Bearbeitung von Asylanträgen ukrainischer Flüchtlinge
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Kerstin Kassner, Katrin Kunert, Harald Petzold (Havelland), Kersten Steinke, Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Fast eine Million Ukrainerinnen und Ukrainer haben bis Februar 2016 um Asyl oder einen anderen Aufenthaltsstatus außerhalb der Ukraine nachgesucht. Die meisten von ihnen sind nach Russland geflohen (vgl. Bundestagsdrucksache 18/8169, S. 5). Innerhalb der Europäischen Union haben nach Angaben der Bundesregierung (vgl. Bundestagsdrucksache 18/8169) in den Jahren 2014 und 2015 insgesamt 22 050 Menschen aus der Ukraine einen Asylantrag gestellt, 7 365 von ihnen in Deutschland.
Die Bearbeitung dieser Asylanträge wurde oder wird immer noch faktisch auf Eis gelegt bzw. „rückpriorisiert“, wie die Bundesregierung im Juni 2015 mitteilte (Bundestagsdrucksache 18/5177). Am 18. Januar 2016 berichtete die „Frankfurter Rundschau“, tausende ukrainische Flüchtlinge erhielten Ausreiseaufforderungen und müssten mit ihrer Abschiebung rechnen. Ob das zutrifft, entzieht sich der Kenntnis der Fragesteller. Die Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 18/8450, in der von elf erfolgten Anerkennungsbescheiden von Ukrainerinnen und Ukrainern im vierten Quartal 2015 die Rede ist, deutet aus ihrer Sicht eher darauf hin, dass die Mehrzahl der entsprechenden Anträge nach wie vor nicht inhaltlich bearbeitet wird. Nach Angaben des „ZDF“ (heute vom 10. Juni 2016) gibt es aber einige Hundert formale Entscheidungen über „Dublin-Fälle“, so dass ukrainische Flüchtlinge mit ihrer Überstellung in andere EU-Staaten rechnen müssen. Unklar ist, wie diese mit den Anträgen und den Antragstellenden verfahren.
Tatsache ist jedoch, dass die betreffenden Personen nicht nur vor dem Bürgerkrieg fliehen, sondern die politische Verfolgung in der Ukraine ein erhebliches Ausmaß angenommen hat, wie etwa der Bericht über die Menschenrechtslage in der Ukraine des UN-Flüchtlingskommissars vom 25. Mai 2016 zeigt. Darin werden nicht nur den Separatisten, sondern auch staatlichen ukrainischen Behörden zahlreiche Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen. Der Menschenrechtskommissar berichtet über Folter und Misshandlung und eine systematische Verletzung der Rechte auf ein faires und rechtsstaatliches Verfahren. Ebenso wird ein Mangel an Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der ukrainischen Justiz beklagt. Binnenflüchtlinge stießen auf alltägliche Diskriminierung. Weiterhin berichtet der Menschenrechtskommissar über weitverbreitete Beschränkungen fundamentaler Rechte wie der Meinungs- und Versammlungsfreiheit in der ganzen Ukraine. In dem Bericht wird ebenfalls die Existenz von Geheimgefängnissen bzw. illegaler Gefängnisse angesprochen, die teilweise vom Geheimdienst SBU unterhalten werden.
All dies deutet aus Sicht der Fragesteller darauf hin, dass sich die Menschenrechtslage in der Ukraine erheblich verschlechtert. Asylanträge ukrainischer Flüchtlinge sollten daher zügig bearbeitet und positiv beschieden werden.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen17
Welche prinzipiellen Regelungen (z. B. auch behördeninterne Weisungen u. Ä.) gelten derzeit für die Bearbeitung von Asylanträgen ukrainischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger?
Gilt die Rückpriorisierung von Asylanträgen ukrainischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger weiterhin (bitte angeben, von welchen Überlegungen sich die Bundesregierung bei Beibehaltung oder Beendigung der Rückpriorisierung leiten lässt), und wenn ja, was genau ist darunter zu verstehen, und für wie lange soll die Nichtbearbeitung oder Rückstellung solcher Asylanträge beibehalten werden?
Wie hat sich die Anzahl von gestellten Asylanträgen ukrainischer Staatsbürger seit Mai 2015 entwickelt (bitte pro Monat aufgliedern)?
Wie viele Asylanträge ukrainischer Staatsbürger liegen dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) derzeit zur Bearbeitung vor?
Wie viele Asylanträge von Ukrainern wurden im Jahr 2015 sowie bislang im Jahr 2016 inhaltlich entschieden, und wie lauteten die Entscheidungen (bitte dabei Asylberechtigung gem. Artikel 16a des Grundgesetzes – GG –, Flüchtlingsschutz gem. § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes – AsylG –, subsidiärer Schutz gem. § 4 Absatz 1 AsylG, Abschiebungsverbot gem. § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes aufgliedern)?
