Tierheilpraktiker – Ein Gewerbe ohne bundesrechtliche Vorschriften
der Abgeordneten Eva Bulling-Schröter, Dr. Kirsten Tackmann, Dr. Gesine Lötzsch und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Der Beruf Tierheilpraktiker unterliegt – nach der Antwort der Bundesregierung vom 31. Oktober 1995 auf eine Kleine Anfrage (Bundestagsdrucksache 13/ 2824) – „keinen bundesrechtlichen Vorschriften“. Weder gibt es eine gesetzliche Regelung noch eine Erlaubnis, die zum Führen der Berufsbezeichnung Tierheilpraktiker berechtigt. In der Bundesrepublik wird dieser Beruf indirekt durch arzneimittelrechtliche, tierseuchenrechtliche, tierschutzrechtliche und betäubungsmittelrechtliche Vorschriften geregelt. Dadurch stehen weder die Unterrichtsstätten noch die Unterrichtsinhalte oder die Praxen, wie dies bei Tierärzten und Tierarzthelfern der Fall ist, unter Aufsicht des Bundes bzw. der Länder. Zum Zeitpunkt der Kleinen Anfrage lagen der Bundesregierung keine Informationen über die Anzahl der in Deutschland ausgebildeten und praktizierenden Tierheilpraktiker vor. Dennoch kann, so die Antwort der Bundesregierung, die Einhaltung der spezialrechtlichen Vorschriften im Zusammenhang mit der Ausübung des Tierheilpraktikerberufes von den Länderbehörden überwacht werden.
In seinem Buch „Vorsicht Tierheilpraktiker – ‚Alternativveterinäre‘ Diagnose- und Behandlungsverfahren“ (ISBN 3-86569-004-1, Alibri Verlag 2006) stellt Colin Goldner fest, dass sich der Tierheilpraktikerberuf als nicht zu den Heilberufen oder Heilhilfs- oder Heilnebenberufen gehörig in einem „juristischen Freiraum“ befindet. Wenngleich die Verbandsorganisationen darauf verweisen, dass es diesen „Beruf“ schon seit 1905 gäbe (weshalb vom traditionellen Bestand dieses Gewerbes gesprochen werden könne) widerspricht dem der Verfasser, weil dafür keine Literatur- oder andere Quellen zu finden seien. Die meisten Tierheilpraktikerschulen verleihen schulinterne Abschlüsse wie „Diplome“, „Urkunden“ und „Zertifikate“. „Die Verwendung dieser (gesetzlich nicht geschützten) Begriffe“, so die Kritik, „dient vor allem der Absicht, Seriosität und abgesicherte Lehrinhalte zu suggerieren“, obwohl „den Erfordernissen einer seriösen tiermedizinischen Tätigkeit“ in keiner Weise Genüge getan werde.
Tierheilpraktiker haben nach geltender Rechtsauffassung keinerlei veterinärmedizinische Befugnis. Sie dürfen, so Goldner, nur „im Rahmen der für jedermann geltenden Tierschutzgesetze praktizieren“. Weder dürfen sie chirurgische, orthopädische, röntgenologische oder sonstige klinische Maßnahmen ergreifen noch Medikamente verschreiben oder verabreichen. Dies bedeutet auch eine entsprechende Einschränkung bei der Diagnostik, zum Beispiel bei invasiven Verfahren wie die Blutentnahme oder bei sämtlichen bildgebenden Verfahren. Durch den fehlenden Sach- und Fachkundenachweis besteht darüber hinaus die Gefahr, dass geltender Tierschutz durch nicht erkannte Leiden eines Tieres und/oder falsche, verzögerte oder gar verhinderte Therapien zu weiteren Leiden der betroffenen Tiere führen können.
Nach europäischem Recht dürfen keine ärztlichen Tätigkeiten von nicht approbierten Personen durchgeführt werden. Dazu hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Jahre 2002 ein entsprechendes Urteil gesprochen (Rechtssache C-294/00). Eine sinnentsprechende Regelung für den Tierheilpraktiker fehlt. Anders als für die Ausbildung zum/zur Tierarzt/Tierärztin oder zum/zur Tierarzthelfer/in, gibt es keine bundeseinheitliche Ausbildungsregelung für den Tierheilpraktikerberuf.
Obwohl sich nach Goldner Tierheilpraktiker gern auf das Heilpraktikergesetz von 1939 berufen, müssen sie nicht, wie dies bei Humanheilpraktikern der Fall ist, sittliche Zuverlässigkeit, gesundheitliche Eignung und mindestens einen Hauptschulabschluss nachweisen, um sich als Tierheilpraktiker zu bezeichnen. Eine ausschließliche Regelung der Tätigkeitsausübung des Tierheilpraktikers wird durch die Kurierfreiheit erschwert, wenngleich verschiedene Gesetze die Tätigkeit einschränken sollen.
