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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung - Kosten, Fristen, rechtliche Grundlage

Konsequenzen aus dem EuGH-Urteil zur Unvereinbarkeit einer anlasslosen Vorratsdatenspeicherung mit der EU-Grundrechtecharta, EU-Regelungen zur Speicherung der Telekommunikationsverbindungsdaten, Auswirkungen einer etwaigen Unvereinbarkeit des deutschen Gesetzes zur Vorratsdatenspeicherung mit Unionsrecht, Überarbeitung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV), Notifizierungsverfahren; Kosten zur Umsetzung des Gesetzes zur Vorratsdatenspeicherung, potentielle Entschädigungsleistungen, Mehrwertsteuermehreinnahmen aufgrund erhöhter Telekommunikationstarife<br /> (insgesamt 25 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Datum

04.05.2017

Antwortdauer

37 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 18/1186228.03.2017

Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung – Kosten, Fristen, rechtliche Grundlage

der Abgeordneten Jan Korte, Dr. André Hahn, Ulla Jelpke, Katrin Kunert, Martina Renner, Dr. Petra Sitte, Halina Wawzyniak und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Das Bundesverfassungsgericht erklärte die deutschen Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung mit Urteil vom 2. März 2010 für verfassungswidrig und nichtig. Das Urteil verpflichtete deutsche Telekommunikationsanbieter zur sofortigen Löschung der bis dahin gesammelten Daten. Das Bundesverfassungsgericht begründete seine Entscheidung u. a. damit, dass das Gesetz zur anlasslosen Speicherung umfangreicher Daten sämtlicher Nutzer elektronischer Kommunikationsdienste keine konkreten Maßnahmen zur Datensicherheit vorsehe und zudem die Hürden für staatliche Zugriffe auf die Daten zu niedrig seien. Die Regelung zur Vorratsdatenspeicherung verstoße daher gegen Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG). Am 8. April 2014 erklärte auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung für ungültig, da sie mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht vereinbar sei.

Mit dem Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten (VerkDSpG) wurde in Deutschland im Oktober 2015 durch die Große Koalition dennoch ein neues Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung verabschiedet, welches am 18. Dezember 2015 in Kraft getreten ist. Durch das VerkDSpG sind Erbringer öffentlich zugänglicher Telefon- und Internetzugangsdienste für Endnutzer verpflichtet, nach den §§ 113a, 113b des Telekommunikationsgesetzes (TKG) zentrale Verkehrsdaten für zehn bzw. vier Wochen zu speichern und entsprechend dem Auskunftsverlangen der Behörden an diese zu übermitteln.

Von verschiedener Seite wurden Verfassungsklagen gegen das VerkDSpG angekündigt bzw. eingereicht. Kritik kommt auch von Seite der Telekommunikationsunternehmen. Diese bemängeln u. a., dass die gesetzlichen Vorgaben zur Vorratsdatenspeicherung bei den Netzbetreibern jährliche Betriebskosten (Investitions- und Unterhaltskosten) in schätzungsweise dreistelliger Millionenhöhe verursachen werden, die diese wiederum an ihre Kunden weitergeben würden (Eco Politikbrief, Ausgabe 2. 2015/ 3. Quartal). Weiterhin sind laut Eco die mittelständischen Telekommunikationsunternehmen durch die Umsetzung des VerkDSpG in ihrer Existenz bedroht, da sowohl der Aufwand zur Umsetzung enorm ist als auch die Kosten kaum erstattet werden (Eco, Pressemeldung, 22. Juni 2016). Die Telekommunikationsunternehmen sind verpflichtet, bis zum 1. Juli 2017 die nötigen Voraussetzungen zur Speicherung der Verkehrsdaten zu erfüllen (§ 150 Absatz 13 TKG).

Am 21. Dezember 2016 bekräftigte der Europäische Gerichtshof, dass eine anlasslose Vorratsdatenspeicherung nicht mit der Grundrechtecharta der Europäischen Union vereinbar ist und zugleich, dass diese für alle nationalen Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung auch dann anwendbar ist, wenn diese Speicherung nicht durch EU-Recht vorgegeben wird (C 203/15 und C 698/15). Der EuGH knüpfte an seine vorherige Rechtsprechung an, nach der schon für die Speicherung und nicht erst für den Abruf der Daten bestimmte tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, dass sie im Zusammenhang mit schweren Straftaten stehen. Ein Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages (PE 6 – 3000 – 176/16) kommt zu dem Schluss, dass das VerkDSpG zentrale Vorgaben der EuGH-Entscheidung nicht erfüllt. Da der EuGH eine anlasslose Vorratsdatenspeicherung grundsätzlich ablehnt, seien durch das VerkDSpG die Voraussetzungen für eine EU-grundrechtskonforme Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung in Deutschland nicht gegeben.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen25

1

Wird die Bundesregierung die §§ 113a bis 113g TKG sowie die §§ 100g und 100j der Strafprozessordnung (StPO) noch vor dem 1. Juli 2017 aufheben bzw. aussetzen, da diese nicht mit dem EU-Recht vereinbar sind (bitte begründen)?

2

Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem EuGH-Urteil vom 21. Dezember 2016, nach dem bereits die Speicherung von Vorratsdaten nur bei Vorliegen bestimmter tatbestandlicher Voraussetzungen zulässig ist (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)?

3

Plant die Bundesregierung als Konsequenz aus dem EuGH-Urteil vom 21. Dezember 2016, wonach nur Vorratsdaten solcher Personen gespeichert werden dürfen, die Anlass zur Strafverfolgung geben, eine entsprechende Nachbesserung am VerkDSpG?

Wenn ja, in welcher Form?

Wenn nein, warum nicht?

