Preisentwicklung und ärztliche Betreuung bei Cannabismedizin
der Abgeordneten Frank Tempel, Sabine Zimmermann (Zwickau), Ulla Jelpke, Katja Kipping, Jan Korte, Katrin Kunert, Harald Petzold (Havelland), Harald Weinberg, Birgit Wöllert, Halina Wawzyniak und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften (Bundestagsdrucksache 18/8965) am 10. März 2017 ist Cannabis ein verschreibungsfähiges Medikament, ohne dass die Patientinnen und Patienten noch einer Ausnahmegenehmigung nach § 3 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) bedürfen.
Auffallend ist nach Inkrafttreten des Gesetzes die Preisentwicklung für Cannabisblüten: „Verordnet der Arzt Cannabisblüten, sind diese als Rezepturarzneimittel mit der Kennzeichnung gemäß § 14 ApBetrO in der Apotheke abzugeben. Das bedeutet: Werden die Blüten in unverändertem Zustand umgefüllt, abgefüllt, abgepackt oder gekennzeichnet an den Patienten abgegeben, ist der Preis nach § 4 AMPreisV zu bilden. Werden Cannabisblüten gemäß NRF-Vorschriften, das heißt unter Zerkleinern und Sieben der Droge und ggf. Abpackung in Einzeldosen, zu einem Rezepturarzneimittel verarbeitet, gilt § 5 AMPreisV“, erörtert die Deutsche Apothekerzeitung die Ausführungen der Bundesapothekerkammer (BAK) (Quelle: www.deutsche-apotheker-zeitung.de/news/artikel/2017/03/20/faq-cannabisals-medizin/chapter:all). Im Ergebnis berichten Cannabispatientinnen und Cannabispatienten von Preissteigerungen um bis zu 100 Prozent. Angesichts noch unbearbeiteter Anträge durch die medizinischen Dienste der gesetzlichen Krankenkassen kann dies eine unmittelbare finanzielle Verschlechterung für Cannabispatientinnen und Cannabispatienten bedeuten, sofern sie Cannabis als Rezepturarzneimittel beziehen.
Zudem ist den Fragestellern ein Fall bekannt, bei dem die Krankenkasse die Kostenerstattung bei einem Patienten mit einer Ausnahmegenehmigung nach § 3 Absatz 2 BtMG im Fall einer Erkrankung an ADHS und Depression mit der Begründung abgelehnt hat, dass die Behandlung mit Dronabinol keine Aussicht auf Erfolg habe und nicht alle Therapiealternativen ausgeschöpft seien. Angesichts von 14 Prozent ADHS- und 7 Prozent Depression-Erkrankten (Antwort zu Frage 5 auf Bundestagdrucksache 18/11701) unter den Inhaberinnen und Inhabern einer Besitzerlaubnis für Cannabis ist die Entscheidung durch die Krankenkasse ein Hinweis dafür, dass für eine Vielzahl von bisherigen Cannabispatientinnen und Cannabispatienten eine nicht intendierte Verschlechterung in der medizinischen Versorgung durch das neue Gesetz einhergehen könnte.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen23
Auf welchem durchschnittlichen Niveau lagen die Apotheken-Abgabepreise für Cannabisblüten nach Kenntnis der Bundesregierung vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften am 10. März 2017?
Auf welchem durchschnittlichen Niveau liegen die Apotheken-Abgabepreise für Cannabisblüten nach Kenntnis der Bundesregierung nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften am 10. März 2017 (bitte nach Cannabisblüten als Fertigarzneimittel und Rezepturarzneimittel aufschlüsseln)?
Inwiefern sind Cannabisblüten, die bislang auf Grundlage einer Genehmigung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) nach § 3 Absatz 2 BtMG abgegeben wurden, nach Kenntnis der Bundesregierung als Rezepturarzneimittel zu behandeln gewesen?
Wie bewertet die Bundesregierung ihre Aussage, dass „Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, … nicht zu erwarten,“ seien (S. 20, Bundestagsdrucksache 18/8965), angesichts der Anwendung von § 5 der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) bzw. vertraglicher Übereinkünfte, wonach Apotheken bei Rezepturarzneimitteln einen Festzuschlag von 90 Prozent auf die Apotheken-einkaufspreise und einen Zuschlag für die Rezepturherstellung zu erheben haben?
Inwiefern sind die Cannabisprodukte, die in der Zukunft über die Cannabis-Agentur an die Apotheken geliefert werden, ebenfalls als Rezeptur-Ausgangsstoffe zu behandeln?
Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung in anderen EU-Staaten Zulassungen für Cannabisblüten als Fertigarzneimittel, und falls ja, inwiefern können diese speziell von Ärztinnen und Ärzten nach § 31 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) verordnet bzw. durch Apotheken als Einzelimport nach § 73 Absatz 3 des Arzneimittelgesetztes – AMG eingeführt und abgegeben werden?
Welche zugelassenen Fertigarzneimittel auf Cannabis-Basis mit einer Zulassung im EU- und Nicht-EU-Ausland sind der Bundesregierung bekannt? Inwiefern können diese nach § 31 Absatz 6 SGB V verordnet, nach § 73 Absatz 3 AMG importiert und über die Krankenkasse erstattet werden?
Inwiefern dürfen Cannabispatientinnen und Cannabispatienten mit einer noch gültigen Ausnahmegenehmigung nach § 3 Absatz 2 BtMG Medizinal-Cannabisblüten aus einer Apotheke aus dem EU-Ausland (v. a. den Niederlanden) nach Deutschland einführen und besitzen?
