Zur Lage von geflüchteten Menschen mit Behinderungen
der Abgeordneten Corinna Rüffer, Luise Amtsberg, Maria Klein-Schmeink, Markus Kurth, Beate Müller-Gemmeke, Brigitte Pothmer, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Volker Beck (Köln), Ekin Deligöz, Britta Haßelmann, Dieter Janecek, Monika Lazar, Dr. Konstantin von Notz, Claudia Roth (Augsburg) und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Behinderte Menschen, die nach Deutschland geflohen sind, werden schlecht versorgt, darauf weisen zahlreiche Hilfsorganisationen hin. Auch der UN-Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen, der die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) in Deutschland überprüft hat, ist besorgt darüber, dass die Gesundheitsversorgung von Asylsuchenden und Flüchtlingen mit Behinderungen in Deutschland unzureichend ist (s. Abschließende Bemerkungen zum Staatenbericht Deutschland, 13. Mai 2015, S. 11). Eine angemessene medizinische und soziale Betreuung sowie die Versorgung mit den notwendigen Hilfsmitteln sind in der Praxis oftmals nicht sichergestellt. Das kritisieren auch die Fachverbände für Menschen mit Behinderungen (Menschen mit Behinderungen auf der Flucht – dringender Appell und Angebot der Fachverbände, 27. November 2015). Zudem fehlen ausreichend behindertengerechte und barrierefreie Einrichtungen und Unterkünfte. Dabei handelt es sich bei den behinderten Geflüchteten nicht um eine kleine Gruppe: Schätzungsweise 15 Prozent der Geflüchteten leben mit Behinderungen. Menschen, die fluchtbedingt an psychischen Erkrankungen leiden, sind hier nicht einmal eingerechnet (vgl. Turhan 2016, Rechtsdienst der Bundesvereinigung Lebenshilfe). Da besonders schutzbedürftige Personen nicht systematisch erfasst werden, liegen genaue Zahlen nicht vor, obwohl dies die Richtlinie 2013/32/EU zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (EU-Verfahrensrichtlinie) vorsieht.
Nach § 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) können Leistungen, die „zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich sind“, zwar erbracht werden – doch die Behörden haben einen Ermessensspielraum – mit der Folge, dass Anträge von geflüchteten Menschen mit Behinderungen, beispielsweise auf eine Gehhilfe oder ein Hörgerät, nach Auskunft von Beratungsstellen oft abgelehnt werden. Die unzureichende Versorgung von Geflüchteten mit Behinderungen hat langfristige gesundheitliche Konsequenzen für die Betroffenen und verursacht somit auch langfristige Folgekosten. Insbesondere bei Kindern wirkt sich eine Verzögerung der Versorgung schwerwiegend auf ihre gesundheitliche Entwicklung aus. Das alles könnte vermieden werden.
Abgesehen von den teilweise dramatischen persönlichen Konsequenzen und finanziellen staatlichen Folgekosten, steht Deutschland bereits international in der Kritik. Die Umsetzungsfrist der Richtlinie 2013/33/EU zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (EU-Aufnahmerichtlinie), die unter anderem Vorgaben zur Aufnahme und Versorgung macht, ist bereits im Juli 2015 abgelaufen, woraufhin die Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet hat. Gemäß dieser Richtlinie (Artikel 21) zählen zur Gruppe der besonders schutzbedürftigen Personen (unbegleitete) Minderjährige, Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Menschen mit schweren körperlichen oder mit psychischen Erkrankungen sowie Personen, die schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben.
Die Vorgaben der Richtlinie wurden bisher nur unzureichend umgesetzt und laut Bundesregierung aufgrund der zeitweise höheren Zahl an Schutzsuchenden nicht prioritär vorangetrieben (Bundestagsdrucksache 18/7831). Da die Anzahl der schutzsuchenden Personen im vergangenen Jahr deutlich gesunken ist, sollte nun endlich die Qualität bei der Unterbringung und Versorgung, insbesondere von besonders schutzbedürftigen Geflüchteten, in den Fokus rücken.
Gemäß Artikel 19 Absatz 2 der EU-Aufnahmerichtlinie sind den Schutzsuchenden mit besonderen Bedürfnissen eigentlich „die erforderlichen, medizinischen und sonstigen Hilfen“ zu gewähren. Doch das im Dezember 2016 verabschiedete Bundesteilhabegesetz verfestigt den Leistungsausschluss weiterhin, indem Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz von Leistungen der Eingliederungshilfe formell ausgeschlossen bleiben. Dass dieser formelle Ausschluss mit der UN-BRK konform ist, bezweifelt auch die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration (Bundestagsdrucksache 18/10610).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen39
Wie hoch ist nach Erkenntnissen der Bundesregierung der Anteil von besonders schutzbedürftigen Geflüchteten (bitte begründen und nach einzelnen Gruppen gemäß Artikel 21 EU-Aufnahmerichtlinie aufschlüsseln)?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass eine systematische Erfassung von besonders schutzbedürftigen Personen unter den Geflüchteten nötig wäre, um ihre spezifischen Bedarfe zu erkennen und zu decken?
