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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das erste Quartal 2017

Gesamtschutzquote nach Herkunftsländern und Art der Anerkennung; staatliche, nichtstaatliche bzw. geschlechtsspezifische Verfolgung; Widerrufsverfahren, Asylverfahrensdauer, Datenbestand im Kerndatensystem des Ausländerzentralregisters, mehrfacher Sozialleistungsbezug, schriftliche Verfahren, beschleunigte Verfahren, Verfahren im Rahmen der Dublin-Verordnung, Überstellungen, Asylanträge für Kinder und Jugendliche sowie von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen, abgelehnte Asylanträge, Flughafenverfahren, Klageverfahren, Rechtsbehelfsbelehrungen, Asylanhörungen, Einstellung von Asylverfahren, Personalsituation im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Wahrung der Einheit von Anhörer und Entscheider, Dauer der Asylanhörungen, Teilnahme an Integrationskursen, Abschiebepraxis, Einreise- und Aufenthaltsverbote, geprüfte und beanstandete Dokumente Asylsuchender<br /> (insgesamt 23 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

01.06.2017

Aktualisiert

02.01.2023

BT18/1198510.04.2017

Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das erste Quartal 2017

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Deutscher Bundestag Drucksache 18/11985 18. Wahlperiode 10.04.2017 Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Frank Tempel, Sevim Dağdelen, Jan Korte, Petra Pau, Harald Petzold (Havelland), Dr. Petra Sitte, Kersten Steinke, Halina Wawzyniak und der Fraktion DIE LINKE. Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das erste Quartal 2017 Die von der Fraktion DIE LINKE. regelmäßig erfragten Informationen zur Asylstatistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) beleuchten ausgewählte Aspekte, die in der medialen Berichterstattung zumeist nur wenig Beachtung finden. So ist kaum bekannt, dass die Anerkennungsquote bei inhaltlichen Asylentscheidungen weitaus höher liegt, als die offiziellen Zahlen vermuten lassen (vgl. hierzu und zum Folgenden, soweit nicht anders angegeben, die Bundestagsdrucksache 18/11262). Die so genannte bereinigte Schutzquote, bei der rein formelle Entscheidungen unberücksichtigt bleiben, lag im Jahr 2016 bei einem historischen Höchstwert von 71,4 Prozent. Hinzu kommen noch Anerkennungen durch die Gerichte nach zunächst negativer Entscheidung. Bei 7,7 Prozent aller Asylsuchenden stellte das BAMF im Jahr 2016 ein Rückübernahmeersuchen nach der Dublin-Verordnung der Europäischen Union (EU) – im letzten Quartal 2016 lag dieser Anteil bei 19,5 Prozent. In 31 488 Fällen wurde 2016 die Zuständigkeit Griechenlands vermutet und deshalb kein Ersuchen gestellt, weil es wegen der dortigen systemischen Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem seit 2011 einen Überstellungsstopp gab, der im März diesen Jahres jedoch endete. Übernahmeersuchen wurden im Jahr 2016 vor allem an Italien gerichtet (23,4 Prozent), danach folgten Ungarn (21,5 Prozent), Polen und Bulgarien. Syrische Flüchtlinge stellen mit 17,8 Prozent die größte Betroffenengruppe dar, gefolgt von afghanischen, russischen und irakischen Asylsuchenden. Den insgesamt 55 690 Dublin-Ersuchen im Jahr 2016 standen nur 3 968 tatsächliche Überstellungen gegenüber, das sind gerade einmal 7 Prozent; gemessen an den Zustimmungen der anderen EU-Staaten zur Rückübernahme (29 274) betrug die so genannte Überstellungsquote 13,6 Prozent (in Bezug auf Ungarn 2,5 bzw. 7,8 Prozent). Nicht selten verhindern Gerichte geplante Überstellungen wegen erheblicher Mängel in den Asylsystemen anderer Mitgliedstaaten oder aufgrund individueller Umstände (63 Prozent der Rechtsschutzanträge gegen Überstellungen nach Ungarn waren 2016 erfolgreich, in Bezug auf Italien lag die Quote bei 24,7 Prozent). Manche Schutzsuchende tauchen in ihrer Not eher unter, als sich gegen ihren Willen in ein Land überstellen zu lassen, in dem sie ein unfaires Asylverfahren, unwürdige Lebensbedingungen, rassistische Ablehnung, Obdachlosigkeit oder eine Inhaftierung fürchten. Die geringe Überstellungsquote erklärt sich auch dadurch, dass einzelne Mitgliedstaaten – wie etwa Ungarn – nur eine bestimmte Zahl von Schutzsuchenden pro Tag aus allen anderen Dublin-Staaten zurücknehmen. Innerhalb des BAMF wird für Dublin-Verfahren Personal