Politisch motivierte Tötungsdelikte gegen Obdachlose
der Abgeordneten Monika Lazar, Irene Mihalic, Volker Beck (Köln), Britta Haßelmann, Özcan Mutlu, Dr. Konstantin von Notz, Claudia Roth (Augsburg), Hans-Christian Ströbele und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Nach einer am 11. Januar 2017 von der Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe e. V. (BAGW) vorgelegten Übersicht, wurden im letzten Jahr mindestens 17 Obdachlose Opfer eines Tötungsdelikts. Seit 1989 gab es somit – so die BAGW – in Deutschland mindestens 502 Todesfälle durch Gewalt gegen wohnungslose Menschen. In acht der im letzten Jahre registrierten Fälle waren die Tatverdächtigen selber nicht wohnungslos. Solche Fälle hätten – so die Erfahrung der BAGW – immer wieder einen menschenverachtenden bzw. rechten Hintergrund. So würden sich z. B. die Tatumstände (Täterprofil, Gewaltexzesse) bei Überfälle auf Obdachlose denen rechtsmotivierter Gewaltdelikte ähneln (so die Pressesprecherin der BAGW, Werena Rosenke, gegenüber dem Mindener Tageblatt am 20. März 2013).
Vier Beispiele hierzu aus den letzten Jahren:
- Am 27. März 2011 wurde der Obdachlose Duy-Doan Pham in Neuss von zwei Männern zu Tode geprügelt. Das Gericht urteilte zwar, dass es hier um einen Mord zur Vertuschung eines vorausgegangenen Raubüberfalls handelte und dass zumindest beim Haupttäter kein rechtes Tatmotiv zu erkennen war. Allerdings hatte der zweite Mittäter erwiesenermaßen Kontakte zur Hooligan- und Neonazi-Szene. Er trug nach eigenen Angaben auch zwei Hakenkreuz-Tattoos und erklärte vor Gericht, Ausländer seien für ihn „Kanacken“. Dieser ideologische Kontext der Tat sollte – so das Gericht – nicht ignoriert werden (Quellen: Neuss-Grevenbroicher Zeitung, 18. Januar 2012 und www.opferfonds-cura.de/zahlen-und-fakten/erinnerungen/maerz/duy-doan-pham/).
- Am 31. Mai 2011 stirbt der Obdachlose André Kleinau an den Folgen der schweren Kopfverletzungen, die ihm vier Tage zuvor von fünf Männern in Oschatz (Sachsen) zugefügt worden waren. Gegen zwei der Täter lagen eindeutige Hinweise (Fotos, Kleidung und Tattoos) auf eine Zugehörigkeit zur nordsächsischen Neonazi-Szene vor. Das Landgericht Leipzig verurteilte die Angeklagten wegen Totschlags bzw. unterlassener Hilfeleistung – ein sozialdarwinistisches Motiv sah das Gericht jedoch nicht als erwiesen an (www.opferfonds-cura.de/zahlen-und-fakten/erinnerungen/mai/andre-k/).
- Am 16. Juni 2012 prügeln drei Männer den von ihnen als „Penner“ bezeichneten Klaus-Peter Kühn in Suhl in zu Tode. Die Drei wurden im Jahr 2013 wegen Mordes verurteilt. Die Vorsitzende Richterin bescheinigte den Tätern eine „sozialdarwinistische Lebenseinstellung“ (www.opferfonds-cura.de/zahlen-undfakten/erinnerungen/juni/klaus-peter-kuehn/).
- Am 23. Oktober 2014 wurde ein Obdachloser aus Ruanda in Limburg von drei Männern zu Tode geprügelt: Ein Hassdelikt – so das erkennende Gericht und später auch der Bundesgerichtshof (BGH-Beschluss vom 14. Januar 16 – 2 StR 449/15).
Sozialdarwinistische Morde sind übrigens häufig von äußerster Brutalität gekennzeichnet: In mindestens vier Fällen wurde seitens der Gerichte die exzessive Gewaltausübung daher als ein Element gewertet, das geeignet erschien, aus sich heraus einen „sozialdarwinistischen“ und damit rechten Tathintergrundes zu begründen – so etwa
- die stundenlangen Folterungen des damals 17jährigen Marinus Schöberl im Juli 2002 im brandenburgischen Dorf Potzlow (Die Zeit, 20. März 2013).
- Bei der Ermordung von Ronald Masch am 1. Juni 2002 meint die zuständige Staatsanwaltschaft, dass ohne die Gesinnung der Täter, bestimmte Menschen als „minderwertig“ abzuqualifizieren, die extreme Brutalität des Tötungsdelikts nicht erklärbar sei (ebd.).
