Nichtberücksichtigung älterer Arbeitsuchender in der Arbeitslosenstatistik
der Abgeordneten Brigitte Pothmer, Beate Müller-Gemmeke, Corinna Rüffer, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Markus Kurth, Ekin Deligöz, Britta Haßelmann, Dr. Tobias Lindner und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Die gesetzliche Regelung § 53a Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) führt dazu, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte, denen nach Vollendung des 58. Lebensjahrs ein Jahr lang keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angeboten wurde, nach diesem Zeitraum offiziell nicht mehr als arbeitslos gelten, obwohl sie nach wie vor nach einer neuen Arbeit suchen. Die Bundesregierung rechtfertigt dieses Vorgehen damit, dass diese Gruppe „zwar nicht erklärtermaßen, aber faktisch der Arbeitsvermittlung nur begrenzt zur Verfügung“ stünde (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage zu Frage 4 auf Bundestagsdrucksache 18/5757).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen11
Wie viele Personen fielen jeweils in den Jahren von 2012 bis 2016 neu unter die Sonderregelung für Ältere gemäß § 53a Absatz 2 SGB II?
Wie viele Personen sind jeweils im Jahresdurchschnitt von 2012 bis 2016 unter die Regelung des § 53a Absatz 2 SGB II gefallen?
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über a) Geschlecht, b) Qualifikation, c) anerkannte Schwerbehinderungen d) und Alter (in den Altersstufen von 59 bis 60, 61 bis 62, 63 bis 64 und ab 65) derjenigen Personen, die im Jahr 2016 unter die Regelung des § 53a Absatz 2 SGB II fielen?
Wie viele Ältere, die unter die Regelung des § 53a Absatz 2 SGB II fallen, sind jeweils in den Jahren von 2012 bis 2016 a) insgesamt, b) in Erwerbstätigkeit (bitte nach Beschäftigung am ersten und zweiten Arbeitsmarkt und nach sonstiger Erwerbstätigkeit unterscheiden), c) in sonstige Maßnahmeteilnahmen (ausgenommen Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung), d) in Nichterwerbstätigkeit (bitte nach Arbeitsunfähigkeit, fehlende Verfügbarkeit bzw. Mitwirkung und sonstige Nichterwerbstätigkeit unterscheiden), e) wegen § 12a SGB II (sogenannte vorzeitige Altersrente) bzw. f) wegen sonstiger Gründe bzw. keine Angaben abgegangen (bitte wenn möglich nach Geschlecht, Qualifikation und anerkannter Schwerbehinderung differenzieren), und wie lange fallen erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach Kenntnis der Bundesregierung durchschnittlich unter die Regelung nach § 53a Absatz 2 SGB II?
Welchen Anspruch auf Beratung, Vermittlung und Förderung haben Personen, die unter die Regelung des § 53a Absatz 2 SGB II fallen, im Vergleich zu erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, und werden mit diesen Personen Eingliederungsvereinbarungen nach § 15 SGB II abgeschlossen?
Wie hat sich die Aktivierungsquote von Personen, die unter die Regelung des § 53a Absatz 2 SGB II fallen, in den Jahren von 2012 bis 2016 a) insgesamt, b) in Abgrenzung zur Aktivierungsquote für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die zwar 59 Jahre und älter sind, jedoch nicht unter § 53a Absatz 2 SGB II fallen c) sowie im Vergleich zur Aktivierungsquote für alle Arbeitsuchenden entwickelt?
Wie oft haben Mitarbeiter des Jobcenters mit a) Arbeitsuchenden, b) Personen, die unter die Regelung nach § 53a Absatz 2 SGB II fallen c) und Arbeitsuchenden, die älter als 59 Jahre alt sind, im jährlichen Durchschnitt Kontakt im Rahmen eines Beratungsgesprächs?
Sollten der Bundesregierung zu den obigen Fragen keine Erkenntnisse und somit auch keine detaillierte Informationen über den hier relevanten Personenkreis vorliegen – auf welcher Grundlage bewertet die Bundesregierung dann die Wirkung der Regelung nach § 53a Absatz 2 SGB II auf die Betroffenen und ihre Chancen auf eine neue Beschäftigung?
Wie hätte sich die Zahl der Langzeitarbeitslosen in Deutschland seit dem Jahr 2012 entwickelt, wenn anders als in § 53a Absatz 2 SGB II geregelt, erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die nach Vollendung des 58. Lebensjahrs mindestens für die Dauer von zwölf Monaten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezogen haben, ohne dass ihnen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angeboten wurde, weiterhin als arbeitslos gelten würden (bitte Jahresdaten jeweils für Langzeitarbeitslose und Personen in § 53a Absatz 2 SGB II sowie insgesamt und getrennt nach Rechtskreisen angeben)?
Wie hoch wäre im Dezember 2016 die Zahl der Arbeitsuchenden im Alter von 55 bis unter 65 Jahren im SGB II sowie ihr Anteil an allen Arbeitslosen im SGB II ohne die Regelung nach § 53a SGB II Absatz 2 gewesen, und wie hoch wäre im Dezember 2016 ohne diese Regelung die Arbeitslosenquote bezogen auf alle zivilen Erwerbspersonen der 55 bis unter 65-Jährigen im SGB II gewesen?
Plant die Bundesregierung die Änderung bzw. Abschaffung des § 53a SGB II Absatz 2 vor dem Hintergrund des demografischen Wandels und der schrittweisen Erhöhung des Renteneintrittsalters auf 67 Jahre, und wenn nein, wieso nicht?