gebunden, das besser in der regulären Asylprüfung eingesetzt werden könnte. Eine reale Verteilungswirkung ist mit dem Dublin-System für Deutschland kaum verbunden: Die immer komplexeren Dublin-Verfahren beschäftigen das BAMF und die Gerichte zwar zunehmend, doch die Zahl der Asylsuchenden in Deutschland hat sich durch Dublin-Überstellungen aus anderen Ländern im Jahr 2016 im Saldo noch um 8 123 Personen erhöht. Im Jahr 2016 gab es vergleichsweise wenige Widerrufsverfahren (2 207), zu 82 Prozent hatte dabei der Schutzstatus Bestand. Für die Zukunft ist angesichts der großen Zahl zuletzt gewährter Schutzstatus und nach Abbau der Altverfahren im BAMF mit einer massiven Ausweitung der automatischen Widerrufsprüfungen drei Jahre nach einer Anerkennung zu rechnen. Für die Betroffenen – nicht selten traumatisierte Flüchtlinge – sind diese Verfahren und die damit verbundene Unsicherheit sehr belastend. Ein behördliches Asylverfahren in Deutschland dauerte im Jahr 2016 nach offiziellen Angaben im Durchschnitt 7,1 Monate. Asylsuchende aus Somalia, der Türkei, Russland und Pakistan mussten sogar über 15 Monate auf eine Entscheidung des BAMF warten. Die realen Asylverfahrensdauern lagen noch einmal deutlich über diesen Werten, denn die Zeit vom ersten Asylgesuch bis zur ermöglichten formellen Asylantragstellung wird bei den Angaben der Bundesregierung über die Verfahrensdauern nicht berücksichtigt. Erst nach mehrfachem Nachfragen machte die Bundesregierung Angaben zur Zeitdauer zwischen erster Einreise (nach Angaben der Betroffenen) und formeller Asylantragstellung; diese zusätzliche Wartezeit betrug im Jahr 2016 durchschnittlich sechs Monate. Vom Asyl-Flughafenverfahren waren im Jahr 2016 gerade einmal 273 Asylsuchende betroffen. Im Ergebnis wurde 68 dieser Asylsuchenden nach einer Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ die Einreise im Rechtssinne verweigert – wie viele von ihnen tatsächlich ausreisten oder abgeschoben wurden oder in Deutschland verbleiben konnten, ist nicht bekannt. 36,2 Prozent aller Asylsuchenden in Deutschland im Jahr 2016 waren Kinder. 5 Prozent waren unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, bei denen die bereinigte Gesamtschutzquote zwischen 93,8 und 97 Prozent lag. Gestiegen ist im Jahr 2016 die Zahl der zurückgewiesenen oder zurückgeschobenen unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten, das betraf 649 Kinder und Jugendliche (2015: 31), 278 von ihnen kamen aus Afghanistan (erst seit Dezember 2015 erfasst die Bundespolizei 16- und 17-Jährige als unbegleitete Minderjährige; vgl. Bundestagsdrucksache 18/7625, Frage 8). Wir fragen die Bundesregierung: 1. a) Wie hoch war die Gesamtschutzquote (Anerkennungen nach Artikel 16a des Grundgesetzes – GG –, nach § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention – GFK –, subsidiärer Schutz und Abschiebungshindernisse) in der Entscheidungspraxis des BAMF im ersten Quartal 2017, und wie lauten die Vergleichswerte des vorherigen Quartals (bitte in absoluten Zahlen und in Prozent angeben und für die 15 wichtigsten Herkunftsländern gesondert darstellen, bitte für jedes dieser Länder in relativen Zahlen angeben, wie viele Asylsuchende Schutz nach Artikel 16a GG, nach § 60 Absatz 1 AufenthG/ GFK, einen subsidiären Schutzstatus bzw. nationalen Abschiebungsschutz zugesprochen bekommen haben, bitte in einer weiteren Tabelle nach Art der Anerkennung differenzieren: Asylberechtigung, internationaler Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz, nationale Abschiebungsverbote – bitte jeweils so differenziert wie möglich darstellen und in jedem Fall Angaben zu den Herkunftsländern Algerien, Marokko, Tunesien und Türkei machen)? b) Wie hoch war in den genannten Zeiträumen jeweils die „bereinigte Gesamtschutzquote“, d. h. die Quote der Anerkennungen bezogen auf tatsächlich inhaltliche und nicht rein formelle Entscheidungen (bitte wie zu Frage 1a differenzieren)? c) Wie waren im Jahr 2016 die Ergebnisse der Asylprüfung bei Asylsuchenden aus den fünf wichtigsten Herkunftsländern, differenziert nach Bundesländern (bitte die unterschiedlichen Schutzstatus, Ablehnungen und formelle Entscheidungen in Prozentangaben und absoluten Zahlen und nach Bundesländern differenziert darstellen), und gibt es mit Blick auf diese Zahlen der bisherigen Erklärung des BAMF zur Studie der Universität Konstanz zu unterschiedlichen Anerkennungsquoten nach Bundesländern etwas hinzuzufügen oder zu korrigieren (vgl. www.bamf.de/ SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2017/20170327-012-pm-studie- anerkennungsquoten.html)? 