Verstöße gegen die Europäische Menschenrechtskonvention durch die Türkei und die Folgen für Rechtshilfeersuchen
der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Wolfgang Gehrcke, Annette Groth, Heike Hänsel, Inge Höger, Ulla Jelpke, Niema Movassat, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Rechtshilfe im Sinne des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) ist jede Unterstützung, die für ein ausländisches Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit gewährt wird. Dazu zählt beispielsweise die Zustellung von Urkunden oder die Vernehmung von Zeugen (www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Gerichte_Behoerden/IRS/Rechtshilfe_node.html). Der türkische Staat hat im Fall von Ali C. aus Elmshorn ein Rechtshilfeersuchen an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet, woraufhin das Landeskriminalamt (LKA) Schleswig-Holstein, Sachgebiet 322. aktiv wurde. Grund für das Ermittlungsverfahren: Propagandabetreibung der Terrororganisation/Artikel 7/2-2 Satz des Antiterrorgesetzes (www.welt.de/politik/deutschland/article157885373/Wegen-Erdogans-Jagdmodus-steckt-Deutschland-im-Dilemma.html). Dass das Landeskriminalamt in Schleswig-Holstein nun Amtshilfe für die türkischen Behörden betreibt, verwundert deshalb, weil es um das umstrittene türkische Anti-Terror-Gesetz geht, dessen Änderung die Europäische Union (EU) von Ankara im Gegenzug für die Visafreiheit für türkische Staatsangehörige fordert (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/8581). Inzwischen gibt es ein neues, ein zweites Strafverfahren. Strafanzeige hat der türkische Staatspräsident gestellt. Das Verfahren läuft nicht in Deutschland, sondern in der Türkei (www.ln-online.de/Nachrichten/Norddeutschland/Der-lange-Arm-von-Erdogan).
Auch ein Prozess vor dem Oberlandesgericht München, bei dem sich zehn Männer und Frauen seit Sommer 2016 in München wegen Mitgliedschaft und Unterstützung einer terroristischen Vereinigung verantworten müssen, steht seit Beginn in der Kritik, eine Art Auftragsverfahren zur Befriedung des türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdoğan zu sein. Unter den Betroffenen befinden sich auch eine Nürnberger Ärztin und ein Mann, der in türkischer Haft schwer gefoltert worden war und deshalb seinen Anhängern als Held wider die Unterdrückung gilt. Sie alle leben seit vielen Jahren in Deutschland, Österreich, Frankreich und der Schweiz (Süddeutsche Zeitung vom 24. Januar 2017, S. 5). Die vermeintlichen Beweise gegen die zehn Angeklagten sind unter Verletzung deutscher Strafvorschriften, also auf ungesetzlichem Weg, gesammelt worden. Laut dem Verteidiger der Nürnberger Ärztin, Peer Stolle, bestätigt sich der lang gehegte Verdacht, dass es den deutschen Strafverfolgungsbehörden egal sei, unter welchen Bedingungen die Informationen in der Türkei erlangt wurden, wobei selbst vor der Verwertung von Informationen aus geheimdienstlicher Spionagetätigkeit in Deutschland nicht zurückgeschreckt wird (Süddeutsche Zeitung vom 24. Januar 2017, S. 5).
Obwohl die Gefahr besteht, dass Recep Tayyip Erdoğan und die AKP-Regierung hiesige Ermittler als Handlager im Kampf gegen Oppositionelle und Kritiker einspannen könnten, wird in einem Erlass aus dem Bundesministerium des Innern an das Bundeskriminalamt (BKA) vom 5. August 2016 bezüglich „einer ressortübergreifenden Besprechung zur polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit mit TUR (Türkei)“ nach dem gescheiterten Putschversuch lediglich „eine erhöhte Sensibilität und Prüfung von Ersuchen und Anfragen, nicht jedoch eine (vorweggreifende) substanzielle Beschränkung der Zusammenarbeit auf Arbeitsebene“ gefordert (www.welt.de/politik/deutschland/article157885373/Wegen-Erdogans-Jagdmodus-steckt-Deutschland-im-Dilemma.html).
Mit Massenverhaftungen und Entlassungen wird in der Türkei seit dem gescheiterten Putschversuch im Juli 2016 gegen Oppositionelle vorgegangen: Mehr als 40 000 Menschen wurden festgenommen, rund 20 000 offiziell inhaftiert, mehr als 130 Soldaten befinden sich in Haft, davon neun Generäle und Admirale. Circa 100 Journalisten sitzen im Gefängnis. Hinzu kommen etwa 80 000 Menschen, die als mutmaßliche Mitverschwörer ihre Jobs verloren haben – darunter auch Richter, Staatsanwälte und Lehrer. Gegen mehr als 100 Akademiker gibt es Haftbefehle (www.welt.de/politik/deutschland/article157885373/Wegen-Erdogans-Jagdmodus-steckt-Deutschland-im-Dilemma.html).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen20
Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnis (auch nachrichtendienstliche), dass in der Türkei in den vergangenen sechs Monaten 1 656 Menschen wegen ihrer Beiträge in sozialen Medien in Untersuchungshaft genommen worden sind (www.faz.net/aktuell/politik/ausland/verhaftungswelle-in-tuerkeitausende-verfahren-gegen-nutzer-sozialer-medien-14592235.html), und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit mit der Türkei daraus?
Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnis (auch nachrichtendienstlich), dass in der Türkei insgesamt gegen 3 710 Verdächtige Verfahren wegen Terrorpropaganda oder anderer Straftaten in sozialen Medien eingeleitet worden sind (www.faz.net/aktuell/politik/ausland/verhaftungswelle-in-tuerkeitausende-verfahren-gegen-nutzer-sozialer-medien-14592235.html), und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit mit der Türkei daraus?
Inwieweit trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass die Republik Türkei, ein Vertragsstaat der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention), durch offizielle Meldung an den Europarat von der Möglichkeit des Artikels 15 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) Gebrauch gemacht und auf diese Weise die in der Konvention kodifizierten Rechte eines Beschuldigten weitgehend außer Kraft gesetzt hat (www.rechtslupe.de/strafrecht/auslieferung-strafverfolgung-strafvollstreckung-3118679)?
Inwieweit trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass nach dem Inhalt des innerstaatlich in der Republik Türkei zugrunde liegenden „Ministerratsbeschlusses Nr. 667“ u. a. die Möglichkeiten effektiver Verteidigung eines Beschuldigten drastisch eingeschränkt worden sind, ein Beschuldigter von der Polizei ohne richterliche Entscheidung bis zu 30 Tagen in Haft gehalten werden kann, die Staatsanwaltschaft befugt ist, ohne Zustimmung eines Beschuldigten den von ihm gewählten Verteidiger auszuwechseln und die Staatsanwaltschaft sogar die Kommunikation zwischen Verteidiger und Mandant vollständig untersagen kann und sofern dies zutrifft, welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit mit der Türkei daraus, dass in der Türkei mit der Meldung nach Artikel 15 EMRK an den Europarat die Grundrechte eines Beschuldigten aus Artikel 6 EMRK (Verhandlung über eine Anklage innerhalb angemessener Frist, Unterrichtung über Art und Grund der erhobenen Beschuldigung in allen Einzelheiten, Recht auf Verteidigung durch einen Verteidiger eigener Wahl) offiziell außer Kraft gesetzt sind (www.rechtslupe.de/strafrecht/auslieferung-strafverfolgungstrafvollstreckung-3118679)?
a) die Möglichkeiten effektiver Verteidigung eines Beschuldigten drastisch eingeschränkt worden sind,
b) ein Beschuldigter von der Polizei ohne richterliche Entscheidung bis zu 30 Tagen in Haft gehalten werden kann,
c) die Staatsanwaltschaft befugt ist, ohne Zustimmung eines Beschuldigten den von ihm gewählten Verteidiger auszuwechseln und
d) die Staatsanwaltschaft sogar die Kommunikation zwischen Verteidiger und Mandant vollständig untersagen kann
Inwieweit trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass in der Türkei die anzutreffenden Haftbedingungen gegen die Grundrechte eines Beschuldigten aus Artikel 3 EMRK (Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung) unter den zumindest derzeit herrschenden Umständen nicht eingehalten werden und dass es sich hierbei um eine Vorschrift handelt, die selbst in Anwendung des Artikels 15 EMRK nicht abgewichen werden darf (www.rechtslupe.de/strafrecht/auslieferung-strafverfolgung-strafvollstreckung-31 18679) und sofern dies zutrifft, welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit mit der Türkei daraus?
Inwieweit trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass es in Gerichtsverfahren in der Türkei derzeit ausreicht, einen Beschuldigten nur summarisch über den Inhalt der gegen ihn erhobenen Anklage zu informieren (www.rechtslupe.de/strafrecht/auslieferung-strafverfolgung-strafvollstreckung-3118679) und sofern dies zutrifft, welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit mit der Türkei daraus?
Inwieweit trifft es zu, dass in der Türkei ein uneingeschränktes Recht des Beschuldigten, in der gegen ihn geführten Verhandlung anwesend zu sein, nicht mehr besteht (www.rechtslupe.de/strafrecht/auslieferung-strafverfolgung-strafvollstreckung-3118679), und sofern dies zutrifft, welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit mit der Türkei daraus?
Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche), dass die Gerichte der Türkei seit dem Putsch auch solche Aussagen als Beweis verwerten, die nachweislich durch Folter herbeigeführt worden sind, und sofern dies zutrifft, welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit mit der Türkei daraus?
Inwieweit trifft es zu, dass Voraussetzung für die Rechtshilfe ist, dass ein Delikt in beiden Ländern strafbar sein muss?
Inwieweit leistet Deutschland Rechtshilfe, auch dann, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach deutscher Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat?
Wie viele Rechtshilfeersuchen (Zustellung gerichtlicher Mitteilungen, Befragung von Zeugen oder Beschaffung und Herausgabe von Beweismitteln) wurden 2010 bis 2015 seitens der Türkei an Deutschland gestellt (bitte entsprechend der Jahre die strafrechtlichen Angelegenheiten auflisten)?
Wie viele Rechtshilfeersuchen (Zustellung gerichtlicher Mitteilungen, Befragung von Zeugen oder Beschaffung und Herausgabe von Beweismitteln) wurden 2016 seitens der Türkei an Deutschland gestellt (bitte entsprechend vor und nach dem gescheiterten Putschversuch die strafrechtlichen Angelegenheiten auflisten)?
Inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Verstöße gegen die Europäische Menschenrechtskonvention durch die Türkei, die nach innerstaatlichen Maßstäben zugleich Grundrechtsverletzungen (Artikel 2, 103, 104 des Grundgesetzes) sind, eine Auslieferung im Lichte des § 73 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) – der jegliche Leistung von Rechtshilfe davon abhängig macht, dass sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung nicht widersprechen darf – unzulässig macht (www.rechtslupe.de/strafrecht/auslieferung-strafverfolgungstrafvollstreckung-3118679)?
Inwieweit trifft es zu, dass die Bundes- und Landesjustizministerien in einer gemeinsamen Besprechung im Januar 2017 übereingekommen sind, dass Deutschland der Türkei künftig keine Rechtshilfe leistet, wenn es um politische Taten geht (www.tagesspiegel.de/politik/keine-ermittlungen-wegenpraesidentenbeleidigung-deutschland-stoppt-rechtshilfe-fuer-tuerkei/19299 090.html)?
Inwieweit teilt die Bundesregierung nach ihrer Kenntnis (auch nachrichtendienstlichen) die Auffassung, dass infolge der Verfolgung politischer Gegner es in der Türkei, bspw. für das BKA in der Türkei schon bald keine verlässlichen oder kompetenten Ansprechpartner mehr gibt (www.welt.de/politik/deutschland/article159832376/BKA-fuerchtet-Folgen-von-Erdogans-Saeuberungen.html)?
Inwieweit trifft es zu, dass in einem internen Schreiben ein BKA-Verbindungsbeamter bereits vor erheblichen Defiziten in der Zusammenarbeit aufgrund der anhaltenden Massenentlassungen im türkischen Sicherheitsapparat gewarnt hat (www.welt.de/politik/deutschland/article159832376/BKA-fuerchtet-Folgen-von-Erdogans-Saeuberungen.html)?
Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnis, dass sich die Polizeibehörde Interpol nicht von der türkischen Regierung für die Verfolgung von Oppositionellen missbrauchen lassen will und in einer internen Anordnung angeordnet haben soll, dass bei türkischen Fahndungsersuchen, die seit dem gescheiterten Putschversuch eingereicht wurden, keine weiteren Maßnahmen erfolgen sollen – also die Haftbefehle faktisch ignoriert werden sollen – und diese im System inzwischen gesperrt sind (www.welt.de/politik/deutschland/article157885373/Wegen-Erdogans-Jagdmodus-steckt-Deutschland-im- Dilemma.html)?
In wie vielen Fällen haben türkische Geheimdienste im Rahmen offizieller Kooperationen bei deutschen Geheimdiensten um Übermittlung personenbezogener Daten von türkischen Staatsangehörigen in Deutschland gebeten (bitte auflisten nach Person, Art der Daten, auf welcher Grundlage und zu welchem Zweck)?
In wie vielen Fällen haben türkische Geheimdienste im Rahmen inoffizieller Kooperationen bei deutschen Geheimdiensten um Übermittlung personenbezogener Daten von türkischen Staatsangehörigen in Deutschland gebeten (bitte auflisten nach Person, Art der Daten, auf welcher Grundlage und zu welchem Zweck)?
Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnis (auch nachrichtendienstlich), ob der ehemalige Direktor der Abteilung für Terrorbekämpfung, Ö. K., seit zwei Jahren wegen des Vorwurfes der Dokumentenfälschung, der illegalen Telefonüberwachung, Verletzung der Privatsphäre, Beweisfälschung und der Preisgabe von Ermittlungsinformationen in Haft ist (Süddeutsche Zeitung vom 24. Januar 2017, S. 5)?