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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Die asylpolitische Lage ezidischer Flüchtlinge

Erfassungskriterien im Asylverfahren, Detailangaben zu ezidischen sowie christlichen Asylsuchenden aus dem Irak seit 2014, Überstellung gemäß Dublin-Verordnung, Einstufung des IS-Angriffs auf Shengal als Genozid, Sicherheitslage von Eziden im Irak, Embargo gegen Shengal-Region, Situation in Flüchtlingslagern im Nordirak, Rückzug der Peschmerga, Details zu Asylentscheidungen des BAMF, Schutzbedürftigkeit ezidischer Flüchtlinge<br /> (insgesamt 27 Einzelfragen mit zahlreichen Unterfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Auswärtiges Amt

Datum

21.03.2017

Antwortdauer

39 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 18/1114610.02.2017

Die asylpolitische Lage ezidischer Flüchtlinge

der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan van Aken, Christine Buchholz, Annette Groth, Niema Movassat, Dr. Alexander S. Neu, Kersten Steinke, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

„Der Genozid an den Eziden dauert immer noch an“, erklärten die Vereinten Nationen (VN) am 16. Juni 2016 in einem Bericht mit dem Titel „Sie kamen, um zu zerstören“ zur Lage der Angehörigen der ezidischen Glaubensgemeinschaft (auch: Jesiden, Yeziden) im Irak. In dem Bericht wird geschildert, wie die zuvor etwa 400 000 Köpfe zählende ezidische Bevölkerung in der Region Shengal seit dem 4. August 2014 systematisch Vernichtungsversuchen durch die Terrororganisation Islamischer Staat (IS) ausgesetzt ist. Tausende Ezidinnen und Eziden wurden entführt oder ermordet, hunderttausende befinden sich auf der Flucht. In dem Bericht heißt es: „Der IS hat versucht, die Eziden durch Morde, sexuelle Versklavung, Sklaverei, Folter und unmenschliche und entwürdigende Behandlung … auszulöschen“ (www.un.org/apps/news/story.asp?NewsID=54247#.WIcpOFM1-0k). Eine große Zahl, insbesondere von ezidischen Frauen und Kindern, befindet sich immer noch in der Gewalt des IS. Der Sicherheitsrat der VN verurteilte die Verbrechen an den Eziden durch den IS scharf und forderte die internationale Gemeinschaft insbesondere unter Bezug auf das Flüchtlingsvölkerrecht zum Handeln auf (www.un.org/depts/german/sr/sr_15/sr2249.pdf).

Hunderttausende Ezidinnen und Eziden flohen über einen von den Volksverteidungseinheiten YPG und der Guerilla der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) gehaltenen Korridor in die selbstverwaltete Region Rojava in Nordsyrien und von dort in Teilen auch weiter in Flüchtlingslager im Nordirak. Allerdings wirft die Sicherheitslage für Eziden in der Autonomieregion Kurdistan-Irak (KRG) sowie im Nordirak ebenfalls Fragen auf. Zumal in, den Fragestellern vorliegenden, Ablehnungsbescheiden ezidischer Flüchtlinge durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) selbst von einer zumindest unzureichenden Versorgungslage im Irak die Rede ist.

Insbesondere die Einnahme des Shengal-Gebirges durch den IS im August 2014 wurde nach unabhängigen Aussagen und Medienberichten aus der Region durch den Rückzug der Peschmerga der Demokratischen Partei Kurdistans (PDK) erleichtert (www.thedailybeast.com/articles/2014/08/17/how-the-u-s-favored-kurds-abandoned-the-yazidis-when-isis-attacked.html). Schon aus dem Jahr 2006 gibt es Berichte über Versuche der PDK, ihre Einflusssphäre auf die Shengal-Region auszudehnen, Eziden die gegen die Vorherrschaft der PDK opponiert hätten seien unter anderem inhaftiert worden (vgl. https://wikileaks.org/plusd/cables/06MOSUL40_a.html). Es gibt immer wieder Berichte über ein repressives Vorgehen der kurdischen Regionalregierung gegen ezidische Nichtregierungsorganisationen (http://ezidipress.com/blog/irak-kurdische-regierung-schliesst-ezidische-hauptorganisation-yazda/). Die Fragesteller erreichen immer wieder Berichte von Repressionen gegen Ezidinnen und Eziden in der KRG, insbesondere wenn sie sich offen als Eziden zu erkennen geben oder sich oppositionell gegenüber der Regionalregierung politisch engagieren. Einen aktuellen Fall stellt die Misshandlung eines ezidischen Journalisten durch PDK-Milizen Mitte Januar 2017 dar (http://ezidipress.com/blog/baadre-pdk-milizen-pruegeln-auf-ezidischen-journalisten-ein/). Des Weiteren werden sunnitisch-arabische Stämme in der Shengal-Region bewaffnet und in Milizen wie den Hashd-al Watani, die in der Region Shengal operieren sollen, organisiert (www.rudaw.net/english/kurdistan/29112016). Es besteht für die ezidische Bevölkerung der Region die Sorge, dass auch zuvor am Genozid beteiligte Gruppen Teil dieser Milizen sein könnten (http://ezidipress.com/blog/irak-kurdische-regierung-bewaffnet-sunnitische-staemme-aus-shingal/). Auch die Versorgungslage der Menschen, die in Shengal verblieben sind, wird immer kritischer, da die PDK-dominierte Regierung der KRG nach Berichten u. a. von Human Rights Watch ein Embargo über die Region verhängt hat. Das Embargo ziele darauf ab, die politische Anbindung Shengals an die PDK zu erzwingen und die Bevölkerung dazu zu bringen, sich gegen die Präsenz der PKK in der Region zu wenden (www.hrw.org/news/2016/12/04/iraq-krg-restrictionsharm-yezidi-recovery).