Wenn ja, wie könnte eine systematische Erfassung organisiert werden?
Wenn nein, warum nicht?
Plant die Bundesregierung die Situation von besonders schutzbedürftigen Geflüchteten zu evaluieren, beispielsweise durch ein bundesweites Forschungsvorhaben?
Wenn ja, mit welchen spezifischen Maßnahmen?
Wenn nein, warum nicht?
An welchen Stellen und wie ist aus Sicht der Bundesregierung die EU-Aufnahmerichtlinie sowie die EU-Verfahrensrichtlinie hinsichtlich der Vorgaben zu Menschen mit Behinderungen ausreichend in nationales Recht umgesetzt worden, und an welchen Stellen besteht noch Handlungsbedarf?
Bis zu welchem Zeitpunkt soll die nationale Umsetzung der EU-Aufnahmerichtlinie (2013/33/EU) abgeschlossen sein?
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens (2015/0387) über die Unterbringungs- und Versorgungssituation von Geflüchteten, insbesondere Menschen mit Behinderungen, in den einzelnen Bundesländern erlangt?
Wie viele besonders schutzbedürftige Personen, insbesondere Menschen mit Behinderungen, hat Deutschland aus dem Ausland aufgenommen (bitte aufgeschlüsselt nach den humanitären Aufnahmeprogrammen des Bundes und der Bundesländer, dem ständigen Resettlement-Programms des Bundes und § 22 Aufenthaltsgesetz und gegebenfalls weiterer Rechtsgrundlagen beantworten)?
Inwiefern wird aus Sicht der Bundesregierung die geltende Rechtslage in Deutschland der UN-Behindertenrechtskonvention und der UN-Kinderrechtskonvention in Bezug auf Asylsuchende und Geduldete mit Behinderungen gerecht?
a) Ist nach Kenntnis der Bundesregierung sichergestellt, dass sinnesbehinderte Personen, die einen Asylantrag stellen, alle Informationen in für sie zugänglicher Form (in Gebärdensprache, Braille-Schrift etc.) erhalten?
b) Inwiefern ist sichergestellt, dass sinnesbehinderten Geflüchteten im Rahmen ihrer Anhörung eine barrierefreie Kommunikation möglich ist?
c) Sind der Bundesregierung Engpässe in diesem Bereich bekannt?
Wenn ja, welche?
a) Werden kognitiv beeinträchtigten Geflüchteten, also Geflüchteten mit so genannten geistigen Behinderungen, Informationen zum Asylverfahren in einer für sie verständlichen Form zur Verfügung gestellt?
Wenn ja, wie?
Wenn nein, warum nicht?
b) Inwiefern ist die Kommunikation mit kognitiv beeinträchtigten Geflüchteten bei der Anhörung gesichert?
c) Sind der Bundesregierung Engpässe in diesem Bereich bekannt?
Wenn ja, welche?
Welche Außenstellen, Ankunftszentren und Anhörungszentren des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) sind barrierefrei zugänglich (bitte nach Standorten und Bundesländern aufschlüsseln)?
Bis wann wird die barrierefreie Gestaltung des Internetauftritts des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge umgesetzt sein?
Inwiefern werden in den Ankunftszentren sowohl in den beschleunigten Verfahren als auch hinsichtlich der sozialen Betreuung die besonderen Bedarfe von Menschen mit Behinderungen beachtet?
Inwiefern überprüft das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hinsichtlich des Umgangs mit besonders schutzbedürftigen Personen, insbesondere Menschen mit Behinderungen?
Werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAMF – abgesehen von den Qualifizierungen im Umgang mit traumatisierten Menschen – für den Umgang mit Menschen mit Behinderungen qualifiziert?
Wenn ja, wie?
Wenn nein, warum nicht?
Gibt es eine spezifische Dienstanweisung für die Anhörungen von kognitiv beeinträchtigten Geflüchteten?
Inwiefern findet die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen Niederschlag in den Lageberichten des Auswärtigen Amts, die eine wichtige Entscheidungsquelle für Asylentscheidungen sind?
Welche Probleme beim Zugang zu inklusiven Kindertagesstätten und Schulen sowie zu Gebärdensprachkursen von geflüchteten Kindern mit Behinderungen sind der Bundesregierung bekannt?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass durch unzureichende Betreuungsangebote für geflüchtete Kinder mit Behinderungen die Integrationschancen der betreuenden Angehörigen beeinträchtigt werden?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, warum?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass durch fehlende Unterstützungsangebote für erwachsene Geflüchtete mit Behinderungen die Integrationschancen der betreuenden Angehörigen beeinträchtigt werden?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, warum?
