Leistungsschutzrecht für Presseverleger
der Abgeordneten Tabea Rößner, Renate Künast, Dr. Konstantin von Notz, Ulle Schauws, Katja Dörner, Dr. Franziska Brantner, Kai Gehring, Elisabeth Scharfenberg, Maria Klein-Schmeink, Dr. Harald Terpe, Doris Wagner, Beate Walter-Rosenheimer, Britta Haßelmann und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Nachdem die Europäische Kommission das Leistungsschutzrecht für Presseverlage mit eigenen Vorschlägen nun auf europäischer Ebene realisieren möchte (Artikel 11 Proposal for a Directive of the European Parliament and of the Council on copyright in the Digital Single Market – COM(2016) 593 final; https://ec.europa.eu/digital-single-market/en/news/proposal-directive-european-parliament-and-council-copyright-digital-single-market), ist die Frage umso dringender, wie der Stand in den Mitgliedstaaten aussieht. Das diesbezügliche Vorgehen der Bundesregierung ist aus Sicht der Fragesteller weiter unklar.
Nachdem man im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD angekündigt hat, das Leistungsschutzrecht für Presseverleger ergebnisoffen evaluieren zu wollen, steht eine solche Evaluierung noch immer aus. Auf eine Kleine Anfrage, die die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Bundestagsdrucksache 18/2058) im Juli 2014 an die Bundesregierung richtete, sowie im Rahmen einer Fragestunde im November 2015 (vgl. Antwort zu Frage 30 in der Fragestunde des Deutschen Bundestages am 11. November 2015) entschuldigte die Bundesregierung die bisher nicht erfolgte Evaluierung unter anderem mit fehlenden praktischen Erfahrungen in der Anwendung des Leistungsschutzrechts. Auch auf eine weitere Kleine Anfrage, die die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Bundestagsdrucksache 18/6853) im November 2015 stellte, antwortete die Bundesregierung, dass bislang unklar sei, wann eine solche Evaluierung vorgenommen werde. Ein Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages vom 30. März 2015 kommt zu dem Schluss, dass das Leistungsschutzrecht zwar in Geltung steht, aber nicht angewendet werden darf, da es unter Verstoß gegen die Richtlinie 98/34/EG zustande gekommen ist. Zu entscheiden sei dies letztlich, so der Wissenschaftliche Dienst, vom Europäischen Gerichtshof (vgl. www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/leistungsschutzrecht-beamte-warnten-bundesregierung-vor-blamage-a-1043053.html).
Die Rechtslage bezüglich des im März 2013 verabschiedeten und stark umstrittenen Leistungsschutzrechts für Presseverleger ist somit weiterhin äußerst unklar. Die Gerichte müssen sich auf einiges einstellen: Bereits jetzt streiten Presseverleger und betroffene Diensteanbieter, allen voran Suchmaschinenbetreiber, um die Anwendbarkeit des Gesetzes und die Höhe möglicher Zahlungen – während die positiven Effekte mangels Zahlungen ausbleiben.
Insgesamt scheint aus heutiger Perspektive mehr als fraglich, ob das Leistungsschutzrecht für Presseverleger, das ursprünglich anvisierte Ziel zu erreichen, noch im Stande ist oder ob es nicht vielmehr so ist, dass sich die mit der Einführung verbundenen Risiken, vor denen auch im Rahmen einer Anhörung des Rechtsauschusses des Deutschen Bundestages eindringlich gewarnt wurde, bewahrheitet haben.
Umso erstaunlicher ist es vor diesem Hintergrund, dass der EU-Kommissar für Digitalwirtschaft, Günther Oettinger, das Leistungsschutzrecht für Presseverleger in der jüngsten EU-Urheberrechtsreform weiter vorantreibt. Eine ausführliche Prüfung, ob das Leistungsschutzrecht für Presseverleger die anvisierten Ziele überhaupt noch erreichen kann, erscheint überfällig. Nach jüngsten Meldungen (zum Beispiel: https://irights.info/2016/07/08/drei-jahre-leistungsschutzrecht-715-000-euro-einnahmen-werden-fuer-rechtsstreits-verwendet/27653), nach denen die Verlage sogar ein Verlustgeschäft mit dem Leistungsschutzrecht für Presseverleger machen, ihm gleichzeitig aber verschiedene negative Wirkungen, beispielsweise auf innovative Geschäftsmodelle, zugeschrieben werden, erscheint aus heutiger Perspektive dringender denn je.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen23
Wann beabsichtigt die Bundesregierung, die wiederholt angekündigte (vgl. beispielsweise die Antworten der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksachen 18/7095 und 18/2172 und Antwort zu Frage 30 in der Fragestunde des Deutschen Bundestages am 11. November 2015), aber bislang nicht erfolgte, ergebnisoffene Evaluierung, vor dem Hintergrund einer aus Sicht der Fragesteller ganz offensichtlichen Nicht-Erreichung der formulierten Ziele des Gesetzentwurfs und eines absehbar noch Monate andauernden Rechtsstreits, konkret vorzulegen?
