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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das zweite Quartal 2016

Gesamtschutzquote nach Herkunftsländern und Art der Anerkennung (Asylberechtigung, Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz); Widerrufsverfahren, Asylverfahrensdauer, Registrierungen im EASY-System, Priorisierungen, schriftliche Verfahren, Verfahren im Rahmen der Dublin-Verordnung, Asylanträge für Kinder und Jugendliche sowie unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, abgelehnte Asylanträge, Flughafenverfahren, Klageverfahren, Asylanhörungen, Schutzgesuche von Asylsuchenden aus Tunesien, Algerien, Ägypten, Marokko, Libyen und der Türkei; Erst- und Folgeanträge von Staatsangehörigen aus Serbien, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Albanien und Bosnien-Herzegowina; Personalsituation und -entwicklung im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Wahrung der Einheit von Anhörer und Entscheider, Dauer der Asylanhörungen, Abschiebepraxis, geprüfte und beanstandete Dokumente Asylsuchender, Vorschlag der EU-Kommission zur Änderung der Dublin-Verordnung<br /> (insgesamt 30 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

17.08.2016

Aktualisiert

02.01.2023

BT18/914605.07.2016

Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das zweite Quartal 2016

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Deutscher Bundestag Drucksache 18/9146 18. Wahlperiode 05.07.2016 Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Frank Tempel, Sevim Dağdelen, Jan Korte, Petra Pau, Harald Petzold (Havelland), Dr. Petra Sitte, Kersten Steinke, Halina Wawzyniak und der Fraktion DIE LINKE. Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das zweite Quartal 2016 Die von der Fraktion DIE LINKE. regelmäßig erfragten Informationen zur Asylstatistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) beleuchten ausgewählte Aspekte, die in der medialen Berichterstattung zumeist nur wenig Beachtung finden. So ist kaum bekannt, dass die Anerkennungsquote bei inhaltlichen Asylentscheidungen weitaus höher liegt als die offiziellen Zahlen vermuten lassen (vgl. hierzu und zum Folgenden, soweit nicht anders angegeben, die Bundestagsdrucksache 18/7625). Die so genannte bereinigte Schutzquote, bei der rein formelle Entscheidungen unberücksichtigt bleiben, lag im Jahr 2015 bei 60,6 Prozent – und das, obwohl z. B. Flüchtlinge aus den Westbalkanländern zu beinahe 100 Prozent abgelehnt werden. Hinzu kommen noch Anerkennungen, die nach Überprüfung ablehnender Behördenentscheidungen von den Gerichten ausgesprochen werden. Bei 10 Prozent aller Asylsuchenden, in knapp 45 000 Fällen, stellte das BAMF im Jahr 2015 ein Rückübernahmeersuchen nach der Dublin-Verordnung der Europäischen Union (EU). In 5 436 Fällen wurde die Zuständigkeit Griechenlands vermutet. Wegen der dortigen systemischen Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem gibt es jedoch seit dem Jahr 2011 einen Überstellungsstopp. Übernahmeersuchen wurden im Jahr 2015 vor allem an Ungarn gerichtet (32,5 Prozent), danach folgten Italien, Bulgarien und Polen. Syrische Flüchtlinge stellen dabei mit 21,4 Prozent die größte Betroffenengruppe dar, gefolgt von afghanischen und irakischen Asylsuchenden. Den insgesamt 44 892 Dublin-Ersuchen im Jahr 2015 standen nur 3 597 tatsächliche Überstellungen gegenüber, das sind gerade einmal 8 Prozent. Gemessen an den Zustimmungen der anderen EU-Staaten zur Rückübernahme (29 699) betrug die so genannte Überstellungsquote 12,1 Prozent (in Bezug auf Ungarn 2 Prozent). Nicht selten verhindern Gerichte geplante Überstellungen wegen erheblicher Mängel in den Asylsystemen anderer Mitgliedstaaten oder aufgrund individueller Umstände (47,3 Prozent der Rechtsschutzanträge gegen eine Überstellung nach Ungarn waren 2015 erfolgreich, in Bezug auf Italien lag die Quote bei 26 Prozent). Manche Schutzsuchende tauchen in ihrer Not eher unter, als sich gegen ihren Willen in ein Land überstellen zu lassen, in dem sie ein unfaires Asylverfahren, unwürdige Lebensbedingungen, rassistische Ablehnung, Obdachlosigkeit oder eine Inhaftierung fürchten. Die geringe Überstellungsquote erklärt sich aber auch dadurch, dass