Bilanz der Zwangsverrentung und mögliche Reformoptionen
der Abgeordneten Matthias W. Birkwald, Sabine Zimmermann (Zwickau), Klaus Ernst, Ulla Jelpke, Susanna Karawanskij, Katja Kipping, Jutta Krellmann, Cornelia Möhring, Petra Pau, Kersten Steinke, Azize Tank, Kathrin Vogler, Harald Weinberg, Birgit Wöllert, Jörn Wunderlich, Pia Zimmermann und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Nach § 12a Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) können Personen, die das 63. Lebensjahr vollendet und die Voraussetzungen für eine vorgezogene Rente wegen Alters erfüllt haben, gegen ihren Willen verrentet werden. Der rentenrechtliche Grundsatz, dass ausschließlich die betroffenen Personen über ihren Antrag auf eine vorgezogene Rente entscheiden, wird ausgehebelt. Daher handelt es sich um einen massiven Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen – um eine Zwangsverrentung.
Die Rentenansprüche der Betroffenen werden dabei dauerhaft abgesenkt, weil für jeden Monat des vorzeitigen Rentenbezugs Abschläge in Höhe von 0,3 Prozentpunkten auf die durch eigene Beiträge erworbenen Rentenansprüche erfolgen. Dies bedeutet aktuell (im Jahr 2016) bei einem Renteneintritt mit Vollendung des 63. Lebensjahrs eine lebenslange Kürzung der Altersrente in der Regel von 8,7 Prozent.
Nach der Rechtsauffassung der Bundesregierung (vgl. Bundestagsdrucksache 18/152, S. 5) spielt die Höhe der Rentenansprüche der Betroffenen bei der Zwangsverrentung keinerlei Rolle. Es wird weder geprüft, ob die Rentenansprüche bei vorzeitigem Renteneintritt das menschenwürdige Existenzminimum sichern, noch wird ausgeschlossen, dass aufgrund der Abschläge auf die vorgezogene Altersrente eine dauerhafte Fürsorgeabhängigkeit im Alter überhaupt erst geschaffen wird.
Diejenigen, die nach einer Zwangsverrentung dauerhaft auf Fürsorgeleistungen angewiesen sind, haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze weder Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB II noch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Diese Personen erhalten lediglich Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Hier herrschen deutlich restriktivere Anrechnungsbedingungen. Vermögen – auch bei Hartz IV noch geschütztes Altersvorsorgevermögen – muss weitgehend aufgebraucht werden, bevor überhaupt ein Leistungsanspruch entsteht. Auch kann ein Rückgriff auf Einkommen und Vermögen von Kindern und Eltern erfolgen. Die sozialen Kosten der Arbeitslosigkeit im rentennahen Alter werden so auf die betroffenen Personen abgewälzt.
Lediglich die Verordnung zur Vermeidung unbilliger Härten durch Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente (Unbilligkeitsverordnung – UnbilligkeitsV) vom 14. April 2008 schützt einen Teil der SGB-II-Leistungsberechtigten vor der Zwangsverrentung. Die dort niedergelegten Kriterien bieten den Betroffenen jedoch keinen ausreichenden Schutz vor einer drohenden Zwangsverrentung.
Die Unbilligkeitsverordnung soll nach dem Willen der Koalitionsarbeitsgruppe „Flexible Übergänge vom Erwerbsleben in den Ruhestand“ vom 10. November 2015 ergänzt werden. Folgendes Kriterium soll nach dem Abschlussbericht neu aufgenommen werden: „Unbillig ist die Inanspruchnahme, wenn Leistungsberechtigte dadurch hilfebedürftig im Sinne der Grundsicherung im Alter werden würden. Dies ist anzunehmen, wenn der Betrag in Höhe von 70 Prozent der bei Erreichen der Altersgrenze (§ 7a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) zu erwartenden ungeminderten Altersrente niedriger ist als der zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Unbilligkeit maßgebende Bedarf des Leistungsberechtigten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch“ (vgl. www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/0_Home/meldungen/2015_11_10_vorschlaege_flexi_koalition.html).