- Das Landgericht Neuruppin meinte, auch in der Brutalität des Mordes an dem Obdachlosen Bernd Köhler in der Nacht zum 22. Juli 2008 in Templin das „neonazistische Menschenbild“ der beiden Täter zu erkennen: Die Strafkammer verglich die Täter mit „Folterknechten, die sich Hitler genommen hat, um die KZ zu betreiben“ (ebd.).
- Und in dem o. g. Fall Klaus-Peter Kühn schloss das Landgericht Meiningen u. a. aus der unfassbaren Gewalthandlung gegenüber dem Tatopfer auf die „sozialdarwinistische Lebenseinstellung“ der Täter: Diese hätten den Wohnungslosen „nicht mehr als Mensch wahrgenommen“ (ebd.).
Die Registrierung politisch motivierter Angriffe auf Obdachlose ist häufig unklar: Zum Beispiel erklärte die Bundesregierung zunächst, in den Jahren 2001 bis 2008 gäbe es keine politisch motivierten Todesfälle an Obdachlosen (Bundestagsdrucksache 16/12634, S. 7). Ein halbes Jahr später bestätige sie jedoch zwei Fälle (Dieter Manzke (2001) und Bernd Köhler (2008); Bundestagsdrucksache 16/14122, S. 8). Drei weitere Fälle (Gerhard Fischröder (2003), Andreas Pietrzak (2006), Karl-Heinz Teichmann (2008)) sind seit nunmehr über zwei Jahren Gegenstand einer sog. Altfallprüfung des Gemeinsamen Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrums. Die Todesfälle André Kleinau (2011) bzw. Klaus-Peter Kühn (2012 – s. o.) seien hingegen „aufgeklärt und abgeurteilt und wurden [ daher] auch nicht in die Altfallüberprüfung mit einbezogen“ (Bundestagsdrucksache 17/14754, S. 9).
Überhaupt ist im Hinblick auf die sachgerechte Einordnung dieser Zahlen Folgendes zu bedenken:
- Zum einen ist gerade bei einer sozial derart ausgegrenzten Gruppe, wie Obdachlosen – so die BAGW – von einer sehr hohen Dunkelziffer auszugehen. Das läge daran, dass nur ein Teil dieser Straftaten von den Opfern bei der Polizei angezeigt werde. Zum anderen würden sich Tatumstände, die auf einen rechten Tathintergrund schließen lassen – so die Erfahrung der BAGW – häufig erst in der gerichtlichen Hauptverhandlung offenbaren.
- Auch seitens der polizeilichen Aufklärung gibt es Defizite, politisch motivierte Gewalt- oder Tötungsdelikte gegen soziale Randgruppen (wie insbesondere bei Obdachlosen) zu erkennen bzw. sachgerecht einzuordnen. Bei keiner anderen Opfergruppe ist die Diskrepanz zwischen den polizeilichen Statistiken und denen der Zivilgesellschaft so groß (vgl. DIE ZEIT vom 20. März 2013). Dieser Befund wird gestützt durch eine empirische Untersuchung des Max-Planck-Instituts für Ausländisches und Internationales Strafrecht („Sozialkonstruktion und strafrechtliche Verfolgung von Hasskriminalität in Deutschland“, Berlin 2011).
Seit der Reform des polizeilichen Systems zur Erfassung politisch motivierter Kriminalität in Deutschland im Jahr 2001 werden auch sog. Hassdelikte berücksichtigt. Und dazu gehören auch Straftaten aufgrund des gesellschaftlichen Status des Tatopfers. Im „1. Periodischen Sicherheitsbericht“ der Bundesregierung wurde erläutert, dass mit dieser letztgenannten Kategorie „Straftaten gegen Obdachlose und Sozialhilfeempfänger“ erfasst werden sollten – und zwar, weil „die von den rechten Tätergruppen als Asoziale diskriminiert und herabgewürdigt werden [, schließlich ist] die Vorstellung von ‚minderwertigem Leben‘ und vom ‚Recht des Stärkeren‘ Teil der rechtsextremistischen Ideologie“ (S. 274).