2. Wie viele der Anerkennungen nach Artikel 16a GG bzw. nach § 60 Absatz 1 AufenthG/GFK im ersten Quartal 2017 bzw. im vorherigen Quartal beruhten auf staatlicher, nichtstaatlicher bzw. geschlechtsspezifischer Verfolgung (bitte in absoluten und relativen Zahlen und noch einmal gesondert nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern angeben)? 3. Wie viele Widerrufsverfahren wurden im ersten Quartal 2017 bzw. im vorherigen Quartal eingeleitet (bitte Gesamtzahlen angeben und nach den verschiedenen Formen der Anerkennung und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele Entscheidungen in Widerrufsverfahren mit welchem Ergebnis gab es in diesen Zeiträumen (bitte Gesamtzahlen angeben und nach den verschiedenen Formen der Anerkennung und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? 4. Wie lange war in Asylverfahren die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung im ersten Quartal 2017 bzw. im vorherigen Quartal, wie lange war die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung (d. h. inklusive eines Gerichtsverfahrens, soweit vorliegend) und wie lange war die durchschnittliche Bearbeitungszeit bei Asylerstanträgen von unbegleiteten Minderjährigen (bitte jeweils auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und nach Erst- und Folgeanträgen differenzieren)? a) Wie lange war in den genannten Zeiträumen die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in Dublin- Verfahren (bitte auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? b) Wie lange war in den genannten Zeiträumen die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung, wenn Asylverfahren getrennt danach betrachtet werden, ob sie in so genannten Ankunftszentren, in Entscheidungszentren, in den Außenstellen oder der Zentrale entschieden wurden (bitte jeweils auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? c) Wie viele der aktuell in Deutschland lebenden Geflüchteten sind im Kerndatensystem des Ausländerzentralregisters (AZR) gespeichert (bitte darlegen, wie viele Personen mit welchem Status gespeichert sind, bitte auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsstaaten und den Bundesländern differenzieren), und zu wie vielen Asylsuchenden oder anerkannten Flüchtlingen sind Informationen zu Integration- und Arbeitsmarktdaten gespeichert? d) Was hat die Abfrage bei den Bundesländern erbracht (vgl. Bundestagsdrucksache 18/11262, Antwort zu Frage 4g), insbesondere zu der Frage, in wie vielen Fällen Asylsuchende durch Mehrfachregistrierungen rechtswidrig zusätzliche Geldleistungen erzielt haben, und welcher Handlungsbedarf zur Verhinderung entsprechender Missbrauchshandlungen wird seitens der Bundesregierung gegebenenfalls noch gesehen? e) Wie lange war im ersten Quartal 2017 bzw. im vorherigen Quartal durchschnittlich die Dauer bis zur Anhörung der Asylsuchenden, wie lange die durchschnittliche Dauer nach der Anhörung bis zur behördlichen Entscheidung (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? f) Wie hoch war im ersten Quartal 2017 bzw. im vorherigen Quartal der Anteil rein schriftlicher Anerkennungsverfahren an allen Verfahren und ihre absolute Zahl (insgesamt, aber auch in Bezug auf die Herkunftsländer Syrien, Irak und Eritrea)? g) Wie viele beim BAMF anhängige Verfahren sind seit über drei, sechs, zwölf, 15, 18, 24 bzw. 36 Monaten anhängig (bitte auch nach den zehn am meisten betroffenen Herkunftsländer differenzieren), und wie ist der aktuelle Stand der Bearbeitung von so genannten Altverfahren (seit mindestens dem vorletzten Kalenderjahr anhängige Verfahren) im BAMF? h) Wie lange war die durchschnittliche Dauer vom Datum der Einreise (wie im System MARiS des BAMF nach Selbstauskunft der Asylsuchenden gespeichert) bis zur formellen Asylantragstellung im ersten Quartal 2017 bzw. im vorherigen Quartal (bitte jeweils auch nach den fünf wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren)? i) Wie viele Verfahren wurden bislang als beschleunigte Verfahren nach § 30a des Asylgesetzes (AsylG) mit welchem Ergebnis durchgeführt (bitte nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren und nach Monaten aufschlüsseln, bitte nach Ausgang der Verfahren aufschlüsseln und auch angeben, in wie vielen Fällen die Verfahren als nicht beschleunigte Verfahren fortgeführt wurden), welche besonderen Aufnahmeeinrichtungen nach § 5 Absatz 5 AsylG gibt es bislang, wie lange dauerten die beschleunigten Verfahren bislang im Durchschnitt (bitte auch nach den wichtigsten Herkunftsländern aufschlüsseln und nach Dauer bis zur behördlichen bzw. bis zur gerichtlichen Entscheidung differenzieren), welche Angaben lassen sich dazu machen, in welchen Fallkonstellationen beschleunigte Verfahren eingeleitet wurden (gibt es eine Ausschlüsselung nach den einzelnen Nummern des § 30a Absatz 1 AsylG?), und wie bewertet die Bundesregierung die bisherigen Erfahrungen mit den beschleunigten Verfahren, gemessen an ihren Erwartungen bei der Gesetzgebung? j) Wie lange war die Verfahrensdauer bei Verfahren, die in den letzten sechs Monaten eingeleitet (Asylantragstellung) und entschieden wurden (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie lange war im Vergleich dazu die Verfahrensdauer bei Verfahren, die in den ersten sechs Monaten des Jahres 2016 bzw. in den ersten sechs Monaten des Jahres 2015 eingeleitet und entschieden wurden? 5. Wie viele Verfahren im Rahmen der Dublin-Verordnung wurden im ersten Quartal 2017 bzw. im vorherigen Quartal eingeleitet (bitte in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen die Relation zu allen Asylerstanträgen sowie die Quote der auf EURODAC-Treffern – EURODAC: europäische Datenbank zur Speicherung von Fingerabdrücken – basierenden Dublin-Verfahren angeben; bitte auch nach den unterschiedlichen EURODAC-Treffern differenzieren), und wie viele VIS-Treffer (VIS: Visa-Informationssystem) bei Asylsuchenden gab es (bitte Gesamtzahl nennen und jeweils nach den fünf wichtigsten Ausstellungsländern der Visa und Herkunftsländern differenzieren)? a) Welches waren in den benannten Zeiträumen die 15 am stärksten betroffenen Herkunftsländer und welches die 15 am stärksten angefragten Mitgliedstaaten der Europäischen Union (bitte in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen angeben, sowie in jedem Fall die Zahlen zu Griechenland, Zypern, Malta, Bulgarien und Ungarn sowie zu syrischen Asylsuchenden nennen)? b) Wie viele Dublin-Entscheidungen mit welchem Ergebnis (Zuständigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaats bzw. der Bundesrepublik Deutschland, Selbsteintritt, humanitäre Fälle, Familienzusammenführung usw.) gab es in den benannten Zeiträumen (bitte bei der Zahl der Selbsteintritte auch nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den jeweils fünf wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? c) Wie viele Überstellungen nach der Dublin-Verordnung wurden in den benannten Zeiträumen vollzogen (bitte in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen angeben und auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern – in jedem Fall auch Syrien – und Mitgliedstaaten der Europäischen Union – in jedem Fall auch Griechenland, Ungarn, Bulgarien, Zypern und Malta – differenzieren), und wie viele dieser Personen wurden unter Einschaltung des BAMF, aber ohne Durchführung eines Asylverfahrens überstellt? d) Wie viele Asylanträge wurden in den genannten Zeiträumen mit der Begründung einer Nichtzuständigkeit nach der Dublin-Verordnung als unzulässig abgelehnt oder eingestellt, ohne dass ein Asylverfahren mit inhaltlicher Prüfung durchgeführt wurde (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben), und wie viele Asylanträge wurden als unzulässig erachtet, weil bereits in einem anderen Land ein Schutzstatus gewährt wurde (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und weitere Angaben zu den wichtigsten betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den dort gewährten Schutzstatus und die Staatsangehörigkeit der Betroffenen machen)? e) In wie vielen Fällen wurde in den genannten Zeiträumen bei Asylsuchenden festgestellt, dass eigentlich Griechenland nach der Dublin- Verordnung zuständig wäre (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenziert angeben), wie viele Übernahmeersuchen der griechischen Behörden an Deutschland gab es, wie vielen Ersuchen wurde stattgegeben, und wie viele Überstellungen von Griechenland nach