Verschärfung der Sicherheitsgesetze durch die Einführung der §§ 129c und 129d des Strafgesetzbuches
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Petra Pau, Jan Korte, Heidrun Bluhm, Kersten Naumann und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Mit dem § 129a des Strafgesetzbuches (StGB) wurde 1976 auf der Basis des § 129 StGB ein Organisationsdelikt eingeführt. Danach muss in entsprechenden Strafverfahren keine konkrete Tatbeteiligung mehr nachgewiesen werden, sondern die bloße Mitgliedschaft in, bestimmte Formen der Werbung für oder die Unterstützung einer Organisation, die für bestimmte Straftaten verantwortlich gemacht wurde, soll strafbar sein.
Der § 129a StGB erwies sich in erster Linie als ein Ermittlungsparagraph, in bis zu 90 Prozent der Ermittlungsverfahren kommt es nicht zu einer Anklageerhebung bzw. Gerichtsverfahren werden eingestellt. (s. u. a. Bundestagsdrucksachen 14/7025, 16/49, 16/4007). Der Präsident der Liga für Menschenrechte, Rolf Gössner, fasste die Erfahrungen mit dem §129a StGB in einer kritischen Analyse zusammen: „Für die Ermittler ist es … weniger entscheidend, ob das jeweilige Verfahren überhaupt gerichtlich eröffnet wird und dann auch mit einer Verurteilung endet; von wesentlich größerer Bedeutung ist für sie das Ermitteln selbst. Mit dem über §129a als Kristallisationskern aktivierten, komplexen Sonderrechtssystem verfügen sie über ein praktikables Instrumentarium, um in die anvisierten, schwer erfassbaren Szenen einzubrechen, über den Einzelfall hinaus Kommunikationsstrukturen zu knacken, Daten zu erheben und Soziogramme des Widerstands erstellen zu können, die nicht nur repressiv, sondern vor allem präventiv und operativ genutzt werden können. Verunsicherung der Szene, Entsolidarisierung und Abschreckung sind zwangsläufige Folgeerscheinungen dieser Kriminalisierungsstrategie per 129a-Sonderrecht.“ (http://www.nadir.org/nadir/initiativ/kombo/k_48/k_48129b.htm)
Nach den Anschlägen vom 11. September 2001 beschloss der Bundestag die Ausweitung der §§ 129 und 129a StGB auf Vereinigungen im Ausland durch die Einführung des § 129b StGB. Kritiker befürchteten, dass der § 129b StGB zu willkürlicher Verfolgung bestimmter politischer „Ausländervereinigungen“ und ebenso willkürlichen ausländerrechtlichen Maßnahmen führen. Die Beweiserhebung, ob es sich bei einer Gruppierung im Ausland um Terroristen, eine Bürgerkriegspartei oder bewaffneten, aber völkerrechtlich legitimen Widerstand handelt, dürfte die Strafverfolger vor Probleme stellen. (Cilip 70 Nr. 3/2001: § 129b und Kronzeugenregelung).
Mittlerweile plant die Bundesregierung nach Informationen der Tageszeitung „DIE WELT“ vom 9. Mai 2007 eine weitere Verschärfung der Sicherheitsgesetze durch die Einführung der §§ 129c und 129d StGB in das Strafgesetzbuch. So soll bereits die Planung möglicher terroristischer Taten unter Strafe gestellt und Einzelpersonen wie terroristische Vereinigungen behandelt werden. (http://www.welt.de/welt_print/article860476/ Bundesregierung_plant_neue_Anti-Terror-Paragrafen.html).
Drucksache 16/5547 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen7
Welche Schwächen und Lücken im Strafgesetzbuch sieht die Bundesregierung bei der Bekämpfung des Terrorismus, die eine Ergänzung der §§129a und 129b StGB notwendig machen?
Trifft die Meldung der Tageszeitung „DIE WELT“ vom 9. Mai 2007 zu, wonach die Bundesregierung die Einführung der §§ 129c und 129d StGB ins Strafgesetzbuch plant?
a) Wenn ja, für wann ist eine entsprechender Gesetzesantrag vorgesehen?
b) Wenn ja, welches Verhalten sollen diese neuen Paragraphen konkret unter Strafe stellen?
c) Welche konkreten Fälle kann die Bundesregierung benennen, die einen Ergänzungsbedarf des § 129 StGB deutlich machen und
d) wie viele solcher Fälle gab es in den vergangenen fünf Jahren insgesamt, die einen entsprechenden Regelungsbedarf nahelegen?
Wie bewertet die Bundesregierung die bisherigen Erfahrungen mit dem § 129b StGB, und wie schätzt sie seine Effektivität zur Unterbindung respektive Strafverfolgung von Unterstützungsleistungen für im Ausland agierende als terroristisch definierte Gruppierungen ein?
Gegen welche ausländischen Gruppierungen richteten sich die bisherigen Ermittlungen, Anklagen und Verurteilungen nach § 129b StGB (bitte aufschlüsseln)?
Aufgrund welcher Kriterien wurde entschieden, dass es sich bei den verfolgten Organisationen um Terroristen und nicht um völkerrechtlich legitimierte Freiheitskämpfer handelt?
Wer trifft die Entscheidung, ob es sich bei einer ausländischen und im Ausland tätigen Organisation um eine terroristische Organisation nach § 129b StGB handelt?
In wie vielen und welchen Fällen war die Einstufung einer ausländischen bzw. im Ausland tätigen Organisation als terroristisch im Sinne des § 129b StGB strittig?