Werden Familien mit Kindern mit Behinderungen im Rahmen der Härtefallregelung beim eingeschränkten Familiennachzug für subsidiär Schutzbedürftige berücksichtigt?
Wenn ja, in wie vielen Fällen konnten Angehörige nach Deutschland einreisen?
Wenn nein, warum nicht?
Hat die Bundesregierung mittlerweile (s. Bundestagsdrucksache 18/7831) Kenntnis darüber, welche Erstaufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünfte der Länder barrierefrei sind (bitte nach Bundesland und Art der Einrichtung aufschlüsseln)?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass einheitliche Gewaltschutzkonzepte in Unterkünften entwickelt werden sollten, um geflüchtete Menschen vor Übergriffen zu schützen, insbesondere Menschen mit Behinderungen?
Unterstützt die Bundesregierung die Bundesländer bei der Implementierung solcher Präventivmaßnahmen und der Erarbeitung einheitlicher Gewaltschutzkonzepte, um Menschen mit Behinderungen vor Übergriffen zu schützen?
Wenn ja, wie?
Wie vielen Asylsuchenden und Geduldeten wurden nach Kenntnisstand der Bundesregierung im Jahr 2015 behinderungsbedingt notwendige Leistungen sowie Heil- und Hilfsmittel im Rahmen der §§ 4 und 6 AsylbLG gewährt (bitte nach Monaten und Bundesländern aufschlüsseln)?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass eine mangelnde Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln aber auch Teilhabeleistungen zu nachhaltigen gesundheitlichen, insbesondere psychischen, und sozialen Problemen bei geflüchteten Menschen mit Behinderungen führen kann?
Wenn nein, warum nicht?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Abschaffung des Asylbewerberleistungsgesetzes die Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln sowie den Zugang zu Teilhabeleistungen erleichtern und verbessern würde?
Wenn nein, warum nicht?
Aus welchem Grund hält es die Bundesregierung weiterhin für sinnvoll, Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz von Leistungen zur Teilhabe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) auszuschließen, und welche negativen Folgen dieses Ausschlusses sind der Bundesregierung bekannt?
Welche Kommunen sind nach Kenntnisstand der Bundesregierung den jeweiligen Rahmenvereinbarungen ihrer Länder zur Einführung der elektronischen Gesundheitskarte beigetreten, beziehungsweise haben diese bereits eingeführt (bitte nach Bundesland aufschlüsseln)?
Ist aus Sicht der Bundesregierung eine Verbesserung der Versorgungssituation von Asylsuchenden und geduldeten Menschen durch die elektronische Gesundheitskarte festzustellen?
Wenn nein, warum nicht?
Welche Schwierigkeiten beim Übergang von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in die sogenannten Analogleistungen (nach 15-monatigem Aufenthalt) sind der Bundesregierung bekannt?
Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass im Rahmen der verpflichtenden Gesundheitsuntersuchung von asylsuchenden Personen nach § 62 des Asylgesetzes zusätzlich die Feststellung besonderer Bedarfe und möglicher Behinderungen sinnvoll wäre?
Wenn nein, warum nicht?
Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass eine freiwillige, ergänzende medizinische Erstuntersuchung angeboten werden sollte?
Wenn nein, warum nicht?
Bei wie vielen abgelehnten Asylsuchenden wurde eine Abschiebung aufgrund des behinderungsbedingten Gesundheitszustandes nicht vollzogen (bitte nach Herkunftsländern aufschlüsseln)?
In welchen Bundesländern gelten nach Kenntnis der Bundesregierung Ausnahmen bei der Verhängung von Abschiebehaft für Menschen mit Behinderungen?
Welche Fachstellen, Beratungsangebote und/oder Initiativen für Asylsuchende, Geduldete und anerkannte Flüchtlinge mit Behinderungen werden vom Bund in welchem finanziellen Umfang unterstützt?
Welche Kooperationen zwischen Selbstvertretungsorganisationen von Menschen mit Behinderungen und Menschen mit Migrationshintergrund sind der Bundesregierung bekannt, und inwiefern unterstützt die Bundesregierung deren Entstehen, Verbreitung oder Vernetzung?
Wie werden bei Integrationskursen die Belange von Teilnehmenden mit Sinnesbehinderungen oder mit kognitiven Beeinträchtigungen berücksichtigt?
Wer ist für die Organisation und Finanzierung von Gebärden- oder Schriftdolmetschung und die Umsetzung der Unterrichtsmaterialien in Brailleschrift verantwortlich, wenn sinnesbehinderte Menschen an Integrationskursen teilnehmen?