Deutschland fanden in diesen Zeiträumen statt (bitte auch nach den fünf wichtigsten Herkunftsländern differenzieren und angeben, in wie vielen Fällen es sich um eine Familienzusammenführung handelte)? f) Wie viele Übernahmeersuchen, Zustimmungen bzw. Überstellungen (bitte differenzieren) im Rahmen des Dublin-Systems gab es in den genannten Zeiträumen durch bzw. an Deutschland (bitte auch nach Ländern differenzieren und die jeweiligen Überstellungsquoten nennen)? g) Wie ist die Entwicklung in Bezug auf die Zahl und den Anteil von Dublin- Verfahren und -entscheidungen bei syrischen Asylsuchenden im ersten Quartal 2017 (bitte nach Monaten differenzieren und wie in der Antwort zu Frage 5h auf Bundestagsdrucksache 18/7625 darstellen)? h) Welche Konsequenzen wurden im BAMF daraus gezogen, dass das OVG Saarland mit Urteil vom 9. März 2017 – 2 A 365/16 – festgestellt hat, dass keine realistische Möglichkeit einer Überstellung nach Ungarn innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft des Urteils bestand, da Ungarn selbst nach Zustimmungen zur Rückübernahme Überstellungen häufiger ablehne und die Überstellungsquote in Bezug auf Ungarn insgesamt sehr gering sei? i) Welche Konsequenzen wurden im BAMF aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017 – 2 BvR 2013/16 – gezogen, wonach manches dafür spreche, dass der Umstand, ob ein persönliches Gespräch nach Artikel 5 der Dublin III-Verordnung stattgefunden hat, für die Frage der Rechtmäßigkeit eines Dublin-Bescheides relevant ist, und wonach das Beschleunigungsgebot der Dublin-Verordnung dafür spreche, dass die Frist für die Stellung eines Ersuchens bereits mit dem ersten Asylgesuch und nicht erst bei förmlicher Antragstellung zu laufen beginne – und wie begründet das BAMF seine diesbezügliche Praxis in Auseinandersetzung mit diesen Argumenten (bitte zu beiden Aspekten getrennt antworten)? j) Inwieweit teilt die Bundesregierung die Befürchtung, dass das von der Europäischen Kommission zur Änderung der Dublin-Verordnung vorgeschlagene Prinzip der „ewigen Zuständigkeit“ dazu führen könnte, dass viele Asylsuchende in der Europäischen Union dauerhaft oder für längere Zeit ohne angemessenen Schutzstatus und in einem ungeklärten Rechtszustand mit nur minimalen Rechten und ohne Integrationschance verbleiben, weil sie aus vielerlei Gründen nicht in den eigentlich „zuständigen“ EU-Mitgliedstaat gehen wollen und dieser häufig auch nicht an der Übernahme der Betroffenen interessiert ist und der Mitgliedstaat des aktuellen Aufenthalts wiederum wegen des Wegfalls der Fristen und des Wegfalls des bisherigen Beschleunigungsgrundsatzes der Dublin-Verordnung kein gesteigertes Interesse mehr daran hat, eine Überstellung zeitnah durchzusetzen (bitte begründen); wurde dieser Punkt innerhalb der Bundesregierung debattiert und abgestimmt, und wie ist die gemeinsame Haltung der Bundesregierung oder wie sind die gegebenenfalls unterschiedlichen Positionen der Bundesministerien zu dieser Frage (bitte darstellen)? 6. Wie viele Asylanträge wurden im ersten Quartal 2017 bzw. im vorherigen Quartal nach § 14a Absatz 2 des Asylgesetzes von Amts wegen für hier geborene (oder eingereiste) Kinder von Asylsuchenden gestellt, wie viele Asylanträge wurden in den genannten Zeiträumen von bzw. für Kinder(n) unter 16 Jahren bzw. von Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren bzw. von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen gestellt (bitte jeweils in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen in Relation zur Gesamtzahl der Asylanträge sowie die Gesamtzahl der Anträge unter 18-Jähriger und sich überschneidende Teilmengen angeben), und wie hoch waren die jeweiligen (auch bereinigten) Gesamtschutzquoten für die genannten Gruppen? 7. Wie viele unbegleitete Minderjährige (d. h. unter 18-Jährige) haben im ersten Quartal 2017 bzw. im vorherigen Quartal einen Asylerstantrag gestellt (bitte aufgliedern nach wichtigsten Herkunftsländern und Bundesländern), und welche Asylentscheidungen ergingen bei unbegleiteten Minderjährigen im genannten Zeitraum (bitte nach verschiedenen Schutzstatus und wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? 