Inwiefern kann die Bundesregierung bestätigen, dass zu Jahresende 2015/ Jahresanfang 2016 zahlreiche ukrainische Antragsteller Ablehnungsbescheide erhalten hätten (Frankfurter Rundschau vom 18. Januar 2016, bitte ggf. konkrete Zahlen nennen)?
Wie viele Asylanträge wurden nur formal entschieden (bitte in absoluten Zahlen und in Prozent angeben), und auf welche EU-Staaten verteilen sich bzgl. der Dublin-Fälle die Zuständigkeiten (bitte differenzieren)?
Wie viele Abschiebungen (abgelehnter) ukrainischer Asylsuchender in die Ukraine sowie Rücküberstellungen in zuständige EU-Staaten hat es im Jahr 2015 und bislang im Jahr 2016 tatsächlich gegeben (bitte für die Zeiträume Januar bis Dezember 2015 und Januar bis Mai 2016 getrennt sowie nach Zielländern aufgegliedert angeben)?
Inwiefern war die Thematik von Asylanträgen ukrainischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger Gegenstand von Ausländerreferentenbesprechungen, und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung hieraus ggf.?
Wie hoch war nach Kenntnis oder Einschätzung der Bundesregierung die Anzahl der freiwilligen Ausreisen ukrainischer Asylsuchender im Jahr 2015 und bislang im Jahr 2016 (bitte für die Zeiträume Januar bis Dezember 2015 und Januar bis Mai 2016 getrennt angeben)?
Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den Umgang anderer EU-Staaten mit Asylanträgen ukrainischer Staatsbürger (bitte insbesondere die Verfahrensweise und soweit vorhanden, die Anerkennungsquote der an die Ukraine angrenzenden EU-Staaten angeben)?
Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Abschiebungen ukrainischer Asylsuchender in die Ukraine durch die Behörden anderer EU-Staaten (bitte, soweit möglich, Zahlen für das Jahr 2015 sowie den Zeitraum Januar bis Mai 2016 angeben und besonders auf die vier wichtigsten Aufnahmeländer eingehen)?
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Schilderung der Menschenrechtsverstöße durch den UN-Menschenrechtskommissar, sowohl hinsichtlich ihrem Auftreten gegenüber der ukrainischen Regierung als auch hinsichtlich der Bearbeitungspraxis durch das BAMF?
Inwiefern wird die nach den Einschätzungen des UN-Menschenrechtskommissars besonders prekäre Situation von Personen, denen terroristische Aktivitäten in Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt vorgeworfen werden, vom BAMF bei der Prüfung von Asylanträgen sowie bei der Würdigung der Menschenrechtslage in der Ukraine durch die Bundesregierung gewürdigt?
Kann die Bundesregierung bestätigen, dass, wie der ukrainische Botschafter in Berlin Andrij Melnyk laut „Frankfurter Rundschau“ (18. Januar 2016) behauptet hat, ukrainische Deserteure „keine Strafverfolgung oder Hetze fürchten“ müssen, oder müssen Deserteure nach ihrer Kenntnis sehr wohl mit Strafverfolgung rechnen?
Falls letzteres zutrifft, welches Strafmaß sieht das ukrainische Recht nach Kenntnis der Bundesregierung für Handlungen wie Wehrpflichtentziehung, Mobilisierungsverweigerung, eigenmächtige Abwesenheit, Desertion sowie jeweils Aufforderung zu solchen Handlungen vor?
Müssen Wehrpflichtige, die ihre Weigerung, Dienst in den Streitkräften zu leisten, mit einer Gewissensentscheidung begründen, nach Verbüßung einer entsprechenden Strafe nach Kenntnis der Bundesregierung erneut mit einer Einberufung rechnen?
Inwiefern wird die Situation von Kriegsdienstverweigerern sowie von Personen, die sich kritisch zur Mobilisierung äußern, auch vor dem Hintergrund der jüngst erfolgten (noch nicht rechtskräftigen) Verurteilung von Ruslan Kotsaba zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten wegen angeblicher „Behinderung der legitimen Tätigkeit der Streitkräfte“ (vgl. junge Welt, 16. Mai 2016) unter asylrechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere einer möglichen Verletzung der Meinungs- und Gewissensfreiheit, vom BAMF besonders gewürdigt?
Welche (auch aus nichtrepräsentativen Erhebungen gewonnene) Erkenntnisse über die Zusammensetzung der derzeit im Bearbeitungsverfahren befindlichen Asylsuchenden hat die Bundesregierung nach
a) Altersgruppen und Geschlecht,
b) den wesentlichen Gründen für das Schutzbegehren, und
c) nach regionaler Herkunft jeweils aus den von der Kiewer Regierung kontrollierten Gebieten, den abgespaltenen Regionen im Donbass sowie der Krim?