Es befindet sich eine große Zahl ezidischer Flüchtlinge unter unzureichenden Bedingungen in Flüchtlingslagern innerhalb der KRG bzw. im Nordirak. Hierzu liegen Berichte über sexuellen Missbrauch, Zwangsprostitution und Vergewaltigungen durch Sicherheitskräfte in solchen Lagern vor (https://www.state.gov/j/tip/rls/tiprpt/countries/2016/258787.htm). Ein großer Teil der Geflüchteten hat selbst den Genozid, die Massaker und Vertreibungen erlebt und ist schwer traumatisiert und behandlungsbedürftig. Das trifft insbesondere auch auf Frauen zu, gegen die sich der IS mit besonderer Grausamkeit richtet. Während einerseits in Baden-Württemberg Kontingente von ezidischen Flüchtlingen aufgenommen worden sind und ähnliche Programme gerade in Brandenburg diskutiert werden, häufen sich nach Informationen der Fragesteller die Meldungen von Asylantragsablehnungen ezidischer Flüchtlinge durch das BAMF. Gerade vor dem Hintergrund der geschilderten Lage im Irak und der besonderen Schutzbedürftigkeit der Ezidinnen und Eziden ergeben sich in diesem Zusammenhang Fragen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen27

1

Nach welchen Kriterien werden ezidische Flüchtlinge durch das BAMF erfasst?

2

Wie viele ezidische Asylsuchende wurden seit dem Jahr 2014 nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland registriert (bitte nach Registrierungsdatum, Herkunftsland und Status aufschlüsseln)?

a) Wie viele Ezidinnen und Eziden haben seit dem Jahr 2014 einen Asylantrag gestellt (bitte nach Quartalen aufschlüsseln)?

b) Wie wurden diese Asylanträge ab dem Jahr 2014 beschieden (bitte nach Quartalen aufschlüsseln)?

c) Wie viele ezidische Asylsuchende und Flüchtlinge leben derzeit in Deutschland (bitte nach Aufenthaltstiteln aufschlüsseln)?

d) Wie viele dieser Asylsuchenden und Flüchtlinge haben Familiennachzug beantragt?

e) In wie vielen Fällen ist der Familiennachzug zugelassen worden, in wie vielen Fällen wurde ein Visum zum Familiennachzug erteilt?

f) Wie viele ezidische Asylbewerberinnen und Asylbewerber wurden abgelehnt (bitte nach Herkunftsländern aufschlüsseln)?

g) Wie viele ezidische Asylbewerberinnen und Asylbewerber wurden bisher abgeschoben (bitte nach Herkunftsländern aufschlüsseln)?

3

In wie vielen Fällen wurde von 2014 bis 2016 die Zuständigkeit eines anderen Staates nach der Dublin-Verordnung festgestellt, und in wie vielen Fällen wurde eine Überstellung vorgenommen (bitte nach Herkunftsländern und zuständigen Dublin-Staaten aufschlüsseln)?

a) Hat die Bundesregierung Kenntnisse über die aktuellen Lebensbedingungen in den entsprechenden Unterbringungen (bitte nach Ländern der Dublin-Überstellung aufschlüsseln)?

b) Inwieweit gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung eine auf die spezielle Situation ezidischer Asylsuchender und Flüchtlinge und insbesondere alleinreisender ezidischer Frauen ausgerichtete psychosoziale Betreuung (bitte nach Ländern der Dublin-Überstellung aufschlüsseln)?

Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnis über Angriffe und Diskriminierungen ezidischer Flüchtlinge in Unterbringungen innerhalb der EU (bitte ausführen)?

4

Wie viele christliche Asylsuchende und anerkannte Schutzbedürftige aus dem Irak sind nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland seit dem Jahr 2014 registriert (bitte nach Herkunft und Status aufschlüsseln)?

a) Wie viele dieser Asylsuchenden und anerkannten Schutzbedürftigen haben Familiennachzug beantragt?

b) In wie vielen Fällen ist der Familiennachzug erfolgt?

c) Wie viele christliche Asylsuchende oder anerkannte Schutzbedürftige aus dem Irak wurden abgelehnt?

d) Wie viele christliche Asylsuchende oder anerkannte Schutzbedürftige wurden bisher abgeschoben?

e) Wie viele christliche Asylsuchende oder anerkannte Schutzbedürftige wurden bisher nach der Dublin-Verordnung überstellt, und was tut die Bundesregierung gegebenenfalls, um die Sicherheit dieser Flüchtlingsgruppe zu garantieren?

5

Ist sichergestellt, dass insbesondere ezidische Frauen beim BAMF durch Personal angehört werden, was mit der besonderen Verfolgungsgeschichte und der Lebenssituation von Eziden in ihrer Herkunftsregion vertraut ist, wenn nein, warum nicht?

Inwieweit stimmt die Bundesregierung der Aussage der Menschenrechtskommission der VN zu, dass es sich bei den im August 2014 beginnenden Angriffen des IS auf die Shengal-Region sowie die damit verbundenen Massaker, Vertreibungen, Versklavungen und Zwangskonvertierungen von Ezidinnen und Eziden um einen Genozid handelt (www.tagesschau.de/ausland/jesiden-voelkermord-101.html) (bitte ausführlich begründen)?

6

Inwiefern trifft die Umschreibung von „Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte darstellt“ (Artikel 1 Abschnitt a der Genfer Flüchtlingskonvention) nach Auffassung der Bundesregierung auf die Ereignisse im Zusammenhang mit dem IS-Angriff auf Shengal zu?

7

Werden nach Kenntnis der Bundesregierung die Eziden durch den IS als Gruppe verfolgt (bitte ausführlich begründen und etwaiges Verfolgungskriterium benennen)?

8

Wie ist die Sicherheitslage für Eziden im Irak nach Kenntnis der Bundesregierung allgemein zu bewerten?

9

Wie ist die Sicherheitslage für Eziden in der Shengal Region nach Kenntnis der Bundesregierung zu bewerten?

a) Wie begründet die Bundesregierung ihre Auffassung, dargestellt in ihrer Antwort auf die Schriftliche Frage 17 der Abgeordneten Ulla Jelpke auf Bundestagsdrucksache 18/11078, wonach seit Januar 2016 keine Gruppenverfolgung von Ezidinnen und Eziden im Nordirak mehr erfolgt, und wie unterscheidet sich die Situation der Eziden im Nordirak von der im Zentral- und Südirak (bitte nach Provinz spezifizieren und detailliert ausführen, dabei insbesondere die Entwicklungen benennen, die dazu geführt haben, dass für den Nordirak keine Gruppenverfolgung von Eziden angenommen wird)?

b) Gehört die Provinz Ninive zu den Gebieten im Nordirak, in denen nach Einschätzung der Bundesregierung Eziden keiner Gruppenverfolgung unterliegen (falls ja, bitte ausführlich begründen und auf die Lage und die Entwicklungen im Sindschar-Gebirge seit Januar 2016 eingehen).

c) Wie vereinbart die Bundesregierung die in ihrer Antwort auf die Schriftliche Frage 17 der Abgeordneten Ulla Jelpke auf Bundestagsdrucksache 18/11078 getätigte Aussage, es gebe keine Gruppenverfolgung von Eziden im Nordirak, mit dem Bericht der Vereinten Nationen vom 16. Juni 2016: „Sie kamen um zu zerstören“ in dem festgestellt wird, „der Genozid an den Eziden dauert an“ (www.un.org/apps/news/story.asp?NewsID=54247#.WIcpOFM1-0k) (bitte ausführlich begründen)?