8. Wie viele unbegleitete Minderjährige wurden im ersten Quartal 2017 bzw. im vorherigen Quartal an welchen Grenzen durch die Bundespolizei aufgegriffen, wie viele von ihnen wurden an die Jugendämter übergeben, wie viele von ihnen wurden zurückgewiesen oder zurückgeschoben (bitte nach den fünf wichtigsten Herkunftsländern differenzieren); wie erklärt und bewertet die Bundesregierung die hohe Zahl von 649 im Jahr 2016 an den bundesdeutschen Grenzen zurückgewiesenen oder zurückgeschobenen unbegleiteten Minderjährigen, und inwieweit sind solche Maßnahmen ohne vorherige Beteiligung der Jugendämter überhaupt zulässig? 9. Wie viele Asylanträge wurden im ersten Quartal 2017 bzw. im vorherigen Quartal als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt (bitte Angaben differenziert nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern machen und zudem jeweils in Relation zur Gesamtzahl der Ablehnungen setzen)? 10. Wie viele so genannte Flughafenverfahren wurden im ersten Quartal 2017 bzw. im vorherigen Quartal an welchen Flughafenstandorten mit welchem Ergebnis durchgeführt (bitte auch Angaben zum Anteil der unbegleiteten Minderjährigen und den zehn wichtigsten Herkunftsländern machen)? 11. Wie lautet die Statistik zu Rechtsmitteln und Gerichtsentscheidungen im Bereich Asyl für das Jahr 2016 und, soweit vorliegend, für 2017 (bitte jeweils in der Differenzierung wie auf Bundestagsdrucksache 18/6860, Antwort zu Frage 11 darstellen: Asylverfahren, Widerrufsverfahren, Eilanträge in Dublin-Verfahren, Verfahrensdauern)? a) Wie viele Klagen und wie viele Berufungen (oder Anträge auf Berufungszulassung usw.) sind derzeit anhängig in Verfahren, in denen subsidiär Schutzberechtigte auf einen Flüchtlingsstatus klagen (bitte auch nach Bundesländern und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele dieser Verfahren wurden im Jahr 2016 bzw. 2017 (bitte differenzieren) mit welchem Ergebnis entschieden (bitte ebenfalls nach Bundesländern und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? b) Gegen wie viele der Asylbescheide des BAMF wurden in den Jahren 2015, 2016 und 2017 (bitte differenzieren und in absoluten und relativen Zahlen angeben) Rechtsmittel eingelegt (bitte jeweils nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren, zusätzlich differenzieren nach der Art der Ablehnung: unbegründet, offensichtlich unbegründet, unzulässig/Dublin-Bescheid)? c) Wie ist die aktuelle Zahl der anhängigen Klagen im Bereich Asyl, differenziert nach (Bundes-, Ober-) Verwaltungsgerichten? 12. Wie viele abgelehnte Asylsuchende erhielten 2016 und 2017 (bitte differenzieren) eine Rechtsbehelfsbelehrung mit dem Hinweis darauf, dass eine Klage gegen einen Asylbescheid „in deutscher Sprache abgefasst sein“ müsse, und mit welcher Zahl zusätzlicher Klagen rechnet das BAMF angesichts des Umstands, dass nach einem Bericht der „Heilbronner Stimme“ vom 16. März 2017 (www.stimme.de/heilbronn/nachrichten/region/region/ sonstige-Kippt-Heilbronner-Jurist-Asyl-Belehrung;art87698,3812626) der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg eine Berufung zugelassen hat, weil die Standard-Rechtsbelehrung des BAMF den Eindruck erwecken könnte, die Betroffenen müssten bei einer Klage selbst für die deutsche Schriftform sorgen, was die Rechtsverfolgung möglicherweise in einer nicht vom Gesetz gewollten Weise erschwere – was die Klagefrist in diesen Fällen auf ein Jahr verlängern könnte (vgl. auch einen entsprechenden Beschluss des VG Köln vom 6. Februar 2017 in einem Dublin-Verfahren: www.asyl. net/rechtsprechungsdatenbank/suchergebnis/artikel/57552.html)? a) Inwieweit teilt das BAMF die Auffassung des in dem genannten Artikel zitierten Rechtsanwalts, wonach Betroffene gegebenenfalls auch aus der Abschiebehaft entlassen werden müssen, wenn sich die Rechtsbehelfsbelehrung als falsch erweist, bzw. in welchen Fallkonstellationen wäre dies nach Auffassung des BAMF der Fall? b) Ist es zutreffend, wie es in dem genannten Artikel heißt, dass das BAMF in entsprechenden Gerichtsverfahren vorgetragen hat, dass der Gesetzgeber eine Rechtsbehelfsbelehrung mit Hinweis auf eine mündliche Klageerhebung „weder befürwortet noch gebilligt hätte“, weil dies „nicht im Interesse der Allgemeinheit“ sei und der Gesetzgeber „zur Vermeidung der Überbelastung der Gerichte Asylverfahren beschleunigen“ wolle – und ist dies auch die Auffassung der Bundesregierung, dass Hinweise in einer Rechtsbehelfsbelehrung auf die unterschiedlichen Möglichkeiten der Klageerhebung