Welche Beurteilungen, Evaluationen, Analysen des Leistungsschutzrechts für Presseverleger liegen der Bundesregierung oder einzelnen Bundesministerien nunmehr vor, oder von welchen hat sie Kenntnis (bitte nach Verfasserin bzw. Verfasser, Auftraggeberin bzw. Auftraggeber, Untersuchungsgegenstand, ggf. Untersuchungszeitraum, Veröffentlichungsort und Ergebnis aufschlüsseln)?
Welche – inklusive geplanter oder noch laufender – Beurteilungen, Evaluationen, Analysen haben die Bundesregierung oder einzelne Bundesministerien gefördert, in Auftrag gegeben, finanziert, angestoßen oder in anderer Weise unterstützt, die das Leistungsschutzrecht für Presseverleger zum Gegenstand haben (bitte nach Verfasserin bzw. Verfasser, Auftraggeberin bzw. Auftraggeber, Untersuchungsstand, ggf. Untersuchungszeitraum, und Ergebnis aufschlüsseln)?
Welche Kosten sind nach Kenntnis der Bundesregierung für die im Zusammenhang mit einer Evaluierung durchgeführten Untersuchungen entstanden, und durch wen wurden diese Kosten jeweils getragen (bitte nach Untersuchung aufschlüsseln)?
Wenn bislang keine Evaluierung erfolgt ist, wie rechtfertigt die Bundesregierung dies vor dem Hintergrund der Ankündigung im Koalitionsvertrag, eine Evaluierung durchführen zu wollen, und wann und nach welchen Kriterien denkt die Bundesregierung, dass ein „geeigneter Zeitpunkt“ für die in Aussicht gestellte Evaluierung gegeben ist (vgl. Antwort zu den Fragen 1 und 2 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/7095) bzw. „hinreichende Erfahrungen“ dazu vorliegen werden?
Welche Runden haben bislang mit welchen Vertreterinnen und Vertretern der Bundesregierung stattgefunden, in denen darüber diskutiert wurde, ob und wann eine solche Evaluierung vorgelegt werden wird (bitte möglichst genau aufschlüsseln)?
Welchen Gegenstand und aktuellen Stand haben die rechtlichen Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit dem Leistungsschutzrecht für Presseverleger (siehe etwa diejenigen aus der Antwort zu den Fragen 8 und 9 auf Bundestagsdrucksache 18/7095) nach Kenntnis der Bundesregierung?
Wie schätzt die Bundesregierung die Wirksamkeit eines Gesetzes ein, wenn laut VG Media – Gesellschaft zur Verwertung der Urheber- und Leistungsschutzrechte von Medienunternehmen mbH, https://irights.info/2016/07/08/drei-jahre-leistungsschutzrecht-715-000-euro-einnahmen-werden-fuerrechtsstreits-verwendet/27653, seit Einführung des Leistungsschutzrechts insgesamt 714 540 Euro eingenommen wurden, allerdings 3,3 Mio. Euro Rechtskosten angefallen sind und somit nicht nur keine Ausschüttungen stattfanden, sondern die Verlage auch noch dazuzahlen müssen?
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung selbst über die Einnahmen und Kosten der Verlage im Zusammenhang mit dem Leistungsschutzrecht, etwa ob und wie viel an Urheberinnen und Urheber aufgrund des Leistungsschutzrechts gemäß ihrem Beteiligungsanspruch aus § 87h des Urheberrechtsgesetzes ausgeschüttet wurden?
