Kindergeldzahlungen an Unionsbürgerinnen und Unionsbürger
der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Lisa Paus, Dr. Franziska Brantner, Wolfgang Strengmann-Kuhn, Brigitte Pothmer, Özcan Mutlu, Katja Keul, Monika Lazar, Dr. Tobias Lindner, Beate Müller-Gemmeke, Dr. Konstantin von Notz, Claudia Roth (Augsburg), Corinna Rüffer, Elisabeth Scharfenberg, Hans-Christian Ströbele, Beate Walter-Rosenheimer und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Der – damalige – Bundesminister für Wirtschaft und Energie, Sigmar Gabriel, hat im Dezember 2016 gefordert, das Kindergeld für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, deren Kinder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union leben, an das Lebenshaltungsniveau des jeweiligen Aufenthaltsstaats des Kindes anzupassen (www.faz.net/aktuell/wirtschaft/gabriel-will-kindergeld-fuer-eu-aus-laender-kuerzen-14578847.html <24. Januar 2017>). Aus Sicht der fragestellenden Fraktion ist dieser Vorschlag mit unionsrechtlichen Vorgaben schwerlich zu vereinbaren. Nach Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit hat eine Person auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. Ob eine Änderung dieser Vorschrift mit dem Primärrecht der Europäischen Union – insbesondere der Arbeitnehmerfreizügigkeit – vereinbar wäre, ist zweifelhaft. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat nämlich 1986 entschieden, dass Artikel 48, 51 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (heute: Artikel 45, 48 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV) der in der Vorgängerverordnung zugunsten von Frankreich vorgesehene Möglichkeit, Familienleistungen auf das Leistungsniveau des Staates abzusenken, in dem das Kind seinen Wohnsitz hat, entgegenstehe (EuGH, Urt. v. 15. Januar 1986, Rs. 41/84 – Pinna). Darüber hinaus wirft der Vorschlag die Frage auf, ob sich der mit seiner Umsetzung absehbar einhergehende Verwaltungsaufwand angesichts des in nicht wenigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union deutlich über deutschem Niveau liegenden Lebenshaltungsniveaus finanziell überhaupt lohnt. Jedenfalls hält die fragestellende Fraktion den Vorschlag für ein europapolitisch verfehltes Signal.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen10
Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung das Lebenshaltungsniveau in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, und auf welche Tatsachen, Quellen und Berechnungsmethoden stützt sie ihre Erkenntnisse (bitte nach Mitgliedstaaten aufschlüsseln)?
Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung das Lebenshaltungsniveau in den Drittstaaten, in denen sich nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit Kinder von deutschen Staatsangehörigen sowie in Deutschland freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern aufhalten, und auf welche Tatsachen, Quellen und Berechnungsmethoden stützt sie ihre Erkenntnisse (bitte nach Staaten aufschlüsseln)?
Aufgrund welcher Annahmen und mit welchen Methoden könnte nach Einschätzung der Bundesregierung das Kindergeld an das jeweilige Lebenshaltungsniveau im Aufenthaltsstaat des Kindes angepasst werden, und wie könnte sichergestellt werden, dass die Entwicklung des Lebenshaltungsniveaus, einschließlich ggf. hoher Inflationsraten bzw. erheblicher Währungsfluktuation, dabei angemessen berücksichtigt würde?
Wie viele Kinder von deutschen Staatsangehörigen sowie in Deutschland freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern leben nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit a) in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, oder b) in einem Drittstaat, und für wie viele dieser Kinder wird derzeit Kindergeld gezahlt (bitte nach Staaten aufschlüsseln)?
In welcher Gesamthöhe wird derzeit jährlich Kindergeld für im Ausland lebende Kinder von welchen Stellen gezahlt (bitte nach Stellen aufschlüsseln)?
Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Gesamthöhe des jährlich zu zahlenden Kindergeldes für im Ausland lebende Kinder sowie die Einsparungen im Vergleich zur derzeitigen Gesamthöhe im Falle einer Anpassung der Höhe des Kindergelds an das Lebenshaltungsniveau im jeweiligen Aufenthaltsstaat des Kindes ein (bitte nach Stellen aufschlüsseln), und worauf stützt sie ihre Einschätzung?
Für wie viele in Deutschland lebende Kinder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union lebender freizügigkeitsberechtigter Eltern wird derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung Kindergeld oder eine vergleichbare Leistung von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bezogen (bitte nach Staatsangehörigkeit der Kinder einerseits und der Eltern andererseits sowie nach leistungsgewährendem Staat aufschlüsseln)? In wie vielen dieser Fälle wird nach Kenntnis der Bundesregierung zugleich Kindergeld von welchen Stellen in Deutschland gezahlt, und warum (bitte nach Stellen aufschlüsseln)?
Für wie viele Kinder deutscher Staatsangehörigkeit, die in einem anderen Staat leben als ihre in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union freizügigkeitsberechtigten Eltern, wird derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung Kindergeld oder eine vergleichbare Leistung von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bezogen (bitte nach Staatsangehörigkeit der Eltern und nach leistungsgewährendem Staat aufschlüsseln)?
Wie schätzt die Bundesregierung die Bereitschaft der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 für den Bereich der Familienleistungen zu ändern, ein?
Hält die Bundesregierung eine etwaige Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, die die Absenkung von Familienleistungen auf das Leistungsniveau des Aufenthaltsstaates des Kindes ermöglichen würde, mit den Vorgaben des Primärrechts der Europäischen Union für vereinbar, und wie begründet sie ihre Auffassung vor dem Hintergrund, dass der Gerichtshof der Europäischen Union 1986 eine andere Auffassung vertreten hat? Welchen rechtlichen Änderungsbedarf sieht die Bundesregierung – bei Annahme der Möglichkeit einer unionsrechtskonformen Absenkung von Familienleistungen in grenzüberschreitenden Konstellationen innerhalb der Europäischen Union – vor dem Hintergrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes in Hinblick auf die Berücksichtigung des Lebenshaltungsniveaus in Drittstaaten bei der Berechnung der Höhe des Kindergeldes?