Festzustellen ist jedoch, dass die Polizei seit ein paar Jahren im Bereich der „Straftaten aufgrund des gesellschaftlichen Status des Tatopfers“ nicht nur Angriffe gegen Obdachlose oder anderweitig sozial ausgegrenzte Personen erfasst, sondern auch solche Gewalttaten die „in der gesellschaftlichen Stellung des Opfers [Polizeibeamte] oder in dem Besitz hochwertiger Fahrzeuge [Nobelkarossen] begründet [sind]“ (Bundestagsdrucksache 18/740, S. 5) – und dass dies diese Delikte zumeist aus einer linken Tatmotivation begangenen werden.
Indem die Bundesregierung innerhalb der Kategorie „Straftaten aufgrund des gesellschaftlichen Status des Tatopfers“ nicht nur (wie ursprünglich beabsichtigt) sozialdarwinistische (und damit in der Regel: rechtsmotivierte) Gewaltdelikte erfasst, sondern auch andere Fälle politisch motivierter Kriminalität stellt sich die Bundesregierung nicht nur gegen den Forschungsstand in der deutschen kriminologischen Wissenschaft (vgl. Deutsches Forum Kriminalprävention: „Primäre Prävention von Gewalt gegen Gruppenangehörige – insbesondere: junge Menschen“ Berlin 2004, S. 155; Alke Glet: „Sozialkonstruktion und strafrechtliche Verfolgung von Hasskriminalität in Deutschland“, Berlin 2011, S. 109 und 120 f. oder Bärbel Bongartz: „Hassverbrechen und ihre Bedeutung in Gesellschaft und Statistik“, Mönchengladbach 2013).
Die Erfassungspraxis der Bundesregierung gerät auch in Konflikt mit den Empfehlungen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE). Diese steht nämlich auf dem Standpunkt, dass unter dem Begriff „gesellschaftliche Gruppe“ nur solche Personengruppen subsumiert werden sollten, die schon „in der Vergangenheit gesellschaftlich unterdrückt und diskriminiert gewesen sind“ (Gesetze gegen „Hate Crime, Warschau 2011, S. 40). Der Einbeziehung von Kategorien in die Hasskriminalität, die z. B. „mit Vermögen oder Klasse zusammenhängen“ berge die „Gefahr“ in sich, das Hasskriminalitäts-Konzept „zu untergraben“ und öffne dem „Missbrauch Tür und Tor“ (a. a. O. S. 48).
Wie zutreffend die Warnung der OSZE ist, zeigt die PMK-Statistik (PMK: politisch motivierte Kriminalität) der Bundesregierung: Denn jetzt werden darin eben nicht nur die Fälle sozialdarwinistisch motivierter Gewalt erfasst (also solche Gewalt, die sich gegen „gesellschaftlich unterdrückte und diskriminierte“ Personen richtet), sondern ganz unterschiedliche Formen von PMK-Gewalt. Die ursprüngliche Absicht der Bundesregierung wird damit auf den Kopf gestellt, nämlich endlich einen Datensatz zu haben, der speziell die „Gewaltdelikte rechtsorientierter Täter gegen sozial Ausgegrenzte (z. B. Obdachlose) [ausweist, die bislang] häufig nicht in der Staatsschutzstatistik […] erfasst werden“ (1. PSB, S. 262).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen18
Wie viele politisch motivierte Tötungsdelikte (sowohl vollendet, als auch versucht) gegen Obdachlose, Sozialhilfeempfänger etc. hat die Bundesregierung in den Jahren 1990 bis 2016 registriert (bitte nach folgenden Parametern: a. Datum, b. Tatort, c. Tatvollendung/Tötungsversuch, d. Tatmotiv – gesellschaftlichen Status/Sozialdarwinismus, Fremdenfeindlichkeit etc. – und e. PMK-Phänomenbereich – Rechts/Links/Ausländer/Sonstige – aufschlüsseln)?
Wie viele politisch motivierte Gewaltdelikte gegen Obdachlose, Sozialhilfeempfänger etc. hat die Bundesregierung in den Jahren 1990 bis 2016 registriert (bitte nach folgenden Parametern: a. Datum, b. Tatort, c. StGB-Norm, d. Tatmotiv – gesellschaftlichen Status/Sozialdarwinismus, Fremdenfeindlichkeit etc. – und e. PMK-Phänomenbereich – Rechts/Links/Ausländer/Sonstige – aufschlüsseln)?
Kann die Bundesregierung die Beobachtung der BAGW bestätigen, dass Obdachlose – so wie andere sozial und gesellschaftlich ausgegrenzte Gruppen – gegen sie gerichtete Straftaten häufig nicht polizeilich anzeigen bzw. dass sich der politische Hintergrund eines Gewaltdelikts aufgrund des gesellschaftlichen Status häufig nicht im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens, sondern erst im Zuge der gerichtlichen Hauptverhandlung offenbart?