Unterstützt die Bundesregierung die Pläne von EU-Digitalkommissar Günther Oettinger, ein EU-weit geltendes Leistungsschutzrecht mit einer Schutzfrist von 20 Jahren einzuführen (Artikel 11 Proposal for a Directive of the European Parliament and of the Council on copyright in the Digital Single Market – COM(2016) 593 final; https://ec.europa.eu/digital-single-market/en/news/proposal-directive-european-parliament-and-council-copyrightdigital-single-market)?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Rechtssicherheit und Zweckmäßigkeit des Leistungsschutzrechts für Presseverleger angesichts etlicher Gerichtsverfahren (siehe auch Antwort zu den Fragen 8 und 9 auf Bundestagsdrucksache 18/7095), die in diesem Zusammenhang laufen?
Welche faktischen Argumente hat die Bundesregierung nunmehr der Befürchtung der Fragesteller entgegenzusetzen, dass durch die im Zuge der Schaffung des Leistungsschutzrechts entstandene Rechtsunsicherheit Innovationen und Gründungen neuer Dienste im Internet negativ beeinträchtigt werden könnten?
Inwieweit ist die Bundesregierung zum heutigen Stand der Meinung, dass das Gesetzesvorhaben dem erklärten Ziel der Bundesregierung, den Qualitätsjournalismus zu befördern, tatsächlich gerecht wird?
Sieht die Bundesregierung nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH C-466/12, „Svensson“-Urteil vom 13. Februar 2014) einen gesetzgeberischen Klärungs- oder sonstigen Änderungsbedarf dahingehend, dass keine Handlung der öffentlichen Wiedergabe im Sinne des Urheberrechts vorliegt, wenn auf einer Internetseite anklickbare Links zu urheberrechtlichen Werken bereitgestellt werden, die auf einer anderen Internetseite frei zugänglich sind?
Sieht die Bundesregierung den Bedarf, einen weiterreichenden Schutz für die Inhaber eines Urheberrechts vorzusehen, als dies in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehen ist?
Wie schätzt die Bundesregierung die Verwendung des Leistungsschutzrechts für Presseverleger als Abwehrstrategie gegen urheberrechtliche Abmahnungen ein, wie sie im Januar 2015 erfolgreich angewandt wurde (Urteil vom 6. Januar 2015, LG Berlin, Az.: 15 O 412/14)?
Wann beabsichtigt die Bundesregierung angesichts der angekündigten, aber bisher nicht umgesetzten Evaluierung des Leistungsschutzrechts, Informationen über den Marktanteil von Google News und seine Entwicklung seit der Einführung des Leistungsschutzrechts für Presseverleger einzuholen?
Wann beabsichtigt die Bundesregierung die Auswirkungen der von der VG Media erteilten Gratislizenz an Google News auf andere Suchmaschinen, etwa auf deren Marktanteil oder Marktstellung, empirisch zu bewerten und zu beurteilen?
Wie schätzt die Bundesregierung die Ansicht von Gerichten ein, für die genaue Definition, was „kleinste Textausschnitte“ genau bedeuten, nicht zuständig zu sein, sondern hier vielmehr den Gesetzgeber in der Pflicht zu sehen, www.zeit.de/digital/internet/2016-07/leistungsschutzrecht-presseverlegersueddeutsche-zeitung-ubermetrics-snippet-prozess/komplettansicht?
Teilt die Bundesregierung die Ansicht des Deutschen Patent- und Markenamtes aus dem (noch nicht rechtskräftigen) Bescheid vom 4. April 2015 an die VG Media, dass die VG Media mit der unentgeltlichen Lizenzierung lediglich an Google eine Vorrangstellung gegenüber anderen Nutzern im Sinne des Leistungsschutzrechts einräume, denen sie in diesem Fall weiterhin ein Entgelt abverlangt?
Hätte das Leistungsschutzrecht vor seiner Verabschiedung nach Auffassung der Bundesregierung nach der Richtlinie 98/34/EG bei der Europäischen Kommission notifiziert werden müssen?
Ist das Leistungsschutzrecht nach Auffassung der Bundesregierung derzeit trotz der nicht erfolgten Notifizierung anwendbar?
Welche rechtlichen und finanziellen Folgen können sich nach Auffassung der Bundesregierung aus der nicht erfolgten Notifizierung und der damit möglicherweise verbundenen Unanwendbarkeit für die Bundesrepublik Deutschland ergeben (insbesondere Staatshaftungsansprüche)?