bewusst so abgefasst werden sollen, dass diese Rechtsmittel zur Vermeidung einer Überlastung der Gerichte möglichst wenig in Anspruch genommen werden sollen, und wie ist eine solche Auffassung und Praxis des BAMF vereinbar mit dem Grundsatz eines effektiven Rechtsschutzes, der auch ausländischen Staatsangehörigen und Schutzsuchenden die Möglichkeit eröffnet, Behördenbescheide von unabhängigen Gerichten hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen (bitte ausführen)? c) Wurden die Standard-Rechtsbehelfsbelehrungen des BAMF inzwischen geändert, wie es in dem genannten Artikel angekündigt wurde, wenn nein, warum nicht, und wenn ja, wurde nur der Hinweis auf die deutsche Sprache herausgenommen oder auch auf die Möglichkeit einer mündlichen Klageerhebung in den Geschäftsstellen der Gerichte aufgenommen – und wenn Letzteres nicht geschehen ist, warum nicht (bitte ausführen)? 13. Wie viele Asyl-Anhörungen gab es im ersten Quartal 2017 bzw. im vorherigen Quartal (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? 14. Wie waren die bereinigten Schutzquoten und die Zahl der Schutzgesuche bei Asylsuchenden aus Tunesien, Algerien, Ägypten, Marokko, Libyen und der Türkei im ersten Quartal 2017 bzw. im vorherigen Quartal? 15. Wie viele Erst- und Folgeanträge (bitte differenzieren) wurden von Asylsuchenden aus Serbien, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Albanien und Bosnien-Herzegowina in den Monaten Januar, Februar und März 2017 gestellt (bitte jeweils auch den prozentualen Anteil der Roma-Angehörigen nennen), und wie wurden diese Asylanträge in diesen Monaten jeweils mit welchem Ergebnis beschieden? 16. Welche aktuellen Informationen gibt es zur Personalsituation, Personalentwicklung und Personalplanung im BAMF und zu unterstützenden Sondermaßnahmen, insbesondere im Bereich der Asylprüfung, und wie ist die Personal-Bedarfsplanung des BAMF für die Jahre 2017 und 2018 aufgrund welcher Annahmen? 17. Wie viele Asylverfahren wurden im ersten Quartal 2017 bzw. im vorherigen Quartal eingestellt (bitte so genau wie möglich nach Gründen differenzieren), und was verbirgt sich hinter „sonstigen Einstellungen“, die laut der Antwort der Bundesregierung zu Frage 17 auf Bundestagsdrucksache 18/11262 etwa zwei Drittel aller Einstellungen ausmachen? 18. Zu welchem ungefähren Anteil wird nach Einschätzungen von fachkundigen Bediensteten des BAMF derzeit das Prinzip der Einheit von Anhörer und Entscheider im Asylverfahren in der Praxis gewahrt (soweit möglich bitte auch nach Herkunftsländern differenzieren), welche Maßnahmen wurden ergriffen, um zu dem in der gültigen „Dienstanweisung Asyl“ vorgesehenen Ziel einer Einheit von Anhörer und Entscheider zurückzukehren, wie hoch war der Anteil von Asylentscheidungen, die in Entscheidungszentren (d. h. auch: ohne Identität von Anhörer und Entscheider) getroffen wurden, im ersten Quartal 2017 bzw. im vorherigen Quartal (bitte jeweils absolute und relative Zahlen angeben und die wichtigsten zehn Herkunftsländer nennen), und wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im BAMF gibt es derzeit, die nur anhören bzw. die anhören und entscheiden? 19. Wie viele Einreise- und Aufenthaltsverbote hat das BAMF im ersten Quartal 2017 bzw. im vorherigen Quartal gegenüber abgelehnten Asylsuchenden erlassen (bitte nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? 20. Wird die angenommene durchschnittliche Dauer einer Asylanhörung von etwa 100 Minuten (vgl. Bundestagdrucksachen 18/4980, Antwort zu Frage 19 und 18/11262, Antwort zu Frage 21) zur Grundlage der internen Vorgaben im BAMF gemacht, wie viele Anhörungen und Entscheidungen ein/e Entscheider/in täglich machen soll, und wie lauten entsprechende aktuelle Vorgaben (bitte ausführen, wie entsprechende Vorgaben berechnet werden)? 21. Wie viele Asylsuchende wurden bislang zu einer Teilnahme an einem Integrationskurs bzw. einer Flüchtlingsintegrationsmaßnahme verpflichtet (bitte jeweils nach wichtigsten Herkunftsländern differenzieren und nach Monaten auflisten), in wie vielen Fällen sind Betroffene dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, in wie vielen dieser Fälle lag dies im Verschulden der Betroffenen, und in wie vielen Fällen gab es entsprechende Sanktionen, insbesondere Leistungskürzungen wegen einer vorwerfbaren Nichtteilnahme bzw. mangelnder Mitwirkung (bitte so differenziert wie möglich angeben)? 