Die Landestierärztekammer Sachsen weist auf Ihrer Homepage darauf hin, dass die Berufsbezeichnung „Tierheilpraktiker“ bei vielen Tierhaltern für Verwirrung sorgt, weil nicht klar ist, welche Ausbildung und Leistungen von einem Tierheilpraktiker erwartet werden können und wo die Unterschiede zum Tierarzt liegen. Die Ursachen dafür sind „unangemessene und wettbewerbsrechtlich bedenkliche Anpreisung des eigenen Leistungsspektrums“ und das Wecken falscher Erwartungen beim Tierhalter. Intransparente Arbeitsweisen sollen helfen, neue Kundenkreise zu erschließen. Dabei sollen sich Tierheilpraktiker die Tatsache zu Nutze machen, dass Laien nur schwer zwischen dem Beruf des Tierarztes und dem des Tierheilpraktikers differenzieren können (http://www.tieraerzte- sachsen.de/tierarzt/warumnichtzumtierheilpraktiker.html). In Österreich ist laut dem Tierärztegesetz die Ausübung des Berufs als Tierheilpraktiker verboten. Eine vom Bundesverband für Tierheilpraktiker angestoßene Initiative, wonach für Tierheilpraktiker eine bundeseinheitliche Regelung angestrebt wird, würde nicht nur einen Eingriff in die Kurierfreiheit bedeuten, sondern den nicht anerkannten Beruf des Tierheilpraktikers implizit auch anerkennen.
Eine genaue Statistik über die Zahl der praktizierenden/niedergelassenen Tierheilpraktiker und über die Zahl der Tierheilpraktikerschulen ist nicht bekannt. Einzig eine Schätzung aus dem Jahre 2002/2003 der Arbeitsgruppe Ausbildungs- und Berufsangelegenheiten ging von etwa 900 als Tierheilpraktiker tätigen Personen aus. Weder wurden bei dieser Zählung alle Bundesländer noch die nicht den Behörden bekannten Tierheilpraktiker berücksichtigt.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen13
Ist es im Sinne der Berufsfreiheit laut Artikel 12 des Grundgesetzes, wenn Berufe ohne gesetzliche Legitimation erlernt und ausgeübt werden und lediglich eine indirekte Regelung durch nicht speziell den Beruf betreffende Rechtsvorschriften die Berufsausübung regeln bzw. einschränken?
Liegen der Bundesregierung Informationen bzw. verlässliche Quellen darüber vor, seit wann es den Beruf des Tierheilpraktikers in Deutschland gibt?
Wenn ja, welche?
Wenn nein, warum nicht?
Liegen der Bundesregierung Statistiken über die Anzahl der praktizierenden/niedergelassenen Tierheilpraktiker und der Tierheilpraktikerschulen in Deutschland vor?
Wenn ja, wie viele gibt es?
Wenn nein, warum nicht, und wie können die zuständigen Länderbehörden die Einhaltung der spezialrechtlichen Vorschriften im Zusammenhang mit der Ausbildung zum Tierheilpraktiker und der Ausübung dieser Tätigkeit überwachen, wenn keine entsprechend personifizierten Daten, die Kontrollen und Stichproben ermöglichen, vorliegen?
Sieht die Bundesregierung für den Beruf des Tierheilpraktikers den Tatbestand erfüllt, dass – nach Aussagen des Berufsverbandes der Tierheilpraktiker – aufgrund des Bestehens der Tätigkeitsbezeichnung „Tierheilpraktiker“ seit 1905 Bestandsschutz für diesen Beruf besteht?
Wenn ja, warum?
Wenn nein, warum nicht?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung des Autors Colin Goldner, dass die Tätigkeit des Tierheilpraktikers tierschutzrelevant ist bzw. sein könnte?
Wenn ja, warum?
Wenn nein, warum nicht?
Liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor, wie häufig im Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs des Tierheilpraktikers Verstöße gegen den Tierschutz und gegen das Wettbewerbsrecht vorkamen?
Wenn ja, wie viele Verstöße gab es, und welcher Art waren sie?
Wenn nein, warum nicht?
Hält es die Bundesregierung für notwendig und angemessen, sowohl die Ausbildung als auch den Beruf des Tierheilpraktikers unter fachliche Aufsicht des Bundes oder der Länder zu stellen, eine einheitliche Ausbildungsordnung zu schaffen, die Voraussetzungen für die Ausbildung zum Tierheilpraktiker festzulegen und klar zu regeln, wie sich das Berufsbild des Tierheilpraktikers von dem des Tierarztes abgrenzt?
Sieht die Bundesregierung Möglichkeiten, Maßnahmen gegen das für viele Tierbesitzer häufig intransparent wirkende Angebots- und Tätigkeitsspektrum von Tierheilpraktikern vorzugehen?
Wenn ja, welche?
Wenn nein, warum nicht?
Wie bewertet die Bundesregierung das Verbot der Ausübung des „Berufs“ des Tierheilpraktikers in Österreich hinsichtlich eines solchen Tätigkeitsverbotes in Deutschland?
Wie bewertet die Bundesregierung – auch hinsichtlich der Harmonisierung der Berufsausübung in den Ländern der EU – die Tatsache, dass in Deutschland ausgebildete Tierheilpraktiker aufgrund des Berufsverbots in Österreich diesen Beruf dort nicht ausüben dürfen?
Hält die Bundesregierung den Zustand für befriedigend, dass aufgrund der Nichtzulässigkeit des Tierheilpraktikerberufes eine entsprechende Ausbildung weder notwendig ist noch kontrolliert werden muss?
Wenn ja, warum?
Wenn nein, warum nicht?
Wie grenzt die Bundesregierung den „Beruf“ des Tierheilpraktikers von dem des Tierarztes auch hinsichtlich der Möglichkeit ab, bestimmte Eingriffe am Tier vorzunehmen?
Sieht die Bundesregierung Möglichkeiten, ein Verbot der Tätigkeitsausübung als Tierheilpraktiker, zum Beispiel über eine entsprechende Regelung im Tierschutzgesetz, zu erwirken?
Wenn ja, welche?
Wenn nein, warum nicht?