einzelne Mitgliedstaaten – wie etwa Ungarn – nur eine bestimmte Zahl von Schutzsuchenden pro Tag aus allen anderen Dublin-Staaten zurücknehmen. Innerhalb des BAMF wird für Dublin- Verfahren Personal gebunden, das aus Sicht der Fragesteller weitaus sinnvoller in der regulären Asylprüfung eingesetzt werden könnte. Eine reale Verteilungswirkung ist mit dem Dublin-System für Deutschland nicht verbunden: Obwohl   die immer komplexeren Dublin-Verfahren das BAMF und die Gerichte zunehmend beschäftigen, reduzierte sich die Zahl der Asylsuchenden in Deutschland durch Dublin-Überstellungen im Jahr 2015 im Saldo (Gegenüberstellung der überstellten bzw. aufgenommenen Schutzsuchenden) um gerade einmal 565 Personen – das sind 0,1 Prozent der insgesamt 442 000 registrierten Asylanträge. Arbeitskapazitäten im BAMF könnten auch durch den Verzicht auf automatische, anlasslose Widerrufsverfahren drei Jahre nach der Anerkennung freigesetzt werden. Im Jahr 2015 kam es bei knapp 10 000 Widerrufsprüfungen in nur 3 Prozent aller Fälle zu einer Aberkennung des Schutzstatus. Für die Betroffenen – politisch verfolgte und häufig traumatisierte Flüchtlinge – sind diese Verfahren und die damit verbundene Unsicherheit sehr belastend. Ein behördliches Asylverfahren in Deutschland dauerte im Jahr 2015 nach offiziellen Angaben im Durchschnitt 5,2 Monate. Bei Herkunftsländern mit sehr geringen Anerkennungsquoten ist die Verfahrensdauer infolge von Beschleunigungsmaßnahmen kürzer. Umso länger dauern die Verfahren bei zahlreichen Ländern mit guten Anerkennungschancen. So mussten Asylsuchende aus Afghanistan, Eritrea, Iran und Somalia 13 bis 17 Monate auf eine Behördenentscheidung warten, trotz einer bereinigten Schutzquote von jeweils über 75 Prozent. Die realen Asylverfahrensdauern liegen noch einmal deutlich über diesen Werten, denn die Zeit vom ersten Asylgesuch bis zur formellen Asylantragstellung wird bei den Angaben der Bundesregierung über die Verfahrensdauern nicht berücksichtigt. Dabei beträgt diese Wartezeit bei einzelnen Außenstellen des BAMF mehrere Monate (vgl. Plenarprotokoll 18/142, S. 13922 f., Anlage 13). Genaue Angaben hierzu kann die Bundesregierung nicht machen (vgl. Bundestagsdrucksache 18/5785, Antwort zu Frage 4d). Rein schriftliche Anerkennungsverfahren bei syrischen Asylsuchenden dauerten im letzten Jahr nur 2,4 Monate, diese beschleunigten Verfahren soll es für ab dem 1. Januar 2016 registrierte Schutzsuchende nicht mehr geben. Ende 2015 waren 89 336 Asylverfahren seit mehr als 12 Monaten anhängig, die Zeit bis zur Asylantragstellung ist dabei nicht berücksichtigt. Vom Asyl-Flughafenverfahren waren im Jahr 2015 627 Asylsuchende betroffen, unter ihnen 143 syrische Flüchtlinge. Im Ergebnis wurde 74 dieser Asylsuchenden nach einer Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ die Einreise im Rechtssinne verweigert – wie viele von ihnen tatsächlich ausreisten oder abgeschoben wurden oder in Deutschland verbleiben konnten, ist nicht bekannt. 31,1 Prozent aller Asylsuchenden in Deutschland im Jahr 2015 waren Kinder. 3,2 Prozent waren unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, bei denen die bereinigte Gesamtschutzquote zwischen 91,7 und 95,6 Prozent lag. Eine Sonderauswertung des Ausländerzentralregisters (AZR) (s. im Folgenden) (vgl. Bundestagsdrucksache 18/7625, Antwort zu Frage 20) hat ergeben, dass Klagen über angeblich zu niedrige „Rückführungsquoten“ rechtskräftig ausreisepflichtiger Personen (etwa des Präsidenten der Bundespolizei Dr. Dieter Romann in der Bild-Zeitung vom 1. März 2015: „weit unter zehn Prozent“) irreführend sind. Eine solche Betrachtung berücksichtigt schon nicht, dass weitaus mehr ausreisepflichtige Personen „freiwillig“ ausreisen als abgeschoben werden. Zudem wird übersehen, dass ein Teil der rechtskräftig abgelehnten Asylsuchenden sich mit guten Gründen weiterhin in Deutschland aufhalten darf: So verfügten über 30 Prozent der im Jahr 2014 rechtskräftig abgelehnten, noch aufhältigen Asylsuchenden Ende 2015 über einen Aufenthaltstitel, 56,5 Prozent wurden aus unterschiedlichen Gründen geduldet.   