In einer Anhörung von Sachverständigen am 1. Dezember 2014 im Ausschuss für Arbeit und Soziales wurde die Vermeidung des Grundsicherungsbezugs im Alter als „kleine Lösung“ diskutiert und mehrheitlich als unzureichend und zu bürokratisch kritisiert. Die Mehrzahl der Sachverständigen teilte die Forderung der Fraktion DIE LINKE. (http://dip21.bundestag.btg/dip21/btd/18/005/1800589.pdf) nach Abschaffung der sog. Zwangsverrentung (vgl. „Experten kritisieren den Renten-Automatismus“, www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse18/a11/kw49_pa_arbeit_soziales/341888). Kritisiert wurden u. a. der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen und die Tatsache, dass die Zwangsverrentung dem Ziel der Arbeitsmarktintegration zuwiderlaufe.
Hieraus und aus dem andauernden Zustand der Zwangsverrentung ergeben sich Fragen an die Bundesregierung.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen36
Welches Verfahren ist den Trägern des SGB II für den Verweis auf einen vorzeitigen Rentenbezug aktuell vorgeschrieben?
In welchen Dokumenten sind die Verfahren nach Kenntnis der Bundesregierung niedergelegt, welche Verbindlichkeit haben diese Dokumente für die Jobcenter (bitte ggf. differenzieren nach gemeinsamer Einrichtung und zugelassenem kommunalem Träger), und welche konkreten Voraussetzungen, Bedingungen und Ausnahmekonstellationen sind in diesen Dokumenten für eine Zwangsverrentung benannt?
Welchen Gestaltungsspielraum überlässt der Gesetzgeber den Jobcentern bei der Ausführung der Vorschriften zur Zwangsverrentung und der Anwendung der Unbilligkeitsverordnung?
Welche Kenntnis hat die Bundesregierung von der Umsetzung des § 12a SGB II und der Unbilligkeitsverordnung durch die sog. Optionskommunen?
Wie werden der Verweis auf einen vorzeitigen Rentenbezug und sein Ergebnis nach Kenntnis der Bundesregierung administrativ dokumentiert und statistisch aufgearbeitet?
Welche rechtlichen Änderungen müssten aus Sicht der Bundesregierung vorgenommen werden, um die vorhandenen Kenntnisse statistisch auszuwerten, und aus welchen Gründen hat die Bundesregierung bisher darauf verzichtet, diese Änderungen zu initiieren?
Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, bei denen Leistungsbeziehende aufgrund vermeintlich fehlender Mitwirkung bei der Antragstellung auf Altersrente mit Abschlägen durch das Jobcenter reduzierte Leistungen erhalten haben bzw. ihnen Leistungen ganz vorenthalten wurden?
Wenn ja, wie viele Fälle sind bekannt, und welche Jobcenter sind betroffen?
Mit welcher Rechtsgrundlage sind ggf. derartige Leistungsbeschränkungen begründet worden?
Welche Konsequenzen ziehen ggf. die Bundesregierung und die Bundesagentur für Arbeit?
In wie vielen Fällen haben Leistungsberechtigte gegen die Leistungseinschränkungen Widerspruch und/oder Klage eingereicht? Mit welchem Ergebnis?
Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, bei denen Leistungsbeziehenden aufgrund vermeintlich fehlender Mitwirkung bei der Antragstellung auf eine abschlagsgeminderte Altersrente durch das Jobcenter Sanktionen nach § 31 SGB II angedroht wurden oder sie Sanktionen erfahren haben?
Wenn ja, wie viele Fälle sind bekannt, und welche Jobcenter sind betroffen?
In wie vielen Fällen haben Leistungsberechtigte gegen die Sanktionen Widerspruch und/oder Klage eingereicht? Mit welchem Ergebnis?
Welche Konsequenzen ziehen ggf. die Bundesregierung und die Bundesagentur für Arbeit?
Stehen dem Jobcenter Instrumente zur Verfügung, in den Antragsprozess einzugreifen vor dem Hintergrund, dass die Entscheidung, eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu beantragen, grundsätzlich die/der Versicherte trifft, und wenn ja, welche Instrumente sind dies?