Welche Erfahrungen hat die Bundesregierung mit der im Jahr 2015 eingeführten Änderung von Nr. 207 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) gemacht hat, wonach die Staatsanwaltschaft in Fällen politisch motivierter Brandstiftungs- und Sprengstoffdelikte bzw. bei Tötungsdelikten (§§ 211, 212 und 227 des Strafgesetzbuchs – StGB) ihre Akten nach Abschluss des Verfahrens dem Bundeskriminalamt (BKA) zur Auswertung übersendet?
Wenn die Polizei aus den ihr gemäß Nr. 207 RiStBV zur Verfügung gestellten Akten erkennt, dass ein Gericht im Hinblick auf die in Rede stehende politische Tatmotivation zu einem anderen Urteil gelangt ist, als die ursprüngliche polizeiliche Einschätzung, wird die polizeiliche PMK-Statistik dann – nach Kenntnis der Bundesregierung – nachträglich korrigiert?
Wenn ja, wer ist für diese nachträgliche Korrektur der PMK zuständig; das BKA oder das ursprünglich zuständige Landeskriminalamt?
Und aufgrund welcher Verfahrensregeln erfolgt diese dann wohl abschließende Korrektur?
Wenn nein, warum nicht?
Läuft dann nicht Nr. 207 RiStBV ins Leere?
Kann die Bundesregierung bestätigen, dass sozialdarwinistische Morde häufig von äußerster Brutalität gekennzeichnet sind, sodass in einigen Fällen das erkennende Gericht bereits die exzessive Gewaltausübung als ein Element gewertet hat, das geeignet ist, aus sich heraus einen „sozialdarwinistischen“ und damit rechten Tathintergrundes zu begründen?
Und wenn ja, inwiefern werden die Polizei bzw. die Justiz geschult, etwaige Zusammenhänge zwischen einem Gewaltexzess und einer politischen Tatmotivation frühzeitig zu erkennen (wenn also die extreme Brutalität eines Tötungsdelikts – nur – über eine „sozialdarwinistische Lebenseinstellung“ oder ein „neonazistisches Menschenbild“ des/der Täter erklärbar erscheint)?
Ist der Mord an Klaus-Peter Kühn – im Lichte des Urteils der zuständigen Richterin, wonach die Täter aus einer „sozialdarwinistischen Lebenseinstellung“ handelten – in der PMK-Statistik des BKA als rechtsmotivierte, sozialdarwinistische Tat registriert worden, und wenn nein, warum nicht?
Was hat die sog. Altfallprüfung mutmaßlich rechter Todesfälle im Gemeinsamen Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum im Hinblick auf die drei Todesfälle von Obdachlosen Gerhard Fischröder (2003), Andreas Pietrzak (2006), Karl-Heinz Teichmann (2008) erbracht?
Vor dem Hintergrund dessen, dass, wenn man die Antworten der Bundesregierung auf die beiden Kleinen Anfragen der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN (Bundestagsdrucksachen 17/14754, S. 8 f. und 18/5758, S. 22 bis 25) nebeneinander legt, signifikante Abweichungen bei den den beiden Phänomenbereichen PMK-rechts und PMK-links zugeordneten politisch motivierten Gewaltdelikten aufgrund des gesellschaftlichen Status in den letzten 15 Jahren festzustellen sind (z. B. wurden im Jahr 2015 für das Jahr 2005 nachträglich zehnmal so viele rechtsmotivierte und nur halb so viele linksmotivierte Gewaltdelikte angegeben, wie noch zwei Jahre zuvor), ist zu fragen, wie die Bundesregierung es erklärt, dass der fragestellenden Fraktion innerhalb von zwei Jahren (2013 und 2015) in derart vielen Fällen zum Teil so gravierend andere Angaben mitgeteilt wurden?
Ist die Bundesregierung – angesichts der bei der Beantwortung der Kleinen Anfragen mitgeteilten Zahl der rechtsmotivierten Gewaltdelikte aufgrund des gesellschaftlichen Status (Bundestagsdrucksachen 17/14754, S. 8 f. und 18/5758, S. 23) – wirklich der Auffassung, dass die von der Polizei erfassten Straftaten die Realität sachgerecht widerspiegeln – angesichts der Bedeutung des Sozialdarwinismus/der Ideologie der Ungleichheit für das rechte Weltbild und das hohe Aggressionspotential von rechtsmotivierten Personen gegenüber Obdachlosen, bzw. gegen sozial ausgegrenzte Personen oder sozial abweichenden Auftretens?