Wir fragen die Bundesregierung: 1. a) Wie hoch war die Gesamtschutzquote (Anerkennungen nach Artikel 16a des Grundgesetzes – GG –, nach § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG –/in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention – GFK –, subsidiärer Schutz und Abschiebungshindernisse) in der Entscheidungspraxis des BAMF im zweiten Quartal 2016, und wie lauten die Vergleichswerte des vorherigen Quartals (bitte in absoluten Zahlen und in Prozent angeben und für die 15 wichtigsten Herkunftsländer gesondert darstellen, bitte für jedes dieser Länder in relativen Zahlen angeben, wie viele Asylsuchende Schutz nach Artikel 16a GG, nach § 60 Absatz 1 AufenthG/GFK, einen subsidiären Schutzstatus bzw. nationalen Abschiebungsschutz zugesprochen bekommen haben, bitte in einer weiteren Tabelle nach Art der Anerkennung differenzieren: Asylberechtigung, internationaler Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz, nationale Abschiebungsverbote – bitte jeweils so differenziert wie möglich darstellen und in jedem Fall Angaben zu den Herkunftsländern Algerien, Marokko, Tunesien und Türkei machen)? b) Wie hoch war in den genannten Zeiträumen jeweils die „bereinigte Gesamtschutzquote“, d. h. die Quote der Anerkennungen bezogen auf tatsächlich inhaltliche und nicht rein formelle (Nicht-)Entscheidungen (bitte wie in Frage 1a differenzieren)? c) Welche näheren Angaben lassen sich machen (zumindest auf der Grundlage von Einschätzungen fachkundiger Bediensteter, soweit keine statistischen Angaben hierzu vorliegen sollten) zu der Herkunft und Volkszugehörigkeit von Asylsuchenden, bei denen in der Statistik zum Herkunftsland „staatenlos“ oder „ungeklärt“ vermerkt ist und die eine hohe bereinigte Schutzquote aufweisen (im ersten Quartal 2016 98,7 bzw. 97,1 Prozent; bitte so genau wie möglich differenzieren, beispielhaft für das Gesamtjahr 2015 bzw. das erste Halbjahr 2016)? 2. Wie viele der Anerkennungen nach Artikel 16a GG bzw. nach § 60 Absatz 1 AufenthG/GFK im zweiten Quartal 2016 bzw. im vorherigen Quartal beruhten auf staatlicher, nichtstaatlicher bzw. geschlechtsspezifischer Verfolgung (bitte in absoluten und relativen Zahlen und noch einmal gesondert nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern angeben)? 3. Wie viele Widerrufsverfahren wurden im zweiten Quartal 2016 bzw. im vorherigen Quartal eingeleitet (bitte Gesamtzahlen angeben und nach den verschiedenen Formen der Anerkennung und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele Entscheidungen in Widerrufsverfahren mit welchem Ergebnis gab es in diesen Zeiträumen (bitte Gesamtzahlen angeben und nach den verschiedenen Formen der Anerkennung und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? 4. Wie lang war in Asylverfahren die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung im zweiten Quartal 2016 bzw. im vorherigen Quartal, wie lang war die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung (d. h. inklusive eines Gerichtsverfahrens, soweit vorliegend), und wie lang war die durchschnittliche Bearbeitungszeit bei Asylerstanträgen von unbegleiteten Minderjährigen (bitte jeweils auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und nach Erst- und Folgeanträgen differenzieren)? a) Wie lang war in den genannten Zeiträumen die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in Dublin-Verfahren (bitte auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?   b) Wie lang war in den genannten Zeiträumen die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in Asylverfahren, in denen kein Ersuchen nach der Dublin-Verordnung gestellt wurde (bitte auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? c) Wie lang war in den genannten Zeiträumen die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung, wenn Dublin- Verfahren, Folgeverfahren und die priorisierten Länder herausgerechnet werden (bitte auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? d) Wie lang war in den genannten Zeiträumen die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung, wenn nur Verfahren berücksichtigt werden, in denen es eine inhaltliche Asylanhörung gab (bitte auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? e) Wie viele Personen wurden im EASY-System als Asylsuchende im zweiten Quartal 2016 registriert, wie viele formelle Asylanträge waren es