsvertretungen in Visaverfahren, und insbesondere beim Familiennachzug zu anerkannten Flüchtlingen, vergeben, welche Vorgaben oder Hinweise hierzu gibt es, und wie wird dies in den Visastellen konkret gehandhabt (soweit nötig, differenziert nach Visastellen beantworten)?
Unter welchen Umständen können bei welchen Auslandsvertretungen vorzeitige Termine beantragt werden, z. B. in medizinischen Eilfällen oder sonstigen Härtefällen, und welches Verfahren gilt dabei jeweils konkret (wie können diese Termine jenseits des regulären Terminvergabesystems beantragt werden, ohne z. B. von Bediensteten oder dem Wachpersonal von Visastellen zurückgewiesen zu werden)?
Für welche deutschen Auslandsvertretungen sind für welche Flüchtlingsgruppen weitere sogenannte Umbuchungsaktionen geplant (vgl. www.tuerkei.diplo.de/Vertretung/tuerkei/de/02-visa/08-visa-fuer-syrien/0-visa-fuer-buerger-aus-syrien.html), bei denen bereits gebuchte Termine vorverlegt werden?
Wie lang sind derzeit die Wartezeiten im sogenannten E-Mail-Verfahren im Libanon, und welche Überlegungen gab es in letzter Zeit, ein solches Verfahren auch in anderen Ländern zu ermöglichen (bitte auch die Gründe angeben, die nach Ansicht der Bundesregierung für oder gegen eine solche Ausweitung des E-Mail-Verfahrens sprechen)?
Was hat die Prüfung ergeben, weitere Arbeitsschritte in verschiedenen Visakategorien mit dem Ziel eines Effizienzgewinns nach Deutschland zu verlagern (vgl. Bundestagsdrucksache 18/5914, Antwort zu Frage 17), und welche konkreten Schritte wurden diesbezüglich unternommen?
Was hat die Bundesregierung seit August 2015 konkret unternommen, um die Bearbeitung von Anträgen auf Familienzusammenführung mit hier lebenden anerkannten Flüchtlingen wirksam zu beschleunigen (bitte differenziert und mit Datum auflisten), auch angesichts der verfassungsrechtlich geschützten Ansprüche der Betroffenen, und welche konkreten Probleme und Schwierigkeiten sieht sie diesbezüglich?
Welche Bedeutung hat die Familienzusammenführung für die Integration der in Deutschland lebenden, anerkannten Flüchtlinge nach Auffassung der Bundesregierung, und inwieweit sieht sie das Ziel einer schnellen Integration der anerkannten Flüchtlinge durch eine verzögerte Familienzusammenführung gefährdet, da viele Betroffene den Fragestellern davon berichten, dass ihnen eine Integration (Spracherwerb usw.) aufgrund der Sorge um die von ihnen getrennten Familienangehörigen nicht oder nur erschwert möglich ist (bitte ausführen)?
Ist es ein Ziel der Bundesregierung, die Nachzugsansprüche von Familienangehörigen anerkannter Flüchtlinge so schnell wie möglich in der Praxis zu realisieren, oder beabsichtigt die Bundesregierung aktuell auch eine indirekte Begrenzung des Familiennachzugs durch verzögerte Einreisen und einen damit verbundenen abschreckenden Effekt zu erreichen oder nimmt sie dies in Kauf (bitte darlegen)?
Was entgegnet die Bundesregierung der Kritik von PRO ASYL e. V. und vom Flüchtlingsrat Niedersachsen e. V., wonach der Familiennachzug zu in Deutschland anerkannten syrischen Flüchtlingen „systematisch untergraben und auf die lange Bank geschoben“ würde (www.proasyl.de/pressemitteilung/familiennachzug-wird-systematisch-behindert/)?
a) Wie steht die Bundesregierung zu den Forderungen von PRO ASYL e. V. und dem Flüchtlingsrat Niedersachsen e. V., wonach sie „endlich ernsthaft handeln“ und den Familienangehörigen von in Deutschland anerkannten Flüchtlingen schnell und unbürokratisch einen Termin zur Visabeantragung einräumen soll?
b) Wie steht die Bundesregierung, insbesondere zu den konkreten Forderungen von PRO ASYL e. V. und vom Flüchtlingsrat Niedersachsen e. V., Familienzusammenführungen zu syrischen Flüchtlingen zentral in Berlin zu bearbeiten und entsprechende Visabeantragungen zumindest in allen rund 30 Staaten zu ermöglichen, in die syrische Staatsangehörige visafrei einreisen können (in welchen Ländern außerhalb der Region um Syrien ist dies derzeit möglich)?