22. In wie vielen Fällen wurde das BAMF bei der Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse nach § 72 Absatz 2 AufenthG im Auftrag der Ausländerbehörden welcher Bundesländer im ersten Quartal 2017 bzw. im vorherigen Quartal mit welchem Ergebnis beteiligt (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? 23. Welche Angaben für das erste Quartal 2017 lassen sich machen zu überprüften (vor allem: Ausweis-) Dokumenten und zum Anteil ge- oder verfälschter Dokumente Asylsuchender (bitte zum Vergleich auch die Anzahl der „beanstandeten“ Dokumente angeben und differenzieren nach den zehn wichtigsten Hauptherkunftsländern, wie auf Bundestagsdrucksache 18/9415, Antwort zu Frage 28)? 24. Wie viele Ausreisepflichtige lebten zum letzten verfügbaren Datum nach Angaben des Ausländerzentralregisters in Deutschland (bitte nach Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsstaaten auflisten), wie viele von ihnen hatten eine Duldung (bitte nach Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsstaaten auflisten), wie viele von ihnen waren abgelehnte Asylsuchende (bitte nach Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsstaaten auflisten), wie viele von ihnen befanden sich nach Angaben des AZR noch in einem Asylverfahren, hatten einen Schutzstatus erhalten oder waren Unionsangehörige ohne Entzug des Freizügigkeitsrechts (bitte jeweils nach Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsstaaten auflisten) – und wie erklärt sich die Bundesregierung die hohe Zahl dieser zuletzt genannten Personengruppen, die rechtlich betrachtet nur in den allerwenigsten Fällen tatsächlich ausreisepflichtig sein dürften (bitte so genau wie möglich ausführen; vgl. hierzu den „Leitfaden zur Verbesserung der Datenqualität im Ausländerzentralregister“ des Beauftragten für Flüchtlingsmanagement vom 31. März 2017), und welche Maßnahmen zur diesbezüglichen Bereinigung des AZR hat die Bundesregierung ergriffen oder geplant? 25. Was hat die Evaluierung der Rückmeldungen der Ausländerbehörden zur Initiative des BAMF vom 15. Februar 2017 zur genaueren Erfassung der „sonstigen“ Duldungsgründe erbracht (vgl. Plenarprotokoll 18/227, S. 22832, Anlage 11; bitte im Detail darlegen), und wie bewertet die Bundesregierung diese Rückmeldungen und gegebenenfalls geänderten Duldungsgründe (bitte entsprechend geänderte Daten im AZR angeben)? 26. Wie viele der in den Jahren 2014, 2015 bzw. 2016 (bitte differenzieren und gesonderte Tabellen erstellen) rechts- oder bestandskräftig abgelehnten Asylbewerber waren nach Angaben des AZR zuletzt noch in Deutschland aufhältig (bitte jeweils differenzieren nach den wichtigsten zehn Herkunftsländern, Bundesländern und dem jetzigen Aufenthaltsstatus)? 27. Wie viel Geld erhielten welche privaten Beraterfirmen für welche konkreten Dienstleistungen/Studien/Ausarbeitungen usw. im Bereich Asyl/ Aufenthaltsrecht seit dem Jahr 2015 (bitte im Einzelnen auflisten)? 28. Stimmt die Bundesregierung der Einschätzung zu, dass die Prognose der Beraterfirma McKinsey, wonach bis Ende 2017 mit etwa 485 000 Ausreisepflichtigen in Deutschland gerechnet werden müsse (vgl. Nachbeantwortung des Bundesministeriums des Innern vom 20. Dezember 2016 auf die Schriftliche Frage 24 der Abgeordneten Ulla Jelpke auf Bundestagsdrucksache 18/10695), als deutlich zu hoch angesehen werden muss, unter anderem weil z. B. die Zahl der Ausreisepflichtigen von Oktober 2016 bis Ende 2016 in etwa gleich geblieben ist und weniger als die Hälfte aller Ausreisepflichtigen abgelehnte Asylsuchende sind (vgl. Bundestagsdrucksache 18/11814, Antwort auf die Schriftliche Frage 7, S. 5 f.) und weil auch die Zahl der im AZR gespeicherten Ausreisepflichtigen aufgrund von Fehleingaben mutmaßlich zu hoch ist (vgl. den „Leitfaden zur Verbesserung der Datenqualität im Ausländerzentralregister“ des Beauftragten für Flüchtlingsmanagement vom 31. März 2017; bitte begründen)? 29. Welche Mitteilungen hat das Bundesministerium des Innern oder eine von ihm bestimmte Stelle zuletzt an die Länder nach § 44 Absatz 2 der Asylgesetzes übermittelt, und falls dies nicht geschehen ist, warum nicht (bitte ausführen)? Berlin, den 10. April 2017 Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333]

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