im Vergleich hierzu (bitte beide Angaben auch nach Bundesländern, Monaten und den 15 wichtigsten Herkunftsländern – in jedem Fall den sechs Westbalkanländern, Algerien, Marokko, Tunesien und Türkei – differenzieren)? f) Welche aktuellen Einschätzungen des BAMF gibt es dazu, wie viele im EASY-System registrierte Asylsuchende noch keinen Asylantrag gestellt haben, nicht in der vorgesehenen Aufnahmeeinrichtung angekommen sind oder wie viele von ihnen sich vermutlich nicht mehr in Deutschland aufhalten (bitte ausführen), und wie ist der aktuelle Stand bei der Etablierung der AZR-Kerndatendatei (bitte darlegen, wie viele Personen mit welchem Status bereits gespeichert wurden, wie die weiteren zeitlichen Planungen sind usw.), und welche Probleme bei der praktischen Umsetzung gibt es (bitte ausführen)? g) Wie lang sind derzeit die von den einzelnen BAMF-Außenstellen eingeräumten Terminsetzungen zur Asylantragstellung, und in wie vielen Außenstellen werden derzeit keine Termine zur Antragstellung vergeben, weil diese über drei Monate betragen würden? h) Welche Verfahren werden derzeit prioritär bearbeitet, wie viele Asylverfahren wurden im zweiten Quartal 2016 bzw. im vorherigen Quartal prioritär bearbeitet (absolut bzw. anteilig an allen Verfahren, bitte auch nach den priorisierten Gruppen auflisten), und wie lang ist derzeit im Durchschnitt die ungefähre Dauer eines priorisierten Asylverfahrens? i) Wie lang war im zweiten Quartal 2016 bzw. im vorherigen Quartal durchschnittlich die Dauer bis zur Anhörung der Asylsuchenden, und wie lang war die durchschnittliche Dauer nach der Anhörung bis zur behördlichen Entscheidung (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? j) Wie hoch waren im zweiten Quartal 2016 bzw. im vorherigen Quartal der Anteil rein schriftlicher Anerkennungsverfahren an allen Verfahren und ihre absolute Zahl (insgesamt, aber auch in Bezug auf die Herkunftsländer Syrien, Irak und Eritrea), und wie lang dauerten diese Verfahren durchschnittlich (bitte nach Herkunftsländern auflisten)? k) Wie viele beim BAMF anhängige Verfahren sind seit über drei, sechs, zwölf, 15, 18, 24 bzw. 36 Monaten anhängig (bitte auch nach den zehn am meisten betroffenen Herkunftsländer differenzieren), und wie ist der aktuelle Stand der Bearbeitung von so genannten Altverfahren (seit mindestens dem vorletzten Kalenderjahr anhängige Verfahren) im BAMF (bitte im Detail darstellen)?   l) Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass in den Fällen, in denen das Verfahren bereits mehr als 15 Monate andauert, gegen Artikel 31 der Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 verstoßen wird (weil die nochmalige Fristverlängerung nach Artikel 31 Absatz 4 und die maximale Frist von 21 Monaten nach Artikel 31 Absatz 5 nur für Fälle gilt, in denen eine Entscheidung wegen der „vorübergehenden ungewissen Lage im Herkunftsstaat“ aufgeschoben wird – wenn nein, bitte ausführlich begründen), welche konkreten Folgerungen ergeben sich aus einer Überschreitung der in Artikel 31 der Verfahrensrichtlinie festgelegten Höchstfristen im Allgemeinen, aber auch für den konkreten Einzelfall, und inwieweit liegt es nahe, nach Ablauf der Höchstfristen des verbindlichen EU-Rechts eine Aufenthaltserlaubnis aus Gründen der Verhältnismäßigkeit, Rechtsstaatlichkeit und Humanität zu erteilen – zumal der offiziellen Verfahrensdauer die Wartezeit bis zur Ermöglichung einer Asylantragstellung hinzugerechnet werden muss (bitte begründen)? 5. Wie viele Verfahren im Rahmen der Dublin-Verordnung wurden im zweiten Quartal 2016 bzw. im vorherigen Quartal eingeleitet (bitte in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen die Relation zu allen Asylerstanträgen sowie die Quote der auf EURODAC-Treffern – EURODAC: europäische Datenbank zur Speicherung von Fingerabdrücken – basierenden Dublin-Verfahren angeben; bitte auch nach den unterschiedlichen EURODAC-Treffern differenzieren), und wie viele VIS-Treffer (VIS: Visa-Informationssystem) bei Asylsuchenden gab es (bitte Gesamtzahl nennen und jeweils nach den fünf wichtigsten Ausstellungsländern der Visa und den Herkunftsländern differenzieren)? a) Welches waren in den benannten Zeiträumen die 15 am stärksten betroffenen