Welche linksmotivierten Tötungsdelikte aufgrund des gesellschaftlichen Status hat die Bundesregierung jenseits der Fallgruppe von Obdachlosen, Sozialhilfeempfängern etc. in den Jahren 1990 bis 2016 registriert (bitte nach Datum, Tatort sowie dem Tatmotiv aufschlüsseln – vgl. hierzu auch: Bundestagsdrucksache 18/5758, S. 23)?
Welche linksmotivierten Gewaltdelikte aufgrund des gesellschaftlichen Status hat die Bundesregierung jenseits der Fallgruppe von Obdachlosen, Sozialhilfeempfängern etc. in den Jahren 1990 bis 2016 registriert (bitte nach a. Datum, b. Tatort, c. StGB-Norm und d. Tatmotiv aufschlüsseln)?
Seit wann werden politisch motivierte Gewalttaten gegen Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte bzw. auf „hochwertige Fahrzeuge (Nobelkarossen)“ als Hassdelikte aufgrund der „gesellschaftlichen Stellung“ des Tatopfers bzw. des Tatobjekts erfasst (vgl. Bundestagsdrucksache 18/740, S. 5)?
Aus welchen Unterlagen des PMK-Definitionssystem (wie z. B. den „Richtlinien für den Kriminalpolizeilichen Meldediensten in Fällen PMK“ oder den „Verfahrensregeln zur Erhebung von Fallzahlen im Bereich PMK“ oder dem „Themenfeldkatalog zur KTA-PMK“) ergibt sich für die zuständigen Polizeibeamtinnen bzw. Polizeibeamten (respektive für die kriminologische Wissenschaft) diese vom Ersten Periodischen Sicherheitsbericht der Bundesregierung ja stark abweichende Erfassungspraxis?
Steht die Erfassung von Gewalttaten gegen Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte bzw. auf „hochwertige Fahrzeuge (Nobelkarossen)“ aufgrund ihrer daraus abgeleiteten „gesellschaftlichen Stellung“ (vgl. Bundestagsdrucksache 18/740, S. 5) im Einklang mit den o. g. Ausführungen der Bundesregierung im Ersten Periodischen Sicherheitsbericht bzw. denen der OSZE aus dem Jahr 2011?
Wenn ja, bitte ausführen?
Wenn nein, wie gedenkt die Bundesregierung, diesen Widerspruch aufzulösen?
Ist es zutreffend, dass die PMK-Statistik des BKA für das Jahr 2015 zwar 206 rechts- und 1 430 linksmotivierte Gewaltdelikte gegen die Polizei ausweist, aber nur insgesamt nur 15 rechts- und 17 linksmotivierte Gewaltdelikte „aufgrund des gesellschaftlichen Status des Tatopfers“ (www.bmi. bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Nachrichten/Pressemitteilungen/2016/ 05/pmk-2015.pdf?__blob=publicationFile.)?
Wenn ja, ist dann nicht – allein vor dem Hintergrund derart stark abweichender Zahlen – die Erfassung von Gewalttaten gegen Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte als Hassdelikt aufgrund deren „gesellschaftlicher Stellung“ wirklich hilfreich, oder sollte man diese politisch motivierte Gewalt nicht besser an einer anderen – sachnäheren – Stelle im PMK-Themenfeldkatalog einordnen?
Wäre es also aus Sicht der Bundesregierung nicht sachgerechter, wie folgt vorzugehen:
a) Erfassung politisch motivierter Angriffe gegen Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte im PMK-Themenfeld „Innen- und Sicherheitspolitik“/Unterthema: „Polizei“ oder im Themenfeld „Konfrontation/Politische Einstellung“/Unterthema: „Gegen den Staat, seine Einrichtungen und Symbole“;
b) Erfassung politisch motivierter Angriffe auf „Nobelkarossen etc.“ im Themenfeld „Sozialpolitik“/Unterthema „Umstrukturierung“?
Und wenn nein, warum nicht?
War die verbesserte Erfassung von Hassdelikten durch die Polizei – nach Kenntnis der Bundesregierung – Thema der im Sommer 2016 beendeten Evaluierung des polizeilichen PMK-Definitionssystems?
Wenn ja, wurden im Zuge dessen Änderungen vereinbart bzw. empfohlen (z. B. im Hinblick auf die Registrierung von „Straftaten aufgrund des gesellschaftlichen Status“), und wenn ja, welche?
Wenn nein, warum nicht?