Inwiefern dürfen Cannabispatientinnen und Cannabispatienten mit einer noch gültigen Ausnahmegenehmigung nach § 3 Absatz 2 BtMG die Kosten für Medizinal-Cannabisblüten aus einer Apotheke aus dem EU-Ausland über die Krankenkassen erstatten lassen?
Inwiefern dürfen Cannabispatientinnen und Cannabispatienten mit einem BtM-Rezept Cannabisblüten aus einer Apotheke aus dem EU-Ausland nach Deutschland einführen und besitzen?
Inwiefern dürfen Cannabispatientinnen und Cannabispatienten mit einem BtM-Rezept die Kosten für Cannabisblüten aus einer Apotheke aus dem EU-Ausland über die gesetzlichen Krankenkassen erstatten lassen?
Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, bei denen Krankenkassen die Kostenerstattung bei Patientinnen und Patienten mit einer Cannabis-Verordnung nach § 31 Absatz 6 SGB V abgelehnt haben?
Inwiefern entsprach es dem politischen Willen der Bundesregierung, dass die gesetzlichen Krankenkassen auf den neuen Anspruch auf Versorgung mit Cannabis-Arzneimitteln nach § 31 Absatz 6 SGB V zumindest keine strengeren Kriterien anwenden als zuvor das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) bei der Ausstellung von Ausnahmegenehmigungen nach § 3 Absatz 2 BtMG?
Was empfiehlt die Bundesregierung Patientinnen und Patienten mit einer Ausnahmegenehmigung nach § 3 Absatz 2 BtMG, deren Anträge bei den Krankenkassen zur Kostenerstattung trotz eindeutiger ärztlicher Gutachten abgelehnt wurden?
Wie bewertet die Bundesregierung die Ablehnung von Erstattungsanträgen bei Patientinnen und Patienten mit einer Ausnahmegenehmigung nach § 3 Absatz 2 BtMG, obwohl zuvor die Bundesopiumstelle im Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) eine Ausnahmeerlaubnis zum Erwerb von Cannabis zum Zweck der ärztlich begleiteten Selbsttherapie nur in denjenigen Fällen erteilen durfte, in denen keine weiteren Therapieoptionen mit zugelassenen bzw. verfügbaren Arzneimitteln bestehen und nach bisheriger Verfahrenspraxis eine Therapieoption auch in denjenigen Fällen nicht zur Verfügung steht, wenn unzumutbare Nebenwirkungen zum Abbruch einer Therapie mit einem zuvor angewendeten Arzneimittel geführt haben (S. 6, Bundestagsdrucksache 18/8953)?
Inwiefern geht die Bundesregierung davon aus, dass bei Indikationen, für die das BfArM Genehmigungen zum Cannabisbesitz erteilt hat (vgl. Antwort zu Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 18/11701), grundsätzlich „eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht“ und damit die Anforderung nach § 31 Absatz 6 Nummer 2 SGB V im Regelfall erfüllt ist?
Inwiefern beobachtet das Bundesversicherungsamt als Aufsichtsbehörde aktiv den Umgang der bundesunmittelbaren Krankenkassen mit dem neuen Leistungsanspruch von Cannabis als Medizin?
Wie schätzt die Bundesregierung ihre getätigte Aussage ein, wonach die Bundesregierung davon ausgeht, „dass die gesetzlichen Krankenkassen ihre gesetzlichen Leistungsverpflichtungen erfüllen werden“ (S. 7, Bundestagsdrucksache 18/8953), angesichts abgelehnter Anträge zur Kostenerstattung bei Patientinnen und Patienten mit einer Ausnahmegenehmigung nach § 3 Absatz 2 BtMG?
Welche Ärztinnen und Ärzte haben insgesamt zum Stichtag des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften am 10. März 2017 Cannabispatientinnen und Cannabispatienten mit einer Ausnahmegenehmigung nach § 3 Absatz 2 BtMG betreut (bitte tabellarisch anonymisiert nach Postleitzahl, Kommune und Bundesland sowie nach Ärztinnen und Ärzten mit und ohne kassenärztliche Zulassung aufschlüsseln)?
Woher kamen die Patientinnen und Patienten mit einer Ausnahmegenehmigung nach § 3 Absatz 2 BtMG zum Stichtag am 10. März 2017 (bitte nach Postleitzahl, Kommune und Bundesland auflisten)?
Welche Ärztinnen und Ärzte haben zum 31. Dezember 2015 Cannabispatientinnen und Cannabispatienten mit einer Ausnahmegenehmigung nach § 3 Absatz 2 BtMG betreut (bitte tabellarisch anonymisiert nach Postleitzahl, Kommune und Bundesland sowie nach Ärztinnen und Ärzten mit und ohne kassenärztliche Zulassung aufschlüsseln)?
Welche Ärztinnen und Ärzte haben zum Stichtag des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften am 10. März 2017 welche Cannabispatientinnen und Cannabispatienten mit einer Ausnahmegenehmigung nach § 3 Absatz 2 BtMG betreut (bitte tabellarisch anonymisiert nach Postleitzahl, Kommune und Bundesland sowie nach Ärztinnen und Ärzten mit und ohne kassenärztliche Zulassung aufschlüsseln)?
Woher kamen die Patientinnen und Patienten mit einer Ausnahmegenehmigung nach § 3 Absatz 2 BtMG zum Stichtag am 31. Dezember 2015 (bitte nach Postleitzahl, Kommune und Bundesland auflisten)?