Herkunftsländer und welches die 15 am stärksten angefragten Mitgliedstaaten der Europäischen Union (bitte in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen angeben sowie in jedem Fall die Zahlen zu Griechenland, Zypern, Malta, Bulgarien und Ungarn sowie zu syrischen Asylsuchenden nennen)? b) Wie viele Dublin-Entscheidungen mit welchem Ergebnis (Zuständigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaats bzw. der Bundesrepublik Deutschland, Selbsteintritt, humanitäre Fälle, Familienzusammenführung usw.) gab es in den benannten Zeiträumen (bitte bei der Zahl der Selbsteintritte auch nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den jeweils fünf wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? c) Wie viele Überstellungen nach der Dublin-Verordnung wurden in den benannten Zeiträumen vollzogen (bitte in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen angeben und auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern – in jedem Fall auch Syrien – und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union – in jedem Fall auch Griechenland, Ungarn, Bulgarien, Zypern und Malta – differenzieren), und wie viele dieser Personen wurden unter Einschaltung des BAMF, aber ohne Durchführung eines Asylverfahrens überstellt? d) Wie viele Asylanträge wurden in den genannten Zeiträumen mit der Begründung einer Nichtzuständigkeit nach der Dublin-Verordnung abgelehnt oder eingestellt oder als unbeachtlich betrachtet, ohne dass ein Asylverfahren mit inhaltlicher Prüfung durchgeführt wurde (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben), und wie viele Asylanträge wurden als unzulässig erachtet, weil bereits in einem anderen Land ein Schutzstatus gewährt wurde (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und weitere Angaben zu den wichtigsten betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und dem dort gewährten Schutzstatus und der Staatsangehörigkeit der Betroffenen machen)?   e) In wie vielen Fällen wurde in den genannten Zeiträumen bei Asylsuchenden festgestellt, dass eigentlich Griechenland nach der Dublin- Verordnung zuständig wäre (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenziert angeben), in wie vielen dieser Fälle wurde die Zuständigkeit eines weiteren durchreisten Dublin-Mitgliedstaats als zuständiger Viertstaat festgestellt, und um welche Staaten handelte es sich dabei (soweit keine statistischen Daten hierzu vorliegen, bitte die Einschätzung fachkundiger Bediensteter des BAMF wiedergeben)? f) Wie viele Übernahmeersuchen, Zustimmungen bzw. Überstellungen (bitte differenzieren) im Rahmen des Dublin-Systems gab es in den genannten Zeiträumen durch bzw. an Deutschland (bitte auch nach Ländern differenzieren und die jeweiligen Überstellungsquoten nennen)? g) Wie ist die Entwicklung in Bezug auf die Zahl und den Anteil von Dublin- Verfahren und -entscheidungen bei syrischen Asylsuchenden im zweiten Quartal 2016 (bitte nach Monaten differenzieren und wie in der Antwort zu Frage 5h auf Bundestagsdrucksache 18/7625 darstellen)? h) Wie werden Verfahren statistisch erfasst, in denen zunächst eine formelle Entscheidung über die Unzulässigkeit des Asylgesuchs wegen der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen der Dublin-Verordnung getroffen wurde, eine Überstellung dann aber nicht erfolgte und die Bundesrepublik Deutschland für die Asylprüfung zuständig wurde, gehen diese Fälle faktisch doppelt in die Statistik ein als zwei Asylverfahren mit unterschiedlichen Entscheidungen, um wie viele Fälle handelt es sich etwa, und wie sind die statistischen Auswirkungen dieses Effekts für das Jahr 2015 bzw. für das erste Halbjahr 2016 (bitte ausführen und zumindest Einschätzungen fachkundiger Bediensteter des BAMF wiedergeben, soweit keine statistisch gesicherten Daten vorliegen sollten)? Wie wird verfahrensrechtlich mit diesen Fällen umgegangen (z. B. Aufhebung, Rücknahme oder Umdeutung der ersten Entscheidung)? 