Ist das Jobcenter nach Kenntnis der Bundesregierung berechtigt, in das nach § 99 SGB VI eingeleitete Rentenantragsverfahren einzugreifen, wenn die/der Leistungsberechtigte von sich aus bei dem jeweils zuständigen Träger der Rentenversicherung einen Antrag auf Regelaltersrente gestellt hat, und wenn ja, wodurch (bitte Rechtsgrundlage erläutern)?
Wie entwickelt sich der Zugang von leistungsberechtigten Personen in der Altersgruppe zwischen 63 Jahren und der Regelaltersgrenze in die Sozialhilfe (Drittes Kapitel SGB XII), die zugleich eine vorgezogene Altersrente beziehen (bitte jährlich seit 2008 nach Geschlecht und Bundesländern angeben)?
Wie viele SGB-II-Leistungsberechtigte (bitte insgesamt und getrennt nach Erwerbsfähigen sowie nicht Erwerbsfähigen aufschlüsseln) waren jeweils 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64 und 65 Jahre alt (bitte Angaben jeweils pro Jahr seit 2014, nach Geschlecht, bundesweit und nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Wie viele Leistungsberechtigte ab 63 Jahren sind pro Jahr aus dem Leistungsbezug abgegangen (bitte auch separat nach Alter von 63, 64, 65 Jahren und nach Geschlecht ausweisen)?
Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, in welchen Status diese Leistungsberechtigten gewechselt sind (insbes. Beschäftigung am ersten Arbeitsmarkt, geförderte Beschäftigung)?
Wie hat sich die Zahl der über 58-jährigen SGB-II-Leistungsberechtigten seit dem Jahr 2012 entwickelt, die statistisch als arbeitslos gelten, und wie viele von diesen waren in den entsprechenden Jahren über 63 Jahre alt (bitte bundesweit und nach Bundesländern sowie nach Geschlecht aufschlüsseln)?
Wie viele der über 58-Jährigen gelten nicht als arbeitslos (bitte die Anzahl der über 63-Jährigen extra ausweisen), weil sie
noch unter die sog. „58er-Regelung“ und
unter die Regelung des § 53a Absatz 2 SGB II fielen bzw. fallen (bitte Angaben jeweils pro Jahr seit 2013 und in Bezug auf a) bis März 2015 sowie bundesweit und nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Wie viele der über 58-jährigen SGB-II-Leistungsberechtigten wurden in welchem Alter in eine Erwerbstätigkeit vermittelt (bitte unterschieden nach Abgangsgründen pro Jahr seit November 2013 angeben)?
Wie oft ist die Aufforderung,
Rentenansprüche zu klären und
vorgezogene Rente zu beantragen, in eine Eingliederungsvereinbarung aufgenommen worden (bitte pro Jahr seit 2008 angeben)?
Wie oft wurden Leistungsberechtigte schriftlich und/oder mündlich aufgefordert,
Rentenansprüche zu klären und
vorgezogene Rente zu beantragen (bitte pro Jahr seit 2008 angeben)?
In wie vielen Fällen hat der Grundsicherungsträger für die Leistungsberechtigten einen Antrag auf vorzeitige Altersrente gestellt (bitte pro Jahr seit 2008 angeben)?
In wie vielen Fällen sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Alter von 63 bis 65 Jahren
aufgrund dieser Aufforderung und
nach Antragstellung durch das Jobcenter aus dem SGB-II-Leistungsbezug ausgeschieden (bitte pro Jahr und Bundesland seit 2008 angeben)?
Zu den Fragen 18 bis 21: Sollten hierzu keine Angaben vorliegen, beabsichtigt die Bundesregierung, sich dazu aufgrund der zunehmend eingehenden Nachfragen der Bürgerinnen und Bürger Erkenntnisse zu verschaffen, und wenn ja, auf welchem Weg?
Hält die Bundesregierung die Abschaffung der Zwangsverrentung für rechtlich zulässig, und welche Gründe sprechen nach Auffassung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für und gegen eine Abschaffung der Zwangsverrentung?