4

Hat die Bundesregierung die Europäische Kommission oder andere Stellen der EU (Juristischer Dienst des Rates etc.) um eine rechtliche Einschätzung der deutschen Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung vor dem Hintergrund des EuGH-Urteils gebeten?

Wenn ja, hat sie auf die Dringlichkeit vor dem Hintergrund des baldigen Inkrafttretens der deutschen Regelung hingewiesen?

Wenn nein, warum nicht?

5

Sind der Bundesregierung Überlegungen auf EU-Ebene bekannt, neue Regelungen zur Speicherung der Telekommunikationsverbindungsdaten zu anderen Zwecken als denen der Strafverfolgung zu schaffen, und welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus diesen Überlegungen?

6

Welche Auswirkungen hätte nach Auffassung der Bundesregierung eine Unvereinbarkeit des VerkDSpG mit dem Unionsrecht auf laufende Ermittlungsverfahren (bitte begründen)?

7

Welche Auswirkungen hätte nach Auffassung der Bundesregierung eine Unvereinbarkeit des VerkDSpG mit dem Unionsrecht auf laufende Zwischen- und Hauptverfahren (bitte begründen)?

8

Welche Auswirkungen hätte nach Auffassung der Bundesregierung eine Unvereinbarkeit des VerkDSpG mit dem Unionsrecht auf nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren (bitte begründen)?

9

Welche Auswirkungen hätte nach Auffassung der Bundesregierung eine Unvereinbarkeit des VerkDSpG mit dem Unionsrecht auf rechtskräftige Urteile (bitte begründen)?

10

Wie ist der aktuelle Beratungs- und Planungsstand zur Überarbeitung und Anpassung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV), um die nötigen Änderungen durch die VerkDSpG einzuarbeiten?

13

Wie ist der aktuelle Stand im Notifizierungsverfahren gemäß der Richtlinie 98/34/EG?

14

Ist nach Einschätzung der Bundesregierung die Zeit vom Beginn des Inkrafttretens der TR TKÜV 7.0 (Mai 2017) bis zum geplanten Beginn der VerkDSpG am 1. Juli 2017 ausreichend für die Installation und Inbetriebnahme der Infrastruktur?

Wenn ja, wäre mit einem längeren Zeitraum auch eine kostengünstigere Installation verbunden gewesen?

Wenn nein, ist das Inkrafttreten des VerkDSpG am 1. Juli 2017 in Gefahr?

15

Was passiert, wenn (einzelne oder mehrere) verpflichtete Erbringer den Beginn der Verkehrsdatenspeicherung am 1. Juli 2017 nicht einhalten können?

16

Auf welche Höhe lassen sich die bisher angefallenen Kosten zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten (VerkDSpG) beziffern (bitte aufschlüsseln)?

17

Wie hoch schätzt die Bundesregierung die (Einzel-)Kosten zum Aufbau einer Speicherstruktur für die nach § 113a TKG Absatz 1 verpflichteten Erbringer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste für Endnutzer (bitte nach Erbringern aufschlüsseln und jeweils die Zahl der angeschlossenen Endnutzer angeben)?

18

Teilt die Bundesregierung die Bewertung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages (PE 6 – 3000 – 176/16), wonach die Investitionen der Unternehmen durch die Entschädigungsregelung der unbilligen Härte (§ 113a Absatz 2 TKG) nicht in vollem Umfang gedeckt werden?

Wenn ja, welche Schlüsse zieht sie daraus?

Wenn nein, warum nicht?

19

Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die künftige Entwicklung der Kosten für Erbringer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, um den Betrieb der Speicherstruktur und die Sicherheit der gespeicherten Daten und ihren Abruf dauerhaft zu gewährleisten?

20

Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung, wie sich die Kostenentwicklung in der Telekommunikations- und Telemedien-Branche im Zusammenhang mit der Vorratsdatenspeicherung auf das Kostenniveau für die Endverbraucher auswirken wird (bitte hierbei auch die mittel- und langfristigen Wirkungen einer Marktbereinigung von nicht ausreichend investitionsfähigen Unternehmen bedenken)?

21

Wie könnten nach Ansicht der Bundesregierung Entschädigungsszenarien aussehen, bei denen die Regelung der unbilligen Härte greift (§ 113a Absatz 2 TKG), und

a) wie viele entsprechende Bedarfsanzeigen hat sie ggf. bereits erhalten, und

b) mit wie vielen solcher Bedarfsanzeigen rechnet sie derzeit?

22

Wie groß ist das geplante Budget der Bundesnetzagentur für potenzielle Entschädigungsleistungen und

a) wird das Budget nach vollständigem Abruf aufgestockt, und

b) handelt es sich hierbei um ein jährliches Budget?

23

Haben Unternehmen, die den Aufbau der Speicherinfrastruktur finanziell nicht gewährleisten können, schon vor dem Beginn der Speicherung Anspruch auf finanzielle Unterstützung?

Wenn ja, wie können sie diesen Anspruch geltend machen, und mit wie vielen Anspruchsberechtigten rechnet die Bundesregierung?

Wenn nein, warum nicht?

24

Mit wie viel Mehrwertsteuermehreinnahmen rechnet die Bundesregierung aufgrund der durch die VDS erhöhten Telekommunikationstarife?

25

Existiert nach Kenntnis der Bundesregierung eine Art Ausstiegsplan, um aus der Speicherung der Verkehrsdaten auszusteigen, wenn das VerkDSpG z. B. für europarechts- oder verfassungswidrig erklärt wird, und

a) übernimmt die Bundesregierung bzw. die Bundesnetzagentur dann die vollständigen Implementierungskosten, und

b) übernimmt die Bundesregierung bzw. die Bundesnetzagentur die Kosten für den Rückbau der Infrastruktur?

Berlin, den 28. März 2017

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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