6. Wie viele Asylanträge wurden im zweiten Quartal 2016 bzw. im vorherigen Quartal nach § 14a Absatz 2 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) von Amts wegen für hier geborene (oder eingereiste) Kinder von Asylsuchenden gestellt, wie viele Asylanträge wurden in den genannten Zeiträumen von Kindern bzw. für Kinder unter 16 Jahren bzw. von Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren bzw. von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen gestellt (bitte jeweils in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen in Relation zur Gesamtzahl der Asylanträge sowie die Gesamtzahl der Anträge unter 18- Jähriger und sich überschneidende Teilmengen angeben), und wie hoch waren die jeweiligen (auch bereinigten) Gesamtschutzquoten für die genannten Gruppen? 7. Wie viele unbegleitete Minderjährige (d. h. unter 18-Jährige) haben im zweiten Quartal 2016 bzw. im vorherigen Quartal einen Asylerstantrag gestellt (bitte aufgliedern nach den wichtigsten Herkunftsländern und Bundesländern), und welche Asylentscheidungen ergingen bei unbegleiteten Minderjährigen im genannten Zeitraum (bitte nach unterschiedlichem Schutzstatus und den wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? 8. Wie viele unbegleitete Minderjährige wurden im zweiten Quartal 2016 bzw. im vorherigen Quartal an welchen Grenzen durch die Bundespolizei aufgegriffen, wie viele von ihnen wurden an die Jugendämter übergeben, und wie viele von ihnen wurden zurückgewiesen oder zurückgeschoben (bitte nach den fünf wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?   9. Wie viele Asylanträge wurden im zweiten Quartal 2016 bzw. im vorherigen Quartal als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt (bitte Angaben differenziert nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern machen und zudem jeweils in Relation zur Gesamtzahl der Ablehnungen setzen)? 10. Wie viele so genannte Flughafenverfahren wurden im zweiten Quartal 2016 bzw. im vorherigen Quartal an welchen Flughafenstandorten mit welchem Ergebnis durchgeführt (bitte auch Angaben zum Anteil der unbegleiteten Minderjährigen und zu den zehn wichtigsten Herkunftsländern machen)? 11. Wie lautet die Statistik zu Rechtsmitteln und Gerichtsentscheidungen im Bereich Asyl für das bisherige Jahr 2016 (bitte in der Differenzierung wie auf Bundestagsdrucksache 18/6860 in der Antwort zu Frage 11 darstellen)? 12. Wie viele Asylanhörungen und wie viele rein schriftliche Anhörungen gab es im zweiten Quartal 2016 bzw. im vorherigen Quartal (bitte auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? 13. Wie waren die bereinigten Schutzquoten und die Zahl der Schutzgesuche bei Asylsuchenden aus Tunesien, Algerien, Ägypten, Marokko, Libyen und der Türkei im zweiten Quartal 2016 bzw. im vorherigen Quartal? 14. Wie viele Erst- und Folgeanträge (bitte differenzieren) wurden von Asylsuchenden aus Serbien, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Albanien und Bosnien und Herzegowina in den Monaten April, Mai und Juni 2016 gestellt (bitte jeweils auch den prozentualen Anteil der Roma-Angehörigen nennen), und wie wurden diese Asylanträge in diesen Monaten jeweils mit welchem Ergebnis beschieden? 15. Wenn es in der Stellungnahme des BAMF auf Ausschussdrucksache 18(4)546 A heißt: „Die Länder haben große Schwierigkeiten, Asylsuchende aus Marokko, Algerien und Tunesien überhaupt zur Antragstellung zu bewegen und dem Bundesamt zuzuführen“ (S. 3), welche Daten und Informationen liegen dieser Aussage zugrunde, und was ist hierunter konkret zu verstehen (werden Betroffene z. B. nicht unter ihrer Meldeadresse erreicht und was sind die mutmaßlichen Gründe hierfür, oder folgen sie einer Terminsetzung zur Asylantragstellung nicht, und was sind die rechtlichen Konsequenzen aus einem solchen Verhalten)? 16. Wenn es in der Stellungnahme des BAMF auf Ausschussdrucksache 18(4)546 A heißt: „Allein die Diskussion um die Einführung des Gesetzes [zur Einstufung der Länder Algerien, Marokko und Tunesien als sichere Herkunftsstaaten] hat ab dem Februar zu einer spürbaren Reduzierung bei den Neuzugängen geführt“ (S. 1), a) welche empirischen oder sonstigen Erkenntnisse liegen dem BAMF dazu vor, dass ein Zusammenhang besteht zwischen der Diskussion in Deutschland um die Gesetzesverschärfung und dem Entschluss von Menschen in den drei Ländern, in Deutschland um Asyl nachzusuchen (bitte konkret darlegen), b) hätte die Folge in dieser Denklogik dann nicht genau umgekehrt sein müssen, dass mehr Menschen aus Algerien, Marokko und Tunesien in Deutschland um Asyl nachsuchen, solange nämlich die diskutierte Gesetzesverschärfung noch nicht in Kraft ist (Stichwort „Torschlusspanik“, bitte ausführen), c) war nicht vielmehr die Schließung der so genannten Balkan-Route für Geflüchtete, die nicht aus Syrien, dem Irak oder Afghanistan kommen, der maßgebliche Grund dafür, warum die Zahl der in Deutschland neu registrierten Personen aus diesen drei Ländern im Februar 2016 drastisch zurückgegangen ist (bitte begründen)?   