Erfahrungswerte zur Reform der umsatzsteuerlichen Behandlung digitaler Dienstleistungen
der Abgeordneten Dr. Thomas Gambke, Britta Haßelmann, Lisa Paus, Dr. Gerhard Schick, Anja Hajduk, Dr. Tobias Lindner, Beate Müller-Gemmeke und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Zum 1. Januar 2015 hat sich die Besteuerung digitaler Dienstleistungen in der EU grundlegend geändert. Mit dem Kroatien-Steueranpassungsgesetz wurden die europäischen Vorgaben zur Implementierung eines einheitlichen Ansprechpartners für Erbringer digitaler Dienstleistungen in deutsches Recht umgesetzt. Damit ist es in der Bundesrepublik Deutschland, wie in jedem anderen EU-Land, möglich, vor nationalen Behörden die elektronischen Umsätze in andere EU-Staaten zu erklären, ohne sich in jedem Mitgliedstaat umsatzsteuerlich registrieren zu müssen. Stattdessen regelt die nationale Behörde die umsatzsteuerlichen Zahlungen an andere EU-Staaten, nachdem der oder die Steuerpflichtige seine bzw. ihre Umsätze gegenüber des so genannten Mini-One-Stop-Shop erklärt hat.
Zudem wurde das Bestimmungslandprinzip bei den Geschäftsbeziehungen von Unternehmen zum Endverbraucher eingeführt (so genannter B2C-Bereich). Damit wird eine elektronische Dienstleistung seit dem 1. Januar 2015 dort besteuert, wo der Endkunde ansässig ist und nicht dort, wo der Geschäftssitz des Unternehmens ist. Unternehmen können sich seitdem nicht mehr durch Auswahl ihres Standortes ein günstiges Besteuerungsregime aussuchen. Im Fall großer Internetkonzerne wurden digitale Dienstleistungen häufig über Luxemburg abgewickelt, weil digitale Dienstleistungen dort nur mit 3 Prozent Umsatzsteuer belegt werden konnten. Das Bundesministerium der Finanzen ging 2014 von steuerlichen Mehreinnahmen durch die Einführung des Bestimmungslandprinzips von 400 Mio. Euro aus.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen14
Welche Sonderregelungen wurden seitens der europäischen Regierungen im Rat zur Änderung der umsatzsteuerlichen Behandlung digitaler Dienstleitungen im Vorfeld der Reform beschlossen (z. B. Einbehalt von Zahlungen in Anfangsjahren, Übergangsregelungen etc.)?
Wie viele Unternehmen bzw. Unternehmerinnen und Unternehmer haben sich 2015 in der Bundesrepublik Deutschland beim Mini-One-Stop-Shop des Bundeszentralamtes für Steuern (BZST) angemeldet und Umsätze für elektronische Dienstleistungen erklärt (bitte tabellarisch nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Wie viele Unternehmen aus Drittstaaten haben den deutschen Mini-One-Stop-Shop für die Erklärung ihrer Umsätze innerhalb der EU gewählt, und aus welchen Drittstaaten stammen diese Unternehmen (bitte tabellarisch aufschlüsseln)?
Wie hoch waren insgesamt die in der Bundesrepublik Deutschland beim Mini-One-Stop-Shop erklärten Umsätze für elektronische Dienstleistungen, und wie haben sich diese Umsätze auf sämtliche Mitgliedstaaten der EU verteilt (bitte tabellarisch angeben)?
Wie hoch waren die für elektronische Dienstleistungen an Endkunden in der Bundesrepublik Deutschland erbrachten Umsatzsteuerzahlungen in anderen EU-Staaten, die von den Mini-One-Stop-Shops anderer Mitgliedstaaten an die Bundesrepublik Deutschland übermittelt wurden (bitte pro Mitgliedstaat tabellarisch aufschlüsseln)?
Wie hoch war im Jahr 2015 der Saldo an erhaltenen und ausgezahlten Umsatzsteuerzahlungen für die Bundesrepublik im Bereich digitaler Dienstleistungen, und wie erklärt die Bundesregierung mögliche Abweichungen zu ihrer Schätzung von 400 Mio. Euro Mehreinnahmen?
Gab es im ersten Jahr der Mini-One-Stop-Shops Verfahrensprobleme beim Austausch zwischen den Mitgliedstaaten (z. B. verspätete Zahlungen an andere Mitgliedstaaten, Probleme beim Informationsaustausch etc.)?
Welche Probleme für die Verwaltung hat die Bundesregierung im ersten Jahr des Mini-One-Stop-Shop registriert, und wie will sie auf diese Probleme reagieren?
Welche Probleme für die Nutzerinnen und Nutzer des Mini-One-Stop-Shop hat die Bundesregierung im Jahr 2015 registriert, und wie will sie auf diese Probleme reagieren?
Gab es im ersten Jahr des Mini-One-Stop-Shop beim BZST Probleme bei der Bereitstellung der Internetplattform, etwa durch Serverprobleme?
Wenn ja, wie stellt die Bundesregierung sicher, dass der Mini-One-Stop-Shop uneingeschränkt funktionstätig ist?
Plant die Bundesregierung die Ausweitung des Sprachangebotes beim Mini-One-Stop-Shop (bisher deutsch und englisch), um die Nutzung für Unternehmen aus Drittstaaten zu erleichtern?
Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Probleme bei der Bereitstellung oder Nutzung des Mini-One-Stop-Shops in anderen Mitgliedstaaten?
Hält die Bundesregierung die Nutzung des Mini-One-Stop-Shop-Prinzips für weitere steuerliche Angelegenheiten für sinnvoll?
Wenn ja, welche?
Wie definiert die Bundesregierung elektronische Dienstleistungen, und hält sie eine mögliche Umsatzsteuerermäßigung für elektronische Dienstleistungen bzw. die Änderung der europäischen Mehrwertsteuersystemrichtlinie zur Ermöglichung einer Umsatzsteuerermäßigung für elektronische Dienstleistungen für sinnvoll?