10

Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu einer drohenden militärischen Eskalation in der Region Shengal durch die Androhung von Operationen durch die türkische Armee sowie durch den Konflikt zwischen der PDK und der PKK, und welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus außenpolitisch und hinsichtlich der Lage der Schutzsuchenden aus der Region?

11

Inwieweit ist der Bundesregierung ein Embargo über die Shengal-Region bekannt?

Falls ja, welche Anstrengungen hat die Bundesregierung unternommen, um politisch für eine Aufhebung des Embargos einzuwirken und so die humanitäre Lage in den Shengal-Bergen zu verbessern (www.hrw.org/news/2016/12/04/iraq-krg-restrictions-harm-yezidi-recovery)?

a) Was sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Gründe für das Embargo?

b) Was sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Folgen des Embargos?

c) Welche Kräfte, Parteien oder Behörden innerhalb der KRG sind nach Kenntnis der Bundesregierung für ein solches Embargo politisch verantwortlich?

d) Inwieweit bezieht sich die in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 11 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/10844 genannte Unterstützung für humanitäre Hilfe in der irakischen Provinz Nineva auch auf Projekte in und um Shengal?

Ist der Bundesregierung eine etwaige Behinderung durch bewaffnete Kräfte bekannt (bitte ausführen und die verantwortlichen Kräfte gegebenenfalls benennen)?

12

Welche ezidischen Siedlungsgebiete im Nordirak stehen nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit noch unter Kontrolle des IS?

13

Inwieweit gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung eine allgemeine Diskriminierung von Eziden im Irak bzw. innerhalb der Region Kurdistan-Irak (KRG)?

14

Welche Fälle von speziell gegen Eziden gerichteter Diskriminierung im Irak und in der KRG sind der Bundesregierung bekannt?

15

Hat die Bundesregierung Kenntnis von Übergriffen auf ezidische Flüchtlinge durch Sicherheitskräfte der KRG, und wenn ja, welche, und durch welche Gruppierungen?

16

Sind der Bundesregierung Anschuldigungen gegen Peschmerga, wie sie auf www.youtube.com/watch?v=vfSr9gPtc64 von Betroffenen und Zeuginnen geäußert werden, bekannt?

a) Inwieweit hält es die Bundesregierung angesichts der Kooperation der Bundeswehr mit den Peschmerga der PDK für geboten, diesen Vorwürfen nachzugehen?

b) Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus solchen gegenüber Sicherheitskräften der PDK geäußerten Vorwürfen bezüglich der militärischen Kooperation und Ausbildung von Peschmerga durch die Bundeswehr?

17

Sind der Bundesregierung die von der US-Regierung dargestellten sexuellen Übergriffe und Fälle von Zwangsprostitution in Flüchtlingslagern im Nordirak bekannt (www.state.gov/j/tip/rls/tiprpt/countries/2016/258787.htm)?

a) Wie verbreitet sind diese Übergriffe nach Kenntnis der Bundesregierung?

b) Verfügt die Bundesregierung über Kenntnisse zur Verstrickung von Sicherheitskräften der KRG in Netzwerke organisierter Kriminalität im Zusammenhang mit Menschenhandel und Zwangsprostitution (bitte ausführen)?

18

Inwieweit verfügt die Bundesregierung über Kenntnisse zur Zusammenarbeit von Peschmerga der PDK mit dem türkischen Geheimdienst MIT, insbesondere beim Vorgehen gegen die PKK oder unter PKK-Verdacht stehender Personen im Nordirak?

a) Inwiefern liegen in diesem Zusammenhang der Bundesregierung Erkenntnisse über das Agieren des MIT in Flüchtlingslagern im Nordirak vor?

b) Inwiefern liegen in diesem Zusammenhang der Bundesregierung Erkenntnisse über das Agieren des IS in Flüchtlingslagern im Nordirak vor?

19

Wie begründet die Bundesregierung die Tatsache, dass einerseits Kontingente von ezidischen Flüchtlingen von einzelnen Bundesländern aufgenommen werden und andererseits das BAMF von inländischen Fluchtalternativen spricht?

20

Inwieweit trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass sich die Peschmerga der PDK beim Angriff des IS auf Shengal im August 2014 zurückgezogen und die Bevölkerung schutzlos gelassen haben?

a) Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über die Gründe eines möglichen Rückzuges der PDK-Peschmerga vor dem IS? Sollte die Bundesregierung keine solchen Kenntnisse haben, inwieweit erscheint es ihr angesichts der von der Bundeswehr betriebenen Ausbildung von PDK- bzw. KRG-Peschmerga grundsätzlich geboten, darüber Aufklärung zu erlangen?

b) Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus einem möglichen Rückzug der PDK-Peschmerga vor dem IS im August 2014 bezüglich der Zuverlässigkeit und Kampfkraft dieser Einheiten angesichts der Tatsache, dass PDK- und KRG-Peschmerga nachfolgend von der Bundeswehr ausgebildet wurden (http://ezidipress.com/blog/der-verrat-von-shingal/)?