Hält die Bundesregierung an der Auffassung fest, dass die Beantragung einer Altersrente durch Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beziehen, ein im Hinblick auf die Nachrangigkeit dieser Leistungen erforderlicher, systematisch richtiger Vorgang ist, und überträgt sie diese Auffassung auf die Antragstellung durch Dritte gegen den Willen der Leistungsempfänger, und wenn ja, warum?
Inwieweit hält die Bundesregierung das Kriterium „70 Prozent der zu erwartenden Altersrente“ für begründet und ausreichend, um Grundsicherungsbedürftigkeit dauerhaft auszuschließen?
Kann bzw. wie will die Bundesregierung auf Grundlage des durch die Koalitionsarbeitsgruppe formulierten Vorschlags sicherstellen, dass bei ehemaligen SGB-II-Leistungsberechtigten auch dauerhaft kein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter entsteht (z. B. weil sich der Bedarf im Zeitablauf durch Umzug, Ende einer Ehe, Entstehung von Mehrbedarfen nach § 30 SGB XII erhöht)?
Wie hoch war im Rentenzugang der Jahre 2014 sowie 2015 der durchschnittliche Rentenzahlbetrag bei der Regelaltersrente?
Wie hoch war in den Jahren 2014 und 2015 der durchschnittliche Rentenzahlbetrag bei der Regelaltersrente bei Zugängen aus dem SGB II (brutto und netto sowie brutto und netto von 70 Prozent des Zahlbetrags)?
Wie hoch war im gleichen Zeitraum der Bruttobedarf bei einer nach dem SGB II leistungsberechtigten alleinstehenden Person (Angaben bitte bundesweit, nach Geschlecht und nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jobcenter fachlich in die Lage versetzt werden, festzustellen bzw. zu berechnen, dass nicht zwangsverrentet wird, wenn 70 Prozent der zu erwartenden ungeminderten Altersrente niedriger sind als der im Zeitpunkt der Entscheidung über die Unbilligkeit maßgebende Bedarf des Leistungsberechtigten nach dem SGB II?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass Personen, die aufgrund regelmäßiger Beitragszahlung in die gesetzliche Rentenversicherung vor dem Leistungsbezug nach dem SGB II eine hohe Wahrscheinlichkeit aufweisen, entsprechend hohe Rentenanwartschaften aufgebaut zu haben, aufgrund des Formulierungsvorschlags der Koalitionsarbeitsgruppe nach wie vor zwangsverrentet werden dürften, und wenn ja, wie begründet die Bundesregierung diese Ungleichbehandlung gegenüber Personen im SGB-Leistungsbezug, die aufgrund deutlich niedrigerer Rentenanwartschaften auf die Grundsicherung im Alter angewiesen wären, in Zukunft nicht mehr zwangsverrentet werden würden?
Geht die Bundesregierung davon aus, dass bei der Ermessensentscheidung auf die Berechnung der Träger der Rentenversicherung zurückgegriffen werden muss, oder hält die Bundesregierung eine mögliche Rentenauskunft für ausreichend (§ 109 Absatz 2 SGB VI)?
Hält die Bundesregierung die durch die Koalitionsarbeitsgruppe vorgeschlagene Formulierung für eine Rechtsvereinfachung im Sinne der Arbeitsverwaltung, oder geht sie von einem zusätzlichen Verwaltungsaufwand aus, wie dies bereits in der Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit zur Sachverständigenanhörung am 1. Dezember 2014 zum Ausdruck gekommen ist (vgl. Bundestagsdrucksache 18(11)258, S. 2)?
Wie viele Personen werden nach Einschätzung der Bundesregierung durch die Einfügung des verabredeten neuen Kriteriums in Zukunft
weniger von Zwangsverrentung betroffen sein und
trotz des neuen Kriteriums weiterhin zur Zwangsverrentung verpflichtet werden können?
Wie hoch schätzt die Bundesregierung die durchschnittlichen Verwaltungskosten für den Vorschlag durch die Koalitionsarbeitsgruppe pro geprüften Einzelfall?
Wann ist die Umsetzung des Formulierungsvorschlags der Koalitionsarbeitsgruppe in der UnbilligkeitsV geplant?