17. Wie beurteilt die Bundesregierung den Vorschlag der EU-Kommission zur Änderung der Dublin-Verordnung (COM(2016) 270 vom 4. Mai 2016), und welche Verhandlungspositionen wird sie dazu einnehmen, dass nach dem Kommissionsvorschlag a) keine Zuständigkeit des aktuellen Aufenthaltsstaates durch Fristablauf mehr entstehen soll, was nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller vermehrt „refugees in orbit“ schaffen würde, was mit der Dublin- Verordnung aber gerade verhindert werden sollte (bitte begründen), b) kein Selbsteintrittsrecht der Mitgliedstaaten mehr vorgesehen ist, außer zur Familienzusammenführung, angesichts des Umstands, dass es dann in vielen Fallkonstellationen nicht mehr möglich wäre, eine humanitäre Entscheidung zur Durchführung eines Asylverfahrens in Deutschland zu treffen – wie es beispielsweise Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel Anfang September 2015 angesichts der von Ungarn nach Österreich bzw. Deutschland fliehenden syrischen Menschen getan hat – (bitte ausführen), c) vor der Dublin-Prüfung zwingend eine Prüfung der Unzulässigkeit eines Asylgesuchs vorzunehmen wäre mit der Folge, dass dann beispielsweise kein Recht auf eine Familienzusammenführung mit bereits in der EU lebenden engen Angehörigen mehr bestünde (bitte ausführen) (bitte getrennt nach den Unterpunkten antworten)? 18. Welche aktuellen Informationen gibt es zur Personalsituation, -entwicklung und -planung im BAMF und zu unterstützenden Sondermaßnahmen, insbesondere im Bereich der Asylprüfung, und welche Bedarfsplanung und Forderungen gibt es im BAMF für das laufende Jahr, aber auch im Rahmen der Haushaltsberatungen für das Jahr 2017? 19. Wie viele Entscheidungen des BAMF in den Jahren 2015 und 2016 wurden einer internen Qualitätskontrolle unterzogen (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben), und wie viele Beanstandungen welcher Art gab es dabei (bitte ausführen)? 20. Inwieweit treffen die Schilderungen in dem Artikel „So läuft das eben beim Bamf“ vom 25. Juni 2016 in der „taz. die tageszeitung“ zu – und wie wird dies jeweils bewertet –, wonach a) Anhörerinnen und Anhörer beim BAMF ohne Bewerbungsgespräch per E-Mail eingestellt worden sein sollen, b) Jura-Absolventinnen und -Absolventen durch einen Brief des Berliner Justizsenators gebeten worden sein sollen, in der Wartezeit auf das Referendariat beim BAMF zu arbeiten – Nachteile würden ihnen dadurch nicht entstehen –, sie dann aber in mehreren Fällen einen negativen Vermerk in der Personalakte erhielten und ein Verbot, für zwei Jahre im Asylrecht zu arbeiten (mit der Begründung, dies sei in den Arbeitsverträgen des BAMF so vorgesehen), und wenn dies zutrifft, wie ist die rechtliche und inhaltliche Begründung hierfür, c) die Schulung für neu eingestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nur drei Wochen, statt sechs Monate, gedauert und ein Ausbilder das Schulungsmaterial als „schlecht“ bezeichnet haben soll,   d) eine neue Angestellte in der zweiten Schulungswoche – ohne jede Vorbereitung und Ankündigung – eine syrische Asylsuchende befragen und ihre Glaubwürdigkeit habe beurteilen müssen, ohne dass sie zuvor gelernt habe, wie dies geht (auf ihre Frage, warum ihr das nicht angekündigt worden sei, habe die Ausbilderin erklärt: „So läuft das eben beim Bamf“), e) vielen neu eingestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ohne substantielle Begründung nach drei Wochen wieder gekündigt wurde (es habe nur allgemein geheißen, sie hätten sich „nicht bewährt“), wobei ein Betroffener berichtet, dass gerade den Personen gekündigt worden sei, die sich in der Schulung kritisch geäußert hätten? 