21

Inwieweit teilt die Bundesregierung die in einem den Fragestellern vorliegenden Ablehnungsbescheid des BAMF gegenüber ezidischen Flüchtlingen getätigten Aussage, dass im September 2015 im Irak Ruhe eingekehrt wäre („Auf die Frage der Anhörenden, warum sie am 13. September 2015 den Irak verlassen habe, obwohl zu diesem Zeitpunkt im Irak bereits Ruhe eingekehrt war“), vor dem Hintergrund der permanenten Kriegssituation im Irak und der besonderen Verfolgungslage der ezidischen Bevölkerung, insbesondere auch im Kontext der im Juni 2016 getätigten Aussagen der VN, dass der Genozid im Shengal noch andauere (www.un.org/apps/news/story.asp?NewsID=54247#.WIcpOFM1-0k) (bitte ausführlich begründen)?

22

Inwieweit teilt die Bundesregierung die in einem den Fragestellern vorliegenden Ablehnungsbescheid gegenüber ezidischen Flüchtlingen getätigte Aussage, dass ein ezidischer Überlebender aus der Shengal-Region kein Flüchtling im Sinne von § 3 AsylG sei, insbesondere in Hinsicht auf die Aussage in § 3 AsylG „Ein Ausländer ist ein Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität … außerhalb des Landes befindet“ (bitte ausführlich begründen)?

23

Inwieweit teilt die Bundesregierung die in einem den Fragestellern vorliegenden Ablehnungsbescheid gegenüber ezidischen Flüchtlingen getätigte Aussage, dass ein ezidischer Überlebender aus der Shengal-Region kein Flüchtling im Sinne von § 3a Absatz 1 Nummer 1 AsylG sei, insbesondere vor dem Hintergrund der im Bescheid zitierten Aussage, „die begründete Furcht muss sich auf Handlungen beziehen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte darstellen“ (bitte ausführlich begründen)?

24

Inwieweit verfügen nach Kenntnis der Bundesregierung alle Kurdinnen und Kurden im Irak mindestens über Grundkenntnisse der kurdischen Sprache? Inwieweit hält es die Bundesregierung gerade vor dem Hintergrund der Geschichte der Verfolgung der kurdischen Sprache infolge einer unter der Baath-Herrschaft betriebenen Arabisierungspolitik in Teilen der kurdischen Siedlungsgebiete des Irak für ein angemessenes Mittel, das Beherrschen der kurdischen Sprache zu einem Kriterium der Glaubwürdigkeit von Flüchtlingen zu machen, die angeben Kurdinnen oder Kurden zu sein?

25

Inwieweit sieht die Bundesregierung einen Widerspruch zwischen der in ihrer Antwort zu Frage 8 auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/10844 getätigten Aussage, „[d]ie Bundesregierung hat der Durchführung der in der Einleitung genannten Länderprogramme zur Aufnahme schutzbedürftiger Flüchtlinge mit ezidischem Hintergrund zugestimmt und damit ihrer Schutzbedürftigkeit Rechnung getragen“, und der Praxis, ezidische Flüchtlinge ebenso in diese Länder nach dem Dublin-Verfahren wieder umzuverteilen?

26

Welche konkreten Anstrengungen hat die Bundesregierung unternommen, um die Bedingungen ezidischer Flüchtlinge, die nach dem Dublin-Verfahren umverteilt werden, in den entsprechenden Ländern zu kontrollieren und zu verbessern?

27

Wie erklärt die Bundesregierung den Widerspruch zwischen ihrer in ihrer Antwort zu Frage 7 auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/10844 geäußerten Aussage, „[o]b das Vorhandensein familiärer Bindungen die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass die Personen seitens Griechenland für eine Umverteilung nach Deutschland vorgeschlagen werden, ist nicht bekannt,“ und ihrer in ihrer Antwort zu Frage 21 auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/10152 getätigten Aussage „[d]ie Maßgabe der Kommission wird im Rahmen des Möglichen umgesetzt und berücksichtigt. So werden familiäre Bindungen gezielt bei der Vorauswahl durch Griechenland bzw. Italien und bei der Verteilung in Deutschland beachtet“?

Berlin, den 7. Februar 2017

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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