21. Wie vielen im BAMF seit Mitte 2015 neu eingestellten Personen wurde während oder nach der Probezeit wieder gekündigt, was lässt sich zu den Gründen sagen, und wie viele haben mit welchem Ergebnis hiergegen geklagt oder welche sonstigen Maßnahmen gegen die Kündigung ergriffen? 22. Zu welchem ungefähren Anteil wird nach Einschätzungen von fachkundigen Bediensteten des BAMF derzeit das Prinzip der Einheit von Anhörer und Entscheider im Asylverfahren in der Praxis gewahrt (soweit möglich, bitte auch nach Herkunftsländern differenzieren)? 23. Wie lang war die Verfahrensdauer bei Asylsuchenden, die nicht aus Ländern des Westbalkan kommen, im zweiten Quartal 2016 bzw. im vorherigen Quartal, und wie hoch war in diesen Zeiträumen die bereinigte Gesamtschutzquote in Bezug auf diese Länder (ohne Westbalkan)? 24. Wie lange dauern derzeit im Durchschnitt nach Einschätzungen fachkundiger Bediensteter des BAMF Asylanhörungen generell, wie lange dauern diese jeweils bei Asylsuchenden aus den sechs Westbalkanländern, aus Syrien und anderen wichtigen Herkunftsländern? 25. In wie vielen Fällen wurde das BAMF bei der Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse nach § 72 Absatz 2 AufenthG im Auftrag der Ausländerbehörden welcher Bundesländer im zweiten Quartal 2016 bzw. im vorherigen Quartal mit welchem Ergebnis beteiligt (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und inwieweit wirken sich diesbezüglich die Neuregelungen durch das Asylpaket II zum Umgang mit krankheitsbedingten Abschiebungshindernissen aus – welche Änderungen, konkreten Anweisungen und Verfahrensänderungen gab es diesbezüglich, bzw. was ist gegebenenfalls noch geplant (bitte ausführen)? 26. Wie viele der in den Jahren 2014 und 2015 (bitte differenzieren) rechts- oder bestandskräftig abgelehnten Asylbewerber waren nach Angaben des Ausländerzentralregisters zuletzt noch in Deutschland aufhältig (bitte jeweils differenzieren nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern, Bundesländern und dem jetzigen Aufenthaltsstatus)? 27. Welche Personengruppen genau werden im AZR erfasst, wenn von rechtsoder bestandskräftig „abgelehnten Asylbewerbern“ die Rede ist (werden z. B. Personen mit nationalem Abschiebungsschutz hier mit erfasst)? 28. Welche Angaben für das zweite Quartal 2016 lassen sich machen zu überprüften (vor allem Ausweis-)Dokumenten und zum ungefähren Anteil geoder verfälschter Dokumente Asylsuchender (bitte zum Vergleich auch die Anzahl der „beanstandeten“ Dokumente angeben und differenzieren nach den zehn wichtigsten Hauptherkunftsländern), und wie ist die Einschätzung fachkundiger Bediensteter des BAMF dazu, in welchem Umfang mit diesen ge- oder verfälschten Dokumenten eine falsche Herkunft/ Staatsangehörigkeit vorgetäuscht werden sollte (bitte ausführen und nach Herkunftsstaaten differenzieren)?   29. Wie ist die erste Tabelle in der Antwort zu Frage 24 auf Bundestagsdrucksache 18/8450 zu interpretieren in Bezug auf den Umstand, dass a) demnach 99,4 Prozent der überprüften syrischen Dokumente im ersten Quartal 2016 nicht beanstandet wurden – während z. B. auf Bundestagsdrucksache 18/7015 in der Antwort zu Frage 7 von 9 Prozent beanstandeten Dokumenten aus Syrien die Rede ist – (bitte ausführen), b) sowohl bei „insgesamt“ als auch bei „Afghanistan“ die Zahl der Ergebnisse von der Zahl der geprüften Dokumente abweicht (Beispiel Afghanistan: 4 515 Dokumente geprüft, 508 ohne Beanstandung, 4 beanstandet, 3 nicht abschließend bewertet) – bitte gegebenenfalls die korrekten Werte nennen? 30. Wie hoch ist die Zahl und der Anteil Asylsuchender, deren vom BAMF zum Zeitpunkt der Entscheidung angenommene Staatsangehörigkeit bzw. Herkunft von der zunächst von den Asylsuchenden selbst angegebenen Staatsangehörigkeit bzw. Herkunft abweicht (bitte nach den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren, und zwar sowohl hinsichtlich der 15 wichtigsten angegebenen bzw. der dann vom BAMF angenommenen Staatsangehörigkeit/Herkunft; falls keine genauen Statistiken vorliegen sollten, bitte zumindest eine Einschätzung fachkundiger Bundesbediensteter abgeben)? Berlin, den 4. Juli 2016 Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333]

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